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Knowledge & News

80 "Zollverfahren & Abwicklung"

Aufnahme neuer Warennummern
04.07.2025 |
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Aufnahme neuer Warennummern in das Warenverzeichnis – Aktuelle Änderungen und Auswirkungen für den Außenhandel

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen …
Aufnahme neuer Warennummern

Das Warenverzeichnis ist das zentrale Instrument zur Klassifizierung von Waren im internationalen Handel. Es bildet die Grundlage für zollrechtliche Maßnahmen, statistische Erhebungen sowie für zahlreiche außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen. Anpassungen an der Nomenklatur sind regelmäßiger Bestandteil der Weiterentwicklung des internationalen und europäischen Zollrechts. Aktuelle Änderungen im Warenverzeichnis betreffen zahlreiche Branchen und erfordern eine sorgfältige Überprüfung sowie Anpassung interner Prozesse.


Neue Warennummern seit Ende Juni / Anfang Juli 2025

Zum 28. Juni 2025 und zum 1. Juli 2025 traten im Warenverzeichnis der Europäischen Union umfangreiche Änderungen in Kraft. Im Fokus stehen insbesondere die Einführung neuer Warennummern sowie die Anpassung bestehender Nummern. Die Neuerungen umfassen verschiedene Warengruppen und betreffen insbesondere folgende Kapitel des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur:

  • Kapitel 28 bis 38: Erzeugnisse der chemischen Industrie
  • Kapitel 85: Elektromotoren und elektrische Generatoren (Position 8501)
  • Kapitel 87: Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge (Position 8708)

Insgesamt wurden am 28. Juni 97 neue Warennummern aufgenommen. Mit Wirkung zum 1. Juli kamen mehr als 100 weitere Warennummern hinzu. Diese Änderungen erfordern eine umgehende Überprüfung und Anpassung der internen Warenverzeichnisse, Materialstämme und Zolltarifierungen.


Neue TARIC-Maßnahmen im Bereich Kulturgüter

Ein weiterer wichtiger Aspekt der aktuellen Änderungen betrifft die Einfuhr von Kulturgütern in die Europäische Union. Auf Grundlage der Verordnung (EU) 2019/880 wurden spezielle Warennummern für Kulturgüter eingeführt. Diese Maßnahme dient der besseren Kontrolle und dem Schutz von Kulturgut im internationalen Handel. Entsprechende TARIC-Maßnahmen wurden implementiert und sind seit dem 28. Juni 2025 wirksam.

Zollverantwortliche sind angehalten, die entsprechenden Positionen zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, insbesondere im Hinblick auf Importvorgänge, bei denen Kulturgüter betroffen sein könnten.


Relevante Informationsquellen und weiterführende Hinweise

Die vollständige und tagesaktuelle Übersicht der neuen sowie entfallenen Warennummern kann im Elektronischen Zolltarif (EZT-Online) des deutschen Zolls eingesehen werden. Dort finden sich unter den Punkten „Aktuelle Nomenklaturänderungen“ die Listen der neuen und gestrichenen Warennummern.

Für eine umfassende Systempflege empfiehlt es sich, die Änderungen gezielt in den betroffenen Kapiteln zu überprüfen. Exporte sind von den beschriebenen Anpassungen derzeit nicht betroffen. Dennoch ist auch für Ausfuhrvorgänge eine regelmäßige Überprüfung der Warennummern empfehlenswert, um eine korrekte und rechtssichere Zollabwicklung sicherzustellen.


Auswirkungen auf Unternehmen und Handlungsempfehlungen

Die Anpassungen im Warenverzeichnis erfordern von Unternehmen, die international handeln, ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit. Eine nicht oder verspätet durchgeführte Anpassung kann zu Verzögerungen in der Zollabwicklung, fehlerhaften Zollanmeldungen oder gar zu Bußgeldern führen.


Handlungsempfehlung

  • Eine zeitnahe Aktualisierung der internen Warenverzeichnisse und Materialstämme
  • Eine Überprüfung der betroffenen Zolltarifierungen in den relevanten Kapiteln
  • Eine Abstimmung zwischen den Abteilungen Zoll, Einkauf, Vertrieb und Logistik
  • Die Anpassung von Stammdaten in ERP- und Zollsystemen
  • Eine Sensibilisierung aller involvierten Fachbereiche für die Änderungen
  • Gegebenenfalls eine erneute Tarifierung von Waren, deren bisherige Warennummern entfallen sind oder geändert wurden

Fazit: Proaktive Zollprozesse sichern reibungslosen Warenverkehr

Regelmäßige Anpassungen im Warenverzeichnis sind ein fester Bestandteil des globalen Zollrechts. Unternehmen, die ihre Zollprozesse strukturiert und vorausschauend gestalten, sichern sich nicht nur einen reibungslosen Warenverkehr, sondern minimieren auch zollrechtliche Risiken.

Fachliche Unterstützung bei der systematischen Anpassung von Warennummern sowie bei der Optimierung von Zoll- und Außenhandelsprozessen kann einen wesentlichen Beitrag zur Effizienz und Rechtssicherheit leisten.


Wer sichergehen möchte, dass die neuen Warennummern korrekt und vollständig in das eigene Warenverzeichnis übernommen werden, sollte auf professionelle Unterstützung zurückgreifen. Eine individuelle Beratung zu Warentarifierung, Zollprozessen und Compliance-Themen hilft, Anpassungsbedarf frühzeitig zu erkennen und die Umsetzung effizient zu gestalten.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen
04.07.2025 |
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Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen: Umsatzsteuerrechtliche Neuregelung stärkt Flexibilität

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im …
Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) eine bedeutende Änderung vorgenommen. Durch die Neufassung des Abschnitts 6.6 UStAE wurde die Nachweispflicht bei Ausfuhrlieferungen grundlegend überarbeitet. Diese Anpassung geht zurück auf Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und dient der praktikableren Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen.

Die Neuregelung hat weitreichende Auswirkungen für exportorientierte Unternehmen sowie alle, die in der zollrechtlichen und steuerlichen Abwicklung von Ausfuhrvorgängen tätig sind. Sie stellt einen wichtigen Schritt zur Anpassung der deutschen Umsatzsteuerpraxis an europarechtliche Vorgaben dar.


Gesetzlicher Rahmen: Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

Gemäß §6 UStG sind Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern der Unternehmer den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der EU ordnungsgemäß nachweist. Bisher war der sogenannte Ausfuhrvermerk der Ausgangszollstelle der maßgebliche Beleg, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können.

Mit der Neuregelung entfällt die ausschließliche Bindung an diesen Nachweis. Stattdessen wird eine flexiblere, einzelfallbezogene Beurteilung der Nachweisführung ermöglicht.


Wichtige Neuerung: Gleichwertige Ersatznachweise zulässig

Künftig kann der Unternehmer die Ausfuhr auch dann belegen, wenn kein förmlicher Ausfuhrvermerk vorliegt vorausgesetzt, es wird mit objektiv belegbaren Mitteln der Export nachgewiesen.

Anerkannt werden unter anderem:

  • Bescheinigungen deutscher Behörden im Ausland (z. B. Konsulate, Botschaften).
  • Transportpapiere von Bundeswehr oder NATO-Streitkräften (Stationierungstruppen).
  • Verzollungsnachweise oder Einfuhrbelege aus dem Drittland.
  • Bestätigungen von Zollbehörden im Empfängerland.
  • Handelsübliche Fracht-, Speditions- und Logistikdokumente mit eindeutigem Drittlandsbezug.

Diese Öffnung ermöglicht eine praxisgerechtere Umsetzung insbesondere in Fällen, in denen der klassische Ausfuhrvermerk nicht oder nicht zeitnah vorliegt beispielsweise bei komplexen Lieferketten oder indirekten Ausfuhren.


Bedeutung für Zollverantwortliche und Exporteure

Für die Praxis bedeutet die Neuregelung eine erhöhte Verantwortung hinsichtlich der Dokumentations- und Sorgfaltspflichten. Die zuständigen Fachbereiche – insbesondere Zoll, Außenhandel, Buchhaltung und Steuer sollten ihre internen Abläufe prüfen und gegebenenfalls anpassen, um die neuen Anforderungen rechtskonform umzusetzen.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Bewertung, ob die Nachweise zweifelsfrei und objektiv die Ausfuhr belegen. Die Anforderungen an die Belegqualität bleiben hoch. Fehlerhafte oder unzureichende Nachweise können zu Steuernachforderungen und Sanktionen führen.


