Am 5. Februar 2026 wurde im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union veröffentlicht. Dieses Gesetz setzt die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1226 in deutsches Recht um und bildet den Kern der Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG, §§ 18, 19) sowie der 22. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Ziel der Veröffentlichung ist die Harmonisierung der Strafbarkeit und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Sanktionsmaßnahmen, die bislang in Deutschland und in der Europäischen Union unterschiedlich bewertet wurden. Für Unternehmen bedeutet dies verbindliche Pflichten, die operative, strategische und administrative Anpassungen erforderlich machen. Die Novelle erweitert die Strafbarkeit nicht nur auf vorsätzliche, sondern auch auf leichtfertige Verstöße und betont die Bedeutung robuster Compliance-Strukturen.
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BGBl. 2026 I Nr. 27 vom 05.02.2026
Bundesgesetzblatt: BGBl. I
Typ: Gesetz
BGBl.-Nr.: 27
Veröffentlichungsdatum: 05.02.2026
Ausfertigungsdatum: 03.02.2026
Federführung: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
FNA: 7400-4, 7400-4-1, 315-24, 602-4, 26-12
Sachgebiet: Freiwillige Gerichtsbarkeit; Ausländerrecht; Zollverwaltung; Außenwirtschaft im Allgemeinen
GESTA: E018
Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen UnionHintergrund der EU-Richtlinie 2024/1226
Die Richtlinie (EU) 2024/1226, verabschiedet am 24. April 2024 und veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. April 2024, verfolgt das Ziel, die Strafbarkeit von Verstößen gegen EU-Restriktivmaßnahmen europaweit zu harmonisieren. Sie definiert verbindliche Mindeststrafrahmen, legt Organisations- und Präventionspflichten für Unternehmen fest und schafft einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für nationale Gesetzgeber.
Deutschland war verpflichtet, die Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 in nationales Recht umzusetzen. Mit der 22. Änderung der AWV und der Novelle des AWG (§§ 18, 19), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27, wurden diese Vorgaben formell umgesetzt und die nationalen Regelungen zu Genehmigungspflichten, Bußgeldern und Ordnungswidrigkeiten konkretisiert.
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RICHTLINIE (EU) 2024/1226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673Kerninhalte der Novelle für Unternehmen
Strafbarkeit
- Vorsätzliche Verstöße gegen EU-Restriktivmaßnahmen bleiben strafbar.
- Leichtfertige Verstöße, insbesondere bei Dual-Use-Gütern sowie Genehmigungs- oder Meldepflichten, sind nun ebenfalls strafbewehrt.
- Freiheitsstrafen für natürliche Personen bis zu drei Jahren möglich; Geldbußen für Unternehmen bis zu 40 Millionen Euro oder fünf Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
- Beruflich Verschwiegenheitsberechtigte (z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) sind von bestimmten Jedermannspflichten ausgenommen.
Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen Melde- und Genehmigungspflichten können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
- Die Höchstbußgelder wurden erheblich erhöht.
- Umsetzungspflichten greifen unmittelbar nach Veröffentlichung neuer EU-Sanktionslisten, wie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 festgelegt; eine frühere Zweitagesfrist entfällt.
Personen- und Vermögenssanktionen
- Sofortige Sperrung von Vermögenswerten und Konten gelisteter Personen.
- Meldung an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Zollbehörden.
- Verzögerungen von wenigen Tagen können als leichte Fahrlässigkeit bewertet werden, sind jedoch weiterhin ein Verstoß gegen die unmittelbare Umsetzungspflicht, wie in §§ 18, 19 AWG und der 22. AWV-Änderung im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 vorgesehen.
Operative, strategische und administrative Implikationen
Operativ
- Anpassung interner Kontrollprozesse für Exportkontrolle und Sanktionsprüfung.
- Einrichtung eines kontinuierlichen Monitorings der EU-Amtsblätter, UN-Sanktionslisten und nationaler Veröffentlichungen.
- Implementierung und Dokumentation von Freigabe- und Prüfschritten bei Exporten von Dual-Use- und Rüstungsgütern, wie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 vorgesehen.
Strategisch
- Schaffung einer klaren Governance-Struktur für Sanktions-Compliance.
- Definition von Verantwortlichkeiten in der Geschäftsführung, inklusive Eskalations- und Entscheidungspfaden.
- Einbindung der Compliance-Strategie in die Unternehmensführung und Risikoanalyse.
Administrativ
- Dokumentation aller Entscheidungen, Prüfungen und Freigaben als Nachweis bei Kontrollen oder Ermittlungen.
- Schulungen für Mitarbeitende zu neuen Pflichten und Sanktionslisten.
- Erstellung eines Verzeichnisses der betroffenen Unternehmensbereiche und Tochtergesellschaften.
Auswirkungen auf Tochterunternehmen und Muttergesellschaften
- Tochtergesellschaften im EU-Ausland oder Drittländern, die in den Geltungsbereich der EU-Richtlinie fallen, unterliegen denselben Straf- und Ordnungswidrigkeitenregelungen wie die Muttergesellschaft.
