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Knowledge & News

56 "Branchen & Best Practices"

CBAM-Zulassung
04.08.2025 |
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CBAM-Zulassung: Schwellenwert, neue Zuständigkeiten und drohende Einfuhrstopps

Die Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in der Europäischen Union schreitet weiter …
CBAM-Zulassung

Die Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) in der Europäischen Union schreitet weiter voran. Mit dem Ziel, die Einhaltung der Klimaschutzvorgaben auch bei Importen sicherzustellen, gewinnt das Zulassungsverfahren für CBAM-Anmelder zunehmend an Bedeutung. In Deutschland wurden nun zentrale organisatorische und rechtliche Änderungen bekannt gegeben, die für alle Unternehmen mit relevanten Importaktivitäten von Interesse sind.


Neue Zuständigkeit: KPMG Law übernimmt die Antragsbearbeitung

Die Bearbeitung von Zulassungsanträgen für CBAM-Anmelder in Deutschland wurde zum 4. Juli 2025 neu geregelt. Die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde vom Umweltbundesamt als „Beliehene“ benannt und übernimmt nun die Prüfung und Entscheidung über CBAM-Zulassungen. Die rechtliche Grundlage bildet § 11 Abs. 4 TEHG. Die Beleihung gilt zunächst bis Ende 2026 und erfolgt unter Aufsicht der DEHSt.

Für Unternehmen, die eine Zulassung als CBAM-Anmelder anstreben, bleibt der Weg über das CBAM-Register der Europäischen Kommission weiterhin bestehen. Die operative Bearbeitung erfolgt nun jedoch durch die neu benannte Stelle unter Aufsicht der DEHSt.


Die 50-Tonnen-Schwelle: Wer ist betroffen?

Im Rahmen des sogenannten „Omnibus“-Gesetzgebungspakets plant die EU die Einführung einer Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Kalenderjahr. Unternehmen, die diese Grenze nicht überschreiten, sollen künftig von der Zulassungspflicht ausgenommen sein.

Laut Berechnungen der Europäischen Kommission könnten dadurch rund 90 % der bisherigen CBAM-Anmelder aus dem Zulassungsverfahren herausfallen. Dies würde insbesondere kleinere Importeure entlasten und den administrativen Aufwand deutlich reduzieren.


Einfuhrverbot bei fehlender Zulassung

Besonders kritisch: Unternehmen, die CBAM-Waren ab dem 1. Januar 2026 ohne gültige Zulassung einführen wollen, müssen mit einem Einfuhrstopp rechnen. Die CBAM-Verordnung sieht vor, dass nur zugelassene CBAM-Anmelder berechtigt sind, betroffene Waren in das Zollgebiet der EU zu verbringen. Liegt keine Zulassung vor, kann die Ware nicht verzollt und nicht eingeführt werden.


Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Um rechtzeitig vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen folgende Schritte unternehmen:

  • Importvolumen prüfen / Forecast: Ermitteln, ob die Einfuhrmenge an CBAM-Waren die 50-Tonnen-Grenze überschreitet.
  • Zulassungsbedarf klären: Bei Überschreitung oder Unsicherheit frühzeitig einen Antrag im CBAM-Register stellen.
  • Prozesse anpassen: Vorbereitung auf die jährliche CBAM-Erklärung und den Erwerb von CBAM-Zertifikaten.
  • Rechtslage beobachten: Die Einführung der Schwelle ist noch nicht final beschlossen – aktuelle Entwicklungen regelmäßig prüfen. Auch können sich in den nächsten Jahren Änderungen am Schwellenwert sowie am betroffenen Warenkreis ergeben.
  • Risiken minimieren: Ohne Zulassung droht ein Einfuhrstopp – rechtzeitige Antragstellung ist essenziell.

Insbesondere weißt die DEHSt auf Folgendes hin:

  • Bei voraussichtlich geringen Mengen (deutlich kleiner 50t), sollte der Antrag bis zum Frühherbst 2025 aufgeschoben werden, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.
  • Bei einer unterjährigen Überschreitung der Schwelle sollte immer rechtzeitig ein Antrag gestellt werden. Wird eine Überschreitung ohne Zulassung festgestellt, kann die Einfuhr per Feststellungsbescheid gestoppt werden. Danach muss der Importeur eine Zulassung beantragen und die CBAM-Pflichten vollständig erfüllen.

Fazit: CBAM erfordert proaktives Handeln – jetzt Klarheit schaffen

Die CBAM-Regelphase bringt tiefgreifende Veränderungen für den internationalen Warenverkehr mit sich. Die geplante 50-Tonnen-Schwelle könnte für viele Unternehmen eine Erleichterung bedeuten – doch bis zur endgültigen Entscheidung bleibt Unsicherheit. Gleichzeitig ist klar: Ohne Zulassung keine Einfuhr.



Die SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen bei der Bewertung ihrer CBAM-Relevanz, der Antragstellung und der strategischen Umsetzung der neuen Anforderungen. Mit fundierter Expertise und praxisnaher Beratung begleiten wir, gemeinsam mit unseren Partnern, unsere Kunden durch alle Phasen der CBAM-Implementierung.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices

Vorschnelle Entscheidungen im Zoll – teuer, riskant und oft vermeidbar
01.08.2025 |
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Vorschnelle Entscheidungen im Zoll – teuer, riskant und oft vermeidbar

In vielen Unternehmen herrscht im Tagesgeschäft hoher Entscheidungsdruck. Liefertermine rücken …
Vorschnelle Entscheidungen im Zoll

In vielen Unternehmen herrscht im Tagesgeschäft hoher Entscheidungsdruck. Liefertermine rücken näher, operative Prozesse laufen parallel, und es bleibt kaum Zeit für detaillierte Prüfungen. Gerade im Bereich Zoll kann jedoch jede vermeintlich schnelle Entscheidung – sei es aus Zeitnot, Unkenntnis oder Routine – erhebliche finanzielle, rechtliche und organisatorische Konsequenzen nach sich ziehen.


Typische Fehlentscheidungen im Zollbereich

Einige der häufigsten Ursachen für spätere Nachforderungen, Ermittlungen oder operative Störungen lassen sich auf wiederkehrende Muster zurückführen:

  • Falsche Zolltarifnummern: Die korrekte Einreihung von Waren ist das Fundament jeder zollrechtlichen Bewertung. Fehlerhafte Tarifierungen können zu falschen Abgabenerhebungen, ungerechtfertigten Antidumpingzöllen oder zu Problemen bei der Einfuhrgenehmigung führen.
  • Ungenaue oder unzutreffende Ursprungsangaben: Besonders im Zusammenhang mit Präferenzen oder Ursprungsnachweisen ist höchste Sorgfalt geboten. Fehler können nicht nur zur Rückforderung von Zollvorteilen führen, sondern auch die Reputation bei Kunden und Behörden nachhaltig schädigen.
  • Nicht oder unvollständig dokumentierte Präferenznachweise: Eine fehlende oder fehlerhafte Ursprungserklärung kann dazu führen, dass gewährte Zollvorteile zurückgefordert werden.
  • Unterschätzte oder nicht beachtete Embargovorgaben: Bei sensiblen Drittlandsgeschäften kann formaler Verstoß – etwa durch Lieferung in ein sanktioniertes Land oder an eine gelistete Person – strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Auch Reputationsschäden und Lieferkettenunterbrechungen sind mögliche Folgen.

Die Folgen: Mehr als nur operative Störungen

Die Auswirkungen dieser Fehlentscheidungen reichen weit über das Tagesgeschäft hinaus:

  • Nachforderungen durch den Zoll können schnell in fünf- bis sechsstellige Beträge gehen.
  • Bußgelder und Strafzahlungen führen nicht nur zu finanziellen Verlusten, sondern belasten auch interne Ressourcen.
  • Lieferverzögerungen entstehen durch die Beschlagnahmung oder Rücksendung von Waren.
  • Imageverlust ist häufig die Folge, insbesondere wenn Geschäftspartner oder Öffentlichkeit von Verstößen erfahren.

Prävention beginnt mit einem Moment des Innehaltens

Was vielen Prozessen fehlt, ist ein bewusst eingeplanter Prüfpunkt: ein kurzer Moment, um potenzielle Risiken zu identifizieren. Ein einfaches „Lass uns das noch einmal prüfen“ kann entscheidend sein – insbesondere, wenn dieser Moment fachlich fundiert begleitet wird.


Zoll als strategisches Element verstehen

Zoll- und Außenwirtschaftsprozesse sind mehr als administrative Notwendigkeiten. Sie sind strategisch relevante Bestandteile jeder international ausgerichteten Lieferkette. Wer hier strukturiert und vorausschauend agiert, kann nicht nur Risiken minimieren, sondern aktiv Wettbewerbsvorteile sichern. Dazu gehört:

  • Der gezielte Einsatz interner Zollkompetenz oder externer Fachberatung
  • Die regelmäßige Schulung der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Die Dokumentation und Überprüfung von Zollprozessen und -entscheidungen
  • Die Integration des Zolls in übergreifende Risiko- und Compliance-Systeme

Nachhaltigkeit beginnt mit Verantwortung

Nachhaltig handelt nur, wer bereit ist, Verantwortung zu übernehmen – auch im Bereich Zoll. Das bedeutet, Komplexität nicht zu verdrängen, sondern ihr mit Struktur und Fachwissen zu begegnen. Nur so lassen sich Haftungsrisiken vermeiden, behördliche Vorgaben einhalten und reibungslose Lieferketten sicherstellen.


Fazit: Besser prüfen als es im Nachgang zu bereuen

Vorschnelle Entscheidungen im Zoll sind vermeidbar – mit dem richtigen Bewusstsein, klaren Prozessen und gezielter Fachunterstützung. Wer den Zoll nicht als reine Pflichtaufgabe begreift, sondern als integralen Bestandteil der Unternehmensstrategie, minimiert Risiken und verschafft sich langfristige Vorteile.


Die SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen seit vielen Jahren mit maßgeschneiderten Beratungs- und Schulungsangeboten. Unsere Expertinnen und Experten helfen dabei, Zollprozesse rechtskonform, effizient und nachhaltig zu gestalten.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch – und investieren Sie in die Sicherheit Ihrer Außenwirtschaftsprozesse.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices

CBAM EU-Parlament stimmt für Vereinfachung
27.05.2025 |
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EU-Parlament stimmt für Vereinfachung des Instruments gegen CO2-Verlagerung (CBAM)

Am 15. Mai 2025 hat das Europäische Parlament wichtige Weichen gestellt. Die Abgeordneten stimmten …
CBAM EU-Parlament stimmt für Vereinfachung

Am 15. Mai 2025 hat das Europäische Parlament wichtige Weichen gestellt. Die Abgeordneten stimmten für eine Vereinfachung des sogenannten Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), dem EU-Instrument zur Bekämpfung der CO₂-Verlagerung. in zentraler Punkt der Reform ist die Einführung einer neuen 50-Tonnen-Grenze für die Meldepflicht von CO2-Emissionen. Doch was genau bedeutet diese Entscheidung und wie können sich Importeure darauf vorbereiten?


Was ist der CBAM und warum ist er wichtig?

Der CBAM ist ein zentrales Element der EU-Klimapolitik. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen, die Waren in die EU importieren, Kosten für CO₂-Emissionen tragen – ähnlich wie europäische Produzenten. Das Ziel besteht darin, eine Verlagerung von CO₂-Emissionen in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen (sogenanntes „Carbon Leakage“) zu verhindern.

Bislang galt eine Meldepflicht für alle Importe von relevanten Gütern, unabhängig von der Menge. Die neue Regelung mit der 50-Tonnen-Grenze soll kleinen und mittelständischen Unternehmen Erleichterungen bringen.


Die neue 50-Tonnen-Grenze – Was genau ändert sich?

  • Meldepflicht ab 50 Tonnen CO₂ pro Jahr: Unternehmen müssen ihre CO₂-Emissionen nur melden, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen der betroffenen Waren in die EU einführen.
  • Entlastung für kleine Importeure: Unternehmen mit geringeren Emissionen unter dieser Schwelle sind von der Meldepflicht befreit – das reduziert Verwaltungsaufwand und Kosten.
  • Klare Schwellenwerte schaffen Planungssicherheit: Die 50-Tonnen-Grenze erleichtert es, die eigene Verpflichtung frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • CO₂-Emissionen der importierten Waren analysieren: Prüfen Sie, ob Ihr Import die 50-Tonnen-Grenze überschreitet.
  • Datenmanagement anpassen: Auch wenn Sie unter der Grenze liegen, sollten Sie die CO₂-Daten genau erfassen, um auf eventuelle Änderungen reagieren zu können.
  • Frühzeitige Anmeldung als CBAM-Anmelder bei Überschreiten der Grenze: Stellen Sie sicher, dass Sie alle nötigen Registrierungen und Meldeprozesse rechtzeitig durchführen.
  • Beratung nutzen: Experten können Ihnen helfen, die 50-Tonnen-Grenze richtig zu bewerten und die neuen Anforderungen effizient umzusetzen.

Zeitplan und nächste Schritte

In einem nächsten Schritt wird das Parlament ist nun die Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Ausgestaltung der Verordnung beginnen. Mit der Verabschiedung der Verordnung und der darauf folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist im Spätsommer 2025 zu rechnen, sodass einer geplanten Umsetzung ab dem 01.01.2026 nichts im Wege stehen sollte.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices Zollverfahren & Abwicklung

23.05.2025 |
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Korrekturen zur F-Gas VO (EU) 2024/573 beseitigen Unklarheiten

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen …

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen Green Deals zum Klimaschutz beitragen soll, sorgte in ihrer ursprünglichen Fassung für Unsicherheit – insbesondere aufgrund eines Widerspruchs zwischen mehreren Artikeln. Durch eine offizielle Korrektur und eine weitere sprachliche Anpassung der deutschen Fassung wurde nun eine einheitliche und rechtsklare Auslegung geschaffen.


Worum geht es?

In der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2024/573 fand sich ein Widerspruch zwischen:

  • Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a,
  • Artikel 22 Absatz 1,
  • und Artikel 23 Absatz 3.

Während Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 die Formulierung „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ enthielten, fehlte dieser Zusatz in Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a. Diese sprachliche Inkonsistenz führte zu Interpretationsproblemen in der Praxis – vor allem für Unternehmen, die den sachlich richtigen Anwendungsbereich der Verordnung nachvollziehen mussten.

Somit musste bislang davon ausgegangen werden, dass auch unbefüllte Einrichtungen und Anlagen, welche lediglich ein F-Gas zu ihrem Funktionieren benötigen, bei der Ein- und Ausfuhr eine Lizenz bedurften. Dies bedeutete eine Registrierungspflicht des Unternehmens im F-Gas Portal der EU.


Was wurde nun geändert?

Inzwischen wurden zwei zentrale Korrekturen vorgenommen:

  • EU-Korrektur zur Verordnung (EU) 2024/573:
    Diese beseitigte Unstimmigkeiten im englischen und mehrsprachigen Wortlaut der Verordnung, sodass die Rechtstexte nun kohärenter sind.
Korrektur zur Verordnung
  • Spezifische Korrektur der deutschen Fassung:
    Es wurde der Zusatz „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ aus Artikel 22 Absatz 1 der deutschen Sprachfassung entfernt. Damit ist auch die deutsche Fassung nun im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a.
Korrektur der deutschen Fassung

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die vorgenommenen Änderungen sorgen nun für eine einheitliche Auslegung und Rechtsklarheit. Darüber hinaus vereinfacht es für viele Unternehmen die Ein- und Ausfuhr unbefüllter Anlagen.

Zur Klarstellung: Eine Lizenz und damit Registrierung im F-Gas-Portal ist bei unbefüllten Einrichtungen nicht erforderlich!

Abschließend bleibt allerdings die Hoffnung: Sollte die sogenannte Omnibus-Initiative auf EU-Ebene Erfolg haben, könnte der CBAM in seiner jetzigen Form entschärft oder für bestimmte Unternehmen ganz aufgehoben werden. Bis dahin jedoch gilt – Vorsicht ist besser als Nachsicht: Die aktuellen Pflichten bleiben bestehen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices Zollverfahren & Abwicklung

Tipps für die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif
23.05.2025 |
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Tipps für die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif

Die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif ist ein zentraler Bestandteil jeder …
Tipps für die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif

Die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif ist ein zentraler Bestandteil jeder zollrechtlichen Abwicklung. Sie entscheidet über Zollsätze, Verbote, Genehmigungspflichten und hat Einfluss auf mögliche Handelserleichterungen wie Zollpräferenzen. Fehler bei der Tarifierung können somit nicht nur zu finanziellen Nachteilen, sondern auch zu empfindlichen Sanktionen und Lieferverzögerungen führen. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen praxisnahe Tipps sowie häufige Fehlerquellen, die Sie unbedingt vermeiden sollten.


Warum ist die zolltarifliche Einreihung so wichtig?

Die zolltarifliche Einreihung ordnet jeder Ware eine Codenummer zu. Diese basiert auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation, welches durch die Kombinierte Nomenklatur (KN) sowie den TARIC ergänzt wird.


10 Tipps für die korrekte Einreihung Ihrer Waren

  • Nutzen Sie die Allgemeinen Vorschriften (AV1 bis AV6) zur Einreihung

    Die ersten sechs Stellen jeder Warennummer basieren auf dem internationalen Harmonisierten System (HS). Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften zur Auslegung des Zolltarifs (AV). Diese Vorschriften helfen dabei, auch komplexe Waren systematisch richtig einzureihen.

  • Beschreiben Sie Ihre Waren möglichst exakt

    Je genauer die technische Warenbeschreibung ist, desto einfacher und sicherer gelingt die Tarifierung. Wichtige Angaben sind unter anderem:

    • Handelsübliche Bezeichnung
    • Materialzusammensetzung
    • Funktion und Verwendungszweck
    • Bauart oder Herstellungsverfahren

    Erwägen Sie den Einsatz technischer Hilfsmittel, beispielsweise künstlicher Intelligenz? Ermitteln Sie im Zweifel lieber zu viele als zu wenige Informationen zur Ware.

  • Übernehmen Sie nicht ungeprüft die Tarifierung Ihrer Lieferanten

    Viele Unternehmen verlassen sich auf die im Lieferschein oder in der Proformarechnung angegebenen Warennummern. Doch diese sind nicht zwingend korrekt und auch nicht rechtsverbindlich. Prüfen Sie deshalb jede Tarifierung selbstständig, insbesondere bei Importen aus Drittländern, und übernehmen Sie sie nur nach eigener Bewertung.

  • Nutzen Sie unterstützende Tools

    Zur Unterstützung der Tarifierung können Sie folgende Tools verwenden:

    • EZT-online (Elektronischer Zolltarif)
    • TARIC (EU-Tarifdatenbank)
    • Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
    KI-gestützte Tarifierungslösungen

    Darüber hinaus können KI-gestützte Tarifierungslösungen unterstützend eingesetzt werden. In diese Tools können alle vorliegenden Informationen eingegeben werden, um einerseits erheblichen Zeitaufwand und weitere technische Überprüfungen zu sparen und andererseits mehr Sicherheit in der Tarifierung zu erreichen.