Handlungsempfehlungen und Compliance-Absicherung

Zur Vermeidung von Risiken empfiehlt sich die frühzeitige Überarbeitung interner Kontrollsysteme (IKS) im Bereich Umsatzsteuer und Exportkontrolle. Schulungen des Fachpersonals, die Anpassung von Verfahrensanweisungen sowie eine strukturierte Dokumentation der Ersatznachweise tragen entscheidend zur Absicherung bei.
Zudem sollten Unternehmen eng mit ihren Spediteuren, Kunden im Drittland sowie internen oder externen Zoll- und Steuerexperten zusammenarbeiten, um die Nachweise systematisch und revisionssicher zu erfassen.


Fazit: Flexibilisierung mit Anforderungen – strategisch nutzen

Die Neuregelung des BMF bietet neue Gestaltungsmöglichkeiten bei Ausfuhrnachweisen, bringt jedoch auch neue Herausforderungen für die zoll- und steuerrechtliche Praxis. Wer frühzeitig reagiert und die neuen Nachweisoptionen gezielt in bestehende Prozesse integriert, kann von einer erhöhten Rechtssicherheit profitieren insbesondere in nicht standardisierten Exportfällen.


Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

hinweisblatt-zu-codierungen
04.07.2025 |
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Zoll aktualisiert: Hinweisblatt zu Codierungen im Bereich Verbote und Beschränkungen (VuB)

Mit der jüngsten Aktualisierung des Hinweisblattes zu den Codierungen für Unterlagen und …
Hinweisblatt zu Codierungen

Mit der jüngsten Aktualisierung des Hinweisblattes zu den Codierungen für Unterlagen und Erklärungen bei Verboten und Beschränkungen (VuB) setzt der deutsche Zoll einen weiteren wichtigen Schritt zur Standardisierung und Vereinfachung der zollrechtlichen Abwicklung im IT-Verfahren ATLAS um. Die Änderungen betreffen sowohl europäische (TARIC) als auch nationale Codierungen und sind insbesondere für Zollverantwortliche, Compliance-Beauftragte sowie Außenhandels- und Logistikexperten von hoher Relevanz.


Bedeutung der Codierungen für die Zollabwicklung

Die korrekte Codierung von Unterlagen und Erklärungen stellt einen zentralen Bestandteil der elektronischen Zollanmeldung dar. Sie dient als Nachweis dafür, dass für die jeweilige Ware alle relevanten Verbote und Beschränkungen eingehalten wurden. Neben gesetzlichen Vorschriften auf nationaler Ebene sind hier insbesondere EU-rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, die im TARIC (Integrierter Tarif der Europäischen Union) abgebildet werden.

Die Angaben zu den Codierungen in der Zollanmeldung sind rechtlich verbindlich und unterliegen der Verantwortung der anmeldenden Person bzw. des Unternehmens. Eine fehlerhafte oder fehlende Codierung kann nicht nur zu Verzögerungen in der Zollabwicklung führen, sondern auch zu zollrechtlichen Konsequenzen.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Überarbeitung und Strukturierung der Codierungen

Die Codierungen wurden inhaltlich und strukturell überarbeitet. Bereits im Juli 2022 wurde im Bereich der Ausfuhranmeldungen (ATLAS-Ausfuhr) eine neue Struktur eingeführt. Hierbei wurden die bislang genutzten Codelisten (I0136) durch die neu geschaffenen Bereiche „Sonstige Verweise“ (I0911/I0912) und „Unterlagen“ (I0921/I0922) ersetzt. Die bisherigen Listen sind seitdem nicht mehr gültig. Die nun vorliegende Aktualisierung führt diese Struktur konsistent weiter.


Präzisierung von EU-weiten und nationalen Codierungen

Das Hinweisblatt listet die aktuell gültigen Codierungen für zahlreiche Rechtsbereiche auf, darunter:

  • Artenschutz (CITES): Verwendung der Codierungen C400 und C401.
  • Abfallverbringung: Codierungen C669, C670, C672 sowie Y923 für die Erklärung „kein Abfall“.
  • REACH- und Chemikalienvorschriften: Codierungen wie Y915 (nicht gelistete Stoffe gemäß PIC-Verordnung) oder Y926 (Fluorierte Treibhausgase).
  • Lebensmittelrecht und Veterinärvorschriften: Codierungen wie C678, C937, Y978, N853.
  • Nationale Vorschriften: Ergänzungen zu spezifischen deutschen Regelungen, z. B. im Bereich Waffengesetz, Kulturgüter oder Fischereierzeugnisse.

Praxisnahe Erläuterungen und Anwendungsbeispiele

Neben den Codierungen enthält das Hinweisblatt zahlreiche Erläuterungen und Fallbeispiele aus der Praxis. Diese unterstützen bei der Auswahl der korrekten Codierungen und tragen so zur Rechtssicherheit im Anmeldeprozess bei.


Relevanz für Unternehmen im internationalen Handel

Die korrekte und aktuelle Anwendung der Codierungen ist für Unternehmen im internationalen Handel von hoher Bedeutung. Sie sichert nicht nur eine rechtskonforme Zollabwicklung, sondern reduziert auch das Risiko von Verzögerungen, Prüfungen oder Sanktionen. Besonders vor dem Hintergrund zunehmender regulatorischer Anforderungen in den Bereichen Umwelt, Sicherheit und Verbraucherschutz ist die präzise Angabe von Unterlagen und Erklärungen im Zollverfahren unerlässlich.

Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Zollprozesse regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass alle eingesetzten Codierungen dem aktuellen Stand entsprechen. Dies betrifft nicht nur die operativen Zollabteilungen, sondern auch angrenzende Bereiche wie Einkauf, Vertrieb, Compliance und Logistik.


Handlungsempfehlung

Das aktualisierte Hinweisblatt steht auf der Website der deutschen Zollverwaltung im Bereich „ATLAS-Publikationen“ zum Download bereit. Unternehmen sollten die aktuelle Version zeitnah prüfen und ihre Zollprozesse sowie die eingesetzten IT-Systeme (z. B. ATLAS-Softwarelösungen) an die neuen Vorgaben anpassen.

Ein Abgleich der im Unternehmen verwendeten Codierungen mit dem Hinweisblatt sowie gegebenenfalls interne Schulungen tragen dazu bei, die Zollabwicklung effizient und rechtssicher zu gestalten.


Fazit

Mit der Überarbeitung des Hinweisblattes schafft der Zoll eine größere Transparenz und Praxistauglichkeit bei der Anwendung von Codierungen im Bereich Verbote und Beschränkungen. Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind, profitieren von einer klar strukturierten Übersicht, praxisnahen Erläuterungen und einer erhöhten Rechtssicherheit. Die frühzeitige Anpassung der internen Abläufe ist entscheidend, um den Anforderungen des modernen Zollrechts gerecht zu werden.


Wer sich im komplexen Umfeld des Zoll- und Außenhandelsrechts sicher bewegen möchte, sollte regelmäßige Prozess- und Compliance-Prüfungen vornehmen. Externe Unterstützung durch Zollberatung oder spezialisierte Schulungen kann dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und rechtskonform zu handeln.

Hinweisblatt zu den Codierungen

Sie benötigen Unterstützung bei der richtigen Angabe der Codierung in Ihren Zollanmeldungen oder Unterstützung bei der Suche nach den richtigen Codierungen für Ihre Importe und Exporte?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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News & Trends Zollverfahren & Abwicklung

Wechselkurse-Was Firmen wissen müssen
03.07.2025 |
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Wechselkurse in Zollanmeldungen: Was Unternehmen beachten müssen

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, ist die korrekte Anwendung von …
Wechselkurse - Was Firmen wissen müssen

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Drittländern importieren, ist die korrekte Anwendung von Wechselkursen bei der Zollanmeldung essenziell. Denn der Wechselkurs beeinflusst maßgeblich die Höhe des Zollwerts und damit auch die Zollabgaben und Einfuhrumsatzsteuer. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Kurse anzuwenden sind, wer sie festlegt und worauf Unternehmen achten müssen.


Welcher Kurs gilt?

Für die Umrechnung ausländischer Währungen in Euro bei Zollanmeldungen ist ein behördlich festgelegter Wechselkurs zu verwenden. Dieser sogenannte Monatskurs wird jeweils zum Monatsende veröffentlicht und gilt ab dem ersten Tag des folgenden Monats verbindlich für alle Zollanmeldungen. Die Verwendung anderer Kurse, etwa von Banken, ist unzulässig. In Ausnahmefällen, etwa bei starken Kursschwankungen, können zusätzlich verpflichtende Zwischenkurse festgelegt werden.


