Reform der EU-Zollunion: Ein Meilenstein für effizientere und digitalisierte Zollverfahren
Am 27. Juni 2025 haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Rat auf eine gemeinsame Position zur Reform …
Am 27. Juni 2025 haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Rat auf eine gemeinsame Position zur Reform der EU-Zollunion geeinigt. Diese Einigung bildet die Grundlage für die kommenden Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission im sogenannten Trilog-Verfahren. Die geplante Reform stellt die umfassendste Modernisierung der EU-Zollvorschriften seit der Einführung des derzeit geltenden Unionszollkodex (UZK) dar und verfolgt das Ziel, die Zollunion fit für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu machen.
Hintergrund: Warum ist eine Zollreform notwendig?
Die globalen Handelsströme, insbesondere der stark wachsende Online-Handel, stellen die bestehenden Zollsysteme vor große Herausforderungen. Parallel dazu führen geopolitische Entwicklungen und steigende sicherheitspolitische Anforderungen zu einer wachsenden Komplexität im internationalen Warenverkehr. Die Reform der Zollunion zielt darauf ab, diese Entwicklungen systematisch zu adressieren, bestehende Strukturen zu modernisieren und die Digitalisierung der Zollprozesse entscheidend voranzutreiben.
Neben der Modernisierung bestehender Verfahren verfolgt die Reform folgende zentrale Ziele:
Stärkung der einheitlichen Zollaufsicht an den EU-Außengrenzen
Effizienzsteigerung durch harmonisierte und digitalisierte Prozesse
Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Unternehmen vor unsicheren oder rechtswidrigen Waren
Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs durch konsequente Regelanwendung im E-Commerce
Ein zentrales Element der Reform ist die Schaffung einer eigenständigen EU-Zollbehörde (European Customs Authority, EUCA). Diese Behörde soll künftig für die einheitliche Risikoanalyse, die operative Koordination in Krisensituationen sowie die Verwaltung des neuen EU Customs Data Hub verantwortlich sein. Die Mitgliedstaaten behalten ihre Zuständigkeit für die praktische Zollabfertigung, werden jedoch durch die EUCA in Bereichen mit unionsweiter Relevanz unterstützt.
Der EU Customs Data Hub wird als zentrales, digitales Portal für Unternehmen und Behörden etabliert. Unternehmen können ihre Zollinformationen einmalig in diesem System bereitstellen, wodurch Mehrfachmeldungen an verschiedene nationale Systeme entfallen. Der Data Hub soll eine einheitliche Datengrundlage für die Risikoanalyse und Zollabwicklung in allen EU-Mitgliedstaaten schaffen.
Diese Digitalisierung verspricht nicht nur eine deutliche Vereinfachung der Meldepflichten, sondern auch erhebliche Effizienzgewinne. Die EU-Kommission erwartet jährliche Einsparungen in Milliardenhöhe durch die Ablösung fragmentierter nationaler IT-Systeme.
Besondere Aufmerksamkeit gilt dem stark gewachsenen Bereich des grenzüberschreitenden Online-Handels. Die Reform sieht vor, dass Online-Plattformen künftig stärker in die Verantwortung genommen werden. Sie sollen als Importeure auftreten und für die korrekte Verzollung, sowie die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verantwortlich sein. Dies soll nicht nur den Verwaltungsaufwand für Zollbehörden reduzieren, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen durch unvollständige oder falsche Deklarationen bekämpfen.
Darüber hinaus ist die Einführung einer Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen vorgesehen. Diese Maßnahme soll die Kosten abdecken, die bei der zollseitigen Verarbeitung der Vielzahl an Niedrigwertsendungen entstehen.
Die bestehenden Vereinfachungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operators, AEO) werden im Rahmen eines neuen „Trust and Check“-Modells weiter ausgebaut. Unternehmen, die nachweislich zuverlässig sind und ihre Zollprozesse sicher und gesetzeskonform gestalten, profitieren künftig von noch umfangreicheren Erleichterungen, einschließlich einer vereinfachten oder automatisierten Zollabfertigung.
Zeitplan und nächste Schritte
Nach der Einigung der Mitgliedstaaten beginnt nun der Trilog mit dem Europäischen Parlament und der Kommission. Das Ziel ist es, noch im Laufe des Jahres 2026 eine politische Einigung zu erzielen. Nach der formellen Verabschiedung durch Rat und Parlament werden die neuen Vorschriften schrittweise in Kraft treten. Die vollständige Umsetzung einschließlich des Betriebs des EU Customs Data Hub und der EUCA ist bis spätestens 2028 vorgesehen.
Fazit und Ausblick
Die Reform der EU-Zollunion stellt einen bedeutenden Schritt in Richtung einer modernen, digitalisierten und einheitlichen Zollverwaltung in Europa dar. Unternehmen und Behörden werden von effizienteren Prozessen, einer verbesserten Risikoüberwachung und einer höheren Rechtssicherheit profitieren.
Für Unternehmen, die im internationalen Warenverkehr tätig sind, empfiehlt es sich, die Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig die Weichen für eine zukunftsfähige Zollabwicklung zu stellen. Insbesondere die Themen Digitalisierung, Compliance und AEO-Status gewinnen weiter an Bedeutung.
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Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Ursprungswashing im Außenhandel: Risiken erkennen – rechtssicher handeln
In einer globalisierten Wirtschaft ist die Angabe des Warenursprungs ein zentrales Element für den …
In einer globalisierten Wirtschaft ist die Angabe des Warenursprungs ein zentrales Element für den internationalen Handel. Sie entscheidet über Zölle, Handelsvorteile, Sanktionen und Zugang zu bestimmten Märkten. Doch immer häufiger gerät die Praxis des sogenannten „Ursprungswashings“ in den Fokus (eine bewusste Manipulation oder Verschleierung des tatsächlichen Ursprungs einer Ware).
Was ist Ursprungswashing
Beim Ursprungswashing wird der tatsächliche Ursprung einer Ware verschleiert oder verfälscht. Ziel ist es, die Ware als Produkt eines anderen Landes auszugeben. Meist eines Landes, das unter ein Handelsabkommen fällt, nicht sanktioniert ist oder einen besseren Ruf bezüglich Arbeitsbedingungen oder Nachhaltigkeit genießt.
Dies kann auf verschiedene Weise geschehen:
Verlagerung einfacher Verarbeitungsschritte in Drittstaaten, um eine neue Ursprungseigenschaft zu begründen (z. B. durch minimalen Zusammenbau).
Fehlende oder manipulierte Ursprungsnachweise, etwa durch Ursprungszeugnisse oder Lieferantenerklärungen
Transit über Drittstaaten, um die Lieferkette zu verschleiern (häufig mit Falschangaben in der Zollanmeldung).
Re-Export über Freihandelszonen
Minimalverarbeitung in der EU
Welche Branchen können betroffen sein
Branchen, in denen die Herkunft einen Mehrwert oder rechtliche Schutzrechte bietet, sind besonders anfällig für Ursprungs-Washing.
Mode- und Textilindustrie.
Lebensmittel- und Getränkeindustrie.
Kosmetik- und Pflegeprodukte.
Automobilindustrie.
Elektronik- und Technikindustrie.
Möbel- und Holzprodukte.
Pharma- und Kosmetikbranche.
Tourismus und regionale Spezialitäten.
Stahlindustrie.
Zementindustrie.
Aluminumindustrie.
Düngemittelindustrie
Chemikalienindustrie
Zollrechtliches Ursprungs-Washing
Beschreibt das irreführende oder bewusste Manipulieren der Ursprungseigenschaft von Waren, um von Zollpräferenzen, Freihandelsabkommen oder geringeren Einfuhrabgaben zu profitieren. Das Ziel ist es, Produkte so darzustellen, dass sie den Ursprung in einem bestimmten Land haben, das für den Import günstige Zollregelungen bietet obwohl die eigentliche Herstellung oder der Großteil der Wertschöpfung anderswo stattfand.
Ursprungs-Washing im Kontext von CBAM
Ursprungs-Washing bedeutet hier, dass Unternehmen oder Länder die tatsächliche Herkunft oder den CO₂-Fußabdruck ihrer Produkte falsch darstellen, um CBAM-Kosten zu vermeiden oder zu reduzieren.
Ursprungs-Washing im Kontext der EUDR
Bezeichnet dabei eine Form von Täuschung, bei der Unternehmen oder Lieferanten den wahren Herkunftsort von Rohstoffen oder Produkten verschleiern, um die strengen Anforderungen der EUDR zu umgehen. Durch falsche oder unvollständige Angaben zum Ursprung werden Waren fälschlicherweise als „deforestation-free“ oder aus zulässigen Gebieten stammend deklariert, obwohl sie tatsächlich aus Regionen mit hoher Entwaldungsrate stammen.
Gründe für Ursprungswashing
Zollvorteile: Zugang zu Präferenzzöllen durch angebliche Herkunft aus Entwicklungsländern oder Freihandelspartnerstaaten.
Umgehung von Sanktionen: Etwa bei Waren aus sanktionierten Staaten wie Russland, Iran oder Nordkorea.
Reputationspflege: Täuschung von Endkunden durch Herkunft aus Ländern mit besseren Standards in Umwelt- oder Arbeitsrecht.
Marktzugang: Erlangung von Marktzugängen, die Produkten bestimmter Herkunft verwehrt bleiben.
Praxisbeispiele
Stahlprodukte aus China werden in Malaysia minimal weiterverarbeitet und dann als malaysisches Produkt exportiert, um Antidumpingzölle zu vermeiden.
