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Knowledge & News

80 "Zollverfahren & Abwicklung"

Neue Unterlagencodierungen
11.06.2025 |
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Neue Unterlagencodierungen betreffend die Sanktionen gegenüber Russland

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die …
Neue Unterlagencodierungen

Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die neue Codierung Y236 für das deutsche ATLAS-Ausfuhrsystem (AES) eingeführt. Die Generaldirektion TAXUD der EU-Kommission hat diesbezüglich eine wichtige Ergänzung zur praktischen Umsetzung von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.

Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.

Verbot der Weiterleitung gelisteter Güter nach Russland

Artikel 12g Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 verpflichtet Exporteure dazu, bei der Wiederausfuhr bestimmter Güter sicherzustellen, dass eine Weiterverwendung in Russland vertraglich ausgeschlossen wird. Diese Regelung betrifft insbesondere technologisch relevante Maschinen und Bauteile.

Ziel ist es, eine Umgehung der Sanktionen durch indirekte Lieferwege zu verhindern.


Ausnahmen von der vertraglichen Verpflichtung

In bestimmten Fällen erlaubt Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a) jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, eine vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland zu verankern. Für solche Ausnahmetatbestände ist nun eine gesonderte Codierung im Ausfuhrverfahren über ATLAS zu verwenden.


Bedeutung für die Praxis

Für exportierende Unternehmen ist es essenziell, bei Ausfuhren sensibler Güter in Drittländer stets die aktuellen sanktionsrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Die Nutzung der neuen Codierung Y236 erfordert eine genaue Prüfung, ob tatsächlich ein Ausnahmefall gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a) vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Wiederausfuhren an bestimmte Staaten oder für bestimmte Endverwendungen der Fall.


Zum Nachlesen


Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung von Ausfuhrvorgängen im Kontext der
Russland-Sanktionen?

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung Zollrecht & Compliance

CBAM EU-Parlament stimmt für Vereinfachung
27.05.2025 |
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EU-Parlament stimmt für Vereinfachung des Instruments gegen CO2-Verlagerung (CBAM)

Am 15. Mai 2025 hat das Europäische Parlament wichtige Weichen gestellt. Die Abgeordneten stimmten …
CBAM EU-Parlament stimmt für Vereinfachung

Am 15. Mai 2025 hat das Europäische Parlament wichtige Weichen gestellt. Die Abgeordneten stimmten für eine Vereinfachung des sogenannten Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), dem EU-Instrument zur Bekämpfung der CO₂-Verlagerung. in zentraler Punkt der Reform ist die Einführung einer neuen 50-Tonnen-Grenze für die Meldepflicht von CO2-Emissionen. Doch was genau bedeutet diese Entscheidung und wie können sich Importeure darauf vorbereiten?


Was ist der CBAM und warum ist er wichtig?

Der CBAM ist ein zentrales Element der EU-Klimapolitik. Er soll sicherstellen, dass Unternehmen, die Waren in die EU importieren, Kosten für CO₂-Emissionen tragen – ähnlich wie europäische Produzenten. Das Ziel besteht darin, eine Verlagerung von CO₂-Emissionen in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen (sogenanntes „Carbon Leakage“) zu verhindern.

Bislang galt eine Meldepflicht für alle Importe von relevanten Gütern, unabhängig von der Menge. Die neue Regelung mit der 50-Tonnen-Grenze soll kleinen und mittelständischen Unternehmen Erleichterungen bringen.


Die neue 50-Tonnen-Grenze – Was genau ändert sich?