Die Zollbehörden kennen drei verschiedene Arten von Wechselkursen.

  • Notierte Währungen
  • Nicht notierte Währungen
  • Luftfrachtkosten-Wechselkurse

Details zu den Wechselkursen

  • Notierte Währungen der EZB

    Die von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Referenz-Wechselkurse sind die maßgeblichen Wechselkurse im Sinne von Art. 53 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK). Dies ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs (Artikel 146 Abs. 2 UZK-IA).
    Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
    Als Veröffentlichung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 UZK gilt die Bekanntgabe auf dieser Internetseite.
    Dieser Wechselkurs gilt dann für die Umrechnung aller Beträge im darauf folgenden Kalendermonat.

    Hierbei ist es unerheblich, ob das Rechtsgeschäft schon früher geschlossen wurde, maßgeblich ist lediglich der im Zeitpunkt der Zollwertermittlung geltende Wechselkurs.


    Notierung bedeutet:

    Es wird ein Preis für eine Währung im Verhältnis zu einer anderen angegeben (z. B. 1 EUR = 1,08 USD).
    Die notierte Währung ist dabei diejenige, deren Wert angegeben wird.
    Die Basiswährung ist die Währung, auf die sich die Notierung bezieht.

    Beispiel:

    In der Notierung EUR/USD = 1,08 ist der Euro die Basiswährung, der US-Dollar die notierte Währung. Das bedeutet: 1 Euro ist 1,08 US-Dollar wert.


    Arten von Notierungen

    • Direkte Notierung (aus Sicht eines Landes): Die fremde Währung ist die Basiswährung, die heimische Währung ist die notierte Währung.
      Beispiel (für Deutschland): 1 USD = 0,93 EUR.
    • Indirekte Notierung: Die heimische Währung ist die Basiswährung, die fremde die notierte.
      Beispiel (für Deutschland): 1 EUR = 1,08 USD.

    In Europa ist meist die indirekte Notierung üblich, in anderen Ländern (z. B. UK oder USA) eher die direkte Notierung.


    Notierte Währungen spielen eine große Rolle in Bereichen wie

    • Zollwertberechnung (Währungsumrechnung nach offiziellen Kursen)
    • Buchhaltung und Rechnungslegung bei Fremdwährungsgeschäften
    • Devisenhandel

    Datenbank der notierten Währungen

  • Nicht notierte Währungen (Generalzolldirektion, Direktion V)

    Sind Währungen, die nicht regelmäßig an internationalen Devisenmärkten gehandelt werden. Das bedeutet, es gibt keine offiziellen Wechselkurse auf dem freien Markt z. B. bei der Europäischen Zentralbank.

    Merkmale nicht notierter Währungen

    • Kein offizieller Wechselkurs (z. B. kein EZB-Referenzkurs)
    • Keine regelmäßige Marktliquidität
    • Eingeschränkter oder kein freier Handel (Devisenbewirtschaftung)
    • Verwendung häufig nur im Inland

    Beispiele

    • Syrisches Pfund (SYP)
    • Nordkoreanischer Won (KPW)
    • Kubanischer Peso (CUP)

    Praxisfall: Rechnungen in nicht notierter Währung

    Wenn ein Unternehmen z. B. eine Ware aus einem Land wie Syrien oder Nordkorea importiert, kann es vorkommen, dass die Handelsrechnung in Syrischem Pfund (SYP) oder Nordkoreanischem Won (KPW) ausgestellt ist. Diese Währungen sind nicht notiert, d. h., sie sind:

    • nicht an internationalen Devisenmärkten handelbar,
    • nicht durch die EZB oder nationale Banken abgedeckt.

    In der Zollwertanmeldung (D.V.1) muss jedoch der Rechnungsbetrag in Euro angegeben werden.


    Lösung: Umrechnung nicht notierter Währungen

    a) Gesetzliche Grundlage:

    • Die Umrechnung von Währungen bei der Feststellung des Zollwerts
      erfolgt auf der Grundlage der von der Zollverwaltung festgesetzten Kurse.
      Gibt es keinen festgesetzten Kurs, kann ein anderer plausibler Nachweis akzeptiert werden.

    b) Mögliche Umrechnungswege:

    1) Umrechnung über eine Drittwährung

    Wenn der Exporteur seine Preise z. B. an den US-Dollar koppelt, kann man die Rechnung wie folgt behandeln:

    • Ursprungsrechnung: 1.000.000 SYP- Interner Wechselkurs laut Bank oder Vertrag: 1 USD = 2.500 SYP
    • Umrechnung: 1.000.000 SYP = 400 USD
    • Dann: 400 USD → EZB-Referenzkurs in EUR (z. B. 1 USD = 0,92 EUR)
    • Ergebnis: Zollwert in Euro = 368 EUR
    2) Nachweis durch Bankbelege
    • den Währungsumtausch durch Kontoauszüge oder Bankabrechnungen belegen,
    • z. B. ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, wie viel Euro tatsächlich für den Betrag gezahlt wurde.
    3) Festlegung durch nationale Zollbehörde

    Einige nationale Zollbehörden (z. B. deutscher Zoll) erlauben in begründeten Fällen eine individuelle Festlegung des Umrechnungskurses:

    • auf Basis eines Vertrages
    • nach Rücksprache mit der Zollstelle
    • oder durch eine Selbsterklärung mit nachvollziehbarer Kalkulation.

    Risiken und Fallstricke

    • Unplausible Wechselkurse (z. B. Schwarzmarkt-Kurse) werden nicht anerkannt.
    • Der Zoll kann eine Nachforderung verhängen, wenn der angegebene Kurs nicht belegbar ist.
    • Es besteht ggf. die Pflicht, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen, bis der Kurs bestätigt ist.

    Dokumentation & Nachweise

    Zur Plausibilisierung sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

    • Handelsrechnung
    • Zahlungsnachweis (z. B. SWIFT-Abbuchung)
    • Umrechnungskalkulation
    • Vertragliche Regelungen (wenn vorhanden)
    • Bankdokumente mit Wechselkursen

    Empfehlung für Unternehmen

    • Rechnungen wenn möglich in EUR oder USD verhandeln.
    • Bei exotischen Währungen: Absprache mit der Zollstelle vor der Anmeldung.
    • Dokumentation der Umrechnungsmethode aufbewahren.
    • Zolltarifnummern und Zollwert-Anmeldungen prüfen lassen, um Risiken bei Prüfungen zu vermeiden.

    Datenbank der nicht notierten Währungen

  • Luftfrachtkosten-Wechselkurse (IATA-Kurse) Zollwertfeststellung nach Art. 70 UZK, Charges collect Sendungen

    Bankers Selling Rates (IATA-Kurse) bezieht sich auf von der International Air Transport Association (IATA) festgelegte Devisenkurse, die insbesondere im Luftfrachtverkehr zur Anwendung kommen. Sie dienen als einheitliche Grundlage für die Berechnung internationaler Frachtraten, Zuschläge und sonstiger Kosten, wenn unterschiedliche Währungen im Spiel sind.


    Was sind Bankers Selling Rates

    • Der Bankers Selling Rate (BSR) ist der offizielle Verkaufskurs einer Bank für eine Fremdwährung gegenüber der Landeswährung.
    • Er wird von IATA regelmäßig (meist wöchentlich oder monatlich) veröffentlicht.
    • In der Praxis ist der BSR ein fiktiver Wechselkurs, der eine vereinfachte und standardisierte Abrechnung zwischen Airlines, Spediteuren und Kunden ermöglicht.

    Anwendung der IATA-Kurse

    • Frachtberechnung in Luftfrachtbriefen (AWB):
      Beispiel: Die Luftfracht wird in USD berechnet, aber der Kunde bezahlt in EUR. Der IATA-Kurs wird zur Umrechnung genutzt.
    • Einheitlichkeit weltweit:
      Die Nutzung eines einheitlichen Kurses verhindert, dass Airlines oder Spediteure durch eigene Wechselkurse Wettbewerbsverzerrungen schaffen.
    • Abrechnung mit IATA-Mitgliedern:
      Auch bei der internen Abrechnung zwischen Airlines und Partnern werden diese Kurse genutzt.

    Praxisbeispiel: Import aus China nach Deutschland

    • Eine deutsche Firma importiert Elektronikteile aus Shanghai per Luftfracht.
    • Die Frachtkosten wurden von der chinesischen Spedition in CNY (Renminbi / Yuan) berechnet.
    • Die Airline stellt die Rechnung in USD.
    • Der deutsche Importeur möchte in EUR bezahlen
    • Frachtkosten laut AWB: 8.000,00 USD
    • IATA-BSR für USD → EUR: 1 USD = 0,9135 EUR

    Berechnung:

    8.000,00 USD × 0,9135 EUR = 7.308,00 EUR


    Relevanz für die Zollwertfeststellung nach Art. 70 UZK

    Bei der Zollwertfeststellung sind dem gezahlten oder zu zahlenden Preis die Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinzuzurechnen, wenn sie nach den Lieferbedingungen noch nicht in ihm enthalten sind.

    Für Waren, die im Luftfrachtverkehr eingeführt werden, wird nur der Kostenanteil nach Art. 71 Abs.1 Buchstabe e) UZK einbezogen bzw. nach Art. 72 Buchstabe a) UZK nicht einbezogen, der sich aus dem entsprechend anzuwendenden Prozentsatz nach der Abflugzone ergibt, Art. 138 UZK-IA i.V.m.
    Anhang 23-01 UZK-IA.

    Eine Aufteilung anhand der in Anhang 23-01 UZK-IA genannten Prozentsätze kommt nur für die reinen Luftfrachtkosten (Freight) und den Treibstoffzuschlag (Fuel Surcharge) in Betracht.

    Neben der reinen Luftfracht, die sich aus dem kostenpflichtigen Gewicht und der Frachtrate pro Einheit errechnet ("chargeable weight" und "Rate/Charge"), gehören zu den Beförderungskosten im Sinne des Art. 71 Abs. 1 Buchstabe e) UZK alle Kosten, die unmittelbar durch Beförderung der Ware vom Versandort bis zum Ort des Verbringens entstanden sind. Hierunter fallen im Frachtverkehr insbesondere:

    • Steuern im Ausland,
    • Kosten des Spediteurs im Ausland,
    • Auslagen der Luftfrachtgesellschaft im Ausland, z.B. Abfertigungsgebühren oder die ebenfalls zum Zollwert gehörenden Agents Disbursements (Agentenauszahlungen).

    Bei der Umrechnung der im AWB in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten gilt folgende Regelung

    • Bei Sendung mit vorausbezahlten Kosten ("Charges prepaid") erfolgt die Umrechnung mit dem für den maßgebenden Zeitpunkt geltenden Wechselkurs (Art. 53 Abs.1 UZK i.V.m. Art. 146 UZK-IA).
    • Dagegen hat bei unfreien Sendungen ("Charges collect") die Umrechnung der im Luftfrachtbrief in ausländischer Währung angegebenen Luftfrachtkosten nach der von den Luftverkehrsgesellschaften durch monatliche Umrechnungslisten bekannt gegebenen "Bankers Selling Rates" zu erfolgen (IATA-Kurs), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass feste Wechselkurse (Währungsklausel) vertraglich vereinbart worden sind.

    Datenbank der Luftfrachtkurse



Fazit

Beträge, die in einer ausländischen Währung angegeben und zollrechtlich anzumelden sind, müssen in Euro umgerechnet werden. Die Umrechnung erfolgt auf Basis des Wechselkurses, der zum maßgeblichen Zeitpunkt gilt. Als maßgeblich gilt in der Regel der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung von der zuständigen Zollstelle rechtsverbindlich angenommen wird.

Für zollwertrechtliche Zwecke ist jeweils der Wechselkurs heranzuziehen, der für den entsprechenden Kalendermonat Gültigkeit besitzt.

Bei Währungen, für die ein Referenzkurs besteht, ist der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Kurs entscheidend. Es handelt sich dabei um den Kurs, der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlicht wird. Dieser Kurs findet für sämtliche Umrechnungen im darauffolgenden Monat Anwendung.

Als maßgebliche Veröffentlichung gilt die Bekanntgabe auf der Internetseite der deutschen Zollbehörden. Dabei spielt es keine Rolle, wann ein zugrunde liegendes Handelsgeschäft abgeschlossen wurde – ausschlaggebend ist stets der zum Zeitpunkt der Zollwertermittlung gültige Kurs.

Falls für eine Währung kein Referenzkurs vorliegt, wird der Umrechnungskurs durch die Generalzolldirektion, Direktion V, gesondert ermittelt.


Vorschriften zum Nachlesen


Sie benötigen Unterstützung bei der korrekten Durchführung Ihrer Importvorgänge oder möchten die Zollanmeldungen Ihrer Direkten Vertreter überprüfen lassen?

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Zollverfahren & Abwicklung

Vorbereitung auf eine Prüfung durch den Zoll
27.06.2025 |
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Vorbereitung auf eine Prüfung durch den Zoll: Was Unternehmen tun sollten

Eine Zollprüfung kann jedes Unternehmen treffen, das in den Außenhandel involviert ist – unabhängig …
Vorbereitung auf eine Prüfung durch den Zoll

Eine Zollprüfung kann jedes Unternehmen treffen, das in den Außenhandel involviert ist – unabhängig von Größe oder Branche. Obwohl der Zoll lediglich überprüft, ob die zollrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, sorgen Zollprüfungen oftmals für Nervosität in den Unternehmen.

Der Grund: Viele Betriebe sind sich nicht sicher, ob ihre zollrelevanten Prozesse und Dokumentationen den Anforderungen tatsächlich entsprechen. Dabei lässt sich mit der richtigen Vorbereitung nicht nur Stress vermeiden, sondern auch das Risiko finanzieller Nachteile deutlich reduzieren. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie sich optimal auf eine Zollprüfung vorbereiten.


Was ist eine Zollprüfung – und warum findet sie statt?

Zollprüfungen werden vom Hauptzollamt durchgeführt und dienen der Überprüfung, ob ein Unternehmen zollrechtliche Vorschriften korrekt anwendet. Die Prüfungen erfolgen meist nach Ankündigung, können aber im Einzelfall auch unangekündigt stattfinden. Sie betreffen in der Regel die vergangenen drei Jahre und fokussieren sich auf Import- und Exportvorgänge.


Im Prüfungsfall: Was ist zu tun?

Wenn eine Zollprüfung angekündigt wird, bewahren Sie Ruhe. Bereiten Sie eine Übersicht aller zollrelevanten Vorgänge vor und stellen Sie dem Prüfer einen zentralen Ansprechpartner zur Seite. Tipp: Eine digitale oder physische „Willkommensmappe“ mit den wichtigsten Unterlagen schafft Vertrauen und spart Zeit.


Wie läuft eine Zollprüfung ab?

Eine Zollprüfung folgt in der Regel einem strukturierten Prozess, der sich in mehrere Phasen gliedert – von der Ankündigung bis zur abschließenden Auswertung.

  • Ankündigung
    Die Prüfung wird in der Regel vorab schriftlich angekündigt.
  • Vorbereitung und Fristsetzung
    Das Unternehmen erhält eine Frist, um Unterlagen bereitzustellen.
  • Durchführung
    Die Prüfung findet vor Ort im Unternehmen oder digital statt.
  • Auswertung
    Der Zoll erstellt einen Bericht. Bei Abweichungen können Nachzahlungen, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen.

Typische Auslöser für eine Zollprüfung

Zollprüfungen erfolgen meist anlassunabhängig und im Rahmen von turnusmäßigen Kontrollen. Allerdings kann es auch anlassbezogene Prüfungen geben – etwa wenn Unstimmigkeiten bei Einfuhren, Ausfuhren oder Präferenznachweisen auftreten. Typische Auslöser für eine Zollprüfung sind:

  • Unstimmigkeiten bei Einfuhren oder Ausfuhren
  • Hinweise auf fehlerhafte Warentarifierung
  • regelmäßige Inanspruchnahme von Präferenzen
  • Nutzung besonderer Zollverfahren
  • Unstimmigkeiten bei Ausfuhrgenehmigungen und der Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
  • Hinweise auf Verfehlungen bei Sanktionen und Embargos
  • Kontrolle der Meldungen von Kapitalbewegungen und Transaktionen im Rahmen der Außenwirtschaft.

Welche Bereiche prüft der Zoll?

Im Rahmen einer Zollprüfung nimmt das Hauptzollamt verschiedene zentrale Aspekte der Außenhandelsabwicklung unter die Lupe. Ziel ist es, die korrekte Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei konzentriert sich die Prüfung typischerweise auf folgende Bereiche:

  • Einreihung der Waren in den Zolltarif
    Es wird überprüft, ob die Waren korrekt in den Zolltarif eingereiht wurden. Eine fehlerhafte Einreihung kann zu falschen Abgaben führen.
  • Zollwertberechnung
    Der Zoll kontrolliert, ob alle preisrelevanten Bestandteile – wie Lizenzgebühren, Verpackungskosten oder Transportkosten – ordnungsgemäß in die Zollwertberechnung eingeflossen sind.
  • Präferenzen und Ursprungsnachweise
    Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen erfüllt sind und ob die entsprechenden Ursprungsnachweise korrekt und vollständig vorliegen.
  • Dokumentation und Aufbewahrung
    Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist essenziell. Der Zoll prüft, ob alle relevanten Unterlagen vollständig, plausibel und fristgerecht aufbewahrt wurden.
  • Verwendung besonderer Verfahren
    Falls das Unternehmen bewilligungsbedürftigte Verfahren wie Zolllager, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung nutzt, wird kontrolliert, ob diese ordnungsgemäß abgewickelt wurden.

5 Schritte: So bereiten Sie sich konkret auf eine Prüfung durch den Zoll vor

Interne Selbstprüfung durchführen

Führen Sie regelmäßig interne Audits durch. Dies kann intern oder in Zusammenarbeit mit einem externen Zollexperten erfolgen. Achten Sie dabei besonders auf Folgendes:

  • Vollständigkeit und Plausibilität der Zollanmeldungen
  • Konsistenz zwischen Handelsrechnung und Zollwert
  • Richtigkeit der verwendeten Zolltarifnummern
  • Einhaltung von Ursprungs-und Präferenzvorgaben

Dokumente zentral und strukturiert verwalten

Eine der häufigsten Fehlerquellen ist das fehlende oder unvollständige Dokumentenmanagement. Prüfen Sie, ob Sie folgende Unterlagen jederzeit griffbereit haben und diese miteinander verknüpfen können:

  • Handelsrechnungen, Frachtbriefe, Lieferscheine
  • Zollanmeldungen (Einfuhr und Ausfuhr).
  • Ursprungszeugnisse und Lieferantenerklärungen.
  • Verträge zu Lizenzgebühren oder Dienstleistungen.
  • Speditionsunterlagen und Schriftwechsel mit dem Zoll

Zuständigkeiten und Ansprechpartner definieren

Benennen Sie einen verantwortlichen Zollbeauftragten im Unternehmen. Diese Person sollte:

  • mit allen Prozessen vertraut sein
  • Zugriff auf alle relevanten Systeme und Unterlagen haben
  • als Ansprechpartner für den Prüfer agieren

Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter

Fehler entstehen oft aus Unwissen. Schulen Sie deshalb regelmäßig alle Mitarbeiter, die mit zollrelevanten Vorgängen zu tun haben z. B. aus Einkauf, Logistik, Vertrieb oder Buchhaltung. Themen könnten sein:

  • Grundlagen der Einreihung in den Zolltarif
  • Incoterms® und deren Auswirkungen
  • Zollwertrecht und Verrechnungspreise
  • Umgang mit Präferenzen und Ursprungsregeln

Zusammenarbeit mit Dienstleistern klären

Viele Unternehmen greifen bei der Zollabwicklung auf externe Zolldienstleister oder Speditionen zurück. Damit diese Zusammenarbeit reibungslos und rechtskonform verläuft, sollten klare Rahmenbedingungen geschaffen werden:

  • Vertragliche Festlegung der Zuständigkeiten
    Definieren Sie eindeutig, wer für welche Aufgaben verantwortlich ist – insbesondere bei der Erstellung und Übermittlung von Zollanmeldungen.
  • Zugriffsrechte und Datenverfügbarkeit sicherstellen
    Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen jederzeit Zugriff auf alle relevanten Anmeldedaten und Unterlagen hat – auch bei ausgelagerten Prozessen.
  • Regelmäßige Qualitätskontrollen durchführen
    Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Arbeit Ihrer Dienstleister, um Fehler frühzeitig zu erkennen und die Einhaltung der zollrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

Fazit: Vorsorge ist der beste Schutz

Eine Zollprüfung ist kein Grund zur Panik - zumindest wenn Sie vorbereitet sind. Wer seine Prozesse kennt, Unterlagen ordentlich archiviert und regelmäßig überprüft, begegnet dem Prüfer mit Souveränität.

Investieren Sie daher lieber jetzt Zeit in die Vorbereitung, statt später hohe Nachforderungen oder Bußgelder zu riskieren.


Handlungsempfehlungen

Eine sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend, um eine Zollprüfung effizient und ohne größere Komplikationen zu bewältigen. Unternehmen, die ihre internen Abläufe regelmäßig überprüfen, Verantwortlichkeiten klar definieren und rechtliche Vorgaben im Blick behalten, schaffen die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Prüfungsverlauf. Die folgenden Empfehlungen helfen Ihnen dabei, Ihre Organisation gezielt auf eine Zollprüfung vorzubereiten:

  • Rechtskenntnisse aktuell halten
    Schulen Sie regelmäßig alle relevanten Mitarbeitenden zu zollrechtlichen Grundlagen, aktuellen Vorschriften und Änderungen im Außenwirtschaftsrecht.
  • Zuständigkeiten eindeutig festlegen
    Benennen Sie einen Zollbeauftragten oder ein verantwortliches Team, das als zentrale Anlaufstelle für alle zollrelevanten Themen fungiert.
  • Dokumentationspflichten aktiv steuern
    Sorgen Sie für eine strukturierte, vollständige und jederzeit zugängliche Ablage aller zollrelevanten Unterlagen.
  • Fachliche Unterstützung einholen
    Ziehen Sie bei komplexen Sachverhalten, Sonderverfahren oder Unsicherheiten frühzeitig externe Zoll- oder Rechtsberatung hinzu.
  • Compliance-Strukturen etablieren
    Implementieren Sie ein Internes Kontrollprogramm (IKP) mit Fokus auf Zoll und Außenwirtschaft.
  • Schlussbesprechung aktiv nutzen
    Nehmen Sie an der Abschlussbesprechung mit dem Zoll teil, um offene Punkte zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.
  • Kooperation zeigen
    Beantworten Sie Fragen der Prüfer offen, ehrlich und präzise. Eine kooperative Haltung wirkt sich positiv auf den Prüfungsverlauf aus.
  • Rechte und Pflichten kennen
    Machen Sie sich mit Ihren Mitwirkungspflichten sowie dem Recht auf Aussageverweigerung vertraut. Falsche oder irreführende Angaben können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
  • Verhaltensanweisung für Mitarbeitende erstellen
    Erarbeiten Sie eine klare Handlungsanweisung für alle Mitarbeitenden, wie sie sich im Rahmen einer Zollprüfung verhalten sollen – insbesondere im Umgang mit Fragen der Prüfer. Es ist wichtig, keine falschen oder irreführenden Informationen zu geben, da dies rechtliche Konsequenzen haben kann.

Sie möchten Ihre Prozesse prüfen oder benötigen Hilfe bei der Dokumentation?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.


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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance Zollverfahren & Abwicklung

JEFTAWirtschaftspartnerschaft EU–Japan (JEFTA): Zollvorteile nutzen
25.06.2025 |
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Wirtschaftspartnerschaft EU–Japan (JEFTA): Zollvorteile nutzen

Seit Anfang 2019 profitieren Unternehmen im Handel zwischen der Europäischen Union und Japan von …
JEFTA

Seit Anfang 2019 profitieren Unternehmen im Handel zwischen der Europäischen Union und Japan von einem umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Es gilt als eines der größten bilateralen Abkommen weltweit, sodass das Abkommen einen sehr bedeutenden Teil des weltweiten Handels betrifft.


Zollabbau – schrittweise Entlastung

Das Abkommen sieht einen umfangreichen Abbau von Zöllen vor. Bereits heute sind zahlreiche Industrieprodukte zollfrei, bei anderen erfolgt der Abbau schrittweise. Beispielsweise werden für bestimmte Fischereiprodukte und Fahrzeuge über mehrere Jahre hinweg die Einfuhrabgaben gesenkt mit teils unterschiedlichen Zeitplänen für die EU und Japan.

Neben den Zöllen wurden auch sogenannte nichttarifäre Handelshemmnisse reduziert. Besonders in technisch anspruchsvollen Branchen, etwa dem Automobilsektor, sind durch die Angleichung an internationale Standards Erleichterungen entstanden.


Ursprungsregeln – wer von Zollvorteilen profitiert

Damit ein Produkt zollfrei oder zu einem Vorzugssatz eingeführt werden kann, muss es die vereinbarten Ursprungsregeln erfüllen. Diese unterscheiden sich je nach Ware und basieren unter anderem auf:

  • einem Wechsel der Zolltarifposition,
  • einem bestimmten regionalen Wertschöpfungsanteil,
  • oder auf einer Kombination aus beiden Kriterien.