- Muttergesellschaften tragen die Verantwortung für die Einrichtung, Überwachung und Kontrolle von Compliance-Strukturen in Tochterunternehmen, einschließlich:
- Implementierung einheitlicher Sanktionsprüfungs- und Genehmigungsprozesse.
- Einrichtung eines zentralen Monitoring- und Reporting-Systems.
- Durchführung regelmäßiger Audits und Risikoprüfungen.
- Sicherstellung der tagesaktuellen Umsetzung neuer EU- und UN-Sanktionslisten, wie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 vorgegeben.
Novelle des AWG (§§ 18, 19) und 22. AWV-Änderung
- Definiert Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Embargos, Restriktivmaßnahmen und Genehmigungspflichten.
- Vorsätzliche Verstöße, leichtfertige Missachtungen sowie Verstöße gegen Meldepflichten bei Dual-Use-Gütern sind strafbar.
- Die 22. AWV-Änderung konkretisiert die Genehmigungs- und Meldepflichten und integriert die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27.
- Bußgelder für Unternehmen steigen auf bis zu 40 Mio. Euro oder fünf Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
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Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der AußenwirtschaftsverordnungBedeutung des § 6a AWG (Treuhandverwaltung)
- Regelt die Einsetzung eines Treuhänders bei Unternehmen, die mit sanktionierten Personen oder Organisationen in Verbindung stehen.
- Ermöglicht, Vermögenswerte unter Treuhandverwaltung zu stellen, um rechtliche Risiken zu minimieren.
- Muttergesellschaften müssen sicherstellen, dass Tochtergesellschaften keine Geschäfte tätigen, die gegen EU- oder UN-Sanktionen verstoßen, wie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 vorgeschrieben.
EU-Amtsblatt und UN-Sanktionslisten
- EU-Amtsblatt: Veröffentlichung neuer Sanktionslisten, Verordnungen und Richtlinien; Änderungen gelten unmittelbar, wie im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 festgelegt.
- UN-Sanktionslisten: Grundlage für EU- und nationale Maßnahmen. Alle in Deutschland tätigen Unternehmen müssen:
- Geschäftspartner und Transaktionen prüfen.
- Maßnahmen wie Kontosperrungen oder Meldungen an Behörden durchführen.
- Verzögerungen werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet.
Checkliste für Unternehmen
- Tägliche Überprüfung von EU-Amtsblättern und UN-Sanktionslisten.
- Anpassung interner Compliance-Handbücher an AWG-Novelle (§§ 18, 19) und 22. AWV-Änderung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27.
- Implementierung dokumentierter Freigabeprozesse für Dual-Use- und Rüstungsgüter.
- Schulung von Geschäftsführung und Mitarbeitenden.
- Einrichtung einer Zentralstelle für Monitoring und Reporting.
- Prüfung der Umsetzung in Tochtergesellschaften und Anpassung von Policies.
- Risikobewertung und Risikomatrix für neue Geschäftskontakte.
- Aktualisierung von Vertrags- und Lieferantenprüfungen.
- Dokumentation aller Entscheidungen als Beweislastnachweis.
- Regelmäßige interne Audits und externe Reviews.
Handlungsempfehlungen
- Aufbau einer risikobasierten Compliance-Struktur.
- Einführung eines täglichen Monitoring-Systems für Sanktionslisten.
- Integration der Compliance-Prozesse in das strategische Risikomanagement.
- Klare Eskalations- und Entscheidungspfade in Mutter- und Tochtergesellschaften.
- Kontinuierliche Schulungen und Awareness-Maßnahmen.
Fazit
Die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 markiert einen entscheidenden Schritt zur Harmonisierung der Strafbarkeit und Sanktionen bei Verstößen gegen EU-Restriktivmaßnahmen in Deutschland. Unternehmen müssen die neuen Anforderungen sofort operationalisieren, um Haftungsrisiken zu minimieren:
- Sofortige Umsetzung der Compliance- und Monitoring-Prozesse, insbesondere bei Dual-Use- und Rüstungsgütern.
- Integration in strategische Governance: klare Verantwortlichkeiten, Eskalationspfade und Risikomanagementsysteme.
- Zentrale Dokumentation und Schulung aller Mitarbeiter, um die Nachweisführung bei Behördenprüfungen zu sichern.
- Einbindung von Tochtergesellschaften und globalen Geschäftseinheiten, da die Novelle europaweit Wirkung entfaltet.
- Nutzung der Treuhandverwaltung (§ 6a AWG) zur Minimierung von Rechtsrisiken bei Geschäften mit sanktionierten Partnern.
Unternehmen, die diese Maßnahmen konsequent umsetzen, sichern nicht nur die Rechtskonformität, sondern stärken gleichzeitig ihre operative Resilienz gegenüber dynamischen internationalen Sanktionsregelungen.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung