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Knowledge & News

90 "Zollrecht & Compliance"

Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung
17.04.2025 |
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Nachträgliche Korrektur des Anmelders in Zollanmeldungen nicht möglich – auch ein steuerliches Risiko?

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage …
Nachträgliche Korrektur Anmelder in Zollanmeldung

In der Praxis taucht bei der Erstellung von Zollanmeldungen immer wieder eine folgenschwere Frage auf: Wer ist eigentlich der richtige Anmelder - insbesondere in Konzernstrukturen mit mehreren verbundenen Unternehmen? Ist die Zollanmeldung erst einmal abgegeben und der falsche Anmelder genannt, kann dieser Fehler später nicht mehr korrigiert werden. Die Folgen können gravierend sein - auch im Umsatzsteuerrecht.


Warum ist der Anmelder so wichtig?

Im Zollrecht ist der Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Wer genau als Anmelder gilt, ist jedoch nicht immer eindeutig, insbesondere bei komplexen Konzernstrukturen. Hier kann es vorkommen, dass aufgrund der Vielzahl von Beteiligungen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzerns nicht immer klar ist, welches Unternehmen tatsächlich als zollrechtlicher Anmelder auftreten soll. Dies führt mitunter dazu, dass in der Zollanmeldung der falsche Anmelder angegeben wird.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Fehlers sind nicht zu unterschätzen - insbesondere wenn es um den Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geht.


Die Definition des Anmelders nach Artikel 170 UZK

Der Anmelder im Sinne des Unionszollkodex (UZK) ist in Artikel 170 UZK definiert. Danach ist Anmelder die Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in ihrem Namen durch einen Bevollmächtigten abgeben lässt. Darüber hinaus muss der Anmelder in der Lage sein, alle für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben zu machen. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder gestellen zu lassen. Ferner ist vorgesehen, dass der Anmelder in der Regel im Zollgebiet der Union ansässig sein muss.


Keine nachträgliche Änderung des Anmelders – Die rechtlichen Grundlagen

Die nachträgliche Änderung des Anmelders in einer bereits abgegebenen Zollanmeldung ist aus mehreren Gründen ausgeschlossen. Ein entscheidendes Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. 4 K 240/16) hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Das Gericht entschied, dass eine Änderung des Anmelders nach Abgabe der Zollanmeldung nicht möglich ist, da die Zollanmeldung mit der Annahme durch den Zoll als rechtsverbindlich gilt. Der zollrechtliche Anmelder, der die Anmeldung abgegeben hat, ist zu diesem Zeitpunkt rechtlich festgelegt und haftet für alle damit verbundenen Verpflichtungen.

Die Ablehnung einer nachträglichen Änderung des Anmelders basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Verbindlichkeit einer Zollanmeldungen. Sobald eine Zollanmeldung vom Zoll angenommen wurde, sind die darin gemachten Angaben verbindlich. Damit soll eine einheitliche und transparente Dokumentation des Zollverfahrens gewährleistet werden. Eine nachträgliche Änderung der Identität des Anmelders würde zu Unsicherheiten führen und das gesamte Verfahren gefährden. Die Rechtsprechung des FG Hamburg betont, dass solche Änderungen nicht zulässig sind, um den reibungslosen Ablauf und die Verlässlichkeit des Zollverfahrens zu wahren.


Steuerliche Auswirkungen: Keine Vorsteuer ohne richtige Anmeldung

Besonders problematisch wird es beim Vorsteuerabzug: Nur wer als Einführer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gilt, kann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Wer das ist, regelt Abschnitt 15.11 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). Danach ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wer die Verfügungsmacht an der eingeführten Ware erlangt und tatsächlich als Schuldner der EUSt anzusehen ist - in der Praxis regelmäßig identisch mit dem zollrechtlichen Anmelder.

Wird nun aber ein anderes Konzernunternehmen als Anmelder in der Zollanmeldung genannt – etwa versehentlich oder aus Unklarheit bei der Beauftragung –, verliert das eigentlich berechtigte Unternehmen seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Einfuhrumsatzsteuer wird dem „falschen“ Unternehmen zugeordnet, das damit weder wirtschaftlich belastet noch vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Billigkeitsregelung: Vorsteuerabzug kann dennoch gewährt werden

Es gibt jedoch eine Erleichterung: Aus Billigkeitsgründen kann der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde, sofern der Unternehmer durch andere geeignete Unterlagen nachweisen kann, dass er tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies ist in Abschnitt 15.11 Abs. 7 Nr. 1 UStAE geregelt. Ein solcher Nachweis kann z.B. durch die Vorlage von Unterlagen erbracht werden, aus denen hervorgeht, dass das Unternehmen als tatsächlicher Einführer der Waren auftritt und auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Waren hat. In diesem Fall muss das Unternehmen nachweisen, dass es im wirtschaftlichen Sinne für die Waren verantwortlich ist und nicht der formal als Anmelder genannte Dritte.

Diese Regelung bietet eine gewisse Flexibilität, wenn es in der Praxis zu Fehlern bei der Angabe des Anmelders kommt, ohne dass dies zu einem dauerhaften Verlust des Vorsteuerabzugs führt. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, alle Unterlagen sorgfältig zu dokumentieren, um den Vorsteuerabzug bei einer etwaigen Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgreich nachweisen zu können.

Ziehen Sie in solchen Fällen unbedingt einen Steuerberater hinzu!


Fazit

Ein kleiner Fehler in der Zollanmeldung - zum Beispiel die Angabe des falschen Anmelders - kann große steuer- und zollrechtliche Folgen haben. Eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen und der Vorsteuerabzug ist unter Umständen nicht mehr möglich. Dank der Billigkeitsregelung im UStAE können Unternehmen jedoch in bestimmten Fällen den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn der falsche Anmelder angegeben wurde - sofern sie dies durch geeignete Nachweise belegen können. Wer hier auf klare Prozesse setzt und seine internen Abläufe regelmäßig überprüft, kann finanzielle Risiken effektiv vermeiden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch
11.04.2025 |
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EORI-Nummer in falschen Händen: Wie Unternehmen sich vor Missbrauch schützen können

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales …
EORI-Nummer in falschen Händen: Schutz vor Missbrauch

Die EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number) ist ein zentrales Element im internationalen Handel. Unternehmen benötigen sie für fast alle Zollabfertigungen mit Ländern außerhalb der EU, denn sie identifiziert das Unternehmen gegenüber den Zollbehörden.

Was viele nicht wissen: Die EORI-Nummer kann ohne Wissen des Unternehmens von Dritten verwendet werden - zum Beispiel von Lieferanten, Spediteuren oder Logistikdienstleistern. In der Praxis kommt dies häufiger vor als vermutet - und kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken führen.


Besonders kritisch: DDP-Importe mit versteckter EORI-Nutzung

Ein besonders sensibler Bereich ist der Import unter der Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid). Hier übernimmt der ausländische Lieferant alle Einfuhrabgaben und die Zollanmeldung. So weit, so gut - doch oft wird dabei stillschweigend die EORI-Nummer des EU-Unternehmens als Anmelder verwendet, obwohl dieses weder von der Anmeldung weiß, noch um Erlaubnis gefragt wurde. Oft liegt auch keine gültige Zollvollmacht vor.

