Neue Unterlagencodierungen für Ausfuhren nach Libyen
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/813 wurde u.a. Artikel 3 Verordnung (EU) 2016/44 geändert. In …
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2025/813 wurde u.a. Artikel 3 Verordnung (EU) 2016/44 geändert. In der ATLAS-Teilnehmerinfo 0777/25 wurden hierzu neue Genehmigungscodierungen sowie Codierungen für die Erklärung, dass die Verbote nicht gelten, veröffentlicht.
Neue Codierungen in ATLAS-Ausfuhr
Für die Anmeldung in ATLAS-Ausfuhr stehen ab sofort folgende Codierungen zur Verfügung:
X866/LY: „Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gemäß Artikel 3 Abs. 4, 5 oder 6 der VO (EU) 2016/44“
X866/EU: „Ausfuhrgenehmigung von Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Abs. 4, 5 oder 6 der VO (EU) 2016/44“
Y180: „Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 3 Abs. 3 VO (EU) 2016/44 vom Verbot nach Artikel 3 Abs. 1 VO (EU) 2016/44“
Y181: „Die Güter und Technologien unterliegen nicht dem Ausfuhrverbot gemäß Artikel 3 Abs. 1 VO (EU) 2016/44“
Verfahrenscodes bei der Ein- und Ausfuhr von Waren: Ein Leitfaden
Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren …
Wird eine Ware über Zollgrenzen transportiert, muss sie in ein entsprechendes Zollverfahren überführt werden. Dabei spielen die Verfahrenscodes im Zollrecht eine zentrale Rolle. Sie dienen der genauen Kennzeichnung der zollrechtlichen Behandlung von Waren und sind für eine korrekte Anmeldung im elektronischen Zollsystem ATLAS unerlässlich. Jeder Code gibt an, welches Verfahren eine Ware durchläuft.
Bedeutung der Verfahrenscodes
Die anzumeldenden Verfahrenscodes sind vierstellig. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen das aktuelle Zollverfahren, die letzten beiden Ziffern das vorhergehende Verfahren. Diese Struktur ermöglicht eine genaue Verfolgung der zollrechtlichen Behandlung der Waren und erleichtert die korrekte Deklaration in den Zollanmeldungen.
Gängige Verfahrenscodes im Überblick
00
Kein vorhergehendes Verfahren
10
Endgültige Ausfuhr
21
Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der zollrechtlichen passiven Veredelung
23
Vorübergehende Ausfuhr zum Zweck der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
40
Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)
42
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung
51
Überführung in die aktive Veredelung
53
Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung
61
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung)
Somit ergeben sich z.B. folgende vierstellige typischen Verfahrenscodes:
10 00
Endgültige Ausfuhr ohne vorangegangenes Verfahren
10 40
Endgültige Ausfuhr nach Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung
40 00
Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) ohne vorangegangenes Verfahren
40 10
Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach endgültiger Ausfuhr
61 21
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (ohne steuerbefreiende Lieferung) nach vorübergehender Ausfuhr zur passiven Veredelung
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Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber …
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0748/25 wurden die Ersteller von Versandanmeldungen darüber informiert, dass eine mehrfache Anmeldung derselben Garantie-Referenz-Nummer (GRN) innerhalb einer Versandanmeldung nicht mehr zulässig ist.
Was ist eine GRN?
Die Garantie-Referenznummer oder auch Sicherheits-Referenznummer (kurz: GRN - Guarantee Reference Number) ist eine eindeutige Nummer, die einer Sicherheitsleistung im Zollverfahren zugeordnet wird. Sie dient als Nachweis, dass für die Abwicklung eines Versandverfahrens ausreichende finanzielle Sicherheiten geleistet wurden. Im ATLAS-System werden verschiedene Arten von Sicherheitsleistungen unterschieden:
Sicherheit 0
Sicherheit 1
Sicherheit 2
Sicherheit 4
Befreiung von der Sicherheitsleistung
Gesamtsicherheit
Einzelsicherheit mit Bürgschaftsleistung
Einzelsicherheit mit Sicherheitstiteln (werden in Deutschland nicht ausgegeben)
Auswirkungen der Änderung
In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.