Toleranzregelungen

Ein geringer Anteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann dennoch zulässig sein. Die Regeln können sich auch im Zeitverlauf verändern – etwa bei bestimmten Fahrzeugen, wo der zulässige Anteil an nicht präferenzberechtigten Vormaterialien nach und nach reduziert wird.


Welche Produkte profitieren vom Zollabbau?

Das Abkommen sieht vor, dass eine Vielzahl von Industrie- und Agrarprodukten schrittweise oder sofort zollfrei gestellt wird. Besonders interessant ist dies für Exporteure aus Branchen wie:

  • Maschinenbau,
  • Automobilzulieferer,
  • Lebensmittel und Getränke,
  • Chemieprodukte,
  • Textil- und Lederwaren.

Die Zeitpläne für den Zollabbau variieren je nach Produktgruppe und Herkunftsland. Während manche Waren sofort zollfrei eingeführt werden dürfen, entfällt der Zoll bei anderen Produkten erst nach mehreren Jahren.


Nachweis des Ursprungs – so funktioniert es

Für den Präferenzzoll ist ein Ursprungsnachweis erforderlich. Dieser kann entweder:

  • als Ursprungserklärung auf einem Handelsdokument durch jeden Ausführer erfolgen (z. B. bei Sendungen bis 6.000 €),
  • oder durch eine Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX), der zuvor bei den zuständigen Zollbehörden eingetragen wurde.

Die Ursprungserklärung muss dem vorgeschriebenen Wortlaut entsprechen und klar auf das Abkommen verweisen.


REX - Registered Exporter System

Das REX-System ist ein Registrierungssystem der Europäischen Union für Exporteure, die Ursprungserklärungen für ihre Waren abgeben möchten.

Es ersetzt in vielen Fällen traditionelle Ursprungsnachweise wie das Form A oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Unternehmen, die am REX-System teilnehmen, können eigenständig Ursprungserklärungen auf ihren Rechnungen oder anderen Handelsdokumenten ausstellen, was den Exportprozess erheblich vereinfacht. 


Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung muss folgenden (üblichen) Wortlaut haben:

(Period: from…………… to …………(1) )

The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ……... (2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... ………preferential origin (3).

(Origin criteria used(4)) …………………………………………………………….............................................

(Place and date(5))

...……………………………………………………………………..............................

(Printed name of the exporter)

...……………………………………………………………………..............................


Ursprungskriterium / Ursprungsregel

Die verwendeten Ursprungskriterien sollten ebenfalls in Präferenznachweisen neben der Ländercodierung „JP“
mit einer der folgenden Codierungen genannt werden:

  • A

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(a) des Artikels 3.2
    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse gemäß Artikel 3.3
    Beispiele: Pflanzen, die im Ursprungsland angebaut oder gezüchtet werden; Tiere, die im Ursprungsland geboren wurden.

  • B

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1 (b) des Artikels 3.2
    Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt werden, die ihren Ursprung in dieser Vertragspartei haben.

  • C

    für Produkte mit Bezug zu Unterkapitel 1(c) des Artikels 3.2
    Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die anwendbaren Anforderungen von Anhang 3-B erfüllen. Es handelt sich um alternativ anwendbare Bedingungen.

    Zusätzliche Angaben zu C

    • (1) für eine Änderung der Tarifklassifikationsregel (Positionswechsel).
    • (2) für einen Höchstwert von Materialien ohne Ursprungseigenschaft
      (Wertschöpfungsregel auf Basis Ab-Werk-Preis) oder einen Mindestwert regionaler Wertschöpfung
      (regionale Wertschöpfungsregel auf Basis FOB-Wert).
    • (3) für eine bestimmte Produktionsprozessregel (bei Chemikalien, Textilien und Kleidung).
    • (4) bei Anwendung der Bestimmungen von Abschnitt 3 der Anlage 3-B-1.
  • D

    für Kumulierung gemäß Artikel 3.5

  • E

    für allgemeine Toleranz gemäß Artikel 3.6


Gewissheit des Einführers

Falls keine Ursprungserklärung des Ausführers vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung eine zollfreie Abfertigung beantragen ("Gewissheit des Einführers"). In der Praxis sollte diese Methode selten Anwendung finden, da der notwendige Nachweis oftmals nicht erbracht werden kann.

Warum ist das wichtig?

Ohne die Angabe der angewandten Ursprungsregel ist die Ursprungserklärung formell unvollständig. Dadurch kann im Einfuhrland die Präferenzbehandlung verweigert werden. Auch bei Prüfungen durch Zollbehörden kann dies zu Beanstandungen und möglichen Sanktionen führen.


Prüfung durch die Zollbehörden

Zollbehörden können die Richtigkeit der Ursprungserklärungen jederzeit überprüfen. In solchen Fällen müssen Exporteure nachweisen, dass ihre Waren die Ursprungsregeln tatsächlich erfüllen – zum Beispiel durch Lieferantenerklärungen, Produktionsunterlagen oder Kalkulationen.


Einfuhren aus Japan in die EU

Japanische Unternehmen verwenden auf der Erklärung zum Ursprung für Lieferungen in die EU immer ihre 13-stellige Unternehmensnummer. Die Nummer lässt sich auf der Corporate Number Publication Site der japanischen National Tax Agency prüfen. Es gibt keine Wertschwelle und keine REX-Registrierung. Auch EU-Importeure müssen nicht als REX registriert sein.


Empfehlungen für Unternehmen

  • Einsparpotenzial nutzen
    Überprüfen Sie, ob Ihre Produkte bereits zollfrei eingeführt werden können oder demnächst unter eine Präferenzregelung fallen.
  • Ursprungsanalyse
    Analysieren Sie die Ursprungseigenschaften Ihrer Waren und stellen Sie sicher, dass die geltenden Ursprungskriterien erfüllt sind.
  • Vorbereitung auf Prüfungen
    Dokumentieren Sie alle Ursprungsnachweise lückenlos, registrieren Sie sich frühzeitig als Registrierter Ausführer (REX) und bereiten Sie sich auf mögliche Prüfungen vor.

Zum Nachlesen


Weitere Fragen zu Warenursprung und Präferenz oder allgemeinen Zollthemen?

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Zollverfahren & Abwicklung

23.06.2025 |
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Packstückangaben in der Ausfuhrzollanmeldung: Palette oder Kartons?

In der täglichen Praxis der Exportabwicklung stellt sich immer wieder eine zentrale Frage bei der …
Ausfuhrzollanmeldung - Angabe der Packstücke

In der täglichen Praxis der Exportabwicklung stellt sich immer wieder eine zentrale Frage bei der Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung über ATLAS:
Was genau ist bei der Position „Packstücke“ anzugeben – die Palette oder die darauf befindlichen Kartons, Kisten oder sonstigen Verpackungseinheiten?

Diese Frage ist keineswegs trivial, sondern hat zollrechtliche Relevanz. Fehlerhafte oder unklare Angaben können zu Verzögerungen, Prüfvermerken oder sogar Ordnungswidrigkeiten führen. In diesem Beitrag erläutern wir, was genau als „Packstück“ im Sinne der Zollvorschriften gilt – und wie Sie die Angaben rechtssicher vornehmen.


Was ist ein „Packstück“ gemäß Zollpraxis?

In der Zollpraxis wird der Begriff „Packstück“ zwar regelmäßig verwendet, ist jedoch nicht ausdrücklich im Unionszollkodex (UZK) definiert. Maßgeblich ist daher die Auslegung aus dem Zollkontext.

Das offizielle Merkblatt zu Zollanmeldungen der Zollverwaltung definiert:

"Es ist die Verpackung zu codieren, die die betreffende Ware unmittelbar umschließt. Es ist hier nicht die Verpackung, die für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist, sondern diejenige, die für den Transport vorgesehen ist, anzugeben. Paletten gelten grundsätzlich als Beförderungsmaterial und nicht als Packstücke; die Angabe als Packstück kommt jedoch in Betracht, wenn Waren sich auf einer eingeschweißten Palette befinden oder die Ware nicht anderweitig verpackt ist."
Merkblatt zu Zollanmeldungen; 18 06 000 000 - Verpackung

Was muss also angemeldet werden?

In der Zollanmeldung musst du angeben, wie die Ware verpackt ist. Aber nicht jede Verpackung ist gemeint – es zählt die Verpackung, die direkt um die Ware drumherum ist und sie beim Transport schützt.