Warum ist das ein Problem?

  • Das EU-Unternehmen tritt gegenüber dem Zoll als Anmelder in der Zollanmeldung auf – inklusive aller rechtlichen Konsequenzen.
  • Da die Kosten und Organisation beim Lieferanten liegen, erfährt das EU-Unternehmen häufig nicht einmal, dass seine EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Kommt es zu Verstößen gegen Vorschriften oder Nachforderungen, ist nicht der Lieferant, sondern der Anmelder in der Pflicht – also das betroffene EU-Unternehmen.

Beispiel: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die CBAM-Anforderungen der EU stellen auf den in der Zollanmeldung angegebenen Anmelder (alternativ seinen indirekten Vertreter) ab. Verwendet der Lieferant bei einem DDP-Import ungefragt die EORI-Nummer des EU-Unternehmens, wird dieses - ohne darüber informiert worden zu sein - CBAM-pflichtig. Das Risiko: Nicht abgegebene CBAM-Meldungen, Bußgelder und regulatorische Konsequenzen.

Weitere Risiken

  • Zahlungsausfall des Lieferanten: Zahlt der Lieferant Einfuhrabgaben nicht, kann sich der Zoll unter Umständen an den Anmelder – also das ahnungslose EU-Unternehmen - halten.
  • Nichteinhaltung von Zoll- oder Produktsicherheitsvorschriften: Diese Verantwortung liegt in der Regel bei dem Anmelder – nicht bei dem tatsächlichen Versender.

Kurzum: Wer DDP akzeptiert, ohne die Zollanmeldung zu kontrollieren, setzt sich ggf. unkalkulierbaren Risiken aus - insbesondere, wenn dabei unbemerkt die eigene EORI-Nummer verwendet wird.


Warum kann so etwas passieren?

Die EORI-Nummer wird oft unbedacht an Lieferanten oder Spediteure weitergegeben – oder sie ist bereits aus frühere Vorgängen bekannt. Da es in Deutschland aktuell weder eine technische Sperre oder Prüfung gibt, ob der tatsächliche EORI-Inhaber der Verwendung zugestimmt hat, kann die Nummer in jeder beliebigen Zollanmeldung auftauchen.

Problematisch dabei:

  • Keine automatische Benachrichtigung, keine Transparenz.
  • Keine vorherige Genehmigungspflicht für Dritte.
  • Hohe Hürden für nachträglichen Nachweis, dass der Einsatz unberechtigt war.

Was Großbritannien besser macht

Im Vereinigten Königreich können Unternehmen über den Customs Declaration Service (CDS) aktiv steuern, wer ihre EORI-Nummer verwenden darf - und haben die Möglichkeit, sofort über jede Verwendung der eigenen EORI-Nummer informiert zu werden.

So werden DDP-Importe mit unberechtigter Anmeldung sofort sichtbar und unterbunden - ein entscheidender Vorteil gegenüber dem intransparenten System innerhalb der EU.


Handlungsempfehlung: So schützen Sie sich konkret

  • DDP kritisch prüfen: Vermeiden Sie DDP insbesondere bei sensiblen Waren, regulatorisch relevanten Produkten oder bei neuen Lieferanten. Bestehen Sie auf andere Lieferbedingungen, um jederzeit Kontrolle über die Einfuhr-Zollanmeldung zu behalten.
  • EORI-Nutzung vertraglich regeln: Wenn DDP akzeptiert wird, sollte im Vertrag ausdrücklich geregelt werden, dass der Lieferant nicht die EORI-Nummer des Empfängers verwenden darf – und dass eine eigene EORI genutzt werden muss.
  • Zollanmeldungen einsehen: Fordern Sie nach jedem DDP-Import eine Kopie der Importzollanmeldung an, um zu prüfen, ob Ihre EORI-Nummer verwendet wurde.
  • Interne Prozesse anpassen: Erstellen und kommunizieren Sie klare Regeln, wer im Unternehmen berechtigt ist die eigene EORI-Nummer zu verwenden und diese an Dritte weiterzugeben. Sensibilisieren Sie über mögliche Folgen.
Alle Tipps als Guideline hier zum Download

Fazit: Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung

Die EORI-Nummer ist ein hochsensibler Identifikator – gerade bei DDP-Importen kann sie unbemerkt zu rechtlichen Verpflichtungen führen, die dem Unternehmen nie bewusst waren. Mit den neuen EU-Vorschriften wie CBAM wird die Bedeutung des „Anmelders“ immer relevanter – und damit auch das Risiko, durch Dritte in diese Rolle gedrängt zu werden.

Sehen Sie DDP nicht als bequeme Lösung, sondern als potenzielles Risiko. Fordern Sie volle Transparenz bei allen Zollanmeldungen, sichern Sie sich vertraglich ab – und behalten Sie die Kontrolle über Ihre EORI-Nummer.


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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?
11.04.2025 |
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Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigten Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - …
Präferenzieller Warenursprung: EUR.1 oder Ursprungserklärung durch Ermächtigen Ausführer?

Für exportierende Unternehmen ist der präferenzielle Warenursprung ein zentrales Thema - insbesondere dann, wenn Kunden im Ausland von Zollvorteilen profitieren sollen. Doch wie lässt sich dieser Ursprung korrekt nachweisen?

In der Praxis sehen viele Präferenzabkommen zwei gängige Möglichkeiten vor:

Option: EUR.1
Option: Ursprungserklärung
  • Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  • Die Abgabe einer Ursprungserklärung auf der Rechnung - entweder als Gelegenheitslösung (bis 6.000 €) oder dauerhaft durch die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Beide Verfahren haben ihre Daseinsberechtigung - aber sie unterscheiden sich in Aufwand, Flexibilität und langfristigem Nutzen.

In diesem Beitrag erläutern wir die Unterschiede, beleuchten die Vor- und Nachteile beider Möglichkeiten und zeigen auf, warum sich insbesondere der Status des Ermächtigten Ausführers für viele Unternehmen lohnt.

Bitte beachten Sie, dass sich die Regelungen in jedem Präferenzabkommen unterscheiden. Insbesondere in den neueren Abkommen kommt weder die Ursprungserklärung EUR.1 noch der Emächtigte Ausführer zur Anwendung, da z.B. auf die Ursprungserklärung eines Registrierten Ausführers abgestellt wird.


Was ist der präferenzielle Warenursprung?

Der präferenzielle Ursprung bestätigt, dass ein Produkt nach bestimmten Regeln hergestellt wurde – wie sie in Präferenzabkommen zwischen der EU und Partnerstaaten definiert sind. Mit dem richtigen Nachweis können Unternehmen ihren Kunden im Ausland Zollvergünstigungen in Form von geringeren Zollabgaben ermöglichen – oftmals ein echter Wettbewerbsvorteil.