Technische Anpassungen in Arbeit
Das ITZBund arbeitet bereits an einer technischen Lösung, um die mehrfache Angabe einer GRN systemseitig zu verhindern. Bis zur Umsetzung dieser Anpassung ist von allen Beteiligten auf eine korrekte Vergabe der GRN zu achten, um Verzögerungen und technische Probleme im Versandverfahren zu vermeiden.
Rückkehr zur alten Regelung: Elektronische Gestellungsmitteilung im Straßengüterverkehr mit der Schweiz
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der …
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die Gestellungsmitteilung (CUSCON-Meldung) selbst an die Zollbehörden übermitteln. Diese Regelung führte zu administrativem Mehraufwand und technischen Herausforderungen.
Welche Änderungen gibt es?
Mit der aktuellen Anpassung kehrt der Prozess zur früheren Handhabung zurück: Liegt eine Zollanmeldung vor, kann die Bestätigung der Gestellung wieder direkt durch die zuständige Grenzzollstelle erfolgen. Dies reduziert den Aufwand für die Unternehmen und sorgt für eine effizientere Zollabfertigung.
Welche Vorteile bringt die neue Regelung?
Weniger Verwaltungsaufwand: Unternehmen müssen keine separate CUSCON-Nachricht mehr senden. Ein Monitoring über das Eintreffen des LKW an der Grenzzollstelle entfällt.
Reibungsloser Warenverkehr: Weniger Verzögerungen bei Einfuhren aus der Schweiz.
Die Anpassung der Gestellungsmitteilung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung für Unternehmen, insbesondere Spediteure, im Straßengüterverkehr mit der Schweiz. Wer Waren in die EU transportiert, profitiert von weniger Bürokratie und einer optimierten Zollabfertigung.
Die Anpassung zeigt, dass die Zollbehörden auch auf die Bedürfnisse der Wirtschaft reagieren und pragmatische Lösungen umsetzen.
Ausfuhr fluorierter Treibhausgasen in Verbindung mit zollrechtlichen Bewilligungen
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die …
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die besonderen Anforderungen bei der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) und ozonschichtschädigenden Stoffen (ODS-Waren). Unternehmen, die solche Waren exportieren, sollten sich unbedingt mit den regulatorischen Neuerungen vertraut machen, um Verzögerungen oder gar Zurückweisungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
Fluorierte Treibhausgase (F-Gase): Registrierungspflicht und TARIC-Codierung
Die neue Verordnung (EU) 2024/573 sieht vor, dass Ausführer von F-Gasen und entsprechenden Produkten eine gültige Registriernummer im EU-F-Gas-Portal nachweisen müssen. Diese Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 anzugeben.
Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit einer Bewilligung zur Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung (SDE Ausfuhr / "Zugelassener Ausführer"). Inhaber dieser Bewilligung sind angehalten, ihre Registriernummer einmalig dem zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls kann die Bewilligung für die betreffenden Waren nicht mehr genutzt werden, mit der Folge, dass künftige Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssen.
Wichtig: Auch Vertreter, die im Auftrag von Ausführern handeln und ihre eigenen Bewilligungen den Vertretenen zur Verfügung stellen, müssen die Registriernummern ihrer Auftraggeber dem Hauptzollamt mitteilen.
ODS-Waren: Keine Nutzung der SDE-Bewilligung möglich
Für Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Ozon abbauende Stoffe fallen (sog. ODS-Waren), gelten noch strengere Vorgaben.
Hier ist zwingend eine Ausfuhrlizenz (Codierung E013) erforderlich. Zudem müssen Ausführer im ODS-Portal der EU-Kommission registriert sein, was in der Zollanmeldung mit der Codierung Y797 anzugeben ist.
Wichtig: Im Gegensatz zu den F-Gasen können ODS-Waren nicht im Rahmen der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV angemeldet werden. Sie müssen stets das Normalverfahren durchlaufen.
Weitere allgemeine Informationen zu der F-Gas-Verordnung finden Sie in dem folgenden Beitrag (inkl. kurzem FAQ). Im Fokus: Umfang der neuen Verordnung und ihre Auswirkung auf die Zollabfertigung
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Fehlende Ausgangszollstellen im Versandverfahren für Frankreich
Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der …
Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der Ausgangszollstelle im Versandverfahren nicht umsetzen, was zu Besonderheiten bei Lieferungen im Versandverfahren nach Großbritannien führt.
Was bedeutet das konkret?
Unternehmen, die das Versandverfahren (NCTS) nutzen und Waren über Frankreich in ein Drittland, z.B. Großbritannien, ausführen möchten, stehen vor einer bürokratischen Hürde. Ohne eine funktionierende Versand-Ausgangszollstelle können in der Versandanmeldung keine Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung gemacht werden.
Zwar gibt es in Frankreich eine einzige Zollstelle mit der erforderlichen Rollenzuweisung als Versand-Ausgangszollstelle (FR006380 - Cayenne Aero Bureau), diese liegt jedoch in Südamerika und ist für den Warenausgang über Frankreich faktisch irrelevant.
Praktische Konsequenzen
Bis die französischen Behörden eine Lösung implementieren – ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar – müssen Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.
Problem mit Antidumping-Zusatzcodes für Cholinchlorid
Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes …
Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 hingewiesen wurde, tritt nun eine ähnliche Situation bei der Einfuhr von Cholinchlorid (Position 2923) aus China auf.
Seit dem 22. Januar 2025 gelten hierfür zwei parallel laufende Antidumping-Maßnahmen:
Maßnahmen-Schlüssel „561“ mit Zusatzcode „89ZZ“
Maßnahmen-Schlüssel „564“ mit Zusatzcode „89ID“
Die EU-Kommission hat bestätigt, dass nur einer der Codes angegeben werden muss. Doch wie schon bei der Problematik der ATLAS-Teilnehmer-Info 0712/25 zeigt sich erneut, dass ATLAS technisch darauf nicht vorbereitet ist: Derzeit ist eine Abfertigung nur möglich, wenn beide Codes angegeben werden.
Übergangslösung für Unternehmen
In der Zollanmeldung sind beide Zusatzcodes anzugeben und der zutreffende Zusatzcode zusätzlich im Datenfeld „Warenbezeichnung“ aufzuführen. Dadurch werden die Zollstellen informiert und Verzögerungen bei der Einfuhr vermieden.
Update ATLAS-Teilnehmerinformation 0731/25
Der beschriebe Workaround kann aufgehoben werden. Ab sofort ist nur noch der einschlägige Antidumping-Zusatzcode anzumelden.
Neuerungen im Warenverkehr: Aktualisierte Präferenzursprungsregeln im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum
Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) befinden sich seit einigen Jahren in einem …
Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) befinden sich seit einigen Jahren in einem umfassenden Veränderungsprozess. Bereits 2021 wurden erste Übergangsregelungen („Transitional Rules“) eingeführt, um die Modernisierung der Ursprungsregeln schrittweise einzuleiten. Ziel war es, den internationalen Handel durch flexiblere Regelungen und klarere Strukturen zu erleichtern. Bislang wurden diese allerdings von deutschen Unternehmen kaum in Anspruch genommen.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 tritt nun das revidierte Regionalabkommen in Kraft und bringt weitere Änderungen und neue Anforderungen an Präferenznachweise mit sich.
Was ändert sich konkret?
Mit dem Beschluss Nr. 2/2024 des Gemischten Ausschusses ist das revidierte Regionale Übereinkommen formell in Kraft getreten. Dies bedeutet insbesondere, dass für Präferenznachweise auf der Grundlage des revidierten Abkommens nun folgende Codierungen zu verwenden sind:
U078: Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 mit dem Vermerk „REVISED RULES“ in Feld 7
U079: Ursprungserklärung mit dem Vermerk „REVISED RULES“ nach dem Erklärungstext
Ein Nachweis der Direktbeförderung ist bei diesen Codierungen nicht erforderlich.
Beispiel einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit "REVISED RULES"
Gleichzeitig wird in einigen Staaten des PEM-Gebietes das alte Abkommen übergangsweise parallel weiter angewendet. In diesen Fällen gelten die bekannten Codierungen (z.B. N864 oder N954) und der Nachweis der Direktbeförderung ist weiterhin erforderlich.
