Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/325 hat die Europäische Kommission am 18. Februar 2026 die Militärgüterliste im Anhang der Richtlinie 2009/43/EG vollständig neu gefasst. Die Neufassung setzt die Verpflichtung um, die nationale und unionale Systematik der Verteidigungsgüter mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union in der Fassung vom 24. Februar 2025 in Einklang zu halten.
Gemäß Artikel 2 der Delegierten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen spätestens bis zum 31. Mai 2026 erlassen; die Vorschriften sind ab dem 5. Juni 2026 anzuwenden.
Bezug zur Gemeinsamen Militärgüterliste (Fassung vom 24. Februar 2025)
Die Gemeinsame Militärgüterliste wurde am 24. Februar 2025 vom Rat angenommen und ersetzt die Fassung aus dem Jahr 2024. Sie bildet das maßgebliche technische Referenzdokument der EU‑Mitgliedstaaten im Bereich der militärischen Ausfuhr‑ und Verbringungskontrolle.
Ihre Struktur aus 22 Kategorien (ML 1–22) bleibt unverändert und umfasst detaillierte Unterpositionen für Waffen, Munition, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Elektronik, Software und Technologie. Die Fassung 2025 dient als Grundlage für die Aktualisierung 2026 und wurde vollständig in die neue Richtlinienfassung übernommen.
Zielsetzung der Aktualisierung 2026
Die Überarbeitung der Militärgüterliste dient:
- der vollständigen Harmonisierung des EU‑Verbringungsrechts mit der Gemeinsamen Militärgüterliste,
- der regelmäßigen technischen Präzisierung der Positivliste,
- der Anpassung an aktuelle Entwicklungen in Materialkunde, Elektronik, autonomen Systemen sowie Navigations‑ und Sensorikkomponenten.
Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 13 der Richtlinie 2009/43/EG.
Technische Änderungen 2026 an ausgewählten ML‑Kategorien
Die Delegierte Richtlinie enthält keine erläuternden Begründungen zu technischen Details, verweist aber darauf, dass der Anhang der Richtlinie 2009/43/EG vollständig ersetzt wird. Die Änderungen ergeben sich aus der Gemeinsamen Militärgüterliste 2025:
ML1 – Handfeuerwaffen
- Präzisierte Kriterien für Läufe, Verschlüsse und Materialeigenschaften.
- Klarere Abgrenzung gegenüber deaktivierten Waffen und speziellen Kalibern.
ML3 – Munition
- Klarstellung technischer Anmerkungen zu erfassten Munitionsarten und Zündern.
ML6 – Landfahrzeuge
- Präzisierte Definitionen zu gepanzerten Fahrzeugen, Schutzsystemen und militärischen Modifikationen.
ML10 – Luftfahrzeuge / UAVs
- Erweiterte Definitionen zu UAV‑Plattformen, Navigations‑ und Avioniksystemen.
- Konkretisierung bei autonomen Steuerungs‑/Navigationsfunktionen.
ML11 – Elektronik
- Übernahme der erweiterten Definitionen zu Radarsystemen, elektronischen Gegenmaßnahmen und robusten Navigationssystemen.
ML21 / ML22 – Software & Technologie
- Klarstellung, welche Software und Technologie als „für Entwicklung, Herstellung oder Verwendung militärischer Güter bestimmt“ gilt.
Nationale Umsetzung und Auswirkungen auf Genehmigungen
Verbringungsgenehmigungen
Die Genehmigungsarten (Allgemein‑, Global‑ und Einzelgenehmigungen) bleiben unverändert bestehen.
Jedoch ist eine Überprüfung bestehender Genehmigungen erforderlich, wenn sich ML‑Codierungen ändern.
Das BMWK‑Maßnahmenpaket vom 30. Januar 2026 erweitert zudem die deutschen AGG und stärkt die Entscheidungsbefugnisse des BAFA.
Nationale AGG‑Erweiterungen
Das Maßnahmenpaket sieht u. a. Erleichterungen für Technologie‑Transfers, insbesondere in Cloud‑Konstellationen, vor.
Immaterielle Technologietransfers (ITT) und Cloud‑Nutzung
Neue Allgemeine Genehmigungen und Verfahrenserleichterungen ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen den Upload von Technologie und Software auf EU‑Servern, sofern Zugriffskontrollen, Verschlüsselung und Endverbleibsvorschriften eingehalten werden.