Möglichkeiten des Ursprungsnachweises in der Ausfuhr

Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Die EUR.1 wird zur Ausfuhr über die Zollstellen beantragt.

Sie ist ein amtliches Dokument, das den präferenziellen Ursprung bescheinigt.

Vorteile

  • Geeignet für gelegentliche oder erstmalige Ausfuhren
  • Kontrolle der Angaben durch einen Zollbeamten

Nachteile

  • Aufwand durch Beantragung und Papierdokumente
  • Zeitverzögerung bei kurzfristigen Lieferungen

Ursprungserklärung auf Rechnung

Die Ursprungserklärung ist ein Textbaustein, der vom Exporteur direkt auf der jeweiligen Handelsrechnung angebracht wird. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Ursprungserklärung rechtssicher zu verwenden:

Bis zu einem Warenwert von 6.000 € – auch ohne Bewilligung möglich

Solange der Gesamtwert der präferenzbegünstigten Waren je Sendung 6.000 € nicht übersteigt, darf jedes Unternehmen die Erklärung abgeben – ohne gesonderte Bewilligung durch den Zoll.

Wichtig:
Die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware muss dennoch korrekt ermittelt, dokumentiert und im Falle einer Prüfung nachvollziehbar nachgewiesen werden können.

Ohne Wertgrenze – mit Bewilligung als Ermächtigter Ausführer (EA)

Für Ausführer, die regelmäßig präferenzbegünstigte Ursprungswaren in Drittländer versenden - oft im Wert von mehr als 6.000 € - lohnt sich eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer.


Vorteile der Bewilligung als Ermächtigter Ausführer

  • Wegfall der EUR.1-Bescheinigung
  • Kein Wertlimit mehr für Ursprungserklärungen auf Rechnungen
  • Digitale Prozesse möglich – auch für zeitkritische Sendungen
  • Zeit- und Kostenersparnis durch Entbürokratisierung
  • Professioneller Außenauftritt gegenüber Kunden und Behörden

Mit der Bewilligung Ermächtigter Ausführer können Unternehmen die Ursprungserklärungen ohne Wertgrenze abgeben - das beschleunigt die Ausfuhrabwicklung erheblich.


Voraussetzungen für den Ermächtigter Ausführer

Wer den „Ermächtigter Ausführer“ beantragen möchte, muss bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Antrag beim eigenen Hauptzollamt
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs
  • Nachweis der Ursprungskompetenz mit Hilfe einer ausführlichen Arbeits- und Organisationsanweisung
  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen
  • Nachvollziehbarkeit der ermittelten Angaben des präferenziellen Warenursprungs

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags durch das Hauptzollamt erhält das Unternehmen eine Bewilligungsnummer, die bei jeder Ursprungserklärung anzugeben ist.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
  • Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
  • Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
  • Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
  • Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor

Fragen zum präferenziellen Ursprung?

Sie haben Fragen zur Bestimmung des präferenziellen Ursprungs Ihrer Waren oder zur korrekten Abgabe eines Präferenznachweises? Sie möchten die Vorteile des Ermächtigten Ausführers nutzen?

Informieren Sie sich in unserem Schulungsprogramm oder nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.


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Zollrecht & Compliance Branchen & Best Practices

10.04.2025 |
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Einfuhrkontingente in die EU: Zölle sparen und typische Fehler vermeiden

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union können Unternehmen durch die …
Einfuhrkontingente in die EU: Zölle sparen und typische Fehler vermeiden

Bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Europäische Union können Unternehmen durch die geschickte Nutzung von Einfuhrkontingenten erhebliche Zollkosten einsparen. Diese Kontingente ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen die zollbegünstigte oder sogar zollfreie Einfuhr bestimmter Waren. Aber: Die Spielregeln sind streng. Wer Kontingente erfolgreich nutzen will, muss schnell, korrekt und gut vorbereitet handeln.


Was sind Einfuhrkontingente?

Einfuhrkontingente begrenzen die zollbegünstigte Einfuhrmenge bestimmter Waren in die Europäische Union. Sobald die festgelegte Menge ausgeschöpft ist, gelten wieder die regulären Drittlandszollsätze.

Die Kontingente basieren entweder auf bilateralen Handelsabkommen oder einseitigen Schutzmaßnahmen der EU und gelten für genau definierte Warennummern, Ursprungsländer und Zeitfenster.

Ein Kontingent kann folgende Vorteile mit sich bringen:

  • vollständiger Erlass des Zollsatzes
  • reduzierter Drittlandszollsatz

Die Kontingente gelten nicht unbegrenzt. Sie sind:

  • zeitlich befristet (z. B. für ein Kalenderjahr oder Quartal),
  • oder mengenmäßig limitiert (z. B. 10.000 Tonnen eines bestimmten Produkts).

Zwei Arten von Kontingenten

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Einfuhrkontingenten:

  • Automatisch verwaltete Kontingente (Windhundverfahren)
  • Lizenzpflichtige Kontingente (Lizenzkontingente)

Das Windhundverfahren: First Come, First Served

Das so genannte Windhundverfahren ist die gängigste Methode zur Verteilung der Einfuhrkontingente. Dabei zählt ausschließlich der Zeitpunkt der elektronischen Zollanmeldung. Wer seine Zollanmeldung zuerst korrekt abgibgt, erhält den Vorrang.

Hier entscheiden oft Sekunden – ein technischer Fehler oder eine fehlerhafte Anmeldung kann zu spürbaren finanziellen Nachteilen führen.

Besonderheit: Gleichzeitige Anmeldungen

Gehen mehrere Anmeldungen gleichzeitig ab(was bei beliebten Kontingenten häufig der Fall ist), wird die verfügbare Menge anteilig auf alle gültigen Anmeldungen aufgeteilt. Auch dies kann dazu führen, dass Unternehmen nicht die gesamte gewünschte Menge zum ermäßigten Zollsatz erhalten.


Lizenzkontingente: Vorab beantragen und sicher einführen

Neben automatisch verwalteten Kontingenten gibt es auch lizenzpflichtige Kontingente. Hier muss vor der eigentlichen Einfuhr eine Einfuhrlizenz beantragt werden. Erst nach Erhalt dieser Lizenz kann die Ware zu den begünstigten Bedingungen eingeführt werden.


Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit ein Einfuhrkontingent in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die betreffende Warennummer ist kontingentsfähig
  • Der Ursprung der Ware entspricht den Anforderungen
  • Die zollrechtliche Anmeldung ist korrekt, vollständig und fristgerecht
  • Das Kontingent ist zum Zeitpunkt der Anmeldung noch offen
  • Bei Lizenzkontingenten: Eine gültige Einfuhrlizenz liegt vor

Häufige Fehler bei der Nutzung von Kontingenten

Trotz der attraktiven Zollerleichterungen kommt es in der Praxis immer wieder zu Fehlern, die die Nutzung eines Kontingents verhindern und damit zu erheblichen Mehrkosten führen können:

  • Anmeldung zu spät übermittelt: Beim Windhundverfahren kann bereits eine Sekunde Verzögerung dazu führen, dass die gesamte Kontingentsmenge ausgeschöpft ist.
  • Fehlerhafte Angaben in der Zollanmeldung: Fehlerhafte Angaben bei z.B. der Warennummer, dem Ursprungsland oder dem Zollwert führen dazu, dass die Anmeldung als „nicht kontingentsfähig“ gilt – auch wenn sie pünktlich war.
  • Fehlende oder falsche Lizenz: Bei Lizenzkontingenten ist eine rechtzeitig beantragte und korrekt ausgestellte Einfuhrlizenz zwingend notwendig. Fehlt diese oder ist sie falsch ausgestellt, wird der Antrag abgelehnt.
  • Falsche Annahme über den Kontingentsstatus: Unternehmen verlassen sich oft auf veraltete Informationen oder gehen davon aus, dass das Kontingent noch offen ist. Der tatsächliche Stand kann sich jedoch innerhalb weniger Sekunden ändern.
  • Einsatz von Dienstleistern: Werden Zollanmeldungen nicht von Ihnen, sondern von einem zollrechtlichen Vertreter abgegeben, instruieren Sie diesen eindeutig wann und mit welchen Informationen die Zollanmeldung abgegeben werden soll.

Fazit

Einfuhrkontingente - ob automatisch verwaltet oder lizenzpflichtig - bieten Unternehmen die Möglichkeit, erhebliche Einsparungen bei der Importabwicklung zu erzielen. Doch nur wer gut vorbereitet ist und schnell und präzise handelt, kann diese Vorteile voll ausschöpfen.


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US- (Re) Exportkontrolle
09.04.2025 |
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US- (Re) Exportkontrolle

Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die …
US- (Re) Exportkontrolle

Die USA beanspruchen für ihre Exportkontrollgesetze eine Extraterritorialität, d.h. dass die einschlägigen Gesetze über die Landesgrenzen der USA hinaus Beachtung finden.

Die US-Regierung erwartet, dass alle betroffenen Unternehmen und Personen diese weltweit beachten.

Die Extraterritorialität ergibt sich aus dem Begriff des Reexports, der auch Lieferungen außerhalb der USA in den Anwendungsbereich der Export Administration Regulations (EAR) erfasst.


Was genau unter einem Reexport im Anwendungsbereich der EAR zu verstehen ist, definiert §734.14 EAR:

§ 734.14 REEXPORT
(1) An actual shipment or transmission of an item subject to the EAR from one foreign country to another foreign country,

 

Zwar gelten die EAR weltweit für alle Länder, allerdings ist die extraterritoriale Anwendung auf „items subject to the EAR“ beschränkt. 

Die erste Frage die Sie sich stellen müssen ist, bin ich überhaupt von der US- Re Exportkontrolle und den EAR betroffen?

Folgende beispielhafte Sachverhalte können vorliegen, um in den Anwendungsbereich der EAR zu fallen:

  • Re-Export von US-Ursprungswaren
  • Export von Waren, bei denen Vormaterialien eingesetzt werden, die US-Ursprung besitzen.
  • Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit US-Firmen (Mutter-/Schwestergesellschaft etc.)
  • Beteiligte US-Person

US-Produkt?

Die Frage der Zulässigkeit einer Ausfuhr nach US-Recht stellt sich, wenn Waren mit US-Ursprung reexportiert werden sollen.

Darunter fallen nicht nur vollständige US-Waren sondern auch im Ausland hergestellte Waren ab einem bestimmten kontrollierten US-Anteil an Vormaterialien, Technologie oder Software.

Unternehmen müssen somit prüfen, ob die US-Produkte bei einer Lieferung in verbautem (De-minimis-Kalkulation) oder unverbautem Zustand genehmigungspflichtig.

 Ein hergestelltes Produkt wird nur dann zu einem genehmigungspflichtigen US-Produkt, wenn US-Bestandteile in einem Umfang oberhalb der sogenannten De-minimis Schwelle enthalten sind.

Die De-minimis Schwelle für verbaute „kontrollierte“ US-Produkte liegt grundsätzlich bei 25 Prozent. Für bestimmte Bestimmungsländer gibt es jedoch Einschränkungen und niedrigere prozentuale Grenzen. Darüber hinaus gibt es aber auch Güter, für die es keine De-minimis Schwellen gibt.

 US-Waren können auch ausländische Waren sein, die gemäß der Foreign Direct Product Rule ein direktes Produkt von US-Software oder -Technologie sind und in bestimmte Bestimmungsländer geliefert werden.

Achtung: Mittlerweile gibt es neun verschiedene Foreign Direct Product Rules, mit sehr unterschiedlichen Anwendungsbereichen.


ECCN?

Um festzustellen, ob eine US-Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, ist es wichtig zu wissen, ob die Güter, die reexportiert werden sollen, eine spezifische Export Control Classification Number (ECCN) haben.

Waren, die auf der amerikanischen Güterkontrollliste, der sogenannten Commerce Control List (CCL) aufgeführt sind, wird jeweils eine solche aus fünf Zeichen bestehende ECCN zugeordnet.

Wie prüfe ich, ob ich eine Genehmigung benötige?

Hilfestellung bittet hier der Export Control Decision Tree in den EAR.

Supplement No. 1 to Part 732—Export Control Decision Tree
Supplement No. 1 to Part 732—Export Control Decision Tree

US-Person?

Jede an einem Drittlandsgeschäft beteiligte US-Person hat sich vollumfänglich an das US-Exportkontrollrecht und auch die darin enthaltenen Regelungen zur Reexportkontrolle zu halten:

Als US-Person gelten:

jeder US-Staatsangehörige

jede nach US-Recht organisierte juristische Person

jede sich in den USA aufhaltende Person


Wohin wird exportiert?

Anders als im europäischen Exportkontrollrecht, nach welchem eine gelistete Ware immer ausfuhrgenehmigungspflichtig ist, macht das US-Exportkontrollrecht die Ausfuhrgenehmigungspflicht abhängig vom Exportland und einem festgelegten Kontrollgrund („reason for control“).

 Für die Bestimmungsziele Kuba, Syrien, Crimea (Krim) und Nordkorea normiert § 746 EAR eine umfassende Genehmigungspflicht für alle US-Produkte nach den EAR. Damit sind im Geschäftsverkehr mit diesen Ländern grundsätzlich auch EAR99 Güter kontrolliert. Bei Geschäften mit dem Iran sind neben den Regelungen der EAR, die Embargoregelungen des OFAC zu beachten. Hieraus ergibt sich ebenfalls eine Genehmigungspflicht für EAR99 Güter.


Wer erhält das Gut?

Für deutsche Unternehmen können sich auch Beschränkungen im Hinblick auf den Empfänger ergeben. Findet sich der Empfänger auf einer der US-Sanktionslisten, folgen hieraus je nach Liste Verbote oder Genehmigungspflichten.