  • Meldepflicht ab 50 Tonnen CO₂ pro Jahr: Unternehmen müssen ihre CO₂-Emissionen nur melden, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 50 Tonnen der betroffenen Waren in die EU einführen.
  • Entlastung für kleine Importeure: Unternehmen mit geringeren Emissionen unter dieser Schwelle sind von der Meldepflicht befreit – das reduziert Verwaltungsaufwand und Kosten.
  • Klare Schwellenwerte schaffen Planungssicherheit: Die 50-Tonnen-Grenze erleichtert es, die eigene Verpflichtung frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

  • CO₂-Emissionen der importierten Waren analysieren: Prüfen Sie, ob Ihr Import die 50-Tonnen-Grenze überschreitet.
  • Datenmanagement anpassen: Auch wenn Sie unter der Grenze liegen, sollten Sie die CO₂-Daten genau erfassen, um auf eventuelle Änderungen reagieren zu können.
  • Frühzeitige Anmeldung als CBAM-Anmelder bei Überschreiten der Grenze: Stellen Sie sicher, dass Sie alle nötigen Registrierungen und Meldeprozesse rechtzeitig durchführen.
  • Beratung nutzen: Experten können Ihnen helfen, die 50-Tonnen-Grenze richtig zu bewerten und die neuen Anforderungen effizient umzusetzen.

Zeitplan und nächste Schritte

In einem nächsten Schritt wird das Parlament ist nun die Verhandlungen mit dem Rat über die endgültige Ausgestaltung der Verordnung beginnen. Mit der Verabschiedung der Verordnung und der darauf folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist im Spätsommer 2025 zu rechnen, sodass einer geplanten Umsetzung ab dem 01.01.2026 nichts im Wege stehen sollte.


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ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices Zollverfahren & Abwicklung

23.05.2025 |
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Korrekturen zur F-Gas VO (EU) 2024/573 beseitigen Unklarheiten

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen …

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen Green Deals zum Klimaschutz beitragen soll, sorgte in ihrer ursprünglichen Fassung für Unsicherheit – insbesondere aufgrund eines Widerspruchs zwischen mehreren Artikeln. Durch eine offizielle Korrektur und eine weitere sprachliche Anpassung der deutschen Fassung wurde nun eine einheitliche und rechtsklare Auslegung geschaffen.


Worum geht es?

In der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2024/573 fand sich ein Widerspruch zwischen:

  • Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a,
  • Artikel 22 Absatz 1,
  • und Artikel 23 Absatz 3.

Während Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 die Formulierung „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ enthielten, fehlte dieser Zusatz in Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a. Diese sprachliche Inkonsistenz führte zu Interpretationsproblemen in der Praxis – vor allem für Unternehmen, die den sachlich richtigen Anwendungsbereich der Verordnung nachvollziehen mussten.

Somit musste bislang davon ausgegangen werden, dass auch unbefüllte Einrichtungen und Anlagen, welche lediglich ein F-Gas zu ihrem Funktionieren benötigen, bei der Ein- und Ausfuhr eine Lizenz bedurften. Dies bedeutete eine Registrierungspflicht des Unternehmens im F-Gas Portal der EU.


Was wurde nun geändert?

Inzwischen wurden zwei zentrale Korrekturen vorgenommen:

  • EU-Korrektur zur Verordnung (EU) 2024/573:
    Diese beseitigte Unstimmigkeiten im englischen und mehrsprachigen Wortlaut der Verordnung, sodass die Rechtstexte nun kohärenter sind.
Korrektur zur Verordnung
  • Spezifische Korrektur der deutschen Fassung:
    Es wurde der Zusatz „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ aus Artikel 22 Absatz 1 der deutschen Sprachfassung entfernt. Damit ist auch die deutsche Fassung nun im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a.
Korrektur der deutschen Fassung

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die vorgenommenen Änderungen sorgen nun für eine einheitliche Auslegung und Rechtsklarheit. Darüber hinaus vereinfacht es für viele Unternehmen die Ein- und Ausfuhr unbefüllter Anlagen.

Zur Klarstellung: Eine Lizenz und damit Registrierung im F-Gas-Portal ist bei unbefüllten Einrichtungen nicht erforderlich!