Zertifizierung nach Artikel 9 RL 2009/43/EG
Der BAFA‑Kriterienkatalog definiert die Anforderungen an die Zertifizierung, insbesondere:
- organisatorische und technische Zuverlässigkeit,
- dokumentierte Ausfuhrkontrollprogramme,
- qualifiziertes Führungspersonal,
- umfassende Dokumentations‑ und Auskunftsfähigkeit.
Über § 2 AWV werden diese Kriterien weiter konkretisiert (z. B. Verpflichtungserklärungen, Endverbleibsangaben, interne Compliance‑Strukturen).
Verhältnis zu anderen EU‑Regimen
Dual‑Use‑VO (EU) 2021/821
Die Dual‑Use‑VO bleibt vollständig anwendbar und regelt zivil entwickelte Güter mit potenziell militärischer Verwendung.
Die Militärgüterliste gilt ausschließlich für militärisch konzipierte oder modifizierte Güter.
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
Für besonders sensitive Güter gilt weiterhin das KWKG.
Einige ML‑Güter können zusätzlich als Kriegswaffen einzustufen sein.
Industriepolitische Programme (EDIP, EDIRPA, ASAP, SAFE)
Mit der EDIP‑Verordnung (EU) 2025/2643 stellt die EU ein Finanzvolumen von 1,5 Mrd. € (2025–2027) bereit, um die Verteidigungsindustrie zu stärken.
EDIP ergänzt bestehende Programme wie EDIRPA und ASAP und fördert gemeinsame Beschaffungen, industrielle Kapazitäten und Krisenreaktionsmechanismen.
Öffentliche Beschaffung – Schwellenwerte 2026
Ab 1. Januar 2026 gelten unionsweit neue Schwellenwerte, u. a.:
- Liefer‑/Dienstleistungen allgemein: 216.000 €
- zentrale Behörden: 140.000 €
- Sektorenauftraggeber: 432.000 €
- Bauleistungen: 5.404.000 €
Völkerrechtlicher Rahmen (ATT‑Bezug)
Die EU betont in Ratsschlussfolgerungen fortlaufend die Bedeutung:
- der Verhinderung unerwünschter Umlenkungen,
- einer strikten Endverbleibskontrolle,
- der Rückverfolgbarkeit von Militärgütern,
- der Einhaltung des Waffenhandelsvertrags (ATT).
Vergleich zu US‑Regimen (ITAR / EAR)
ITAR
Die ITAR des U.S.‑Außenministeriums (DDTC) kontrollieren die U.S. Munitions List (USML) und unterliegen extraterritorialer Wirkung.
AUKUS‑bezogene Erleichterungen wurden 2025/2026 eingeführt.
EAR
Die EAR (BIS) erfassen Dual‑Use‑Güter über die Commerce Control List (CCL).
Die Systematik unterscheidet sich grundlegend von ML/AL.
Fazit
Die Delegierte Richtlinie der Europäischen Union zur Aktualisierung der Militärgüterliste führt ab dem 5. Juni 2026 verbindliche, technisch präzisierte Kontrollkriterien ein. Unternehmen sind verpflichtet, sämtliche militärischen Güter, Software und Technologien anhand der neu gefassten Militärgüterliste neu zu klassifizieren und parallel die nationale Ausfuhrliste der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssen bestehende Genehmigungen geprüft, Dokumentations‑ und IT‑Prozesse angepasst sowie immaterielle Technologietransfers und cloudbasierte Abläufe auf ihre Konformität mit den ab 2026 geltenden unionsrechtlichen und nationalen Anforderungen abgestimmt werden. Die Aktualisierung schafft damit einen europaweit harmonisierten, technisch aktuellen Rechtsrahmen und stellt zugleich erhöhte Anforderungen an interne Compliance‑Strukturen und die Exportkontrollorganisation von Unternehmen.
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Die Neufassung der ML‑Liste (2026) und der industriepolitische Kontext (EDIP/SAFE/EDIRPA/ASAP) erfordern eine zweistufige Prüfung (EU‑ML + AL I A/I B) sowie den Abgleich mit ITT‑ und Dokumentationspflichten. Für global eingebundene Lieferketten ist zusätzlich die US‑Sicht (ITAR/EAR) zu berücksichtigen. Die SW Zoll‑Beratung entwickelt zielgerichtete Strategien, setzt operative Maßnahmen auf und schult Teams – persönlich, digital oder vor Ort.
Kontaktaufnahme für eine Portfolio‑ und Prozessbewertung wird empfohlen, um Klassifizierung, ITT, Genehmigungen und Lieferketten zeitnah an die 2026‑Anforderungen anzupassen.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung