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Knowledge & News

77 "Zollverfahren & Abwicklung"

Zollbeamter bei der Arbeit - Zollprüfung Beschau
16.01.2025 |
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Georgien tritt dem Versandübereinkommen bei

Georgien wird am 1. Februar 2025 offizielles Mitglied des Übereinkommens über ein gemeinsames …
Zollbeamter vor einem Auto

Georgien wird am 1. Februar 2025 offizielles Mitglied des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Dies erweitert die Liste der teilnehmenden Länder und bietet neue Möglichkeiten für den internationalen Warenverkehr.


Was bedeutet das konkret?

Ab dem 1. Februar 2025 können Versandverfahren über NCTS eröffnet werden, die in Georgien enden. Damit entfällt die Notwendigkeit, für Transporte in dieses Land ein TIR-Verfahren zu nutzen.


Wichtige Hinweise für laufende Versandverfahren

Versandverfahren, die vor dem 1. Februar 2025 eröffnet wurden und nach diesem Datum nach Georgien befördert werden sollen, können systembedingt nicht abgeschlossen werden. Bitte planen Sie Ihre Transporte entsprechend, um Verzögerungen zu vermeiden.


Sicherheiten und Bewilligungen

Für Unternehmen mit einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung (BE/GE) gilt ab dem 1. Februar 2025 Folgendes: Georgien wird automatisch als neues Ausschlussland aufgenommen. Wer den Geltungsbereich seiner Bewilligung auf Georgien erweitern möchte, muss dies beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Diese Anträge können ab dem 3. Februar 2025 bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass für Georgien ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Wahldomizil für den Bürgen erforderlich ist.


Achtung! Auswirkungen bei der Einfuhr

Auch bei der Einfuhr gibt es Änderungen: Für Waren, die aus Georgien versandt werden, muss ab dem 1. Februar 2025 im Datenelement „Zollrechtlicher Status“ der Wert „EU“ angegeben werden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 16.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0708/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

15.01.2025 |
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Neuerteilung und Änderungen bei Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen

Zum 15. Januar 2025 treten wichtige Änderungen und Erweiterungen im Bereich der Exportkontrolle in …
Zollbeamter vor einem Auto

Zum 15. Januar 2025 treten wichtige Änderungen und Erweiterungen im Bereich der Exportkontrolle in Kraft. Wie in einer gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA angekündigt, wurden bestehende Allgemeine Genehmigungen (AGGen) überarbeitet und zwei neue eingeführt. Ziel ist es, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Hier ein Überblick über die Neuerungen und ihre Bedeutung für Exporteure.


Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Allgemeine Genehmigungen (AGGen) ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Ausfuhren ohne Einzelfallprüfung durchzuführen, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Genehmigung erfüllt sind. Diese Sonderform der Exportgenehmigung bietet Unternehmen den Vorteil einer sofortigen Liefermöglichkeit und erleichtert die Planungssicherheit.


Die neuen Allgemeinen Genehmigungen im Überblick

Allgemeine Genehmigung Nr. 43

Die AGG 43 wurde speziell für die Wiederausfuhr von reparierten oder ausgetauschten Gütern entwickelt. Sie gilt für Güter, die gemäß Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU 2021/821) erfasst sind und ursprünglich korrekt aus Deutschland ausgeführt wurden. Dabei darf die ursprüngliche Genehmigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Ausgeschlossen sind Exporte in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Allgemeine Genehmigung Nr. 44

Die AGG 44 erleichtert die Ausfuhr von Software und Technologie die in die Kategorien D (Software) und E (Technologie) des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, z. B. für die Speicherung auf sicheren Servern.

Da die zulässigen Vorgänge sehr stringent gehalten werden, z.B. durch hohe Anforderungen zu Sicherheitsstandards bzgl. Verschlüsselung oder Datenschutz, müssen sich Ausführer intensiv mit dieser Nutzungsmöglichkeit auseinander setzen.


Änderungen bestehender Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 13

Die AGG 13, die Export von Dual-Use-Gütern regelt, wurde um eine zusätzliche Fallgruppe erweitert. Dabei wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt.

Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung beziehen sich auf spezifische Projekte von Partnerländern, die von der deutschen Regierung initiiert oder unterstützt werden, um die Fähigkeiten und Kapazitäten von Partnerländern in sicherheits- und verteidigungspolitischen Bereichen zu stärken. Diese Maßnahmen können sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, wobei stets internationale Vorgaben und Richtlinien zu beachten sind.

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

Diese Genehmigung für Rüstungsgüter wurde um eine neue Fallgruppe erweitert. Analog zur AGG 13 wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt und eine monatliche Meldepflicht hierfür eingeführt.