Textilien aus Xinjiang gelangen über Drittstaaten wie Vietnam oder Bangladesch in westliche Märkte, um Zwangsarbeitsvorwürfen auszuweichen.
Halbleitertechnologie aus Russland wird in Nachbarstaaten exportiert und mit neuen Papieren versehen weitervertrieben.
Textilien „Made in Italy“, obwohl sie hauptsächlich in China produziert wurden.
Elektronik „Assembled in USA“ – aber die meisten Komponenten sind aus Asien.
Lebensmittel mit „Made in Germany“ – Rohstoffe aus Nicht-EU-Ländern.
Wie lässt sich Ursprungswashing verhindern?
Lieferkettentransparenz schaffen: Dokumentieren Sie Ihre Warenbewegungen, Materialien und Be- bzw. Verarbeitungsprozesse vollständig – vom Ursprungsland bis zur Ausfuhr.
IT-gestützte Ursprungsprüfung nutzen: Nutzen Sie moderne Zoll- und ERP-Systeme mit integrierter Präferenzkalkulation, um Ursprungsnachweise automatisiert und korrekt zu erstellen.
Mitarbeiterschulungen durchführen: Sensibilisieren Sie Ihre Einkaufs-, Zoll- und Logistikteams für die Risiken von falschen Ursprungsangaben und Zoll-Compliance.
Regelmäßige Audits und Plausibilitätschecks (intern/durch externe): interne Kontrollen, besonders bei kritischen Lieferanten oder komplexen Lieferketten, sind essenziell.
Wie erkennt der Zoll Ursprungsmanipulationen
Der Zoll nutzt eine Kombination aus Risikomanagement, statistischen Auswertungen und Hinweisen aus verschiedenen Quellen, um Verdachtsfälle zu identifizieren:
Unstimmigkeiten in den Ursprungsdokumenten und Zollanmeldungen.
Auffällige Handelswege oder häufige Nutzung von Freihandelszonen.
Informationen von Behörden oder Whistleblowern.
Plausibilitätsprüfungen der Produktions- und Lieferkette.
Die Prüf- und Ermittlungsmaßnahmen des Zoll
Bei einem Verdacht auf Ursprungsmanipulation leitet der Zoll ein Prüfverfahren ein, das folgende Schritte umfasst:
Dokumentenprüfung: Der Zoll fordert umfangreiche Nachweise wie Lieferantenerklärungen, Produktionsnachweise und Präferenzkalkulationen an.
Nachprüfung vor Ort: In schweren Fällen kann eine Kontrolle beim Unternehmen oder Lieferanten erfolgen, um Produktionsprozesse und Warenherkunft zu überprüfen.
Amtshilfe: Der Zoll arbeitet mit Behörden im Ausland zusammen, um Ursprungsangaben zu verifizieren.
Anhörung des Unternehmens: Betroffene Unternehmen erhalten die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Risiken für Unternehmen
Rechtliche Konsequenzen: Straf- und Bußgeldverfahren, Verlust von Zollprivilegien oder Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
Reputationsschäden: Aufdeckung solcher Praktiken kann zu öffentlichem Vertrauensverlust und medialer Kritik führen.
Lieferkettenverantwortung: Nach dem Lieferkettengesetz (LkSG) müssen Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht auch hinsichtlich Ursprung und Produktionsbedingungen nachkommen.
Nachforderungen: Zollbehörden können bei Entdeckung zu Unrecht gewährter Präferenzen Nachzahlungen oder Rückforderungen verlangen.
Ausblick: Zunehmende Regulierung erwartet
Mit dem wachsenden Fokus auf Lieferkettentransparenz, Nachhaltigkeit und geopolitische Stabilität steigt der Druck auf Unternehmen, ihren internationalen Warenverkehr regelkonform und nachvollziehbar zu gestalten. Die EU und andere Akteure verschärfen Vorschriften und Kontrollen, u. a. durch digitale Zollverfahren, Sanktionsdurchsetzung und ESG-Standards. Unternehmen sind gut beraten, sich frühzeitig mit dem Thema Ursprungswashing auseinanderzusetzen nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus ethischer Verantwortung.
Korrekte Ursprungserklärung ist Compliance und Verantwortung
Ursprungs-Washing ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Risiko mit weitreichenden Folgen. Wer hier kurzfristige Vorteile sucht, riskiert langfristige finanzielle Verluste, rechtliche Auseinandersetzungen sowie Reputation Schäden. Unternehmen sind gut beraten, das Thema Ursprung als festen Bestandteil ihrer Compliance-Strategie zu verankern und transparent mit ihrer Lieferkette umzugehen.
Weitere Fragen zu ESG Themen, CBAM oder allgemeinen Zollthemen?
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Die 23. ATP zur CLP-Verordnung: Neue Einstufungen für Chemikalien
Am 20. Juni 2025 wurde die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung …
Am 20. Juni 2025 wurde die 23. Anpassung an den technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Diese Anpassung bringt erneut umfassende Änderungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien mit sich. Die Änderungen betreffen zahlreiche Stoffe, die für Im- und Exporteure, Chemikalienhändler sowie Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenverkehr relevant sind.
Die CLP-Verordnung bildet den zentralen rechtlichen Rahmen für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in der Europäischen Union. Anpassungen wie die 23. ATP dienen dazu, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeitnah in verbindliche Rechtsvorgaben zu überführen. Für Unternehmen des Außenhandels und der Zollabwicklung bedeutet dies, ihre Prozesse kontinuierlich an den aktuellen Rechtsstand anzupassen.
Aufnahme von 22 neuen harmonisierten Einstufungen, darunter für:
Fluorethylen
Ozon
Distickstoffoxid
Bariumchromat
Dinotefuran
Überarbeitung von 10 bestehenden Einträgen, z. B.:
α-Methylstyrol
1,1-Dichlorethylen
Folpet
Captan
Die neu aufgenommenen Stoffe und die geänderten Einstufungen betreffen sowohl industrielle Rohstoffe als auch chemische Produkte, die in zahlreichen Wirtschaftszweigen Verwendung finden. Diese Änderungen wirken sich folglich nicht nur auf Produzenten und Händler, sondern auch auf Logistik- und Außenhandelsprozesse aus.
Inkrafttreten und Übergangsfristen
Die Verordnung tritt am 10. Juli 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist eine freiwillige Anwendung der neuen Einstufungen zulässig. Die verbindliche Anwendung gilt jedoch erst ab dem 1. Februar 2027. Diese Übergangsfrist ermöglicht es Unternehmen, bestehende Bestände nach bisherigen Einstufungen zu vermarkten und gleichzeitig ihre Prozesse auf die neuen Anforderungen umzustellen.
Für die Zollpraxis ist es wesentlich, den Übergangszeitraum richtig einzuordnen. Bei der Anmeldung von Waren, der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern sowie der Etikettierung muss exakt nachvollzogen werden, welche Rechtslage zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gilt. Fehlerhafte oder nicht aktualisierte Einstufungen können zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Nachfragen der Behörden oder im schlimmsten Fall zu Verstößen gegen geltendes Gefahrstoffrecht führen.
Relevanz für den Zoll- und Außenhandel
Die Auswirkungen der 23. ATP betreffen insbesondere folgende Bereiche des Zoll- und Außenhandels:
Zolltarifierung: Einige chemische Stoffe, deren Gefahreneigenschaften sich ändern, könnten künftig unter anderen sicherheits- oder zollrechtlichen Auflagen stehen. Dies kann Anpassungen bei Codierungen wie den Gefahrgutkennzahlen (UN-Nummern) oder der ergänzenden nationalen Kennzeichnungspflicht erfordern.
Transportvorschriften: Neue oder geänderte Gefahrenklassen können zu veränderten Transportauflagen (ADR, IMDG, IATA DGR) führen, die für den internationalen Versand relevant sind.
Zollabwicklung & Compliance: Zollverantwortliche müssen sicherstellen, dass die eingereichten Unterlagen (Sicherheitsdatenblatt, Kennzeichnung, Zollanmeldung) dem jeweils aktuellen Stand der CLP-Verordnung entsprechen.
Lagerlogistik und Gefahrstoffmanagement: Auch innerbetriebliche Prozesse, wie die Kennzeichnung im Lager und die Einhaltung von Arbeitsschutzvorgaben, sind betroffen.
Handlungsempfehlungen für eine rechtskonforme Umsetzung
Die frühzeitige Auseinandersetzung mit der 23. ATP ist entscheidend, um betriebliche Abläufe störungsfrei anpassen zu können. Empfohlen werden:
Überprüfung des Stoffportfolios: Unternehmen sollten identifizieren, ob betroffene Stoffe oder Gemische im Produktsortiment vorhanden sind.
Anpassung von Sicherheitsdatenblättern und Etiketten: Rechtzeitige Überarbeitung der relevanten Dokumente sichert eine störungsfreie Zollabwicklung und den reibungslosen Warenverkehr.
Schulung relevanter Mitarbeitender: Zoll- und Außenhandelsabteilungen, Gefahrstoffbeauftragte sowie Logistikverantwortliche sollten über die Änderungen informiert werden.
Prüfung von Verträgen und Lieferantenangaben: Vereinbarungen mit Lieferanten sollten an die neuen Einstufungen angepasst werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Frühzeitige freiwillige Anwendung: Wer bereits ab Juli 2025 die neuen Einstufungen freiwillig anwendet, kann frühzeitig Rechtssicherheit schaffen.