    Kooperation mit Traide AI & kostenfreier Testzugang

    Wir sind stolz darauf in dieser wichtigen Thematik mit dem Unternehmen Traide AI zusammenzuarbeiten.

    Sie wollen mehr über den Einsatz von Traide AI erfahren? Sprechen Sie uns einfach an oder beantragen Sie noch heute Ihren kostenfreien und unverbindlichen Testzugang, um Traide AI kennenzulernen und sich von den Ergebnissen überzeugen zu lassen.

    Hier gehts zum kostenfreien Testzugang!

  • Lesen Sie die Anmerkungen und Erläuterungen

    Haben Sie die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1 und 6 gelesen? Dann wissen Sie auch, dass die rechtlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln des Zolltarifs verbindlich sind und oft entscheidend für die korrekte Einreihung. Sie müssen daher immer gelesen und beachtet werden.

    Ebenso helfen die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS-Erläuterungen) sowie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN-Erläuterungen) sowie gerichtliche Entscheidungen bei der Auslegung. Sie liefern Klarstellungen, Abgrenzungen und Beispiele aus der Praxis.

  • Verinnerlichen Sie den Grundsatz „Zweck vor Stoff“

    Ein häufiger Fehler ist es, bei der Einreihung nur auf das Material zu achten. Oft ist jedoch die Funktion bzw. der Verwendungszweck entscheidender. So kann ein Kunststoffartikel je nach Funktion beispielsweise als Haushaltsartikel, Maschinenbauteil oder medizinisches Produkt eingereiht werden. Die richtige Einreihung erfordert daher eine ganzheitliche Betrachtung. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass mit zunehmender Bearbeitungstiefe einer Ware die Funktion bei der Entscheidungsfindung immer wichtiger wird.

  • Ziehen Sie verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) in Erwägung

    Wenn Sie sich bei der Einreihung nicht sicher sind, können Sie beim zuständigen Hauptzollamt eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen. Diese ist drei Jahre lang gültig und für Sie als Unternehmen sowie für die Zollbehörden rechtlich bindend.

    EBTI-Datenbank

    Selbst wenn Sie keine vZTA beantragen möchten, können Sie sich in der Datenbank aller verbindlicher Zolltarifauskünfte (EBTI) der Europäischen Kommission ausführlich nach einer Lösung umsehen. Diese Entscheidungen sind für Ihr Unternehmen zwar nicht rechtlich bindend, können Ihnen aber möglicherweise entscheidende Hinweise zur korrekten Einreihung geben.

  • Berücksichtigen Sie besondere Regelungen

    In den Allgemeinen Vorschriften AV2 bis AV5 werden besondere Vorschriften zum Umgang mit unvollständigen oder zerlegten Waren, Sets und Warenzusammenstellungen aber auch für Behältnisse und Verpackungen geregelt.

  • Beachten Sie aktuelle Änderungen

    Der Zolltarif ist kein statisches Werk. Immer wieder gibt es zahlreiche Änderungen durch:

    • neue Versionen des harmonisierten Systems (alle 5 Jahre)
    • Anpassungen an der Kombinierten Nomenklatur (jährlich)
    • Unterjährigen Anpassungen (z.B. aufgrund neuer Zusatzzölle)
    • Gerichtsurteile (z.B. des EuGH)
  • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidung nachvollziehbar

    Dokumentieren Sie intern, wie das Ergebnis der Tarifierung zustande kam, und fügen Sie die Klassifizierungslogik, die Produktbeschreibung, die Datenblätter und ggf. Gutachten oder vZTA bei. So können Sie Ihre Entscheidung bei einer Betriebsprüfung jederzeit nachvollziehbar darlegen.


Alle Tipps als Guideline hier zum Download


Unsere Schulungen

Sie möchten mehr über die korrekte Einreihung von Waren in den Zolltarif erfahren? Schauen Sie doch einmal in unserem Schulungsprogramm vorbei. Dort bieten wir praxisnahe Schulungen mit lebhaften Beispielen.

Unser Schulungsprogramm

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CBAM-Kontrollen haben begonnen - Unternehmen unter Zugzwang
29.04.2025 |
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CBAM-Kontrollen haben begonnen: Unternehmen unter Zugzwang

Seit Anfang April prüft die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstmals die eingereichten …
CBAM-Kontrollen haben begonnen - Unternehmen unter Zugzwang

Seit Anfang April prüft die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erstmals die eingereichten Emissionsberichte im Rahmen des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Diese Maßnahme macht deutlich: Die Übergangsphase ist keine reine Testphase - sie dient der Vorbereitung auf die strengeren Regeln ab 2026.


Was ist CBAM und wen betrifft es?

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist ein zentrales Klimaschutzinstrument der EU, das Importe aus Drittstaaten mit einem CO₂-Preis belegt - vergleichbar mit dem EU-Emissionshandel. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und so genannte „Carbon Leakage“-Effekte zu verhindern.

In der aktuellen Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis Ende 2025 müssen die betroffenen Unternehmen quartalsweise CBAM-Berichte einreichen. Diese Berichte enthalten Informationen über importierte Güter aus bestimmten Sektoren (z.B. Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff) und die darin enthaltenen Emissionen.


DEHSt prüft Berichtspflichten – erste Reaktionen

Die DEHSt hat nun mit der systematischen Überprüfung dieser Berichte begonnen. Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind, erhalten bereits Mahnungen. Darin werden sie - meist unter Fristsetzung - zur Nachbesserung aufgefordert. Wer nicht reagiert, riskiert Bußgelder und den Verlust bzw. die Nichterteilung der künftig notwendigen Bewilligung als CBAM-Anmelder.


Was droht bei Versäumnissen?

Die drohenden Konsequenzen sind nicht zu unterschätzen:

  • Bußgelder: Bis zu 50 € pro Tonne CO₂, die nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde.
  • Importbeschränkungen ab 2026: Ohne gültige Registrierung als CBAM-Anmelder wird der Import betroffener Waren in die EU künftig nicht mehr möglich sein

CBAM ist jetzt Realität

Die Kontrollen der DEHSt zeigen: Die EU meint es ernst mit der Dekarbonisierung des Außenhandels. Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren importieren, sollten die Übergangsphase nutzen, um ihre internen Abläufe zu optimieren. Wer jetzt aktiv wird, vermeidet nicht nur Sanktionen, sondern verschafft sich auch einen Wettbewerbsvorteil im kommenden CO₂-Grenzmarkt.