Die schöne Verkaufsverpackung im Supermarkt-Regal (z. B. die bunte Müsli-Schachtel) ist also irrelevant. Die Verpackung, die zum Transport benutzt wird (z. B. ein Karton, in dem viele Müslischachteln liegen), ist anzumelden.

Und was ist mit Paletten?

Normalerweise zählen Paletten nicht als „Verpackung“. Sie sind nur Transporthilfen, also Beförderungsmaterial. Wenn die Ware aber nur auf einer Palette liegt und eingeschweißt ist – also keine andere Verpackung hat – dann zählt die Palette als Verpackung und muss angegeben werden.

  • Wann ist die Palette selbst ein Packstück?

    Die Palette ist fest mit der Ware verbunden, etwa vollständig eingeschweißt oder umreift, und bildet damit eine geschlossene äußere Verpackungseinheit.

    Ergebnis: Nur 1 Packstück (die ganze eingeschweißte Palette) ist in der Anmeldung zu deklarieren.

  • Wann zählen die Kartons als Packstücke?

    Wenn die Palette nur als Ladehilfe dient:

    • Kartons stehen lose oder nur leicht gestretcht auf der Palette, ohne feste Verbindung.
    • Die Palette erfüllt in diesem Fall nicht die Kriterien für eine äußere Verpackungseinheit

    Ergebnis: Jeder Karton zählt als eigenes Packstück (z. B. 20 Kartons = 20 Packstücke).


Warum ist das wichtig?

Zollbehörden überprüfen die Übereinstimmung von Anmeldung und physischer Sendung. Fehlerhafte Angaben können dabei zu Rückfragen, Verzögerungen oder Bußgeldern führen. Eine konsistente Dokumentation (Anmeldung, Rechnung, Packliste) unterstützt eine reibungslosen Exportprozess ohne Verzögerungen oder rechtliche Risiken.



Sie möchten sicherstellen, dass Ihre Ausfuhranmeldungen rechtssicher und fehlerfrei sind?

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Zollverfahren & Abwicklung

Codierungsupdate
20.06.2025 |
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Anpassungen an Unterlagencodierungen bei ökologischen / biologischen Erzeugnissen, sowie ozonabbauenden Stoffen

Zum 28. Juni 2025 treten bedeutende Änderungen im deutschen ATLAS-Zollsystem in Kraft. Betroffen …
Codierungsupdate

Zum 28. Juni 2025 treten bedeutende Änderungen im deutschen ATLAS-Zollsystem in Kraft. Betroffen sind die Bescheinigungsbereiche der Unterlagencodierungen C644, Y797, Y798 und Y799, die für ökologische / biologische Erzeugnisse (CDI) sowie ozonabbauende Stoffe (ODS) relevant sind.


Neuzuweisung der Bescheinigungsbereiche

Ab dem 28.06.2025 gelten folgende neuen Bereiche für die jeweiligen Codierungen:

Codierung

Beschreibung

Alt

Neu


C644


Kontrollbescheinigung für ökologische/biologische Erzeugnisse


1


2

Y797

Registrierung im Lizenzsystem gemäß Artikel 17 Abs. 3 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2024/590

5

1

Y798

Nettomasse der ODS in Produkten und Einrichtungen

5

1

Y799

Nettomasse der ODS multipliziert mit dem ODP-Wert (Ozonabbaupotenzial)

5

1


Was bedeutet das für Zollanmeldungen?

  • Zollanmeldungen mit den bisherigen Codierungen, die vor dem 28.06.2025 abgegeben, aber noch nicht angenommen wurden, werden abgelehnt oder zurückgewiesen.
  • Besonders wichtig: Bei der neuen Bereichszuweisung für C644 ist zwingend die Abschreibemenge anzugeben. Ohne diese Angabe muss die Anmeldung korrigiert und neu eingereicht werden.

Empfehlung der Zollverwaltung: Reichen Sie Anmeldungen mit den betroffenen Codierungen nur dann ein, wenn eine Annahme vor dem 28.06.2025 realistisch ist.


Zum Nachlesen


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Zollverfahren & Abwicklung

Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren
12.06.2025 |
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ATLAS-Info 0798/25: Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus …
Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus steht ein technisches Problem bei der Einfuhrabwicklung im IT-System ATLAS, das den Warenverkehr mit Teilnehmerstaaten des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) betrifft. Betroffen ist die präferenzbegründende Unterlage „U163“, die derzeit im System nicht zur Gewährung des ermäßigten Zollsatzes führt – obwohl sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür qualifiziert wäre.


Was ist die Unterlage „U163“?

Die Unterlage U163 steht für:

"Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung EUR-MED, die durch einen Ausführer auf einer Rechnung erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR"

Diese Erklärung ist insbesondere im Kontext von Sendungen mit geringen Warenwerten relevant und wird von Unternehmen genutzt, um Präferenzzölle beim Import in Anspruch zu nehmen.


Das Problem im ATLAS-System

Im aktuellen Stand des ATLAS-Einfuhrverfahrens wird die Unterlage U163 nicht automatisch als präferenzbegründend anerkannt. Das bedeutet: Selbst wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Zollpräferenz erfüllt sind, gewährt das System keinen reduzierten Zollsatz.

Dies stellt nicht nur eine technische Herausforderung, sondern auch ein operatives Risiko für Importeure dar – insbesondere wenn sie auf Basis bestehender Freihandelsabkommen mit Zollpräferenzen kalkulieren.


Die Lösung: Temporärer Workaround durch Unterlagenkonstellation

Bis zur technischen Umsetzung im ATLAS-Verfahren empfiehlt das ITZBund einen Workaround, mit dem trotz Systemeinschränkung die Zollpräferenz beantragt werden kann.

Folgende Unterlagen müssen gemeinsam angemeldet werden:

  • U163 - die tatsächliche Erklärung auf der Rechnung oder Handelsdokument
  • N864 - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers
  • 7HHF - Direktbeförderungsnachweis

Zudem muss im Positionszusatzfeld der Zollanmeldung ausdrücklich vermerkt werden, dass die U163 die relevante präferenzbegründende Unterlage ist und die Anmeldung auf Grundlage der ATLAS-Info 0798/25 erfolgt.

Beispiel-Formulierung für das Feld „Positionszusatz“:

„Gemäß ATLAS-Info 0798/25 ist U163 als präferenzbegründende Unterlage zu berücksichtigen.“

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Steuerbescheide

Die ATLAS-Info 0798/2025 zeigt einmal mehr, dass technische Umsetzungsdetails im Zollsystem direkte Auswirkungen auf die operative Zollpraxis haben können. Unternehmen, die auf Ursprungspräferenzen setzen, müssen die aktuellen Regelungen genau kennen und bereit sein, kurzfristige Anpassungen vorzunehmen.

Darüber hinaus sollten Unternehmen immer die Steuerbescheide ihrer Einfuhrsendungen überprüfen, da ansonsten Fehler in der Zollanmeldung oder aufgrund von Systemstörungen nicht erkannt werden können!


Zum Nachlesen


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Zollverfahren & Abwicklung

Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren
12.06.2025 |
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Neue Anforderungen bei Kulturgütern und Änderungen im TARIC/EZT

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus …
Workaround bei Pan-Euro-Med-Einfuhren

Am 11. Juni 2025 hat das ITZBund die ATLAS-Teilnehmerinformation 0798/25 veröffentlicht. Im Fokus steht ein technisches Problem bei der Einfuhrabwicklung im IT-System ATLAS, das den Warenverkehr mit Teilnehmerstaaten des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) betrifft. Betroffen ist die präferenzbegründende Unterlage „U163“, die derzeit im System nicht zur Gewährung des ermäßigten Zollsatzes führt – obwohl sie unter bestimmten Voraussetzungen dafür qualifiziert wäre.


Was ist die Unterlage „U163“?

Die Unterlage U163 steht für:

"Erklärung auf der Rechnung oder Ursprungserklärung EUR-MED, die durch einen Ausführer auf einer Rechnung erstellt wurde, oder ein anderes Handelsdokument für einen Gesamtwert von Ursprungswaren von höchstens 6000 EUR"

Diese Erklärung ist insbesondere im Kontext von Sendungen mit geringen Warenwerten relevant und wird von Unternehmen genutzt, um Präferenzzölle beim Import in Anspruch zu nehmen.


Das Problem im ATLAS-System

Im aktuellen Stand des ATLAS-Einfuhrverfahrens wird die Unterlage U163 nicht automatisch als präferenzbegründend anerkannt. Das bedeutet: Selbst wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Zollpräferenz erfüllt sind, gewährt das System keinen reduzierten Zollsatz.