Fazit: Rechtssicherheit im Außenhandel durch frühzeitige Anpassung sichern
Die 23. ATP der CLP-Verordnung ist ein weiterer Schritt, um den europäischen Gefahrstoffschutz an neue wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen. Für Unternehmen im Außenhandel und Zollwesen erfordert dies eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Anforderungen, um Lieferketten, Exportprozesse und Zollanmeldungen weiterhin rechtssicher gestalten zu können.
Ein proaktives Gefahrstoff- und Zollmanagement schützt nicht nur vor behördlichen Beanstandungen, sondern sichert auch die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel.
Für eine erfolgreiche Umsetzung der neuen CLP-Anforderungen empfiehlt sich eine individuelle Analyse der betroffenen Prozesse. Fachkundige Beratung kann dabei helfen, Unsicherheiten zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang sicherzustellen. Eine frühzeitige Anpassung erhöht die Compliance-Sicherheit und reduziert das Risiko zollrechtlicher und verkehrsrechtlicher Verzögerungen.
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Genehmigungspflichten bei Handels- und Vermittlungsgeschäften: Ein Leitfaden für Unternehmen
Handels- und Vermittlungsgeschäfte spielen eine zentrale Rolle im internationalen Handel. In …
Handels- und Vermittlungsgeschäfte spielen eine zentrale Rolle im internationalen Handel. In Deutschland unterliegen sie jedoch spezifischen Genehmigungspflichten, insbesondere wenn es um Güter mit doppeltem Verwendungszweck oder Rüstungsgüter geht. Diese Regelungen sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) festgelegt und werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht.
Was sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte?
Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft liegt vor, wenn eine Person oder ein Unternehmen als Intermediär auftritt und den Verkauf oder die Lieferung von Gütern zwischen zwei Parteien vermittelt, ohne selbst Eigentümer der Güter zu werden. Dies kann sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union (EU) erfolgen.
Die Genehmigungspflichten für Handels- und Vermittlungsgeschäfte sind insbesondere in den §§ 46 und 47 AWV geregelt:
§46 AWV: Gilt für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen.
§47 AWV: Bezieht sich auf Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Anhangs IV der Dual-Use-Verordnung, die sich in einem Drittland befinden und in ein anderes Drittland ausgeführt werden sollen.
In diesen Fällen ist eine Genehmigung des BAFA erforderlich. Ausnahmen bestehen, wenn das Käufer- und Bestimmungsland in Anhang II Teil 3 der EG-Dual-Use-Verordnung genannt ist, wie z. B. Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die USA.
Regelungen zu Gütern aus Anhang I der Dual-Use-Verordnung
Neben den Regelungen der AWV sind auch die Vorschriften der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) relevant. Hierbei ist für Güter aus Anhang I insbesondere Artikel 6 zu beachten:
Anhang I listet alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck auf, die besonders genehmigungspflichtig sind. Diese umfassen u.a. spezielle Technologien, Software, Chemikalien und Ausrüstungen, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können. Handels- und Vermittlungsgeschäfte über diese Güter unterliegen strengen Ausfuhrkontrollen und erfordern grundsätzlich eine Genehmigung, wenn sie in Drittländer ausgeführt oder dort vermittelt werden.
Artikel 6 der Dual-Use-Verordnung regelt explizit die Genehmigungspflicht für Vermittlungshandlungen bei Dual-Use-Gütern aus Anhang I. Danach ist jede Vermittlung, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von den Behörden über eine Bestimmung in sensitiven Verwendungszwecken (gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Dual-Use VO) unterrichtet oder ihm bekannt ist, dass diese Güter dazu bestimmt sind. Diese Regelung soll verhindern, dass sensible Güter durch Vermittlungsgeschäfte ohne Kontrolle an unerwünschte Empfänger gelangen.
Diese Vorschriften ergänzen die Genehmigungspflichten nach der AWV und sorgen für eine umfassende Kontrolle sensibler Güter entlang der gesamten Handels- und Vermittlungskette.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die Genehmigungspflichten können schwerwiegende Konsequenzen haben. Neben Bußgeldern können auch strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die gesetzlichen Vorgaben genau zu beachten und bei Unsicherheiten rechtzeitig Rat einzuholen.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu dieser Thematik finden Sie im Merkblatt zu Handels- und Vermittlungsgeschäften des BAFA.
Geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geographische Angaben
Die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geografische Angabe sind zwei Schutzsysteme …
Die geschützte Ursprungsbezeichnung und die geschützte geografische Angabe sind zwei Schutzsysteme der Europäischen Union, die bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vor Nachahmung schützen. Sie sollen die Qualität und Herkunft eines Produkts hervorheben und Verbraucherinnen und Verbrauchern Transparenz bieten.
Diese geschützten Herkunftsangaben dienen nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern sind auch im Zollrecht relevant.
Definition: Geschützte Ursprungsbezeichnung
Hierbei handelt es sich um Produkte, deren Herstellung, Verarbeitung und Erzeugung vollständig in einer bestimmten Region erfolgen und deren Eigenschaften untrennbar mit dieser Region verbunden sind.
Kriterium
Die gesamte Produktionskette muss in der definierten geografischen Region stattfinden.
Beispiele
Roquefort | Frankreich
Parmigiano Reggiano | Italien
Definition: Geschützte geografische Angabe
Produkte, bei denen mindestens ein Produktionsschritt (z. B. Verarbeitung oder Herstellung) in der betreffenden Region erfolgt und die einen bestimmten Ruf oder eine Eigenschaft mit dieser Region verbinden.
Kriterium
Es reicht aus, wenn ein Teil der Herstellung in der Region stattfindet und ein Zusammenhang zwischen Produkt und Region besteht.
Beispiel
Schwarzwälder Schinken | Deutschland
Nürnberger Rostbratwürste | Deutschland
Geschützte Ursprungsangabe bei Wein
Der Wein muss zu 100 % aus Trauben stammen, die in der definierten Region gewachsen sind, und vollständig dort verarbeitet worden sein. Auch die Weinbereitung muss dort erfolgen.
Beispiele: Geschütze Ursprungsangabe bei Wein
Mosel | Deutschland
Bordeaux | Frankreich
Barolo | Italien
Champagne | Frankreich
Chianti Classico | Italien
Rheingau | Deutschland
Diese Weine tragen eine Herkunftsbezeichnung, die stark mit der Qualität, den klimatischen Bedingungen und der traditionellen Herstellung in dieser bestimmten Region verbunden ist.
Geschützte geografische Angabe bei Wein
Hier stammt mindestens ein Produktionsschritt aus der genannten Region, nicht aber zwingend der gesamte Anbau und Ausbau. Die Anforderungen sind weniger streng als bei der geschützten Ursprungsangabe.
Beispiele Geschütze geografische Angabe bei Wein
Terre Siciliane | Italien
Landwein Rhein | Deutschland
Vino de la Tierra de Castilla | Spanien
Pays d’Oc | Frankreich
Diese Weine stehen oft für einfache, regionaltypische Qualität und ermöglichen mehr Flexibilität bei der Weinherstellung.
Warum ist das für die Zollabwicklung wichtig?
Bei der Einfuhr von Wein in die EU ist die korrekte Tarifierung entscheidend. Je nach Ursprungsangabe ergeben sich unterschiedliche:
Zolltarifnummern (TARIC-Codes)
Zollsätze und Einfuhrabgaben
Dokumentationspflichten
Beispiele
2204 21 10 Rotwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.
2204 21 30 Weißwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung.
2204 29 10 Rotwein mit geschützter geographische Angabe.
2204 29 30 Weißwein mit geschützter geographische Angabe.
204 29 90 Weine ohne besondere Herkunftsangabe (z. B. Tafelwein).
Die genaue Einreihung hängt zusätzlich von Alkoholgehalt, CO₂-Gehalt und weiteren Parametern ab. Falsche Tarifierungen führen häufig zu Nachforderungen oder Beanstandungen bei der Zollabfertigung.
Je nach Weinart, Verpackung und Alkoholgehalt können sich die Unterpositionen ändern.
Sie benötigen Unterstützung bei der Zollabwicklung von Weinen, Spirituosen oder Produkten mit geschützen Ursprungs-Herkunftsangaben?
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Vorbereitung auf eine Prüfung durch den Zoll: Was Unternehmen tun sollten
Eine Zollprüfung kann jedes Unternehmen treffen, das in den Außenhandel involviert ist – unabhängig …
Eine Zollprüfung kann jedes Unternehmen treffen, das in den Außenhandel involviert ist – unabhängig von Größe oder Branche. Obwohl der Zoll lediglich überprüft, ob die zollrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, sorgen Zollprüfungen oftmals für Nervosität in den Unternehmen.
Der Grund: Viele Betriebe sind sich nicht sicher, ob ihre zollrelevanten Prozesse und Dokumentationen den Anforderungen tatsächlich entsprechen. Dabei lässt sich mit der richtigen Vorbereitung nicht nur Stress vermeiden, sondern auch das Risiko finanzieller Nachteile deutlich reduzieren. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie sich optimal auf eine Zollprüfung vorbereiten.
Was ist eine Zollprüfung – und warum findet sie statt?
Zollprüfungen werden vom Hauptzollamt durchgeführt und dienen der Überprüfung, ob ein Unternehmen zollrechtliche Vorschriften korrekt anwendet. Die Prüfungen erfolgen meist nach Ankündigung, können aber im Einzelfall auch unangekündigt stattfinden. Sie betreffen in der Regel die vergangenen drei Jahre und fokussieren sich auf Import- und Exportvorgänge.
Im Prüfungsfall: Was ist zu tun?