Abschließend bleibt allerdings die Hoffnung: Sollte die sogenannte Omnibus-Initiative auf EU-Ebene Erfolg haben, könnte der CBAM in seiner jetzigen Form entschärft oder für bestimmte Unternehmen ganz aufgehoben werden. Bis dahin jedoch gilt – Vorsicht ist besser als Nachsicht: Die aktuellen Pflichten bleiben bestehen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


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ein Unternehmen der Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices Zollverfahren & Abwicklung

ATLAS Teilnehmerinfo 0777
23.05.2025 |
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Neue Unterlagencodierungen für Ausfuhren nach Libyen

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/813 wurde u.a. Artikel 3 Verordnung (EU) 2016/44 geändert. In …
ATLAS Teilnehmerinfo 0777

Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/813 wurde u.a. Artikel 3 Verordnung (EU) 2016/44 geändert.
In der ATLAS-Teilnehmerinfo 0777/25 wurden hierzu neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass die Verbote nicht gelten, veröffentlicht.


Neue Codierungen in ATLAS-Ausfuhr

Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:

  • X866/LY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3 Abs. 4, 5 oder 6 der VO (EU) 2016/44“
  • X866/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Abs. 4, 5 oder 6 der VO (EU) 2016/44“
  • Y180: „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3 Abs. 3 VO (EU) 2016/44 vom Verbot nach Artikel 3 Abs. 1 VO (EU) 2016/44“
  • Y181: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 3 Abs. 1 VO (EU) 2016/44“

Verordnung (EU) 2025/813 Verordnung (EU) 2016/44 Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung

Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Consulting

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Zollverfahren & Abwicklung

Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden
31.03.2025 |
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Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden

Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren …
Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden

Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren überführt werden. Dabei spielen die Verfahrenscodes im Zollrecht eine zentrale Rolle. Sie dienen der genauen Kennzeichnung der zollrechtlichen Behandlung von Waren und sind für eine korrekte Anmeldung im elektronischen Zollsystem ATLAS unerlässlich. Jeder Code gibt an, welches Verfahren eine Ware durchläuft.


Bedeutung der Verfahrenscodes

Die anzumeldenden Verfahrenscodes sind vierstellig. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen das aktuelle Zollverfahren, die letzten beiden Ziffern das vorhergehende Verfahren. Diese Struktur ermöglicht eine genaue Verfolgung der zollrechtlichen Behandlung der Waren und erleichtert die korrekte Deklaration in den Zollanmeldungen.


Gängige Verfahrenscodes im Überblick

  • 00

Kein vorhergehendes Verfahren

  • 10

Endgültige Ausfuhr

  • 21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der zollrechtlichen passiven Veredelung

  • 23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

  • 40

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)

  • 42

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung

  • 51

Überführung in die aktive Veredelung

  • 53

Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung

  • 61

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)

  • 71

Zolllagerverfahren

Eine vollständige Liste der gültigen Verfahrenscodes finden Sie im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen.


Somit ergeben sich z.B. folgende vierstellige typischen Verfahrenscodes:

  • 10 00

Endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren

  • 10 40

Endgültige Ausfuhr nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung

  • 40 00

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) ohne vorangegangenes Verfahren

  • 40 10

Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach endgültiger Ausfuhr

  • 61 21

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach vorübergehender Ausfuhr zur passiven Veredelung


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ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren
08.03.2025 |
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Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber …
ATLAS Teilnehmerinfo 0748: Angabe der GRN im Versandverfahren

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber informiert, dass eine mehrfache Anmeldung derselben Garantie-Referenz-Nummer (GRN) innerhalb einer Versandanmeldung nicht mehr zulässig ist.


Was ist eine GRN?

Die Garantie-Referenznummer oder auch Sicherheits-Referenznummer (kurz: GRN - Guarantee Reference Number) ist eine eindeutige Nummer, die einer Sicherheitsleistung im Zollverfahren zugeordnet wird. Sie dient als Nachweis, dass für die Abwicklung eines Versandverfahrens ausreichende finanzielle Sicherheiten geleistet wurden. Im ATLAS-System werden verschiedene Arten von Sicherheitsleistungen unterschieden:

Sicherheit 0

Sicherheit 1

Sicherheit 2

Sicherheit 4

Befreiung von der Sicherheitsleistung

Gesamtsicherheit

Einzelsicherheit mit Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (werden in Deutschland nicht ausgegeben)


Auswirkungen der Änderung

  • In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
  • Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.

Technische Anpassungen in Arbeit

Das ITZBund arbeitet bereits an einer technischen Lösung, um die mehrfache Angabe einer GRN systemseitig zu verhindern. Bis zur Umsetzung dieser Anpassung ist von allen Beteiligten auf eine korrekte Vergabe der GRN zu achten, um Verzögerungen und technische Probleme im Versandverfahren zu vermeiden.


Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen
08.03.2025 |
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Rückkehr zur alten Regelung: Elektronische Gestellungsmitteilung im Straßengüterverkehr mit der Schweiz

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der …
Rückkehr zur alten Regelung bei elektronischen Gestellungsmitteilungen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die Gestellungsmitteilung (CUSCON-Meldung) selbst an die Zollbehörden übermitteln. Diese Regelung führte zu administrativem Mehraufwand und technischen Herausforderungen.


Welche Änderungen gibt es?

Mit der aktuellen Anpassung kehrt der Prozess zur früheren Handhabung zurück: Liegt eine Zollanmeldung vor, kann die Bestätigung der Gestellung wieder direkt durch die zuständige Grenzzollstelle erfolgen. Dies reduziert den Aufwand für die Unternehmen und sorgt für eine effizientere Zollabfertigung.


Welche Vorteile bringt die neue Regelung?

  • Weniger Verwaltungsaufwand: Unternehmen müssen keine separate CUSCON-Nachricht mehr senden. Ein Monitoring über das Eintreffen des LKW an der Grenzzollstelle entfällt.
  • Reibungsloser Warenverkehr: Weniger Verzögerungen bei Einfuhren aus der Schweiz.

Die Anpassung der Gestellungsmitteilung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung für Unternehmen, insbesondere Spediteure, im Straßengüterverkehr mit der Schweiz. Wer Waren in die EU transportiert, profitiert von weniger Bürokratie und einer optimierten Zollabfertigung.

Die Anpassung zeigt, dass die Zollbehörden auch auf die Bedürfnisse der Wirtschaft reagieren und pragmatische Lösungen umsetzen.


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ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Ausfuhr F-Gase mit Bewilligung
24.02.2025 |
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Ausfuhr fluorierter Treibhausgasen in Verbindung mit zollrechtlichen Bewilligungen

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die …
Ausfuhr F-Gase mit Bewilligung

Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die besonderen Anforderungen bei der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) und ozonschichtschädigenden Stoffen (ODS-Waren). Unternehmen, die solche Waren exportieren, sollten sich unbedingt mit den regulatorischen Neuerungen vertraut machen, um Verzögerungen oder gar Zurückweisungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.


Fluorierte Treibhausgase (F-Gase): Registrierungspflicht und TARIC-Codierung


Die neue Verordnung (EU) 2024/573 sieht vor, dass Ausführer von F-Gasen und entsprechenden Produkten eine gültige Registriernummer im EU-F-Gas-Portal nachweisen müssen. Diese Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 anzugeben.

Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit einer Bewilligung zur Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung (SDE Ausfuhr / "Zugelassener Ausführer"). Inhaber dieser Bewilligung sind angehalten, ihre Registriernummer einmalig dem zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls kann die Bewilligung für die betreffenden Waren nicht mehr genutzt werden, mit der Folge, dass künftige Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssen.

Wichtig: Auch Vertreter, die im Auftrag von Ausführern handeln und ihre eigenen Bewilligungen den Vertretenen zur Verfügung stellen, müssen die Registriernummern ihrer Auftraggeber dem Hauptzollamt mitteilen.


ODS-Waren: Keine Nutzung der SDE-Bewilligung möglich

Für Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Ozon abbauende Stoffe fallen (sog. ODS-Waren), gelten noch strengere Vorgaben.