Abschließend bleibt allerdings die Hoffnung: Sollte die sogenannte Omnibus-Initiative auf EU-Ebene Erfolg haben, könnte der CBAM in seiner jetzigen Form entschärft oder für bestimmte Unternehmen ganz aufgehoben werden. Bis dahin jedoch gilt – Vorsicht ist besser als Nachsicht: Die aktuellen Pflichten bleiben bestehen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


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Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung
17.04.2025 |
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Nachträgliche Korrektur des Anmelders in Zollanmeldungen nicht möglich – auch ein steuerliches Risiko?

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage …
Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage auf: Wer ist eigentlich der richtige Anmelder - insbesondere in Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen? Ist die Zollanmeldung erst einmal abgegeben und der falsche Anmelder genannt, kann dieser Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein - auch im Umsatzsteuerrecht.


Warum ist der Anmelder so wichtig?

Im Zollrecht ist der Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Wer genau als Anmelder gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der Vielzahl von Beteiligungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht immer klar ist, welches Unternehmen tatsächlich als zollrechtlicher Anmelder auftreten soll. Dies führt mitunter dazu, dass in der Zollanmeldung der falsche Anmelder angegeben wird.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlers sind nicht zu unterschätzen - insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geht.


Die Definition des Anmelders nach Artikel 170 UZK

Der Anmelder im Sinne des Unionszollkodex (UZK) ist in Artikel 170 UZK definiert. Danach ist Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten abgeben lässt. Darüber hinaus muss der Anmelder in der Lage sein, alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder gestellen zu lassen. Ferner ist vorgesehen, dass der Anmelder in der Regel im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.


Keine nachträgliche Änderung des Anmelders – Die rechtlichen Grundlagen

Die nachträgliche Änderung des Anmelders in einer bereits abgegebenen Zollanmeldung ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Ein entscheidendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 4 K 240/16) hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Das Gericht entschied, dass eine Änderung des Anmelders nach Abgabe der Zollanmeldung nicht möglich ist, da die Zollanmeldung mit der Annahme durch den Zoll als rechtsverbindlich gilt. Der zollrechtliche Anmelder, der die Anmeldung abgegeben hat, ist zu diesem Zeitpunkt rechtlich festgelegt und haftet für alle damit verbundenen Verpflichtungen.

Die Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Anmelders basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verbindlichkeit einer Zollanmeldungen. Sobald eine Zollanmeldung vom Zoll angenommen wurde, sind die darin gemachten Angaben verbindlich. Damit soll eine einheitliche und transparente Dokumentation des Zollverfahrens gewährleistet werden. Eine nachträgliche Änderung der Identität des Anmelders würde zu Unsicherheiten führen und das gesamte Verfahren gefährden. Die Rechtsprechung des FG Hamburg betont, dass solche Änderungen nicht zulässig sind, um den reibungslosen Ablauf und die Verlässlichkeit des Zollverfahrens zu wahren.


Steuerliche Auswirkungen: Keine Vorsteuer ohne richtige Anmeldung

Besonders problematisch wird es beim Vorsteuerabzug: Nur wer als Einführer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Wer das ist, regelt Abschnitt 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Danach ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer die Verfügungsmacht an der eingeführten Ware erlangt und tatsächlich als Schuldner der EUSt anzusehen ist - in der Praxis regelmäßig identisch mit dem zollrechtlichen Anmelder.

Wird nun aber ein anderes Konzernunternehmen als Anmelder in der Zollanmeldung genannt – etwa versehentlich oder aus Unklarheit bei der Beauftragung –, verliert das eigentlich berechtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dem „falschen“ Unternehmen zugeordnet, das damit weder wirtschaftlich belastet noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Billigkeitsregelung: Vorsteuerabzug kann dennoch gewährt werden

Es gibt jedoch eine Erleichterung: Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde, sofern der Unternehmer durch andere geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist in Abschnitt 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE geregelt. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Unterlagen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen als tatsächlicher Einführer der Waren auftritt und auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hat. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass es im wirtschaftlichen Sinne für die Waren verantwortlich ist und nicht der formal als Anmelder genannte Dritte.

Diese Regelung bietet eine gewisse Flexibilität, wenn es in der Praxis zu Fehlern bei der Angabe des Anmelders kommt, ohne dass dies zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug bei einer etwaigen Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgreich nachweisen zu können.

Ziehen Sie in solchen Fällen unbedingt einen Steuerberater hinzu!


Fazit

Ein kleiner Fehler in der Zollanmeldung - zum Beispiel die Angabe des falschen Anmelders - kann große steuer- und zollrechtliche Folgen haben. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen und der Vorsteuerabzug ist unter Umständen nicht mehr möglich. Dank der Billigkeitsregelung im UStAE können Unternehmen jedoch in bestimmten Fällen den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde - sofern sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. Wer hier auf klare Prozesse setzt und seine internen Abläufe regelmäßig überprüft, kann finanzielle Risiken effektiv vermeiden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance Branchen & Best Practices

EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch
11.04.2025 |
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EORI-Nummer in falschen Händen: Wie Unternehmen sich vor Missbrauch schützen können

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales …
EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales Element im internationalen Handel. Unternehmen benötigen sie für fast alle Zollabfertigungen mit Ländern außerhalb der EU, denn sie identifiziert das Unternehmen gegenüber den Zollbehörden.

Was viele nicht wissen: Die EORI-Nummer kann ohne Wissen des Unternehmens von Dritten verwendet werden - zum Beispiel von Lieferanten, Spediteuren oder Logistikdienstleistern. In der Praxis kommt dies häufiger vor als vermutet - und kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.


Besonders kritisch: DDP-Importe mit versteckter EORI-Nutzung

Ein besonders sensibler Bereich ist der Import unter der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid). Hier übernimmt der ausländische Lieferant alle Einfuhrabgaben und die Zollanmeldung. So weit, so gut - doch oft wird dabei stillschweigend die EORI-Nummer des EU-Unternehmens als Anmelder verwendet, obwohl dieses weder von der Anmeldung weiß, noch um Erlaubnis gefragt wurde. Oft liegt auch keine gültige Zollvollmacht vor.

Warum ist das ein Problem?

  • Das EU-Unternehmen tritt gegenüber dem Zoll als Anmelder in der Zollanmeldung auf – inklusive aller rechtlichen Konsequenzen.
  • Da die Kosten und Organisation beim Lieferanten liegen, erfährt das EU-Unternehmen häufig nicht einmal, dass seine EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Kommt es zu Verstößen gegen Vorschriften oder Nachforderungen, ist nicht der Lieferant, sondern der Anmelder in der Pflicht – also das betroffene EU-Unternehmen.