Wenn eine Zollprüfung angekündigt wird, bewahren Sie Ruhe. Bereiten Sie eine Übersicht aller zollrelevanten Vorgänge vor und stellen Sie dem Prüfer einen zentralen Ansprechpartner zur Seite. Tipp: Eine digitale oder physische „Willkommensmappe“ mit den wichtigsten Unterlagen schafft Vertrauen und spart Zeit.
Wie läuft eine Zollprüfung ab?
Eine Zollprüfung folgt in der Regel einem strukturierten Prozess, der sich in mehrere Phasen gliedert – von der Ankündigung bis zur abschließenden Auswertung.
Ankündigung Die Prüfung wird in der Regel vorab schriftlich angekündigt.
Vorbereitung und Fristsetzung Das Unternehmen erhält eine Frist, um Unterlagen bereitzustellen.
Durchführung Die Prüfung findet vor Ort im Unternehmen oder digital statt.
Auswertung Der Zoll erstellt einen Bericht. Bei Abweichungen können Nachzahlungen, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen.
Typische Auslöser für eine Zollprüfung
Zollprüfungen erfolgen meist anlassunabhängig und im Rahmen von turnusmäßigen Kontrollen. Allerdings kann es auch anlassbezogene Prüfungen geben – etwa wenn Unstimmigkeiten bei Einfuhren, Ausfuhren oder Präferenznachweisen auftreten. Typische Auslöser für eine Zollprüfung sind:
Unstimmigkeiten bei Einfuhren oder Ausfuhren
Hinweise auf fehlerhafte Warentarifierung
regelmäßige Inanspruchnahme von Präferenzen
Nutzung besonderer Zollverfahren
Unstimmigkeiten bei Ausfuhrgenehmigungen und der Nutzung von Allgemeinen Genehmigungen
Hinweise auf Verfehlungen bei Sanktionen und Embargos
Kontrolle der Meldungen von Kapitalbewegungen und Transaktionen im Rahmen der Außenwirtschaft.
Welche Bereiche prüft der Zoll?
Im Rahmen einer Zollprüfung nimmt das Hauptzollamt verschiedene zentrale Aspekte der Außenhandelsabwicklung unter die Lupe. Ziel ist es, die korrekte Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei konzentriert sich die Prüfung typischerweise auf folgende Bereiche:
Einreihung der Waren in den Zolltarif Es wird überprüft, ob die Waren korrekt in den Zolltarif eingereiht wurden. Eine fehlerhafte Einreihung kann zu falschen Abgaben führen.
Zollwertberechnung Der Zoll kontrolliert, ob alle preisrelevanten Bestandteile – wie Lizenzgebühren, Verpackungskosten oder Transportkosten – ordnungsgemäß in die Zollwertberechnung eingeflossen sind.
Präferenzen und Ursprungsnachweise Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Präferenzzollsätzen erfüllt sind und ob die entsprechenden Ursprungsnachweise korrekt und vollständig vorliegen.
Dokumentation und Aufbewahrung Eine lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation ist essenziell. Der Zoll prüft, ob alle relevanten Unterlagen vollständig, plausibel und fristgerecht aufbewahrt wurden.
Verwendung besonderer Verfahren Falls das Unternehmen bewilligungsbedürftigte Verfahren wie Zolllager, aktive Veredelung oder vorübergehende Verwendung nutzt, wird kontrolliert, ob diese ordnungsgemäß abgewickelt wurden.
5 Schritte: So bereiten Sie sich konkret auf eine Prüfung durch den Zoll vor
Interne Selbstprüfung durchführen
Führen Sie regelmäßig interne Audits durch. Dies kann intern oder in Zusammenarbeit mit einem externen Zollexperten erfolgen. Achten Sie dabei besonders auf Folgendes:
Vollständigkeit und Plausibilität der Zollanmeldungen
Konsistenz zwischen Handelsrechnung und Zollwert
Richtigkeit der verwendeten Zolltarifnummern
Einhaltung von Ursprungs-und Präferenzvorgaben
Dokumente zentral und strukturiert verwalten
Eine der häufigsten Fehlerquellen ist das fehlende oder unvollständige Dokumentenmanagement. Prüfen Sie, ob Sie folgende Unterlagen jederzeit griffbereit haben und diese miteinander verknüpfen können:
Handelsrechnungen, Frachtbriefe, Lieferscheine
Zollanmeldungen (Einfuhr und Ausfuhr).
Ursprungszeugnisse und Lieferantenerklärungen.
Verträge zu Lizenzgebühren oder Dienstleistungen.
Speditionsunterlagen und Schriftwechsel mit dem Zoll
Zuständigkeiten und Ansprechpartner definieren
Benennen Sie einen verantwortlichen Zollbeauftragten im Unternehmen. Diese Person sollte:
mit allen Prozessen vertraut sein
Zugriff auf alle relevanten Systeme und Unterlagen haben
als Ansprechpartner für den Prüfer agieren
Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter
Fehler entstehen oft aus Unwissen. Schulen Sie deshalb regelmäßig alle Mitarbeiter, die mit zollrelevanten Vorgängen zu tun haben z. B. aus Einkauf, Logistik, Vertrieb oder Buchhaltung. Themen könnten sein:
Grundlagen der Einreihung in den Zolltarif
Incoterms® und deren Auswirkungen
Zollwertrecht und Verrechnungspreise
Umgang mit Präferenzen und Ursprungsregeln
Zusammenarbeit mit Dienstleistern klären
Viele Unternehmen greifen bei der Zollabwicklung auf externe Zolldienstleister oder Speditionen zurück. Damit diese Zusammenarbeit reibungslos und rechtskonform verläuft, sollten klare Rahmenbedingungen geschaffen werden:
Vertragliche Festlegung der Zuständigkeiten Definieren Sie eindeutig, wer für welche Aufgaben verantwortlich ist – insbesondere bei der Erstellung und Übermittlung von Zollanmeldungen.
Zugriffsrechte und Datenverfügbarkeit sicherstellen Stellen Sie sicher, dass Ihr Unternehmen jederzeit Zugriff auf alle relevanten Anmeldedaten und Unterlagen hat – auch bei ausgelagerten Prozessen.
Regelmäßige Qualitätskontrollen durchführen Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Arbeit Ihrer Dienstleister, um Fehler frühzeitig zu erkennen und die Einhaltung der zollrechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
Fazit: Vorsorge ist der beste Schutz
Eine Zollprüfung ist kein Grund zur Panik - zumindest wenn Sie vorbereitet sind. Wer seine Prozesse kennt, Unterlagen ordentlich archiviert und regelmäßig überprüft, begegnet dem Prüfer mit Souveränität.
Investieren Sie daher lieber jetzt Zeit in die Vorbereitung, statt später hohe Nachforderungen oder Bußgelder zu riskieren.
Handlungsempfehlungen
Eine sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend, um eine Zollprüfung effizient und ohne größere Komplikationen zu bewältigen. Unternehmen, die ihre internen Abläufe regelmäßig überprüfen, Verantwortlichkeiten klar definieren und rechtliche Vorgaben im Blick behalten, schaffen die besten Voraussetzungen für einen reibungslosen Prüfungsverlauf. Die folgenden Empfehlungen helfen Ihnen dabei, Ihre Organisation gezielt auf eine Zollprüfung vorzubereiten:
Rechtskenntnisse aktuell halten Schulen Sie regelmäßig alle relevanten Mitarbeitenden zu zollrechtlichen Grundlagen, aktuellen Vorschriften und Änderungen im Außenwirtschaftsrecht.
Zuständigkeiten eindeutig festlegen Benennen Sie einen Zollbeauftragten oder ein verantwortliches Team, das als zentrale Anlaufstelle für alle zollrelevanten Themen fungiert.
Dokumentationspflichten aktiv steuern Sorgen Sie für eine strukturierte, vollständige und jederzeit zugängliche Ablage aller zollrelevanten Unterlagen.
Fachliche Unterstützung einholen Ziehen Sie bei komplexen Sachverhalten, Sonderverfahren oder Unsicherheiten frühzeitig externe Zoll- oder Rechtsberatung hinzu.
Compliance-Strukturen etablieren Implementieren Sie ein Internes Kontrollprogramm (IKP) mit Fokus auf Zoll und Außenwirtschaft.
Schlussbesprechung aktiv nutzen Nehmen Sie an der Abschlussbesprechung mit dem Zoll teil, um offene Punkte zu klären und Missverständnisse zu vermeiden.
Kooperation zeigen Beantworten Sie Fragen der Prüfer offen, ehrlich und präzise. Eine kooperative Haltung wirkt sich positiv auf den Prüfungsverlauf aus.
Rechte und Pflichten kennen Machen Sie sich mit Ihren Mitwirkungspflichten sowie dem Recht auf Aussageverweigerung vertraut. Falsche oder irreführende Angaben können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Verhaltensanweisung für Mitarbeitende erstellen Erarbeiten Sie eine klare Handlungsanweisung für alle Mitarbeitenden, wie sie sich im Rahmen einer Zollprüfung verhalten sollen – insbesondere im Umgang mit Fragen der Prüfer. Es ist wichtig, keine falschen oder irreführenden Informationen zu geben, da dies rechtliche Konsequenzen haben kann.
Sie möchten Ihre Prozesse prüfen oder benötigen Hilfe bei der Dokumentation?
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH ein Unternehmen der Schenker Group
Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Kennzahlen und Reporting in Zoll- und Außenhandel: Transparenz schafft Effizienz
In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für …
In der heutigen globalisierten Wirtschaft sind effiziente und rechtskonforme Zollprozesse für international tätige Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Doch wie lässt sich die Qualität und Effizienz der eigenen Zoll- und Außenhandelsaktivitäten messen? Die Antwort liegt in der gezielten Nutzung von Key Performance Indicators (KPIs) sowie einem strukturierten Reporting.