Allgemeine Genehmigung Nr. 33

Die Genehmigung wurde angepasst, um den Kreis der zulässigen Güter und Bestimmungsziele zu erweitern:

  • Neue Bestimmungsziele: Innerhalb der EU sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz.
  • Neue Güter: Güter der Nummern 0001 bis 0003a der Ausfuhrliste (AL zur AWV) sind nun zugelassen.

Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 15.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0704/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

Neues Layout des ABD: Übergangslösung in der Zollabwicklung
27.11.2024 |
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Neues Layout des ABD: Übergangslösung in der Zollabwicklung

Am vergangenen Wochenende wurde das Layout des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) angepasst. Diese …
Frische Farbe mit Pinsel auf Fassade auftragen

Am vergangenen Wochenende wurde das Layout des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) angepasst. Diese Änderungen, die von der Zollverwaltung im Rahmen der Weiterentwicklung von ATLAS vorgenommen wurden, basieren auf den ATLAS-Teilnehmerinformationen 0526/23, 0637/24 und 0664/24. Ursprünglich war geplant, das ABD komplett abzuschaffen und nur noch im Betriebskontinuitätsverfahren (BKP) zu verwenden.

Die Zollverwaltung hat sich jedoch entschieden, das ABD zunächst weiterhin in Papierform, allerdings mit geändertem Layout, zu verwenden.


Hintergrund der Änderungen

In der Teilnehmerinformation 0526/23 hat die Zollverwaltung erstmals angekündigt, dass das ABD langfristig zugunsten digitaler Alternativen abgeschafft werden soll. Diese Maßnahme ist Teil der Gesamtstrategie zur Digitalisierung und Automatisierung der Zollprozesse. Ziel ist es, den papierbasierten Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Effizienz zu steigern.

Die Teilnehmerinformation 0637/24 präzisierte die Übergangsregelungen und informierte über die Einführung eines angepassten Layouts, das sowohl die Anforderungen an die Lesbarkeit als auch an die maschinelle Verarbeitung verbessern soll. Schließlich wurde in der Teilnehmerinformation 0664/24 detailliert erläutert, welche konkreten Layoutänderungen vorgenommen wurden, wie diese umzusetzen sind und wie das ABD vorläufig weiter verwendet werden kann.


Änderungen im Layout des ABD

Das neue Layout des ABD berücksichtigt insbesondere:

  • Optimierte Datenstruktur: Klarere Darstellung der Exportdaten zur Verbesserung der Lesbarkeit
  • Erweiterung um zusätzliche Felder: Zusätzliche Informationen, die für Zoll- und Logistikprozesse relevant sind, wurden hinzugefügt

Warum bleibt das ABD vorerst erhalten?

Die Zollverwaltung hat die vollständige Abschaffung des ABD verschoben, um Unternehmen den Übergang zu erleichtern. Viele Unternehmen haben ihre internen Prozesse noch nicht vollständig auf die papierlose Zollabwicklung umgestellt. Das angepasste ABD soll daher als Übergangslösung dienen, bis alle technischen und organisatorischen Hürden überwunden sind.


Was bedeutet das für Unternehmen?

Die Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut machen. Konkret wird empfohlen, die Teilnehmerinformationen

0526/23,

0637/24 und

0664/24

aufmerksam zu lesen und sicherzustellen, dass die internen Prozesse und Softwarelösungen die neuen Anforderungen unterstützen.


Fazit

Die Änderungen des ABD sind ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung der Zollverfahren, wobei das Dokument vorerst als Papierversion mit lediglich verändertem Layout bestehen bleibt. Langfristiges Ziel bleibt es jedoch, das ABD vollständig durch digitale Alternativen zu ersetzen. Unternehmen sollten daher nicht nur die aktuellen Anforderungen umsetzen, sondern sich auch strategisch auf die zukünftige Entwicklung vorbereiten.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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IT & Digitalisierung im Zoll Zollverfahren & Abwicklung

Einführung der MRN im Einfuhrverfahren
22.11.2024 |
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Einführung der MRN im Einfuhrverfahren – Was Unternehmen wissen sollten

Die Master Reference Number (MRN) ist ein zentraler Bestandteil moderner Zollverfahren und gewinnt …
Rote Schließfächer mit Nummern

Die Master Reference Number (MRN) ist ein zentraler Bestandteil moderner Zollverfahren und gewinnt nun auch im Bereich der Einfuhr weiter an Bedeutung. Zukünftig wird die MRN die bisher verwendete ATLAS-Registriernummer ablösen und als primäre Identifikationsnummer in den Einfuhrverfahren eingesetzt.


Was ist die MRN?