Beispiel: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die CBAM-Anforderungen der EU stellen auf den in der Zollanmeldung angegebenen Anmelder (alternativ seinen indirekten Vertreter) ab. Verwendet der Lieferant bei einem DDP-Import ungefragt die EORI-Nummer des EU-Unternehmens, wird dieses - ohne darüber informiert worden zu sein - CBAM-pflichtig. Das Risiko: Nicht abgegebene CBAM-Meldungen, Bußgelder und regulatorische Konsequenzen.

Weitere Risiken

  • Zahlungsausfall des Lieferanten: Zahlt der Lieferant Einfuhrabgaben nicht, kann sich der Zoll unter Umständen an den Anmelder – also das ahnungslose EU-Unternehmen - halten.
  • Nichteinhaltung von Zoll- oder Produktsicherheitsvorschriften: Diese Verantwortung liegt in der Regel bei dem Anmelder – nicht bei dem tatsächlichen Versender.

Kurzum: Wer DDP akzeptiert, ohne die Zollanmeldung zu kontrollieren, setzt sich ggf. unkalkulierbaren Risiken aus - insbesondere, wenn dabei unbemerkt die eigene EORI-Nummer verwendet wird.


Warum kann so etwas passieren?

Die EORI-Nummer wird oft unbedacht an Lieferanten oder Spediteure weitergegeben – oder sie ist bereits aus frühere Vorgängen bekannt. Da es in Deutschland aktuell weder eine technische Sperre oder Prüfung gibt, ob der tatsächliche EORI-Inhaber der Verwendung zugestimmt hat, kann die Nummer in jeder beliebigen Zollanmeldung auftauchen.

Problematisch dabei:

  • Keine automatische Benachrichtigung, keine Transparenz.
  • Keine vorherige Genehmigungspflicht für Dritte.
  • Hohe Hürden für nachträglichen Nachweis, dass der Einsatz unberechtigt war.

Was Großbritannien besser macht

Im Vereinigten Königreich können Unternehmen über den Customs Declaration Service (CDS) aktiv steuern, wer ihre EORI-Nummer verwenden darf - und haben die Möglichkeit, sofort über jede Verwendung der eigenen EORI-Nummer informiert zu werden.

So werden DDP-Importe mit unberechtigter Anmeldung sofort sichtbar und unterbunden - ein entscheidender Vorteil gegenüber dem intransparenten System innerhalb der EU.


Handlungsempfehlung: So schützen Sie sich konkret

  • DDP kritisch prüfen: Vermeiden Sie DDP insbesondere bei sensiblen Waren, regulatorisch relevanten Produkten oder bei neuen Lieferanten. Bestehen Sie auf andere Lieferbedingungen, um jederzeit Kontrolle über die Einfuhr-Zollanmeldung zu behalten.
  • EORI-Nutzung vertraglich regeln: Wenn DDP akzeptiert wird, sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Lieferant nicht die EORI-Nummer des Empfängers verwenden darf – und dass eine eigene EORI genutzt werden muss.
  • Zollanmeldungen einsehen: Fordern Sie nach jedem DDP-Import eine Kopie der Importzollanmeldung an, um zu prüfen, ob Ihre EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Interne Prozesse anpassen: Erstellen und kommunizieren Sie klare Regeln, wer im Unternehmen berechtigt ist die eigene EORI-Nummer zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben. Sensibilisieren Sie über mögliche Folgen.
Alle Tipps als Guideline hier zum Download

Fazit: Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung

Die EORI-Nummer ist ein hochsensibler Identifikator – gerade bei DDP-Importen kann sie unbemerkt zu rechtlichen Verpflichtungen führen, die dem Unternehmen nie bewusst waren. Mit den neuen EU-Vorschriften wie CBAM wird die Bedeutung des „Anmelders“ immer relevanter – und damit auch das Risiko, durch Dritte in diese Rolle gedrängt zu werden.

Sehen Sie DDP nicht als bequeme Lösung, sondern als potenzielles Risiko. Fordern Sie volle Transparenz bei allen Zollanmeldungen, sichern Sie sich vertraglich ab – und behalten Sie die Kontrolle über Ihre EORI-Nummer.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance Branchen & Best Practices

Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?
11.04.2025 |
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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigten Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - …
Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - insbesondere dann, wenn Kunden im Ausland von Zollvorteilen profitieren sollen. Doch wie lässt sich dieser Ursprung korrekt nachweisen?

In der Praxis sehen viele Präferenzabkommen zwei gängige Möglichkeiten vor:

Option: EUR.1
Option: Ursprungserklärung
  • Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Die Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung - entweder als Gelegenheitslösung (bis 6.000 €) oder dauerhaft durch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Beide Verfahren haben ihre Daseinsberechtigung - aber sie unterscheiden sich in Aufwand, Flexibilität und langfristigem Nutzen.

In diesem Beitrag erläutern wir die Unterschiede, beleuchten die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten und zeigen auf, warum sich insbesondere der Status des Ermächtigten Ausführers für viele Unternehmen lohnt.

Bitte beachten Sie, dass sich die Regelungen in jedem Präferenzabkommen unterscheiden. Insbesondere in den neueren Abkommen kommt weder die Ursprungserklärung EUR.1 noch der Emächtigte Ausführer zur Anwendung, da z.B. auf die Ursprungserklärung eines Registrierten Ausführers abgestellt wird.


Was ist der präferenzielle Warenursprung?

Der präferenzielle Ursprung bestätigt, dass ein Produkt nach bestimmten Regeln hergestellt wurde – wie sie in Präferenzabkommen zwischen der EU und Partnerstaaten definiert sind. Mit dem richtigen Nachweis können Unternehmen ihren Kunden im Ausland Zollvergünstigungen in Form von geringeren Zollabgaben ermöglichen – oftmals ein echter Wettbewerbsvorteil.


Möglichkeiten des Ursprungsnachweises in der Ausfuhr

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die EUR.1 wird zur Ausfuhr über die Zollstellen beantragt.

Sie ist ein amtliches Dokument, das den präferenziellen Ursprung bescheinigt.