Warum KPI und Reporting im Zollbereich so wichtig sind
Zoll- und Außenhandelsprozesse sind oft komplex, zeitkritisch und streng reguliert. Kleinste Fehler bei der Zolltarifierung, Dokumentation oder Einfuhrumsatzsteuer können schnell zu Nachforderungen, Verzögerungen oder gar Sanktionen führen.
Ein gut strukturiertes KPI-System hilft dabei:
Schwachstellen frühzeitig zu erkennen
Compliance-Risiken zu minimieren
Kosten im Blick zu behalten
Transparenz zu schaffen
Prozesse zu steuern und zu optimieren
Nachforderungen und Bußgelder zu minimieren
valide Entscheidungsgrundlagen für das Management zu bieten
Trends im Unternehmen zu analysieren
Darüber schafft ein regelmäßiges Reporting die nötige Transparenz für interne Audits und hilft dabei Zollprüfungen besser vorbereiten zu können.
Was sind Key Performance Indicators (KPI)
Key Performance Indicators, auf Deutsch „Leistungskennzahlen“ oder „Schlüsselkennzahlen“. Sie sind messbare Werte, mit denen der Erfolg oder Fortschritt von Aktivitäten, Prozessen oder Strategien beurteilt wird. Unternehmen nutzen KPIs, um zu erkennen, ob sie ihre Ziele erreichen – beispielsweise im Vertrieb, Marketing, Kundenservice, Produktion oder Controlling.
Sie müssen:
zielgerichtet,
messbar,
und handlungsrelevant sein.
Relevante KPIs für den Außenhandel
Ein durchdachtes KPI-Set ist das Rückgrat jeder erfolgreichen Zoll- und Außenhandelsstrategie. Es ermöglicht nicht nur die Überwachung der operativen Effizienz, sondern auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Die folgenden Kennzahlen haben sich in der Praxis als besonders relevant erwiesen:
Durchschnittliche Abwicklungsdauer pro Zollvorgang Gesamtzeit von Wareneingang/-ausgang bis zur vollständigen zollrechtlichen Abwicklung – inkl. interner und externer Bearbeitung.
First-Time-Right-Quote bei Zollanmeldungen Anteil der Zollanmeldungen, die ohne Rückfragen oder Korrekturen akzeptiert werden – Indikator für Datenqualität und Prozesssicherheit.
Kosten je Zollanmeldung (intern/extern getrennt) Transparente Aufschlüsselung der internen Bearbeitungskosten und externer Dienstleisterkosten pro Vorgang.
Lieferverzögerungen durch Zollprozesse (in Tagen/Prozent) Anteil der Lieferungen, die aufgrund zollbedingter Verzögerungen nicht termingerecht erfolgen.
Durchschnittliche Bearbeitungszeit interner Exportfreigaben Zeitspanne von Antrag bis Genehmigung – wichtig für Planbarkeit und Reaktionsfähigkeit.
Anteil automatisierter Zollprozesse Wie viel Prozent der Zollvorgänge laufen vollständig digital und ohne manuelle Eingriffe?
Aktualität und Vollständigkeit von Stammdaten (Produkte, Kunden, Länder) Anteil der Datensätze, die den aktuellen regulatorischen Anforderungen entsprechen.
Systemverfügbarkeit kritischer Zoll- und Compliance-Tools Uptime von Screening-, Klassifizierungs- oder Zollabwicklungssystemen – wichtig für Prozesssicherheit.
Teilnahmequote an Pflichtschulungen im Zollbereich Anteil der relevanten Mitarbeitenden mit aktueller Schulung – zentral für Compliance.
Ergebnisse von Awareness-Checks / Wissenstests Durchschnittliches Ergebnis von Tests zur rechtlichen Sensibilisierung – misst Schulungserfolg.
Anzahl und Schweregrad interner Compliance-Vorfälle Dokumentierte Verstöße oder Verdachtsfälle – kategorisiert nach Risiko und Reaktionszeit.
Reporting-Formate und Inhalte
Effektive KPIs entfalten ihren vollen Wert erst durch ein strukturiertes Reporting. Ohne regelmäßige Auswertung bleiben selbst die besten Kennzahlen wirkungslos – und umgekehrt ist Reporting ohne fundierte KPIs wenig zielführend. Erst das Zusammenspiel schafft die nötige Transparenz, um Prozesse gezielt zu steuern und kontinuierlich zu verbessern.
Typische Reporting-Formate im Zoll- und Außenhandel:
Zoll-Dashboard (Echtzeit-Übersicht) Visualisierung zentraler KPIs in Echtzeit – z. B. mit Ampellogik, Diagrammen oder Trendanzeigen. Ideal für operative Steuerung und schnelle Reaktionen.
Monats- und Quartalsberichte Verdichtete Auswertung der KPI-Entwicklung über definierte Zeiträume. Zeigt Trends, Abweichungen und Optimierungspotenziale auf.
Compliance-Report Dokumentation aller relevanten Prüfungen, Beanstandungen, internen Verdachtsfälle und ergriffenen Maßnahmen – wichtig für interne Audits und Behördenkommunikation.hmen.
Kostenanalyse Detaillierte Aufschlüsselung aller zollbezogenen Kosten (z. B. Abgaben, Dienstleister, interne Aufwände) zur Budgetkontrolle und Effizienzbewertung.
Risikobericht Identifikation potenzieller Schwachstellen und Risiken im Zollprozess – inklusive Bewertung und geplanter Gegenmaßnahmen.
Was ist ein Zoll-Dashboard?
Ein Zoll-Dashboard ist ein digitales Steuerungsinstrument, das alle relevanten KPIs im Bereich Zoll und Außenhandel in einer zentralen, übersichtlichen Oberfläche zusammenführt. Es ermöglicht eine schnelle Bewertung der aktuellen Performance, identifiziert Risiken und unterstützt fundierte Entscheidungen – in Echtzeit.
Moderne Zoll-Dashboards sind häufig in Business-Intelligence-Plattformen integriert oder als Module in spezialisierten GTM- (Global Trade Management) oder ERP-Systemen verfügbar. Sie visualisieren Kennzahlen wie Abfertigungszeiten, Fehlerquoten, Kostenentwicklungen oder Compliance-Status auf einen Blick – oft mit interaktiven Diagrammen, Ampellogik oder Drill-Down-Funktionen.
Ein Zoll-Dashboard ist nicht nur schön anzusehen, sondern bietet auch einen echten Mehrwert:
Verwandelt Zollprozesse von einem reaktiven Kostenfaktor in ein proaktives Steuerungselement
Macht Risiken, Engpässe und Optimierungspotenziale frühzeitig sichtbar
Unterstützt Compliance durch transparente Dokumentation und Nachvollziehbarkeit
Fördert die bereichsübergreifende Zusammenarbeit zwischen Zoll, Logistik, Einkauf und Compliance
So etablieren Sie ein wirksames KPI-Reporting im Zollbereich
Ein erfolgreiches KPI-Reporting basiert nicht nur auf der Auswahl der richtigen Kennzahlen, sondern auch auf einem strukturierten Vorgehen bei der Umsetzung. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
Ziele klar definieren (SMART-Prinzip) Formulieren Sie Ihre Ziele spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und zeitlich definiert – z. B. „Reduktion der Zollabfertigungszeit um 15 % innerhalb von 6 Monaten“.
Datenquellen identifizieren und anbinden Nutzen Sie automatisierte Schnittstellen zu Zoll- und ERP-Systemen, um manuelle Erfassungsaufwände zu vermeiden und Datenqualität sicherzustellen.
Reporting-Dashboard aufbauen Etablieren Sie ein zentrales Dashboard, das alle relevanten KPIs in Echtzeit visualisiert – idealerweise mit Filterfunktionen, Ampellogik und Drill-Down-Möglichkeiten.
Regelmäßige Auswertung und Maßnahmen ableiten Führen Sie monatliche oder wöchentliche KPI-Reviews durch, um Abweichungen zu erkennen und gezielte Optimierungsmaßnahmen einzuleiten.
Verantwortlichkeiten festlegen Definieren Sie klare Zuständigkeiten für jede Kennzahl – sogenannte KPI-Owner (z. B. Zollabwicklung, Compliance, Logistik), die für Pflege, Interpretation und Maßnahmen verantwortlich sind.
Kontinuierliche Verbesserung verankern Nutzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse zur Standardisierung von Prozessen, zur Schulung von Mitarbeitenden und zur laufenden Optimierung Ihrer Zollstrategie.
Wer misst, der gewinnt
Zoll- und Außenhandelsprozesse laufen nicht nebenbei – sie verlangen Fachwissen, Sorgfalt und Struktur. KPIs und ein durchdachtes Reporting sind das Fundament für Kontrolle, Optimierung und strategische Weiterentwicklung. Unternehmen, die hier investieren, sichern sich nicht nur Compliance-Vorteile, sondern sparen oft bares Geld.
What gets measured gets managed.“ – nur wer seine Prozesse transparent misst, kann sie langfristig erfolgreich verbessern.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, …
Bei verderblichen Waren sind einige besondere Aspekte zu beachten, da diese (wie frisches Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch, Molkereiprodukte etc.) besonders zeit- und temperatursensibel sind. Die Wahl der richtigen Incoterms® kann sich entscheidend auf das Risiko, die Kosten und die Verantwortung für Transport und Qualitätssicherung auswirken.
Besondere Anforderungen bei verderblichen Waren:
Damit verderbliche Waren sicher und in einwandfreiem Zustand beim Empfänger ankommen, müssen folgende Punkte besonders beachtet werden:
Eine kurze Transportzeit ist entscheidend, um die Ware frisch zu halten.
Die Kühlkette muss ununterbrochen eingehalten werden.
Eine schnelle Zollabfertigung ist wichtig, um Verzögerungen zu vermeiden. Dafür müssen die Zollunterlagen vollständig sein und neben den Gesundheitszeugnissen auch genaue Angaben zu Herkunft, Warentarifnummer und Warenwert enthalten.
Der Zeitpunkt des Risikoübergangs, ab dem der Käufer das Risiko für Verderb oder Verlust trägt, muss klar geregelt sein.
Geeignete Incoterms® für verderbliche Waren
Je nach gewünschter Risikoverteilung und logistischer Kontrolle eignen sich bestimmte Incoterms® besonders gut für den Transport verderblicher Güter:
Der Verkäufer zahlt den Transport bis zum angegebenen Ort.
Das Risiko geht bereits mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Käufer über.
Dies ist die richtige Wahl, wenn der Käufer die Verantwortung für die Qualität während des Transports übernehmen möchte.
DAP (Delivered At Place) / DDP (Delivered Duty Paid)
Der Verkäufer trägt die Kosten und das Risiko bis zum benannten Ort (DAP) und zahlt auch alle Zölle und Steuern (DDP).
Diese Lieferbedingung ist besonders für verderbliche Waren geeignet, da der Verkäufer die Kontrolle über die gesamte Lieferkette behält – inklusive Kühlung und Fristwahrung.
FOB (Free On Board), CFR (Cost and Freight), CIF (Cost, Insurance and Freight)
Das Risiko geht über, sobald die Ware an Bord des Schiffs ist (FOB/CFR/CIF).
Für sehr verderbliche Waren ist es weniger geeignet, da bei Hafenverzögerungen beispielsweise das Risiko bereits beim Käufer liegt.
Weniger geeignete Incoterms:
Einige Incoterms® sind für den Transport verderblicher Waren nur bedingt oder gar nicht geeignet, da sie zu hohe Risiken für Qualitätseinbußen mit sich bringen:
EXW (Ex Works): Der Käufer trägt alle Risiken und Kosten ab Werk. Das Risiko einer Unterbrechung der Kühlkette ist hoch.
FCA (Free Carrier): Das Risiko geht beim ersten Frachtführer über. Wie bei CPT ist es problematisch, wenn der Käufer nicht für die Kühlkette sorgt.
Empfehlung:
Bei verderblichen Waren empfiehlt sich in der Regel ein Incoterm, bei dem der Verkäufer die Kontrolle über Transport und Kühlkette bis zum Zielort behält, beispielsweise DAP oder DDP, insbesondere bei temperatursensiblen Lebensmitteln, bei denen Qualität und Frische entscheidend sind.
Tipp:
In der Praxis sollte im Kaufvertrag zusätzlich zu den Incoterms® auch klar geregelt werden:
Temperaturgrenzen während des Transports.
Verantwortung für Verpackung und Kühltechnik. Insbesondere die Verpackung ist unabhängig vom Incoterm durch den Verkäufer zu organisieren.
Rücknahme- oder Haftungsregelungen bei Verderb.
Beispielklausel DAP (Delivered at Place)
Ein Beispiel für eine vertragliche Formulierung bei Lieferung unter DAP-Bedingungen:
Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterms® 2020 unter der Klausel DAP Großmarkt München, Deutschland. Der Verkäufer trägt sämtliche Transportkosten inklusive Kühltransport bis zum benannten Bestimmungsort. Mit Bereitstellung der Ware am benannten Ort (Großmarkt München) geht das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über. Die Ware ist während des gesamten Transports bei einer konstanten Temperatur zwischen 1 °C und 4 °C zu halten. Der Verkäufer ist für die Einhaltung der Kühlkette sowie für die sachgemäße Verpackung verantwortlich. Daher sollte jeder Sendung ein Temperaturdatenlogger beigefügt werden. Verzögert sich die Übergabe durch Ursachen im Einflussbereich des Käufers, so trägt dieser das Risiko für Qualitätseinbußen durch die Verzögerung.
Beispiel zu CIP (Carriage and Insurance Paid To)
Eher kritisch bei verderblicher Ware, da das Risiko auf den Käufer übergeht, sobald die Ware an Bord ist. Trotzdem denkbar z. B. bei konservierten oder tiefgekühlten Lebensmitteln, die lange haltbar sind.
Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über. Die Ware wird in temperaturgeführten Containern (-18 °C für TK-Ware) transportiert. Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.
Der Verkäufer übernimmt die Kosten für Seefracht und Transportversicherung bis zum Hafen Rotterdam. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware geht beim Verladen an Bord des Schiffs auf den Käufer über. Die Ware wird in temperaturgeführten Containern (-18 °C für TK-Ware) transportiert. Die Verantwortung für die Weiterbeförderung und Zollabwicklung liegt beim Käufer.
Beispiel zu EXW (Ex Works)
Nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, da der Käufer die komplette Verantwortung übernimmt. Bei verderblichen Waren meistens nicht geeignet.
Lieferbedingung: EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020
Lieferung gemäß EXW – Werk des Verkäufers, Murcia, Spanien, Incoterms® 2020. Der Käufer übernimmt alle Kosten und Risiken ab Bereitstellung der Ware im Werk. Die Einhaltung der Kühlkette sowie die Organisation des Transports liegt vollständig im Verantwortungsbereich des Käufers. Wegen der empfindlichen Natur verderblicher Waren ist EXW nicht empfehlenswert, da der Verkäufer keinerlei Verantwortung für die Qualität während des Transports trägt.
Weitere Fragen zu Incoterms oder allgemeinen Zollthemen?
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Müssen ICS2-Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden?
ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport …
ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport verpflichtend. Seitdem stellen sich viele Unternehmen nun die Frage:
Was passiert mit den Kosten, die bei der Abgabe der ICS-Meldung anfallen – sind diese zollwertrelevant?
Eine scheinbar einfache, aber in der Praxis bedeutsame Frage. Denn falsche Annahmen bei der Zollwertberechnung können zu unrichtigen Einfuhranmeldungen, Nachforderungen oder sogar Bußgeldern führen.
Was ist ICS2 – und welche Kosten entstehen dabei?
Mit ICS2 verlangt die EU von Wirtschaftsbeteiligten, dass sie bestimmte Daten vor dem Eintreffen der Ware im Zollgebiet übermitteln. Dies ist vergleichbar mit der summarischen Eingangsanmeldung (eSumA) nach Artikel 127 UZK.
Für die Abgabe dieser Daten entstehen Unternehmen häufig zusätzliche Kosten, z. B.:
Gebühren für Spediteure oder Zollagenten, die die ICS-Meldung übermitteln
Kosten für IT-Schnittstellen oder externe Plattformen
Dienstleistungskosten für die Datenaufbereitung
Doch wie sind diese Kosten zollwertrechtlich zu behandeln?
Grundlagen der Zollwertberechnung
Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben und ergibt sich in der Regel aus dem Transaktionswert – also dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Waren zahlt (Art. 70 UZK).
Zusätzlich werden nach Artikel 71 UZK bestimmte Kosten hinzugerechnet, z. B.:
Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
Verladungs- und Umschlagskosten
Verpackungs- und Versicherungskosten
Dabei gilt: Nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Transport der Waren zusammenhängen, dürfen berücksichtigt werden.
ICS2-Kosten: Ja oder nein zum Zollwert?
Die Antwort lautet: Nein.
Kosten, die bei der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung anfallen – also typische ICS2-Gebühren – werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet.
Diese Klarstellung findet sich in Absatz 68 der Dienstvorschrift Zollwertrecht E-VSF Z 5101, wo es wörtlich heißt:
"Abgaben und Gebühren, die mit der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 5 Nr. 9 und Artikel 127 UZK) im Zusammenhang stehen, werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet (vgl. Artikel 71 Abs. 3 UZK)."
Der Grund: Diese Kosten gelten nicht als Teil der Beförderungskosten und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem physischen Transport der Ware, sondern mit der Sicherheitsprüfung vor dem Transport.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Unternehmen, die regelmäßig Waren importieren, heißt das konkret:
ICS2-bezogene Kosten dürfen nicht in die Zollwertberechnung einfließen
Sie müssen in der Buchhaltung getrennt von Transportkosten ausgewiesen werden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, dass Transportdienstleister alle Kosten „rund um den Import“ pauschal zusammenfassen. Dadurch kann es passieren, dass ICS2-Gebühren versehentlich in den Zollwert einfließen – was im schlimmsten Fall zu zu hohen Abgaben führt.
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Neue Unterlagencodierungen betreffend die Sanktionen gegenüber Russland
Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die …
Im Rahmen der fortlaufenden EU-Sanktionen gegenüber Russland wurde mit Wirkung zum Juni 2025 die neue Codierung Y236 für das deutsche ATLAS-Ausfuhrsystem (AES) eingeführt. Die Generaldirektion TAXUD der EU-Kommission hat diesbezüglich eine wichtige Ergänzung zur praktischen Umsetzung von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 veröffentlicht.
Ausnahme gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a VO (EU) Nr. 833/2014 von der Verpflichtung nach Artikel 12g Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.
Verbot der Weiterleitung gelisteter Güter nach Russland
Artikel 12g Absatz 1 der VO (EU) 833/2014 verpflichtet Exporteure dazu, bei der Wiederausfuhr bestimmter Güter sicherzustellen, dass eine Weiterverwendung in Russland vertraglich ausgeschlossen wird. Diese Regelung betrifft insbesondere technologisch relevante Maschinen und Bauteile.