Hier ist zwingend eine Ausfuhrlizenz (Codierung E013) erforderlich. Zudem müssen Ausführer im ODS-Portal der EU-Kommission registriert sein, was in der Zollanmeldung mit der Codierung Y797 anzugeben ist.

Wichtig: Im Gegensatz zu den F-Gasen können ODS-Waren nicht im Rahmen der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV angemeldet werden. Sie müssen stets das Normalverfahren durchlaufen.


Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


Fit in Sachen F-Gas-Verordnung?

ATLAS Teilnehmerinfo 0736-2025_F-Gas Schulungen

Wir bieten zwei Schulungen an:

Schulung | 17.04.2025

Jetzt anmelden

Schulung | 26.05.2025

Jetzt anmelden

Weitere allgemeine Informationen zu der F-Gas-Verordnung finden Sie in dem folgenden Beitrag (inkl. kurzem FAQ). Im Fokus: Umfang der neuen Verordnung und ihre Auswirkung auf die Zollabfertigung


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ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Fehlende Ausgangszollstelle für Frankreich
18.02.2025 |
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Fehlende Ausgangszollstellen im Versandverfahren für Frankreich

Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der …
Fehlende Ausgangzollstelle fürFrankreich

Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der Ausgangszollstelle im Versandverfahren nicht umsetzen, was zu Besonderheiten bei Lieferungen im Versandverfahren nach Großbritannien führt.


Was bedeutet das konkret?


Unternehmen, die das Versandverfahren (NCTS) nutzen und Waren über Frankreich in ein Drittland, z.B. Großbritannien, ausführen möchten, stehen vor einer bürokratischen Hürde. Ohne eine funktionierende Versand-Ausgangszollstelle können in der Versandanmeldung keine Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung gemacht werden.

Zwar gibt es in Frankreich eine einzige Zollstelle mit der erforderlichen Rollenzuweisung als Versand-Ausgangszollstelle (FR006380 - Cayenne Aero Bureau), diese liegt jedoch in Südamerika und ist für den Warenausgang über Frankreich faktisch irrelevant.


Praktische Konsequenzen

Bis die französischen Behörden eine Lösung implementieren – ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar – müssen Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
  • Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.

Zum Nachlesen

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Zollbeamter bei der Arbeit - Zollprüfung Beschau
10.02.2025 |
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Problem mit Antidumping-Zusatzcodes für Cholinchlorid

Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes …
ALTALS-Teilnehmerinfo 0724-25 Zöllner bei der Arbeit

Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 hingewiesen wurde, tritt nun eine ähnliche Situation bei der Einfuhr von Cholinchlorid (Position 2923) aus China auf.

Seit dem 22. Januar 2025 gelten hierfür zwei parallel laufende Antidumping-Maßnahmen:

  • Maßnahmen-Schlüssel „561“ mit Zusatzcode „89ZZ“
  • Maßnahmen-Schlüssel „564“ mit Zusatzcode „89ID“

Die EU-Kommission hat bestätigt, dass nur einer der Codes angegeben werden muss. Doch wie schon bei der Problematik der ATLAS-Teilnehmer-Info 0712/25 zeigt sich erneut, dass ATLAS technisch darauf nicht vorbereitet ist: Derzeit ist eine Abfertigung nur möglich, wenn beide Codes angegeben werden.


Übergangslösung für Unternehmen

In der Zollanmeldung sind beide Zusatzcodes anzugeben und der zutreffende Zusatzcode zusätzlich im Datenfeld „Warenbezeichnung“ aufzuführen. Dadurch werden die Zollstellen informiert und Verzögerungen bei der Einfuhr vermieden.