Die USA kennen eine Reihe von Sanktionslisten, die sowohl von ihrer Zielrichtung als auch von der Behördenzuständigkeit ganz unterschiedlich sind. Vor diesem Hintergrund sind hier individuelle Prüfungen vorzunehmen.

Es gibt güterbezogene Sanktionslisten sowie Finanzsanktionslisten. In einem weiteren Schritt ist dann zu prüfen, welche Listen für welche Geschäfte relevant sind. Dies kann nur unter Berücksichtigung der eigenen firmenindividuellen Besonderheiten erfolgen.


Achtung Secondary Sanctions!

Viele weitere Spannende Blog Einträge zum US- (Re) Exportkontrollrecht erwarten Sie in den kommenden Wochen in denen wir tiefer in dieses komplexe Theme eintauchen werden.

Diese können Nicht-US-Personen auferlegt werden, wenn sie sich an Geschäften mit Personen, Organisationen oder Unternehmen beteiligen, die in der SDN-Liste unter einem Sanktionsprogramm mit Bezug zum Iran gelistet sind.

Die Specially Designated Nationals Liste (SDN) setzt sich zusammen aus verschiedenen Sanktionsprogrammen zu denen Finanzsanktionen bestehen. Diese Sanktionsprogramme verfolgen unterschiedliche Ziele und unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in den Rechtsfolgen.

Sanktionslistensuche

Sanctions List Search

Die Folge einer Listung ist, dass “SDNs assets are blocked and U.S. persons are generally prohibited from dealing with them.” Damit sind güterbezogene Lieferungen grundsätzlich nicht erfasst, es sei denn es besteht eine “Verknüpfung” zu den EAR, welche die güterbezogene Exportkontrolle regeln.


Sollten Sie Fragen haben zögern Sie nicht uns anzusprechen.


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Autor: Dominik Wiedmann - Snr. Consultant Training & Beratung

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Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG
28.03.2025 |
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Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) …
Verlängerung und Anpassung der Allgemeinen Genehmigungen - AGG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat alle Allgemeinen Genehmigungen (AGGen) bis zum 31. März 2026 verlängert. Diese meist jährliche Routinemaßnahme gewährleistet Planungssicherheit und Kontinuität für Exporteure.

Darüber hinaus wurden spezifische Anpassungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass Exporte nicht in kritische oder sicherheitsgefährdende Bereiche gelangen. Das Regelwerk wurde insbesondere im Hinblick auf geopolitische Entwicklungen und bestehende Sanktionen präzisiert. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass ihre Exporte den aktuellen Bestimmungen entsprechen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.


Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Allgemeine Genehmigungen sind eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen, die automatisch gelten und nicht einzeln beantragt werden müssen. Sie ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Güter ohne zusätzlichen bürokratischen Aufwand in festgelegte Länder zu exportieren, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierfür ist lediglich eine entsprechende Registrierung im System ELANK-2 des BAFA zur Nutzung der jeweiligen Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Häufig sind in den Nebenbestimmungen zusätzliche Meldepflichten verankert. Dennoch führt dies zu einer sofortigen Lieferfähigkeit und erhöht die Planungssicherheit für Exporteure.


Wichtige Änderungen der Allgemeinen Genehmigungen

Sowohl im Bereich der Rüstungsgüter als auch im Bereich der Dual-Use-Güter und der sonstigen Allgemeinen Genehmigungen wurden mit Gültigkeit ab dem 01. April 2025 in vielen bestehenden Genehmigungen inhaltliche Änderungen vorgenommen.

Exporteure, die diese Allgemeinen Genehmigungen nutzen oder zukünftig nutzen wollen, müssen sich daher intensiv mit den geänderten Regelungen auseinandersetzen.


Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Parallel zu diesen Maßnahmen setzt die Bundesregierung auf eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Bereits Ende 2024 wurde ein weiteres Maßnahmenpaket vorgestellt, das die Digitalisierung der Exportkontrolle vorantreibt und Verwaltungsprozesse effizienter gestaltet. Ziel ist es, Unternehmen eine schnellere und reibungslosere Abwicklung ihrer Exportgeschäfte zu ermöglichen.


Empfehlungen für Unternehmen

Für exportierende Unternehmen ist es unerlässlich, sich regelmäßig über Änderungen in der Exportkontrolle zu informieren und die internen Prozesse entsprechend anzupassen. Die aktuellen Anpassungen zeigen, dass die Regierung nicht nur auf regulatorische Herausforderungen reagiert, sondern auch gezielt Entlastungen für die Wirtschaft schafft.


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03.03.2025 |
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Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung

Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der …
Zollwertermittlung zentrale Rolle der Frachtnebenkosten

Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der Gesamtkosten einer Warenlieferung. Neben den eigentlichen Transportkosten fallen jedoch eine Vielzahl von Nebenkosten an, die auf Fracht- oder Speditionsrechnungen oft nur abgekürzt oder unter Sammelbegriffen aufgeführt werden. Für Unternehmen, die Waren importieren, stellt sich die Frage, welche dieser Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.


Grundlagen der Zollwertermittlung

Die Zollwertermittlung spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Einfuhrabgaben, insbesondere des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. i) Unionszollkodex (UZK) sind in den Zollwert einzubeziehen:

  • Beförderungskosten
  • Versicherungskosten
  • sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union entstehen

Der „Ort des Verbringens“ ist oft der erste Ort innerhalb der EU, an dem die Ware eintrifft, z.B. der Ankunftshafen, in dem die Ware entladen wird. Je nach Beförderungsart der Ware kann es abweichende Regelungen geben.


Welche Frachtnebenkosten sind zollwertrelevant?

Nicht alle Nebenkosten sind in den Zollwert einzubeziehen werden. Entscheidend ist, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens anfallen. Im Folgenden ein paar Beispiele:

Luftfrachtzuschläge

Luftfracht - Zuschläge für den Transport mit einem Flugzeug

Treibstoffzuschläge (FSC, MYC, ASC)

Sicherheitsgebühren (SSC/SSF, ISS/ISF)

Kapazitätszuschläge

  • Diese fallen anteilig in den Zollwert.
  • Wenn sie am Abgangsflughafen entstehen, sind sie vollständig zollwertrelevant.
  • Diese sind anteilig hinzuzurechnen.



Seefrachtzuschläge

Seefracht - Zuschläge für den Transport mit einem Schiff

Bunker Adjustment Factor (BAF)

Terminal Handling Charges (THC)

Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)

  • Dieser Zuschlag aufgrund schwankender Ölpreise ist zollwertrelevant, sofern er vor dem Ort des Verbringens anfällt.
  • Diese sind nur dann relevant, wenn sie am Abgangshafen anfallen.
  • Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.



Besondere Gebühren

Frachtkosten - Besondere Gebühren
Kühl- und Gefahrgutkosten (RFM, IMO, CTS)
Versicherungskosten (INC, CIP)
Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)
  • Diese sind zollwertrelevant, da sie die sichere Beförderung beeinflussen.
  • Diese müssen einbezogen werden, sofern sie Transportversicherungen betreffen.
  • Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.