Ziel ist es, eine Umgehung der Sanktionen durch indirekte Lieferwege zu verhindern.
Ausnahmen von der vertraglichen Verpflichtung
In bestimmten Fällen erlaubt Artikel 12g Absatz 2 Buchstabe a) jedoch eine Ausnahme von der Verpflichtung, eine vertragliche Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland zu verankern. Für solche Ausnahmetatbestände ist nun eine gesonderte Codierung im Ausfuhrverfahren über ATLAS zu verwenden.
Bedeutung für die Praxis
Für exportierende Unternehmen ist es essenziell, bei Ausfuhren sensibler Güter in Drittländer stets die aktuellen sanktionsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Die Nutzung der neuen Codierung Y236 erfordert eine genaue Prüfung, ob tatsächlich ein Ausnahmefall gemäß Artikel 12g Abs. 2 Buchstabe a) vorliegt. Dies ist beispielsweise bei Wiederausfuhren an bestimmte Staaten oder für bestimmte Endverwendungen der Fall.
Sie benötigen Unterstützung bei der Bewertung von Ausfuhrvorgängen im Kontext der Russland-Sanktionen?
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Warum die Wahl des Incoterms® – insbesondere EXW (Ex Works) – nicht von der Einhaltung der EU-Sanktionen entbindet
Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten …
Die Incoterms®-Klausel EXW (Ex Works / Ab Werk) gehört zu den am häufigsten verwendeten Lieferklauseln im internationalen Handel. Doch aus Sicht des EU-Sanktionsrechts ist ihre Verwendung nicht unproblematisch – vor allem dann, wenn Güter außerhalb der EU ausgeführt werden.
Die Europäische Kommission hat in einem aktuellen Faktenblatt deutlich gemacht, warum Unternehmen bei der Verwendung von EXW-Klauseln besonders vorsichtig sein müssen. In diesem Beitrag erläutern wir die rechtlichen Hintergründe, die Risiken und zeigen Alternativen auf.
Was bedeutet EXW (Ex Works)?
EXW bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer „ab Werk“ – also z. B. auf dem eigenen Betriebsgelände – zur Verfügung stellt. Ab diesem Moment trägt der Käufer sämtliche Kosten und Risiken des Transports, einschließlich der Ausfuhr und ggf. auch der Zollabwicklung.
Das klingt zunächst vorteilhaft für den Verkäufer. Doch genau darin liegt aus sanktionsrechtlicher Sicht ein großes Risiko.
Sanktionsrechtlicher Hintergrund: Was ist verboten?
Die EU-Sanktionsverordnungen verbieten nicht nur direkte Lieferungen an sanktionierte Personen oder Unternehmen. Vielmehr ist auch die mittelbare Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen oder technischen Hilfen verboten, wenn dadurch eine sanktionierte Person faktisch begünstigt wird.
Das bedeutet:
Auch wenn der Verkäufer im Rahmen von EXW formal nicht für die Ausfuhr verantwortlich ist, kann er dennoch tatsächlich eine verbotene Handlung vornehmen – nämlich durch die Bereitstellung der Güter in Kenntnis ihres Endverbleibs.
Warum ist EXW besonders riskant bei Lieferungen außerhalb der EU?
Bei EXW gibt der Verkäufer die Kontrolle über die Ware sehr früh ab – noch bevor sie ausgeführt wird. Doch das EU-Sanktionsrecht kennt keine „formale Verantwortlichkeit“, sondern prüft den tatsächlichen Beitrag zur Lieferung.
Beispiel:
Ein EU-Hersteller verkauft Maschinen ab Werk an einen Kunden in der Türkei. Der Kunde exportiert sie weiter in ein Land, das unter EU-Sanktionen steht (z. B. Russland oder Iran).
Der Verkäufer kann haftbar gemacht werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass die Maschinen dorthin gelangen.
Die EU-Kommission betont:
Selbst bei einer EXW-Klausel müssen EU-Unternehmen ihre Sorgfaltspflicht erfüllen und prüfen, ob ihre Produkte letztlich für eine verbotene Endverwendung bestimmt sind.
EXW entbindet nicht von der Compliance-Pflicht
Viele Unternehmen gehen fälschlich davon aus, dass sie bei EXW keine Verantwortung für die Ausfuhr oder den Endverbleib der Ware tragen. Doch das Gegenteil ist der Fall:
Das EU-Sanktionsrecht basiert auf dem Prinzip der wirtschaftlichen Realität, nicht bloß auf der Vertragsform.
Die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis über eine spätere sanktionswidrige Verwendung kann ausreichen, um eine Haftung auszulösen.
Unternehmen dürfen sich also nicht „blind stellen“, wenn der Endverbleib verdächtig oder unklar ist.
Wie sieht eine wirksame Risikoabsicherung aus?
Unternehmen sollten bei EXW-Lieferungen in Drittstaaten besondere Vorsicht walten lassen. Folgende Maßnahmen können dabei helfen:
Sorgfältige Prüfung des Kunden und aller Handelsbeteiligten (Know Your Customer)
Sanktionslistenscreening aller Beteiligten (Käufer, Spediteur, Endverwender)
Wirtschaftlich Berechtigte prüfen
Einholung von Endverbleibserklärungen (EVE)
Eindeutig dokumentieren, wo die Ware verbleibt
Bei sensiblen Gütern ggf. auch Nachweise zum Verwendungszweck einholen
Vertragliche Schutzklauseln
Verbot der Weiterlieferung in sanktionierte Staaten
Verpflichtung des Käufers zur Einhaltung des EU-Sanktionsrechts
Verwendung alternativer Incoterms-Klauseln
Statt EXW besser FCA (Free Carrier) oder DAP (Delivered at Place) nutzen, um mehr Kontrolle über die Ausfuhr zu behalten
Selbst wenn ein Unternehmen die EXW-Klausel verwendet, bleibt es verpflichtet, sicherzustellen, dass die Waren nicht in verbotener Weise in sanktionierte Länder oder an sanktionierte Personen gelangen.
Die Empfehlung lautet daher:
EXW möglichst nicht für Drittstaatenexporte verwenden, insbesondere nicht bei sensiblen Gütern oder potenziell risikobehafteten Empfängern.
Sorgfaltspflichten dokumentieren, um im Fall einer Prüfung oder Verdachtsmeldung entlastet zu sein.
EXW ist kein Freifahrtschein – gerade nicht im Sanktionsrecht
Die Verwendung von EXW kann zwar bequem erscheinen, birgt aber erhebliche Risiken im Hinblick auf EU-Sanktionen. Wer wissentlich oder fahrlässig dazu beiträgt, dass sanktionierte Personen von einer Lieferung profitieren, verstößt gegen EU-Recht – auch ohne direkte Ausfuhrverantwortung.
Verzichten Sie bei Drittlandsgeschäften möglichst auf EXW-Klauseln und etablieren Sie ein robustes Internes Compliance-System.
Sie brauchen Unterstützung?
Als erfahrene Zollagentur und Berater für Exportkontrollen unterstützen wir Sie bei der:
Einführung von Compliance-Maßnahmen
Durchführung von Sanktionslistenscreenings
Erstellung rechtssicherer Endverbleibserklärungen
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.
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Besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke – Wann Produkte unter die Exportkontrolle fallen
In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. …
In der heutigen globalisierten Wirtschaft spielt die Exportkontrolle eine immer größere Rolle. Unternehmen, die Güter exportieren, müssen sich mit zahlreichen Vorschriften auseinandersetzen. Besonders sensibel sind dabei Produkte, die als „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ eingestuft werden. Diese Bezeichnung ist mehr als nur ein technisches Merkmal – sie kann konkrete rechtliche Konsequenzen, insbesondere im Hinblick auf Genehmigungspflichten im Außenwirtschaftsverkehr mit sich bringen.
Was bedeutet „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“?
Der Wortlaut stammt aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und taucht regelmäßig im Zusammenhang mit der Exportkontrolle auf. Gemeint sind von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Produkte, Komponenten oder Technologien, die speziell für militärische Zwecke entwickelt oder nachträglich so modifiziert wurden, dass sie eine militärische Verwendung ermöglichen oder erleichtern. Diese Positionen basieren auf der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU (Common Military List).
Diese Einstufung ist nicht davon abhängig, ob das Produkt tatsächlich in ein Militärfahrzeug eingebaut wird oder einem Heer geliefert wird. Vielmehr geht es um den Zweck, für den das Produkt ursprünglich entworfen oder angepasst wurde.
Die Formulierung "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" bezeichnet ein Gütekriterium, das bei der Bewertung von Güter von zentraler Bedeutung ist. Sie meint, dass ein Produkt entweder:
ursprünglich speziell für militärische Zwecke entwickelt wurde, oder
so modifiziert wurde, dass es nun spezifisch militärischen Anforderungen oder Zwecken dient.
Es genügt nicht, dass ein Produkt auch militärisch nutzbar ist. Entscheidend ist die besondere militärische Zweckbestimmung bei der Konstruktion oder Modifikation.
Beispiele aus Teil 1 Abschnitt A:
0006a: Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
0006a: Luftfahrzeugeund Bestandteile wie folgt, „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“
Ein klassisches Beispiel ist ein geländegängiges Fahrzeug: Wird es für zivile Zwecke konstruiert, aber kann auch im Militär eingesetzt werden, so ist keine Erfassung durch die Ausfuhrliste gegeben.