Welche Staaten sind betroffen?
Eine praktische Übersicht über die parallele Anwendung findet sich in der sogenannten PEM-Matrix.
PEM-Matrix (Stand 28.01.2025)
Bedeutung der Kürzel in der PEM-Matrix
C: Es finden ausschließlich die "alten" Regelungen Anwendung.
R: Es finden ausschließlich die "neuen" Regelungen (revised Rules) Anwendung.
CR: Sowohl die "alten" als auch die "neuen Regelungen können angewandt werden.
Wichtige Hinweise für ATLAS-Nutzer
Das IT-Verfahren ATLAS wurde bereits an die neuen Anforderungen angepasst. Damit entfällt der bisher notwendige Workaround (gemäß ATLAS-Teilnehmerinfo 0695/24 vom 27.12.2024). Wichtig: Präferenznachweise nach den sogenannten „Übergangsregeln“ (Codierungen U075 und U076) sind nur gültig, wenn sie vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden.
Zum Nachlesen
Diese Informationen wurden am 27.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0718/25 veröffentlicht.
Antidumping-Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106
Seit dem 22. Januar 2025 stehen Importeure von Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 aus …
Seit dem 22. Januar 2025 stehen Importeure von Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 aus China vor einer neuen Herausforderung:
Im TARIC und im Elektronischen Zolltarif (EZT) wurden für diese Waren zwei parallele Antidumpingmaßnahmen aktiviert. Die betroffenen Maßnahmenschlüssel „561“ und „564“ erfordern die gleichzeitige Angabe der Zusatzcodes „89ZZ“ und „89ID“.
Systemseitig ist eine Abfertigung dieser Waren aktuell nur möglich, wenn sowohl der Zusatzcode "98ZZ" als auch "89ID" zusammen angemeldet werden.
Das Problem wurde der Europäischen Kommission gemeldet und die Situation wird derzeit überprüft. Bis weitere Informationen vorliegen, sollten Importeure bei der Anmeldung besondere Sorgfalt walten lassen, um Verzögerungen oder Ablehnungen aufgrund fehlender Zusatzcoedes zu vermeiden.
Zum Nachlesen
Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0712/25 veröffentlicht.
NCTS Phase 5 – Relevante Änderungen im Versandverfahren
Am 20. Januar 2025 endet die Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5. Mit diesem Schritt …
Am 20. Januar 2025 endet die Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5.
Mit diesem Schritt setzt die Europäische Union auf modernisierte Standards im Versandverfahren und schafft einheitliche Regelungen für alle teilnehmenden Staaten. Doch was ändert sich genau? Hier eine kompakte Zusammenfassung für ATLAS-Teilnehmer.
Höhere Genauigkeit durch Einzelsendungen
Zukünftig dürfen in einer Versandanmeldung bis zu 1999 Einzelsendungen erfasst werden. Dabei kann jede Einzelsendung aus bis zu 999 Warenpositionen bestehen. Die maximale Anzahl Warenpositionen pro Versandvorgang beträgt allerdings ebenfalls 1999. Dies betrifft insbesondere den Sammel-Ladungsverkehr, bei dem eine einzelne Warensendung nicht das gesamte Beförderungsmittel (i.d.R. den LKW) ausfüllt. Jede Warensendung muss einzeln mit detaillierten Informationen angemeldet werden. Ein Konsolidieren mehrerer Warensendungen in einer Einzelsendung ist nicht mehr erlaubt. Besondere Anforderungen gelten im Luftfrachtverkehr: Hier müssen die Angaben aus der House Air Waybill (HAWB) verwendet werden, nicht aus der Master Air Waybill (MAWB).
Angabe des Versenders und Empfängers: Bisher wurde in vielen Fällen der Spediteur als Versender oder Empfänger im Versandverfahren angegeben. Relevant sind jedoch die jeweiligen Versender und Empfänger der einzelnen Warensendungen, so dass diese nun für jede einzelne Sendung zugrunde gelegt werden müssen.
Keine Datengruppen auf Warenpositionsebene: Angaben zu „Empfänger“ und „Beförderungskosten“ sind nicht mehr auf Warenpositionsebene, sondern auf Ebene der Sammelsendung oder Einzelsendung zu machen.