Die aufgeführten Punkte geben lediglich einen Einblick in mögliche Kosten. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt sie eine Beratung dar.


Tipps zur korrekten Handhabung der Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung

1. Tipp

Rechnung genau prüfen

  • In vielen Speditions- und Frachtrechnungen werden die Kosten nur in Form von Abkürzungen angegeben. Für eine korrekte Zollwertermittlung ist es wichtig, die Bedeutung dieser Abkürzungen zu verstehen und zu prüfen, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens entstanden sind.

2. Tipp

Nachweise sorgfältig dokumentieren

  • Im Falle einer Zollprüfung sollten Unternehmen nachweisen können, welche Kosten in den Zollwert eingeflossen sind und welche nicht. Speditionsrechnungen, Verträge und Abrechnungen sollten daher gut dokumentiert sein.

3. Tipp

Zolltarifliche Bewertung frühzeitig klären

  • Unklare oder fehlerhafte Angaben können zu Nachforderungen und Verzögerungen bei der Zollabfertigung führen. Im Zweifelsfall sollten Unternehmen frühzeitig mit der Zollbehörde, dem Spediteur oder einem Zolldienstleister klären, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.

Fazit

Frachtnebenkosten spielen bei der Zollwertermittlung eine wichtige Rolle und können die Höhe der Einfuhrabgaben erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten genau prüfen, welche Kosten dem Zollwert hinzuzurechnen sind, um unnötige Nachzahlungen oder Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

Zentrale Zollabwicklung CCE Vereinfachung im internationlen Handel
28.02.2025 |
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Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) – Effizienz und Vereinfachung im internationalen Handel

Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel …
Zentrale Zollabwicklung CCE Vereinfachung im internationlen Handel

Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel effizienter und reibungsloser machen sollen. Eine der spannendsten Entwicklungen in diesem Bereich ist die zentrale Zollabwicklung Export (CCE) gemäß Art. 179 UZK, die Unternehmen seit Mitte 2024 einen echten Mehrwert bieten kann. Doch was steckt dahinter und welche Vorteile ergeben sich für exportierende Unternehmen?

Gehen wir der Sache auf den Grund!


Was ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)?

Bisher mussten Unternehmen ihre Ausfuhranmeldungen immer dort abgeben, wo die Waren für den Export physisch verladen wurden. Das bedeutete oft eine Vielzahl von Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten - ein hoher bürokratischer Aufwand, vor allem, wenn eine Landesgesellschaft oder ein Vertreter vor Ort benötigt wurde!

Mit der zentralen Zollabwicklung wird das jetzt einfacher:

  • Unternehmen können ihre gesamte Ausfuhranmeldung zentral in einem EU-Mitgliedstaat abwickeln.
  • Gestellungszollstellen, also die Orte, an denen sich die Waren physisch befinden, müssen nicht mehr im selben Land liegen.
  • Der gesamte Prozess wird elektronisch über das IT-System ATLAS abgewickelt, was eine effizientere und digitale Kommunikation für alle Beteiligten ermöglicht.

Wer profitiert von CCE?

Insbesondere für international tätige Unternehmen, die ihre Waren aus verschiedenen EU-Staaten exportieren, bringt die neue Regelung erhebliche Vorteile:

  • Weniger Bürokratie: Ein einziger Ansprechpartner für alle Zollanmeldungen.
  • Kostensenkung: Weniger administrative Hürden bedeuten weniger Zeit- und Geldaufwand.
  • Beschleunigte Prozesse: Die elektronische Abwicklung sorgt für eine schnellere Bearbeitung und Freigabe der Waren.
  • Möglichkeit der Zentralisierung: In Konzernstrukturen ist es nun deutlich einfacher anstehende Ausfuhrvorgänge zentral an einem Standort abzuwickeln.

Liste der teilnehmenden Mitgliedsstaaten


Voraussetzungen und Umsetzung

Um die Zentrale Zollabwicklung nutzen zu können, müssen Unternehmen über eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer (AEO) oder eine vergleichbare Zollvereinfachung verfügen. Zusätzlich müssen sich die beteiligten Zollstellen elektronisch vernetzen – und genau hier kommt die technische Komponente als Knackpunkt ins Spiel. Denn noch ist eine Umsetzung nicht in jedem EU-Staat möglich.


Neuste ATLAS-Teilnehmerinfo: Dänemark macht mit!

CCE - Dänemark erfüllt technische Voraussetzungen und offiziell an dem Verfahren teilnehmen

Die Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung schreitet weiter voran. Ab dem 05.03.2025 erfüllt Dänemark die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens CCE und kann somit offiziell am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen.


Derzeit gibt es leider keine offizielle, vollständige Liste der EU-Mitgliedstaaten, die bereits technisch am Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) teilnehmen können.

Für detaillierte Informationen zur Verfügbarkeit der Zentralen Zollabwicklung in bestimmten Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, die jeweiligen nationalen Zollbehörden zu konsultieren.



Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.

Download Leitfaden


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Zollrecht & Compliance

EU-Feuerwaffenverordnung: Änderungen und Hintergründe
24.01.2025 |
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EU-Feuerwaffenverordnung: Änderungen und Hintergründe

Die EU hat am 22. Januar 2025 eine neue Feuerwaffenverordnung verabschiedet. Mit der Verordnung …
BAFA Sondernewsletter über EU Feuerwaffenverordnung

Die EU hat am 22. Januar 2025 eine neue Feuerwaffenverordnung verabschiedet.

Mit der Verordnung (EU) 2025/41 wird die bisherige Regelung grundlegend überarbeitet und modernisiert. Ziel ist es, die Kontrolle von Feuerwaffen mit Hilfe von Kennzeichnungspflichten europaweit effizienter und transparenter zu gestalten, um zu jedem Zeitpunkt eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die wichtigsten Änderungen und deren Hintergründe haben wir hier für Sie zusammengestellt.


Gründe für die Neufassung

Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 hatte Schwächen bei der Harmonisierung der Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen. Unterschiedliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten führten zu rechtlichen Grauzonen und ineffizienten Verfahren. Die neue Verordnung soll diese Lücken schließen und sowohl die Sicherheitsstandards als auch den fairen Wettbewerb in der EU stärken.


Was ist neu?

Die Verordnung (EU) 2025/41 bringt zahlreiche Neuerungen, die sich auf den gesamten Lebenszyklus von Feuerwaffen auswirken:

  • Umfassendere Regelung: Die Verordnung erfasst nun auch die Ein- und Durchfuhr von halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Teilen sowie Schalldämpfern, Signal- und Schreckschusswaffen.
  • Erweiterter Geltungsbereich: Erstmals werden bestimmte Kriegsschusswaffen unter bestimmten Voraussetzungen in die Kriegswaffenliste aufgenommen.
  • Harmonisierung der Genehmigungen: Harmonisierung der Genehmigungen: Doppelregelungen zwischen EU- und nationalem Recht werden beseitigt. Stattdessen bestimmt der Verwendungszweck (zivil oder staatlich) das anwendbare Recht. Zivile Transaktionen fallen unter die EU-Feuerwaffenverordnung, staatliche Transaktionen unter das nationale Außenwirtschaftsrecht.
  • Neues Lizenzierungssystem: Ein elektronisches Lizenzierungssystem (ELS) wird eingeführt, das nationale Systeme wie das des BAFA vernetzt und vereinheitlicht.
  • Erleichterte Verfahren: Für nicht kontrollsensitive Fälle gibt es Befreiungen und einfachere Genehmigungsprozesse.