Wird es jedoch von Beginn an mit einer Panzerung, einer Waffenhalterung oder einem NATO-kompatiblen Kommunikationssystem für militärische Operationen konzipiert, handelt es sich um ein Gut, das besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke ist – und fällt damit unter Teil I Abschnitt A. Werden besondere Beschichtungen beispielsweise speziell entwickelt, um die Tarnung eines militärischen Fahrzeugs zu verbessern, dient die Beschichtung einem eigenen militärisch-strategischem Zweck und ist daher als ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" und damit ausgestattete Fahrzeuge mithin als Rüstungsgut zu klassifizieren.
Beispielhafte Abgrenzung: Bestandteil Kugellager
Es besteht die Kenntnis, dass ein Standard Kugellager ohne weitere Modifikationen in einen Panzer eingebaut wird. Allein durch seine Verwendung wird dieses Standard-Kugellager aber noch lange nicht zum Dual-Use oder sogar Rüstungsgut.
Für die Einstufung als Dual-Use Gut müssen vom Kugellager alle spezifischen Merkmale einer Position des Anhang I der Dual-Use Verordnung, für Kugellager typischerweise die Position 2A001, erfüllt sein.
Für die Einstufung als Rüstungsgut, muss das Kriterium "besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke" erfüllt werden.
Kriterien zur Beurteilung der militärischen Klassifizierung
Nach der Rechtsprechung weist ein Gut eine „besondere Konstruktion für militärische Zwecke auf, wenn das Gut „spezifische technische Kriterien hat, die eine Verwendung für Rüstungsgüter nahelegt“.
Grundsätzlich können vor allem die folgenden Kriterien für die Abgrenzung eines Rüstungsgutes von einem Dual-Use Gut herangezogen werden:
Design-Intent
Für welche Zwecke ist das Gut entwickelt worden?
Ersetzbarkeit / Austauschbarkeit
Geht es um Katalogprodukte oder um eigens für diesen Zweck konstruierte Güter?
Technische Anpassungen
Hat das Gut technische Anpassungen, so dass eine Verwendung für Rüstungsgüter naheliegt?
Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle in Bezug zu "Besonders konstruiert" oder "geändert für militärische Zwecke"
Diese Abstufung entspricht auch dem Sinn und Zweck der deutschen und europäischen Exportkontrolle und spiegelt die notwendige Abwägung zwischen außen- und sicherheitspolitischem Regelungsinteresse und dem Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit unter Beachtung der Realität moderner Lieferketten wider.
Komplexe Gesamtsysteme werden aus verschiedensten Gütern zusammengesetzt, die in einer Vielzahl einzelner Produktionsschritte hergestellt werden. Die einzelnen Güter unterscheiden sich dabei teilweise erheblich in ihrer außen- und sicherheitspolitischen Relevanz. Bestandteile ohne eigene militärisch-strategische Bedeutung weisen dabei weder per se eine erhöhte Gefährlichkeit auf, noch tragen sie zur Gefährlichkeit des Gesamtsystems wesentlich bei.
Der objektive Maßstab der Rechtsprechung
Insbesondere für Bestandteile in den problematischen Fallgruppen fehlt es bisher an einer klaren Handreichung, wann ein solcher Bestandteil als Rüstungsgut zu klassifizieren ist. Auch wenn es bisher nur vereinzelte Urteile deutscher Gerichte zur Auslegung des Merkmals ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" gibt, lassen sich diesen wesentlichen Grundsätze für die Klassifikation von Bestandteilen entnehmen.
Entscheidung des VGH Kassel (Urt. v. 16. August2016,6 A 1996/14)
Zur Bestimmung, ob ein Gut von der Ausfuhrliste umfasst ist, ist grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit eine eng am Wortlaut der Ausfuhrliste orientierte Auslegung geboten, um zweifelsfrei das Erfordernis der Genehmigungspflicht feststellen zu können.
Speziell die Regelung von Bestandteilen in der Ausfuhrliste deute ,darauf hin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgütern im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des Völkerfriedens und der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland eine weite Erfassungsvariante für Bestandteile für vertretbar gehalten und sich bei weniger militärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteils Erfassung entschieden habe.
Der Senat bestätigte damit seine frühere Entscheidung (Urt. v. 14.10.2009, 6 A 2ll3/08), dass das Merkmal ,,besonders konstruiert für militärische Zwecke" nur erfüllt sei, ,,wenn ein Produkt bereits bei der Konstruktion, Planung oder dem Entwurf eine Zielrichtung erfahren hat, die über eine zivile Nutzung hinausgeht, d.h. der militärische Zweck bei der Entwurfserstellung und Planung des Guts im Vordergrund stand, und die militärische Verwendung auch tatsächlich möglich ist, ohne dass zu fordern ist, dass eine nicht militärische Verwendung ausgeschlossen wird."
Diese besondere Zielrichtung des Bestandteils sei anhand eines objektiven Maßstabs, also danach festzustellen, welche Eigenschaften der Bestandteil aufgrund seiner Konstruktion aufweist und nicht nach einem subjektiven Maßstab anhand des geplanten Einsatzzweck:
Der militärische Zweck eines Guts muss vorrangig aus seiner objektiven Beschaffenheit oder Konstruktion erkennbar werden, also aus den konkreten technischen Eigenschaften und der tatsächlichen Nutzbarkeit des Produkts. Dem von dem Hersteller oder Ausführenden angenommenen Verwendungszweck ist nur als weiteres Kriterium für die Auslegung Bedeutung zuzulegen. "
Entscheidung des BGH vom 28. Januar 2010,3 StP. 274109,
Diese Entscheidung befasste sich spezifisch mit Bestandteilen. Dabei ist zwischen den Tatbestandsmerkmalen ,,besonders konstruiert" einerseits und, für "militärische Zwecke" andererseits zu unterscheiden.
Der BGH hatte seinerzeit über die Strafbarkeit der ungenehmigten Ausfuhr von Hydraulikzylindern nach Indien zum Einbau in mobile Raketenstartrampen und Radaranlagen zu entscheiden.
Während die Vorinstanz die Zylinder noch als ,,für militärische Zwecke besonders konstruierte" Bestandteile für Landfahrzeuge im Sinne der Position 0006 der Ausfuhrliste eingeordnet hatte, differenzierte der BGH:
Die Hydraulikzylinder zur Verwendung in der Radaranlage waren zwecks besserer Tarnung mit einer speziellen Oberflächenbeschichtung versehen; die Zylinder zur Verwendung in der Raketenstartrampe waren zwar ebenfalls nach den Vorgaben des Bestellers hergestellt worden, wiesen jedoch keine Eigenschaft auf, die ihnen eine, spezifische militärische Zweckbestimmung!' verlieh. Bei letzteren Hydraulikzylindern handele es sich, so der BGH "ausnahmslos um Modifikationen ziviler Güter entsprechend den Vorgaben der Besteller".
Diese Änderungen genügten zwar den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal, besonders konstruiert', ihre militärische Zwecksetzung bezogen die Hydraulikzylinder aber nur mittelbar über die Hauptsache, für die sie bestimmt waren.
Dies reicht für die Klassifizierung als Bestandteile im Sinne der Position 0006 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste nicht aus.
Zusammenfassend lässt sich den Entscheidungen entnehmen, dass zivile Güter nicht allein dadurch zu Rüstungsgütern im Sinne der Ausfuhrliste werden sollen, dass sie nach Vorgaben eines militärischen Bestellers angepasst und in einem gelisteten Fahrzeug verwendet werden. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass die Güter aufgrund dieser Modifikation eine eigene militärisch-strategische Zwecksetzung erhalten habe.
ATLAS-Codierungen bei vorliegen einer AzG bzw. eines Nullbescheides
Der Anmelder ist gemäß § 23 Abs. 4 AWV verpflichtet, eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilte Bescheinigung, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, bei der Ausfuhrabfertigung in der elektronischen Ausfuhranmeldung unter Angabe der Codierung der Bescheinigung, der Referenznummer, des Ausstellungsdatums und des Gültigkeitsendes anzugeben.
Aus ATLAS-technischer Sicht handelt es sich nur dann um einen Nullbescheid, wenn alle Güterpositionen eines Bescheids von der Genehmigungsbehörde als nicht genehmigungspflichtig eingestuft wurden. Nur dann ist die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden.
Handelt es sich dagegen um nicht in der Ausfuhrliste/Anhang I der Dual-use-VO gelistete, genehmigungsfreie Güter, die neben zumindest einer Position mit genehmigungspflichtigen Gütern als eigenständige Position in einer Ausfuhrgenehmigung im Feld „Detail“ mit -NULL- gekennzeichnet sind, ist nicht die Codierung „3LLD/NB“ zu verwenden, sondern die Genehmigungscodierung für die Ausfuhrgenehmigung, in der die sog. Nullware erfasst ist.
Fazit: Keine Kompromisse bei militärischer Zweckbestimmung
Die Formulierung „besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke“ ist keineswegs ein juristisches Detail, sondern ein zentraler Risikofaktor für exportierende Unternehmen. Eine korrekte Einstufung schützt vor Strafen, erleichtert Genehmigungsverfahren und schafft Vertrauen bei Behörden und Geschäftspartnern. Im Sinne einer sorgfältigen innerbetrieblichen Exportkontrolle ist es jedoch ratsam, die Listung kritischer Güter rechtssicher zu klären, bevor es zu einer Beanstandung bei einer Ausfuhr oder Verbringung oder im Rahmen einer Außenwirtschaftsprüfung kommt. Hierzu kann eine Auskunft zur Güterliste (AzG) zur rechtlichen Absicherung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
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