Die MRN ist eine 18-stellige alphanumerische Nummer, die nach einheitlichen Kriterien gebildet wird. Sie dient der eindeutigen Identifizierung von Zollvorgängen und deren Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Zollabwicklung. Die Struktur umfasst unter anderem Angaben zu Jahr, Land, zuständiger Zollstelle und Art des Vorgangs.


Mit dem ATLAS-Release 10.1 wird die ATLAS-Registriernummer noch parallel zur MRN in Einfuhrvorgängen (insb. Steuerbescheiden) verwendet. Die vollständige Ablösung der Registriernummer durch die MRN erfolgt in den kommenden Jahren und ist von der Umstellung der IT-Verfahren abhängig.

Einen genauen Umstellungstermin hierfür gibt es bislang nicht.


Aufbau der MRN

  • Art des Belegs

    C → Einzelzollanmeldung (EZA) einschl. ZvG


    D → Vereinfachte Zollanmeldung (vZA) einschl. ZvG


    E → Anschreibungsmitteilung (Zoll) (AZ)


    F → Ergänzende Zollanmeldung (EGZ), auch als ZiA


    H → Auszug aus den Bestandsaufzeichnungen (BA), auch als ZiA


    P → Ergänzende Zollanmeldung bei Aktiver Veredelung (EGZ-AV), auch als ZiA


    S → NEE-Vorgang (nach Registrierung)


    T → Lagerbestandsübertragung (Zugang) (LÜGZ)


    V → Manuelle Erledigung von vZA/AZ-Positionen


    Z → Sammelerledigung Zolllager (SEZ)

  • Verfahrenscode

    A → Verfahrenscode 40


    B → Verfahrenscode 42


    C→ Verfahrenscode 43


    D → Verfahrenscode 44


    E → Verfahrenscode 45


    F → Verfahrenscode 46


    G → Verfahrenscode 48


    H → Verfahrenscode 51


    I → Verfahrenscode 53


    K → Verfahrenscode 63


    L → Verfahrenscode 68


    M → Verfahrenscode 71


    N → Verfahrenscode 76


    P → Verfahrenscode 95


    Q → Verfahrenscode 96


    R → Verfahrenscode 01


    S → Verfahrenscode 07


    T → Verfahrenscode 10


    U → Verfahrenscode 77


    V → Verfahrenscode 31


    W → Verfahrenscode 78


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung IT & Digitalisierung im Zoll

Die neue F-Gas-Verordnung: Ein entscheidender Schritt für den Klimaschutz und ihre Auswirkungen auf die Zollabfertigung
31.07.2024 |
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Die neue F-Gas-Verordnung: Ein entscheidender Schritt für den Klimaschutz und ihre Auswirkungen auf die Zollabfertigung

In einer Zeit, in der der Klimawandel immer stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit rückt, hat …
Die neue F-Gas-Verordnung: Ein entscheidender Schritt für den Klimaschutz und ihre Auswirkungen auf die Zollabfertigung

In einer Zeit, in der der Klimawandel immer stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit rückt, hat die Europäische Union einen weiteren wichtigen Schritt zum Schutz der Umwelt und zur Bekämpfung der globalen Erwärmung unternommen. Mit der neuen F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 tritt eine wichtige Regelung in Kraft, die weitreichende Auswirkungen auf zahlreiche Industriezweige und das tägliche Leben haben wird.


Was sind F-Gase?

F-Gase oder fluorierte Treibhausgase sind künstlich hergestellte Chemikalien, die vor allem in Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie in der Industrie als Treibmittel, Lösungsmittel und Isoliergase verwendet werden. Diese Gase haben ein hohes Treibhauspotenzial und tragen erheblich zur globalen Erwärmung bei, wenn sie in die Atmosphäre gelangen. Die bekanntesten F-Gase sind teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6).

Die Ziele der neuen F-Gas-Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/573 hat zum Ziel, die Emissionen von F-Gasen bis 2030 um zwei Drittel gegenüber 2014 zu reduzieren. Dies soll vor allem durch eine schrittweise Reduzierung der Verwendung und des Inverkehrbringens dieser Gase erreicht werden. Die neue Verordnung sieht daher strenge Maßnahmen und Vorschriften vor, um sicherzustellen, dass Unternehmen und Verbraucher auf umweltfreundlichere Alternativen umsteigen.