Übergangsfrist bis 2029

Die meisten Bestimmungen treten erst am 12. Februar 2029 in Kraft. Diese Übergangsfrist gibt den Mitgliedstaaten Zeit, ihre Systeme anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen Verfahren weiter. Unternehmen sollten diese Zeit nutzen, um ihre internen Prozesse und Dokumentationen auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.


Warum Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit so wichtig sind

Die neuen Kennzeichnungspflichten sollen sicherstellen, dass Schusswaffen und ihre Bestandteile jederzeit rückverfolgbar sind. Dies dient nicht nur der Kriminalitätsbekämpfung, sondern auch der Verhinderung illegaler Waffenexporte. Unternehmen müssen deshalb sicherstellen, dass alle relevanten Informationen wie Seriennummern und Herstellungsdetails korrekt dokumentiert werden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 22.01.2025 in einem Sondernewsletter des BAFA veröffentlicht.


Bleiben Sie informiert: BAFA-Newsletter

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet einen kostenlosen Newsletter an, der Sie regelmäßig mit aktuellen Informationen aus verschiedenen Themenbereichen versorgt. Ob Förderprogramme, Energiemanagement oder Außenwirtschaft – bleiben Sie stets informiert über Neuigkeiten und wichtige Entwicklungen.

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Zollrecht & Compliance

No-Russia-Klausel - die neuesten FAQ klären auf
13.01.2025 |
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„No-Russia-Klausel" – Der Teufel steckt im Detail

Das jüngste Update vom 18. Dezember 2024 zur „No-Russia-Klausel“ ist erschienen – und wie immer …
Europakarte mit einer Lupe und einer Reißzwecke

„No-Russia-Klausel" Alles klar? Die neuesten FAQ klären auf!

Das jüngste Update vom 18. Dezember 2024 zur „No-Russia-Klausel“ ist erschienen – und wie immer lohnt sich ein genauer Blick auf die Details. Während manche Neuerungen Erleichterungen bringen, schärfen andere Regelungen die Pflichten der Unternehmen nochmals nach. Für alle, die mit Exporten in Drittstaaten zu tun haben, führt kein Weg daran vorbei, sich intensiv mit den aktualisierten Vorgaben auseinanderzusetzen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:


Ausnahmen für öffentliche Verträge – aber mit Meldepflicht

Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft öffentliche Verträge mit Behörden in Drittstaaten. Hier können Exporteure aufatmen: Die Pflicht zur Aufnahme der „No-Russia-Klausel“ entfällt, wenn der Vertrag mit einer öffentlichen Stelle oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurde.

Doch das bedeutet nicht, dass man einfach zur Tagesordnung übergehen kann. Eine Meldepflicht bleibt bestehen:

  • Für neu abgeschlossene Verträge muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  • Bei bestehenden Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen wurden, kann die zuständige nationale Behörde eine nachträgliche Meldung verlangen.

Gilt die Ausnahme auch für „halböffentliche“ Unternehmen?

Eine weitere FAQ klärt, dass auch Unternehmen mit öffentlichem Einfluss unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausnahme profitieren können. Wenn ein Unternehmen von öffentlichen Stellen finanziert wird, deren Management unter staatlicher Kontrolle steht oder deren Aufsichtsrat überwiegend mit Vertretern öffentlicher Stellen besetzt ist, kann es als „öffentliche Stelle“ im Sinne der Ausnahme gelten.

Das klingt zunächst hilfreich, wirft jedoch neue Fragen auf: Welche Nachweise sind erforderlich? Wer entscheidet, ob ein Unternehmen als „öffentlich“ gilt? Hier bleibt noch Raum für Interpretationen. Unternehmen sollten in jedem Fall genau dokumentieren, warum sie von der Ausnahme ausgehen und gegebenenfalls Rücksprache mit den zuständigen Behörden halten.


Bestehende Verträge – Nachrüsten oder nicht?

Für Unternehmen, die bestehende Verträge nachbessern müssen, gibt es gute Nachrichten: Verträge, die bereits einer individuellen Exportkontrollgenehmigung unterlagen, müssen nicht nachträglich mit der „No-Russia-Klausel“ ergänzt werden.

Das bedeutet weniger Bürokratie für viele Exporteure – allerdings gilt diese Ausnahme nur für spezifische Einzelfälle. Betriebe sollten daher genau prüfen, ob ihre bestehenden Verträge tatsächlich von dieser Regelung profitieren.


Was tun, wenn der Vertragspartner die Klausel verweigert?

Eine besonders praxisrelevante Frage wurde ebenfalls beantwortet: Was passiert, wenn der Vertragspartner die Aufnahme der Klausel verweigert? Gerade bei älteren Verträgen kann es vorkommen, dass der Geschäftspartner kein Interesse daran hat, bestehende Vereinbarungen zu ändern.

Hier eröffnet das Update einen neuen Weg: Wenn alle Bemühungen scheitern, darf der Exporteur in Ausnahmefällen eine einseitige Erklärung an den Geschäftspartner senden, in der er das Verbot der Re-Exporte nach Russland festlegt. Diese Erklärung ersetzt die Klausel im Vertrag, allerdings nur unter folgenden Bedingungen:

  • Der Exporteur muss nachweisen können, dass er alles getan hat, um die Klausel zu vereinbaren.
  • Es müssen „angemessene Rechtsmittel“ vorgesehen sein, die der Exporteur einseitig anwenden kann, wenn der Geschäftspartner gegen das Verbot verstößt. Dazu gehören z. B. Lieferstopps oder Vertragskündigungen.

Generelle Vertragsklauseln – reicht ein allgemeiner Verweis?

Eine interessante Neuerung betrifft auch die Möglichkeit, eine generelle Klausel zu verwenden, die nicht nur auf Russland, sondern auf sämtliche von EU-Sanktionen betroffene Länder verweist. Das Update bestätigt:
Eine solche Klausel ist zulässig, solange sie alle Anforderungen des Artikels 12g erfüllt. Wichtig bleibt jedoch, dass die Klausel als „wesentlicher Bestandteil“ des Vertrags definiert wird und angemessene Rechtsmittel vorsieht.

Das ist für Exporteure eine sinnvolle Erleichterung, da dadurch nicht für jedes Land eine eigene Klausel formuliert werden muss. Dennoch empfiehlt es sich, den genauen Wortlaut sorgfältig zu prüfen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.


Noch Fragen offen?