Dies stellt nicht nur eine technische Herausforderung, sondern auch ein operatives Risiko für Importeure dar – insbesondere wenn sie auf Basis bestehender Freihandelsabkommen mit Zollpräferenzen kalkulieren.


Die Lösung: Temporärer Workaround durch Unterlagenkonstellation

Bis zur technischen Umsetzung im ATLAS-Verfahren empfiehlt das ITZBund einen Workaround, mit dem trotz Systemeinschränkung die Zollpräferenz beantragt werden kann.

Folgende Unterlagen müssen gemeinsam angemeldet werden:

  • U163 - die tatsächliche Erklärung auf der Rechnung oder Handelsdokument
  • N864 - Erklärung auf der Rechnung oder eine Ursprungserklärung eines Ausführers
  • 7HHF - Direktbeförderungsnachweis

Zudem muss im Positionszusatzfeld der Zollanmeldung ausdrücklich vermerkt werden, dass die U163 die relevante präferenzbegründende Unterlage ist und die Anmeldung auf Grundlage der ATLAS-Info 0798/25 erfolgt.

Beispiel-Formulierung für das Feld „Positionszusatz“:

„Gemäß ATLAS-Info 0798/25 ist U163 als präferenzbegründende Unterlage zu berücksichtigen.“

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Steuerbescheide

Die ATLAS-Info 0798/2025 zeigt einmal mehr, dass technische Umsetzungsdetails im Zollsystem direkte Auswirkungen auf die operative Zollpraxis haben können. Unternehmen, die auf Ursprungspräferenzen setzen, müssen die aktuellen Regelungen genau kennen und bereit sein, kurzfristige Anpassungen vorzunehmen.

Darüber hinaus sollten Unternehmen immer die Steuerbescheide ihrer Einfuhrsendungen überprüfen, da ansonsten Fehler in der Zollanmeldung oder aufgrund von Systemstörungen nicht erkannt werden können!


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Zollverfahren & Abwicklung

Zollverfahren 42 - MwSt. frei importieren innerhalb der EU
12.06.2025 |
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Zollverfahren 42: Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union einführen, sehen …
Zollverfahren 42 - MwSt. frei importieren innerhalb der EU

Unternehmen, die regelmäßig Waren aus Nicht-EU-Ländern in die Europäische Union einführen, sehen sich häufig mit komplexen Zoll- und Steuerprozessen konfrontiert. Eine interessante Möglichkeit, diese Abläufe zu vereinfachen und gleichzeitig finanzielle Vorteile zu nutzen, bietet das sogenannte Zollverfahren 42.


Was verbirgt sich hinter dem Zollverfahren 42?

Normalerweise fallen beim Import in die EU sowohl Zollabgaben als auch die Einfuhrumsatzsteuer an. Mit dem Zollverfahren 42 kann die Einfuhrumsatzsteuer entfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet: Die steuerliche Belastung wird zeitlich verschoben, wodurch Unternehmen ihre Liquidität schonen und Verwaltungsaufwand reduzieren können.


Wann kommt das Verfahren zur Anwendung?

Dieses Verfahren eignet sich insbesondere für Unternehmen, die Waren aus einem Drittstaat zunächst in ein EU-Land einführen, aber nicht dort behalten, sondern in ein anderes Mitgliedsland weiterliefern. In solchen Fällen kann auf die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verzichtet werden, da der steuerlich relevante Vorgang – die innergemeinschaftliche Lieferung – erst im Bestimmungsland stattfindet.


Beispiel aus der Praxis:

Ein Händler in Indien verkauft Produkte an ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Diese Ware wird über die Niederlande in die EU eingeführt und anschließend direkt an einen Kunden in Spanien geliefert. Da die eigentliche Lieferung nicht in den Niederlanden, sondern in Spanien erfolgt, kann das deutsche Unternehmen vom Verfahren 42 profitieren und die Ware ohne Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer importieren.

Zollverfahren 42: Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

Welche Anforderungen gelten?

Damit das Zollverfahren 42 in Anspruch genommen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Waren müssen zunächst in einem EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, aber für die Lieferung in ein anderes Mitgliedsland bestimmt sein.
  • Die importierten Waren dürfen nicht im Einfuhrland verwendet oder eingelagert werden.
  • Die Lieferung muss gegen Entgelt erfolgen.
  • Der Empfänger muss eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Staat als dem Einfuhrland besitzen.
  • Die innergemeinschaftliche Lieferung muss zeitnah nach der Einfuhr erfolgen – kleinere Verzögerungen, etwa durch Umschlag, sind erlaubt.
  • Die Angaben zur Lieferung und zum Warenverkehr müssen vollständig dokumentiert werden.

Fiskalvertretung als Lösung

Nicht jedes Unternehmen ist in dem Land, in dem die Ware eingeführt wird, umsatzsteuerlich registriert. In solchen Fällen kann ein sogenannter Fiskalvertreter einspringen. Dieser übernimmt die steuerliche Abwicklung im Einfuhrland, sodass das importierende Unternehmen keine eigene Registrierung vornehmen muss.

Ein solcher Vertreter meldet sowohl die Einfuhr als auch die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung in seinem Namen an. Auf diese Weise bleibt die steuerliche Transparenz gewahrt, während das importierende Unternehmen von der vereinfachten Abwicklung profitiert.


Die Vorteile auf einen Blick

  • Keine Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr
  • Vereinfachte Zollformalitäten
  • Weniger Verwaltungsaufwand
  • Vermeidung von Doppelversteuerung
  • Alternative zum Versandverfahren NCTS (T1)

Weitere Fragen zu Importen oder allgemeinen Zollthemen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

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Zollverfahren & Abwicklung

ICS2-Kosten
11.06.2025 |
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Müssen ICS2-Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden?

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport …
ICS2-Kosten

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport verpflichtend. Seitdem stellen sich viele Unternehmen nun die Frage:

Was passiert mit den Kosten, die bei der Abgabe der ICS-Meldung anfallen – sind diese zollwertrelevant?

Eine scheinbar einfache, aber in der Praxis bedeutsame Frage. Denn falsche Annahmen bei der Zollwertberechnung können zu unrichtigen Einfuhranmeldungen, Nachforderungen oder sogar Bußgeldern führen.


Was ist ICS2 – und welche Kosten entstehen dabei?

Mit ICS2 verlangt die EU von Wirtschaftsbeteiligten, dass sie bestimmte Daten vor dem Eintreffen der Ware im Zollgebiet übermitteln. Dies ist vergleichbar mit der summarischen Eingangsanmeldung (eSumA) nach Artikel 127 UZK.

Für die Abgabe dieser Daten entstehen Unternehmen häufig zusätzliche Kosten, z. B.:

  • Gebühren für Spediteure oder Zollagenten, die die ICS-Meldung übermitteln
  • Kosten für IT-Schnittstellen oder externe Plattformen
  • Dienstleistungskosten für die Datenaufbereitung

Doch wie sind diese Kosten zollwertrechtlich zu behandeln?


Grundlagen der Zollwertberechnung

Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben und ergibt sich in der Regel aus dem Transaktionswert – also dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Waren zahlt (Art. 70 UZK).

Zusätzlich werden nach Artikel 71 UZK bestimmte Kosten hinzugerechnet, z. B.:

  • Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
  • Verladungs- und Umschlagskosten
  • Verpackungs- und Versicherungskosten

Dabei gilt: Nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Transport der Waren zusammenhängen, dürfen berücksichtigt werden.


ICS2-Kosten: Ja oder nein zum Zollwert?

Die Antwort lautet: Nein.

Kosten, die bei der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung anfallen – also typische ICS2-Gebühren – werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet.

Diese Klarstellung findet sich in Absatz 68 der Dienstvorschrift Zollwertrecht E-VSF Z 5101, wo es wörtlich heißt:

"Abgaben und Gebühren, die mit der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 5 Nr. 9 und Artikel 127 UZK) im Zusammenhang stehen, werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet (vgl. Artikel 71 Abs. 3 UZK)."

Der Grund: Diese Kosten gelten nicht als Teil der Beförderungskosten und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem physischen Transport der Ware, sondern mit der Sicherheitsprüfung vor dem Transport.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren importieren, heißt das konkret:

  • ICS2-bezogene Kosten dürfen nicht in die Zollwertberechnung einfließen
  • Sie müssen in der Buchhaltung getrennt von Transportkosten ausgewiesen werden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, dass Transportdienstleister alle Kosten „rund um den Import“ pauschal zusammenfassen. Dadurch kann es passieren, dass ICS2-Gebühren versehentlich in den Zollwert einfließen – was im schlimmsten Fall zu zu hohen Abgaben führt.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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