Vorteile

  • Geeignet für gelegentliche oder erstmalige Ausfuhren
  • Kontrolle der Angaben durch einen Zollbeamten

Nachteile

  • Aufwand durch Beantragung und Papierdokumente
  • Zeitverzögerung bei kurzfristigen Lieferungen

Ursprungserklärung auf Rechnung

Die Ursprungserklärung ist ein Textbaustein, der vom Exporteur direkt auf der jeweiligen Handelsrechnung angebracht wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Ursprungserklärung rechtssicher zu verwenden:

Bis zu einem Warenwert von 6.000 € – auch ohne Bewilligung möglich

Solange der Gesamtwert der präferenzbegünstigten Waren je Sendung 6.000 € nicht übersteigt, darf jedes Unternehmen die Erklärung abgeben – ohne gesonderte Bewilligung durch den Zoll.

Wichtig:
Die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware muss dennoch korrekt ermittelt, dokumentiert und im Falle einer Prüfung nachvollziehbar nachgewiesen werden können.

Ohne Wertgrenze – mit Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Für Ausführer, die regelmäßig präferenzbegünstigte Ursprungswaren in Drittländer versenden - oft im Wert von mehr als 6.000 € - lohnt sich eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer.


Vorteile der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer

  • Wegfall der EUR.1-Bescheinigung
  • Kein Wertlimit mehr für Ursprungserklärungen auf Rechnungen
  • Digitale Prozesse möglich – auch für zeitkritische Sendungen
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Entbürokratisierung
  • Professioneller Außenauftritt gegenüber Kunden und Behörden

Mit der Bewilligung Ermächtigter Ausführer können Unternehmen die Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze abgeben - das beschleunigt die Ausfuhrabwicklung erheblich.


Voraussetzungen für den Ermächtigter Ausführer

Wer den „Ermächtigter Ausführer“ beantragen möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Antrag beim eigenen Hauptzollamt
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs
  • Nachweis der Ursprungskompetenz mit Hilfe einer ausführlichen Arbeits- und Organisationsanweisung
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erhält das Unternehmen eine Bewilligungsnummer, die bei jeder Ursprungserklärung anzugeben ist.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
  • Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
  • Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
  • Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
  • Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor

Fragen zum präferenziellen Ursprung?

Sie haben Fragen zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs Ihrer Waren oder zur korrekten Abgabe eines Präferenznachweises? Sie möchten die Vorteile des Ermächtigten Ausführers nutzen?

Informieren Sie sich in unserem Schulungsprogramm oder nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Präferenznachweise bei gebrauchten Waren
17.03.2025 |
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Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um …
Präferenznachweise bei gebrauchten Waren

Im internationalen Handel spielen Präferenznachweise eine entscheidende Rolle, um Zollvergünstigungen für Waren mit Präferenzursprung zu erhalten. Doch wie sieht es mit Gebrauchtwaren aus? Dieser Beitrag beleuchtet die Besonderheiten der Präferenznachweise im Zusammenhang mit gebrauchten Waren und gibt praktische Hinweise für Unternehmen.


Bedeutung von Präferenznachweisen

Präferenznachweise dienen dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs einer Ware, wodurch im Bestimmungsland ermäßigte oder sogar keine Zölle erhoben werden. Typische Dokumente zum Nachweis der präferenziellen Ursprungseigenschaft sind die Lieferantenerklärung, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Diese Nachweise sind Bestandteil internationaler Handelsabkommen und fördern den wirtschaftlichen Austausch zwischen den Vertragsparteien.


Herausforderungen bei gebrauchten Waren

Bei neuen Waren ist die Dokumentation des Ursprungs in der Regel klar geregelt. Bei Gebrauchtwaren, insbesondere bei Waren, die sich über einen längeren Zeitraum im Umlauf befunden haben, können jedoch Schwierigkeiten auftreten:

  • Verlust von Dokumenten: Aufgrund abgelaufener gesetzlicher Aufbewahrungsfristen können Original-Lieferantenerklärungen oder andere Ursprungsnachweise nicht mehr verfügbar sein.
  • Unklare Lieferketten: Bei Produkten, die mehrfach weiterverkauft werden, kann es schwierig sein, den Ursprung zurückzuverfolgen.

Nachweisführung für gebrauchte Waren

Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist trotz dieser Herausforderungen möglich: Der Nachweis des Präferenzursprungs von Gebrauchtwaren ist möglich:

  • Alternative Nachweise: Bei Gebrauchtwaren kann ein Präferenznachweis auch dann ausgestellt werden, wenn die üblichen Nachweispapiere wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesen Fällen können andere Unterlagen verwendet werden, die den Ursprung glaubhaft machen.
  • Erklärung des Herstellers: Als Nachweis kann eine schriftliche Bestätigung des Herstellers über den präferenziellen Ursprung der Ware dienen. Die Erklärung muss detaillierte Angaben über die Ware, den Herstellungsort und das Herstellungsdatum enthalten.

Empfehlungen für Unternehmen

Unternehmen sollten die folgenden Schritte beachten, um den präferenziellen Ursprung gebrauchter Waren erfolgreich nachzuweisen:

  • Sorgfältige Dokumentation: Auch bei gebrauchten Waren ist eine möglichst lückenlose Dokumentation der Lieferkette essenziell. Dies erleichtert die Nachweisführung gegenüber den Zollbehörden.
  • Einholung von Herstellererklärungen: Wenn ursprüngliche Dokumente fehlen, sollte eine Erklärung des Herstellers eingeholt werden, die den präferenziellen Ursprung bestätigt.

Fazit

Der Nachweis des präferenziellen Ursprungs bei gebrauchten Waren erfordert besondere Aufmerksamkeit und eine sorgfältige Dokumentation. Durch alternative Nachweise und eine enge Zusammenarbeit mit den Herstellern können Unternehmen jedoch sicherstellen, dass sie und ihre Kunden auch bei gebrauchten Waren von Zollvergünstigungen profitieren.


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Persönliche Mitnahme von Werkezgen auf Geschäftsreise
24.02.2025 |
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Zollrechtliche Risiken bei persönliche Mitnahmen von Waren im kommerziellen Reiseverkehr

Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder …
Persönliche Mitnahme von Werkzeugen und Arbeitstools bei Geschäftsreisen

Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder Ersatzteile auf internationalen Reisen mitzuführen. Jede grenzüberschreitende Warenbewegung stellt einen Zollvorgang dar und muss entweder elektronisch, mündlich oder durch konkludentes Handeln angemeldet werden. Dabei sind zoll- und exportkontrollrechtliche Aspekte zu beachten, um Verzögerungen, Strafen oder gar Beschlagnahmungen zu vermeiden.