Verpflichtung zur Angabe der Zolltarifnummer: Jede Warenposition muss mit einer sechsstellige Zolltarifnummer (Harmonisiertes System) versehen sein. Eine Konsolidierung verschiedener Waren ist nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme besteht für TIR-Verfahren.
Vorliegen eines zugrundeliegenden Ausfuhrvorgangs: Mit der Codierung N830 muss weiterhin auf das entsprechende ABD mit der Ausfuhr MRN referenziert werden. Die Nutzung der in der Übergangszeit anwendbaren Codierung 9DFI entfällt. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Angaben der Warenpositionen in der Versandanmeldung mit den Angaben der referenzierten Ausfuhrsendung übereinstimmen. Ein Zusammenfassen / Konsolidieren von Positionen der Ausfuhranmeldung in eine Position der Versandanmeldung ist nicht möglich.
Gestellung von mehreren Einzelsendungen in einem Versandverfahren: Werden in einem Versandverfahren mehrere Einzelsendungen erfasst, so wird bei der Gestellung für jede Einzelsendung eine eigene ATB-Nummer generiert.
Erstellung von Beipackpositionen: Soll in einem Versandverfahren mit Beipackpositionen gearbeitet werden, wird wie gewohnt das Gesamtbruttogewicht und die gesamte Packstückanzahl auf der ersten Position angemeldet. Alle weiteren Positionen sind mit 0PK bzw. 0kg zu melden.
Gestellung von Versandverfahren: Beipackpositionen können nicht richtig von ATLAS verarbeitet werden. Hier wird jede Beipackposition mit 1PK und 1kg erfasst. Es muss darauf geachtet werden, dass jede weitere ATB-Position auch im Folgeverfahren entsprechend abgemeldet wird.
Vereinfachungen und neue Anforderungen
Die Datengruppe „Ereignis“ in der Ankunftsanzeige entfällt. Alle Informationen über Ereignisse während der Beförderung werden künftig elektronisch zwischen den Zollbehörden, insbesondere den Grenzzollstellen, ausgetauscht. Die Teilnehmer müssen lediglich den Wert „0“ eintragen, es sei denn, dass in Ausnahmefällen dennoch Ereignisse auf dem Versandbegleitdokument (VBD) vermerkt wurden. In diesen Fällen muss der Zugelassene Empfänger direkt mit der Bestimmungszollstelle Kontakt aufnehmen und diese über die auf dem VBD vermerkten Ereignisse informieren.
Fazit
Mit der Einführung von NCTS-Phase 5 wird das Versandverfahren zwar nicht einfacher, dafür aber sicherer, effizienter und digitaler. Informieren Sie sich daher rechtzeitig und stellen Sie sicher, dass Ihre Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen.
Noch Fragen offen?
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit unserem Expertenwissen zur Seite!
Neues Interimshandelsabkommen mit Chile zum 01.02.2025
Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile gilt ab dem 1. …
Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile - Wichtige Änderungen ab 1. Februar 2025
Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile gilt ab dem 1. Februar 2025. Damit gehen wichtige Änderungen im Warenverkehr einher. Das Abkommen schafft die Grundlage für eine vereinfachte und präferenzielle Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Chile.
Chile ist ein wichtiger Handelspartner der EU, insbesondere für Agrarprodukte, Mineralien und Rohstoffe. Durch das Interimshandelsabkommen wird der Marktzugang für europäische Unternehmen erleichtert, während chilenische Exporteure von Zollsenkungen profitieren. Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien.
Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile bringt erhebliche Vorteile, erfordert aber auch relevante Anpassungen seitens der Unternehmen. Mit einer frühzeitigen Vorbereitung können Sie sicherstellen, dass Ihre Importe reibungslos abgewickelt werden und Sie präferenzielle Zollvorteile voll ausschöpfen können.
Verschaffen Sie sich nun im Folgenden einen kurzen und vor allen Dingen frühzeitigen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre Bedeutung für den internationalen Handel und eventuelle Auswirkungen auf Ihre Geschäftsvorgänge.
Was ist das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Chile?