Das Update vom 18. Dezember 2024 zeigt einmal mehr, dass der Teufel im Detail steckt. Während einige neue Regelungen die Arbeit erleichtern, bleiben andere kompliziert und fordern ein hohes Maß an Sorgfalt.

Für Unternehmen heißt das:

  • Für neu abgeschlossene Verträge muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  • Übergangsfristen und Meldepflichten müssen im Auge behalten werden, um keine Fristen zu verpassen.
  • Bei Unsicherheiten über den Status eines Vertragspartners oder den genauen Wortlaut der Klausel empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den Behörden.

Zum Nachlesen

Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine

Das FAQ ist aktuell in Englisch verfügbar.


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Zollrecht & Compliance

Änderungen im Warenverzeichnis zum Jahreswechsel 2024/2025: Was Sie wissen müssen
28.11.2024 |
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Änderungen im Warenverzeichnis zum Jahreswechsel 2024/2025: Was Sie wissen müssen

Mit dem Jahreswechsel treten erneut Anpassungen des Warenverzeichnisses für die …
Eine Reihe an Ordnern im Regal

Mit dem Jahreswechsel treten erneut Anpassungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik in Kraft. Diese Änderungen sind nicht nur für Unternehmen im internationalen Handel relevant, sondern auch für Zollverantwortliche, die sicherstellen müssen, dass ihre Tarifierungen und die damit verbundenen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Folgeprozesse korrekt bleiben.

Die offizielle Übersicht der Änderungen finden Sie bereits jetzt auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes: Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik 2025.


Was ist die Kombinierte Nomenklatur?

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist ein EU-weit harmonisiertes Warennummernsystem zur Klassifizierung von Waren im internationalen Handel. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Zolltarifs und bildet die Grundlage für die Festlegung von Zollsätzen, statistischen Daten und anderen handelspolitischen Maßnahmen in der Europäischen Union.

Die Kombinierte Nomenklatur baut auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation auf, das von vielen Ländern zur systematischen Codierung von Waren verwendet wird.

Aufbau Zolltarifnummer
Übersicht Aufbau Zolltarifnummer

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Anpassungen bei Warengruppen

Einige bestehende Produktgruppen werden neu definiert, um den technischen Entwicklungen in verschiedenen Branchen Rechnung zu tragen. So gibt es beispielsweise neue Unterpositionen für Produkte im Bereich der erneuerbaren Energien und der Elektromobilität.


2. Neue Zolltarifnummern

Spezifische Waren wie Batterien und Solarmodule erhalten erstmals eigene Zolltarifnummern. Damit sollen die Handelsströme in diesen Zukunftsbereichen genauer erfasst werden.


3. Streichungen und Zusammenlegungen

Einige Zolltarifnummern werden gestrichen oder mit anderen zusammengelegt, um die Liste zu straffen und die Anwendung zu vereinfachen. Betroffen sind vor allem Nischenprodukte.


4. Regionales Augenmerk

Für Waren mit Ursprung in bestimmten Regionen wurden neue Regelungen eingeführt, um genaue statistische Erhebungen zu gewährleisten.


Warum die Änderungen für Ihr Unternehmen wichtig sind?

Falsche Tarifierungen können weitreichende Folgen haben, wie z.B. Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Nachforderungen oder sogar rechtliche Sanktionen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Neuerungen hilft, diese Risiken zu minimieren.


Unsere Veranstaltung: „Änderungen im Zolltarif zum Jahreswechsel“

Um Ihnen den Einstieg in die Neuerungen zu erleichtern, bieten wir Ihnen wie jedes Jahr eine entsprechende Informationsveranstaltung an.

Unsere Experten erläutern die Änderungen praxisnah und geben Ihnen wertvolle Tipps zur Umsetzung. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und starten Sie gut vorbereitet ins neue Jahr!


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Vereinfachungen in der Exportkontrolle: Ein Impuls der DIHK
27.11.2024 |
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Vereinfachungen in der Exportkontrolle: Ein Impuls der DIHK

Die Exportkontrolle ist ein zentraler Pfeiler des internationalen Handels, da sie sicherstellt, …
Vereinfachungen in der Exportkontrolle: Ein Impuls der DIHK

Die Exportkontrolle ist ein zentraler Pfeiler des internationalen Handels, da sie sicherstellt, dass der Transfer sensibler Güter nicht gegen nationale oder internationale Sicherheitsinteressen verstößt. Für Unternehmen, die in einem globalisierten Markt agieren, kann das derzeitige System jedoch eine erhebliche Belastung darstellen. Eine neue Initiative der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) geht der Frage nach, wie die Exportkontrolle effizienter und unbürokratischer gestaltet werden kann.


Bestandsaufnahme der Herausforderungen

In ihrem jüngsten Ideenpapier analysiert die DIHK die bestehenden Hürden in der Exportkontrolle und fordert Maßnahmen, die sowohl den administrativen Aufwand reduzieren als auch die Sicherheit im internationalen Handel gewährleisten. Als problematisch werden insbesondere die langen Bearbeitungszeiten für Genehmigungen und die Komplexität der Regelungen angesehen. Hier setzt die DIHK mit konkreten Lösungsvorschlägen an, die den Unternehmen helfen können, ihre Compliance-Aufgaben effizienter zu erfüllen.


Wichtige Vorschläge der DIHK

Ein zentraler Punkt der DIHK-Initiative ist die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu verlässlichen Informationen.

Der Vorschlag, eine öffentliche Datenbank mit den Entscheidungen des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) einzurichten, könnte den Unternehmen helfen, schneller und zielgerichteter zu handeln. Darüber hinaus fordert die DIHK eine bessere Verzahnung bestehender Instrumente, wie z.B. des Umschlüsselungsverzeichnisses, um den Prozess der Güterklassifizierung zu vereinfachen.

Ein weiterer Vorschlag betrifft die Zusammenarbeit der Behörden: Die DIHK plädiert für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Zoll und BAFA, um den Informationsaustausch zu verbessern und die Arbeit der Unternehmen zu erleichtern. Insbesondere die Schulung von Zollbeamten und die Vereinfachung von Antragsverfahren könnten dazu beitragen, dass Unternehmen schneller zu den benötigten Genehmigungen kommen.


Notwendigkeit einer modernen Exportkontrolle

Die DIHK weist darauf hin, dass eine zu komplexe Exportkontrolle den Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig schwächen könnte. Damit die Unternehmen flexibel auf sich schnell verändernde Marktbedingungen reagieren können, sind praktikable Lösungen für eine schnelle und sichere Exportabwicklung erforderlich.


Fazit

Das Ideenpapier der DIHK zeigt auf, wie die Exportkontrolle durch gezielte Vereinfachungen und eine stärkere Digitalisierung effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden kann. Dies könnte nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, sondern auch die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Exportkontrolle optimieren.

Hinweis: Das Ideenpapier zur Vereinfachung der Exportkontrolle wurde von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) herausgegeben. Weitere Details und das vollständige Dokument finden Sie auf der Website der DIHK.

Download: Ideenpapier der DIHK: Vereinfachungen in der Exportkontrolle

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