Zollrechtliche Aspekte

Formen der Zollanmeldung

  • Elektronische Anmeldung über ATLAS: Bevorzugte Methode für eine zügige Abwicklung und digitale Nachverfolgbarkeit.
  • Mündliche Zollanmeldung: In speziellen Fällen möglich, beispielsweise bei beruflicher Ausrüstung, die für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland genutzt wird.
  • Konkludentes Handeln: Beispielsweise durch die Nutzung des grünen Ausgangs im Flughafen, jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.

Einfuhr im Bestimmungsland

Während die Zollvorschriften innerhalb der EU harmonisiert sind, unterscheiden sich die Zollvorschriften in Drittländern erheblich. Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften für Zölle, Steuern und möglichen Genehmigungspflichten. Dies kann dazu führen, dass Waren, die innerhalb der EU problemlos transportiert werden können, im Bestimmungsland zusätzlichen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige Abklärung der lokalen Bestimmungen ist daher unerlässlich.

Rückwarenabwicklung

Damit die Waren problemlos wieder eingeführt werden können, sollte bei der Ausfuhr immer ein Ausfuhrnachweis vorgelegt werden können. Die Wiedereinfuhr kann jedoch problematisch sein, insbesondere wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass es sich um die ursprünglichen, unveränderten Waren handelt. Ohne entsprechende Dokumentation kann es zur Erhebung von Zöllen oder sogar zur Verweigerung der Wiedereinfuhr kommen.

Zollkontrollen und Verstöße

Verstöße gegen Zollvorschriften können schwerwiegende Folgen haben. So sind den Pressemitteilungen der Hauptzollämter immer wieder Fälle von Steuerhinterziehung und Verstößen gegen Einfuhrbestimmungen zu entnehmen.


Exportkontrolle und Genehmigungspflichten

Ein großes Problem für Geschäftsreisende ist, dass sie oft nicht erkennen können, ob mitgeführte Waren, aber auch Software oder Technologie (z.B. auf Notebooks oder digitalen Speichermedien) genehmigungspflichtig sind. Insbesondere Dual-Use-Güter, aber auch verschlüsselte Software oder technische Dokumentationen können exportkontrollrechtlich relevant sein.

Genehmigungspflichten für Waren und digitale Inhalte

Viele technische Geräte, Software und Dokumentationen können als kontrollierte Güter eingestuft werden. So kann eine einfache Reise mit einem Notebook unter die Exportkontrollvorschriften fallen, wenn sensible Software oder Technologie darauf gespeichert ist.

Fehlende Transparenz für Reisende

Aufgrund der großen Komplexität haben Reisende selbst oft keine Möglichkeit, eigenständig zu bewerten, ob für ihre Waren Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr bestehen. Unternehmen müssen daher geeignete Prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass die Mitnahme von sensiblen Waren und digitalen Inhalten rechtskonform erfolgt.

Notwendigkeit interner Kontrollmechanismen

Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter schulen und klare Prozesse für die Klassifizierung der beförderten Güter einrichten. Dazu gehören interne Prüfroutinen, Kennzeichnungen und regelmäßige Exportkontrollprüfungen vor jeder Reise. Ebenso wichtig ist es, die eigenen Mitarbeitenden regelmäßig zu sensibilisieren und auf mögliche Risiken vorzubereiten.


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Wissen & News_Beitrag_DDP Versteckte Risiken und Lösungen für die Lieferkette
11.02.2025 |
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Einfuhren mit Incoterm® DDP: Versteckte Risiken und Lösungen für Ihre Lieferkette

Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick …
Wissen & News_Beitrag_DDP Versteckte Risiken und Lösungen für die Lieferkette

Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick attraktiv: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten und Formalitäten bis zur Lieferung an den Käufer. Insbesondere übernimmt der Verkäufer auch die Einfuhrzollabfertigung im Bestimmungsland und zahlt Zollabgaben sowie Einfuhrumsatzsteuer.

Doch gerade im Zoll- und Steuerrecht ergeben sich dabei oft unerwartete Herausforderungen, die Unternehmen vor Probleme stellen.


Warum ist DDP problematisch?

Zollrechtliche Hürden

  • Der Verkäufer muss sich um die Einfuhrzollabfertigung in Deutschland kümmern, doch Unternehmen, die nicht in der Europäischen Union ansässige sind, können dies in der EU nicht selbst erledigen.
  • In der Regel muss ein indirekter Stellvertreter eingeschaltet werden, der dann aber auch gesamtschuldnerisch für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer haftet. In der Regel übernehmen Dienstleister ausschließlich die direkte Vertretung.

Steuerliche Fallstricke

  • Der Verkäufer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
  • Übernimmt der Käufer trotz vereinbarter Lieferbedingung DDP die Einfuhrumsatzsteuer, kann diese ggf. nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Hier sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden.

Mögliche Lösungsansätze

Nutzung von DAP statt DDP

Im Gegensatz zu DDP übernimmt bei DAP („Delivered at Place“) der Käufer die Einfuhrzollabfertigung und zahlt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

Wissen & News_Beitrag_DDP Versteckte Risiken und Lösungen für die Lieferkette_Vergleich DDP DAP

Vorteile

  • Der Käufer ist in der EU ortsansässig und kann selbstständig oder in direkter Vertretung die Einfuhrzollabfertigung übernehmen.
  • In der Regel kann Käufer kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Indirekte Stellvertretung

Falls DDP unvermeidlich ist, sollte der Verkäufer einen erfahrenen Zolldienstleister als indirekten Stellvertreter einsetzen. Dieser sollte vor Vertragsschluss und somit der ersten Lieferung gefunden und benannt werden, um Verzögerungen im späteren Verlauf zu verhindern.

Profitipp: DAP mit Modifikationen

Oftmals soll der Verkäufer bestimmte Kosten (insb. Zollabgaben) übernehmen, sodass man sich für eine Lieferung mit der Lieferbedingung DDP einigt.

Abweichend von "Standard"-Incoterms®-Klauseln können die Parteien bestimmte Punkte separat vertraglich vereinbaren. Somit ist es möglich, dass man z.B. sich zwar auf die Verwendung von DAP verständig, allerdings zusätzlich vereinbart, dass die anfallenden Zollabgaben durch den Verkäufer getragen werden sollen.


Sie haben Fragen zum Umgang mit bestimmten Lieferbedingungen oder sind auf der Suche nach dem optimalen Incoterm für Ihre Sendungen®? Wir beraten Sie gerne und finden die beste Lösung für Ihre Zoll- und Logistikprozesse!


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