Update ATLAS-Teilnehmerinformation 0731/25

Der beschriebe Workaround kann aufgehoben werden. Ab sofort ist nur noch der einschlägige Antidumping-Zusatzcode anzumelden.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Zollbeamter bei Beschau
28.01.2025 |
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Neuerungen im Warenverkehr: Aktualisierte Präferenzursprungsregeln im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum

Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) befinden sich seit einigen Jahren in einem …
ATLAS-Teilnehmerinfo 0718-25

Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) befinden sich seit einigen Jahren in einem umfassenden Veränderungsprozess. Bereits 2021 wurden erste Übergangsregelungen („Transitional Rules“) eingeführt, um die Modernisierung der Ursprungsregeln schrittweise einzuleiten. Ziel war es, den internationalen Handel durch flexiblere Regelungen und klarere Strukturen zu erleichtern. Bislang wurden diese allerdings von deutschen Unternehmen kaum in Anspruch genommen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 tritt nun das revidierte Regionalabkommen in Kraft und bringt weitere Änderungen und neue Anforderungen an Präferenznachweise mit sich.


Was ändert sich konkret?

Mit dem Beschluss Nr. 2/2024 des Gemischten Ausschusses ist das revidierte Regionale Übereinkommen formell in Kraft getreten. Dies bedeutet insbesondere, dass für Präferenznachweise auf der Grundlage des revidierten Abkommens nun folgende Codierungen zu verwenden sind:

  • U078: Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 mit dem Vermerk „REVISED RULES“ in Feld 7
  • U079: Ursprungserklärung mit dem Vermerk „REVISED RULES“ nach dem Erklärungstext

Ein Nachweis der Direktbeförderung ist bei diesen Codierungen nicht erforderlich.

Beispiel einer EUR.1
Beispiel einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit "REVISED RULES"

Gleichzeitig wird in einigen Staaten des PEM-Gebietes das alte Abkommen übergangsweise parallel weiter angewendet. In diesen Fällen gelten die bekannten Codierungen (z.B. N864 oder N954) und der Nachweis der Direktbeförderung ist weiterhin erforderlich.


Welche Staaten sind betroffen?

Eine praktische Übersicht über die parallele Anwendung findet sich in der sogenannten PEM-Matrix.

EUR.1 Ländermatrix für PEM
PEM-Matrix (Stand 28.01.2025)

Bedeutung der Kürzel in der PEM-Matrix

  • C: Es finden ausschließlich die "alten" Regelungen Anwendung.
  • R: Es finden ausschließlich die "neuen" Regelungen (revised Rules) Anwendung.
  • CR: Sowohl die "alten" als auch die "neuen Regelungen können angewandt werden.

Wichtige Hinweise für ATLAS-Nutzer

Das IT-Verfahren ATLAS wurde bereits an die neuen Anforderungen angepasst. Damit entfällt der bisher notwendige Workaround (gemäß ATLAS-Teilnehmerinfo 0695/24 vom 27.12.2024). Wichtig: Präferenznachweise nach den sogenannten „Übergangsregeln“ (Codierungen U075 und U076) sind nur gültig, wenn sie vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 27.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0718/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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24.01.2025 |
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Antidumping-Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106

Seit dem 22. Januar 2025 stehen Importeure von Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 aus …
ATLAS-Teilnehmerinfo 0712/25

Seit dem 22. Januar 2025 stehen Importeure von Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 aus China vor einer neuen Herausforderung:

Im TARIC und im Elektronischen Zolltarif (EZT) wurden für diese Waren zwei parallele Antidumpingmaßnahmen aktiviert. Die betroffenen Maßnahmenschlüssel „561“ und „564“ erfordern die gleichzeitige Angabe der Zusatzcodes „89ZZ“ und „89ID“.

Systemseitig ist eine Abfertigung dieser Waren aktuell nur möglich, wenn sowohl der Zusatzcode "98ZZ" als auch "89ID" zusammen angemeldet werden.


Das Problem wurde der Europäischen Kommission gemeldet und die Situation wird derzeit überprüft. Bis weitere Informationen vorliegen, sollten Importeure bei der Anmeldung besondere Sorgfalt walten lassen, um Verzögerungen oder Ablehnungen aufgrund fehlender Zusatzcoedes zu vermeiden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0712/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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