Wichtige Änderungen und Maßnahmen

Die neue F-Gas-Verordnung bringt einige wesentliche Änderungen mit sich, u.a:

  • Schrittweise Reduzierung von HFKW: Die Verordnung legt fest, dass die Menge an HFKW, die in der EU in Verkehr gebracht werden darf, bis 2030 schrittweise reduziert wird. Dies wird durch ein Quotensystem gesteuert, das die verfügbaren Mengen jährlich reduziert.
  • Verbot bestimmter Anwendungen: Einige Anwendungen von F-Gasen werden vollständig verboten. Dazu gehören beispielsweise Kühlanlagen in Supermärkten oder Klimaanlagen in Fahrzeugen, die bestimmte HFKW enthalten.
  • Leckagekontrollen und Wartung: Betreiber von Anlagen, die F-Gase enthalten, sind verpflichtet, regelmäßige Leckagekontrollen durchzuführen und sicherzustellen, dass etwaige Leckagen schnell und wirksam behoben werden. Dadurch soll verhindert werden, dass F-Gase in die Atmosphäre entweichen.
  • Schulung und Zertifizierung: Fachleute, die mit F-Gasen arbeiten, müssen speziell geschult und zertifiziert werden, um sicherzustellen, dass sie die neuen Vorschriften einhalten und die Umweltstandards kennen und anwenden.

Auswirkungen auf Unternehmen und Verbraucher

Für die Unternehmen bedeutet die neue Verordnung, dass sie ihre bestehenden Systeme und Anlagen überprüfen und gegebenenfalls auf umweltfreundlichere Alternativen umstellen müssen. Dies kann zunächst mit Investitionskosten verbunden sein, bietet aber langfristig Vorteile durch höhere Energieeffizienz und niedrigere Betriebskosten. Die Hersteller von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen sind aufgefordert, innovative Lösungen zu entwickeln, die ohne F-Gase auskommen oder mit wesentlich geringeren Mengen auskommen.

Auch für die Verbraucher können sich Veränderungen ergeben, insbesondere bei der Auswahl neuer Geräte oder bei der Wartung bestehender Anlagen. Es ist zu erwarten, dass die Preise für umweltfreundlichere Technologien anfangs höher sein werden, aber diese Investitionen werden durch Einsparungen bei den Energiekosten und einen geringeren ökologischen Fußabdruck ausgeglichen.


Auswirkungen der F-Gas-Verordnung auf die Zollabfertigung

Einführer von Produkten, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten, stehen bei der Zollabfertigung im Zusammenhang mit der neuen F-Gas-Verordnung vor mehreren Hürden.

  • Registrierung im F-Gas-Portal: Einführer müssen sich im F-Gas-Portal der Europäischen Union registrieren. Dies ist erforderlich, um eine gültige Genehmigung für die Einfuhr von Produkten, die F-Gase enthalten oder verwenden, zu erhalten. Ohne Registrierung ist der Import solcher Produkte nicht erlaubt.
  • Quotenmanagement: Die Einfuhr von F-Gasen unterliegt Quotenbeschränkungen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie über ausreichende Quoten verfügen, um die geplanten Mengen importieren zu können. Diese Quoten werden jährlich zugeteilt und sind begrenzt, was eine sorgfältige Planung und Verwaltung erfordert.
  • Dokumentationspflichten: Einführer müssen detaillierte Aufzeichnungen über die eingeführten Mengen an F-Gasen führen und diese Daten regelmäßig an die zuständigen Behörden melden. Dies umfasst sowohl die Menge der eingeführten Gase als auch deren Verwendungszweck.
  • Zollanmeldungen: Bei der Zollabfertigung muss anhand von Codierungen deutlich gemacht werden, dass die eingeführten Waren F-Gase enthalten. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der Zolltarifnummern und eine korrekte Deklaration der Waren.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist entscheidend, um rechtliche Konsequenzen und Verzögerungen bei der Einfuhr zu vermeiden. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen und gegebenenfalls externe Beratung in Anspruch nehmen, um die komplexen Regelungen der F-Gase-Verordnung vollständig zu verstehen und umzusetzen.


Unsere Schulungstermine

Sie möchten mehr über die F-Gas-Verordnung wissen, dann bieten wir zwei Kurzschulungen an. Zur Buchung einfach den jeweiligen Link anklicken. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme.

Schulungsangebot als Webinar

1. Termin

Webinar I | 17.04.2025

2. Termin

Webinar II | 26.05.2025

FAQ zur F-Gas-Verordnung

Wir sammeln aktuell die wichtigsten Fragen und stellen aufgrund der Aktualität kontinuierlich neue Antworten in einem FAQ bereit. Unser Ziel ist es, Sie bestmöglich zu unterstützen.

Weitere Fragen beantworten wir gerne auf Anfrage!


Sie benötigen Unterstützung?

Contact person

Tim Mayer

Leiter Training & Consulting

Contact person

Ulrike Wandt

Snr. Consultant


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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