Das im EU-Amtsblatt L 2024/2953 veröffentlichte Abkommen stellt einen Meilenstein in den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile dar. Ziel ist es, den bilateralen Handel durch Zollerleichterungen zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung bestimmter Ursprungsregeln zu gewährleisten.
Wichtige Änderungen im IT-Verfahren ATLAS
Ab 1. Februar 2025 können im IT-Verfahren ATLAS nur noch die folgenden Unterlagencodierungen als präferenzbegründend angemeldet werden:
U123 – Erklärung zum Ursprung (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens)
U124 – Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b)
U125 – Gewissheit des Einführers (gemäß Artikel 3.19)
Ein entscheidender Vorteil: Ein Nachweis der Direktbeförderung ist für diese Nachweise nicht mehr erforderlich.
Was ändert sich für die bisherigen Nachweise?
Die bisherigen Dokumente wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (N954) und die Erklärung auf der Rechnung (N864) verlieren ab dem Stichtag ihre Gültigkeit. Das bedeutet:
Diese Nachweise werden von ATLAS nicht mehr als präferenzbegründend anerkannt.
Für Waren mit Ursprung in Chile, die sich am 1. Februar 2025 noch im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung oder in einem Zolllager befinden, müssen neue Dokumente gemäß oben genannter Codierungen vorgelegt werden.
Wie können Unternehmen sich vorbereiten?
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen rechtzeitig umsetzen. Dazu gehören:
Anpassung interner Prozesse: Identifizieren Sie frühzeitig, welche von Ihren Waren von den neuen Regelungen betroffen sind.
Schulung von Mitarbeitenden: Informieren Sie Ihre Zoll- und Logistikteams über die neuen Anforderungen.
Prüfung bestehender Dokumentationen: Stellen Sie sicher, dass ab dem Stichtag alle Einfuhren aus Chile mit den neuen Codierungen versehen sind.
Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) hat zum 15. Januar …
Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) hat zum 15. Januar 2025 eine neue Dokumentencodierung für Ausfuhren in den Iran eingeführt. Diese Änderung betrifft Güter und Technologien im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Ziel ist es, die Einhaltung der Bestimmungen des JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) sicherzustellen.
Was ist der JCPOA?
Der Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA), auch Iran-Atomabkommen genannt, ist ein internationales Abkommen, das 2015 zwischen dem Iran und der P5+1-Gruppe (China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland, USA und EU) geschlossen wurde. Ziel des JCPOA ist es, das iranische Nuklearprogramm auf rein zivile Zwecke zu beschränken und sicherzustellen, dass der Iran keine Nuklearwaffen entwickelt. Im Gegenzug wurden die Wirtschaftssanktionen schrittweise aufgehoben.
Bestimmte Güter und Technologien, die für militärische oder nukleare Zwecke verwendet werden könnten, bleiben jedoch unter strenger Kontrolle. Die neue Dokumentencodierung Y750 dient der eindeutigen Kennzeichnung von Gütern, die nicht unter diese Beschränkungen fallen.
Welche Güter sind betroffen?
Die Anhänge der Iran-Verordnung enthalten eine Liste von Gütern und Technologien, die einer strengen Kontrolle unterliegen. Dies betrifft insbesondere Güter, die für folgende Tätigkeiten verwendet werden könnten
Wiederaufbereitung von Kernmaterialien: Technologien und Ausrüstungen, die zur Gewinnung von Plutonium oder anderen spaltbaren Materialien beitragen.
Anreicherung von Uran: Maschinen und Technologien, wie Zentrifugen, die für die Urananreicherung verwendet werden.
Produktion von Schwerwasser: Güter, die für die Herstellung von Schwerwasser oder dessen Verwendung in Kernreaktoren relevant sind.
Militärische Güter und Dual-Use-Technologien: Komponenten, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können
Die neue Codierung im Detail
Ab sofort steht im ATLAS-Ausfuhrsystem AES die Codierung Y750 zur Verfügung. Diese steht für:
„Güterund Technologien, die keinen Beschränkungen nach Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Iran-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 unterliegen“.
Zum Nachlesen
Diese Informationen wurden am 15.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0706/25 veröffentlicht.
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