01.04.2026 | Lesezeit


Aktualisierung und Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen ab 1. April 2026

Aktualisierung und Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen ab 1. April 2026

Allgemeine Genehmigungen (AGG) stellen eine besondere Form von Ausfuhrgenehmigungen dar. Sie wirken rechtlich wie normale Genehmigungen, müssen jedoch nicht individuell beantragt werden. Stattdessen werden sie von der Behörde veröffentlicht und ermöglichen automatisch alle Exporte, die den Bedingungen der jeweiligen Genehmigung entsprechen. Dies verschafft den Exporteuren Vorteile wie sofortige Lieferfähigkeit und Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit.

Unternehmen sollten prüfen, ob bereits beantragte Einzelgenehmigungen nun durch eine Allgemeine Genehmigung abgedeckt sind, um gegebenenfalls unnötige Einzelanträge zu stornieren.


Verlängerung und Anpassung der Genehmigungen

Alle Allgemeinen Genehmigungen des BAFA, mit Ausnahme der Nr. 30, wurden verlängert, wenn sie am 31. März 2026 abgelaufen wären, und zwar bis zum 31. März 2027. Zusätzlich wird im Rüstungsbereich eine neue Genehmigung Nr. 47 eingeführt, die als Ergänzung zu Ausfuhren und Verbringungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) dient.


Neuerungen bei Rüstungsgütern

Einführung der AGG Nr. 47

Die neue Genehmigung dient als ergänzende Regelung für Ausfuhren und Verbringungen nach dem KrWaffKontrG. Sie ersetzt die bisher notwendigen Einzelgenehmigungen für Rüstungsgüter, die sowohl in der Kriegswaffenliste als auch in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste enthalten sind.

Anpassungen bestehender Genehmigungen

Inhaltliche Erweiterungen

  • AGG Nr. 20–25, Nr. 26, Nr. 28, Nr. 34 und Nr. 36.

Technische Änderungen der Meldepflichten

  • AGG Nr. 25 und Nr. 48

Redaktionelle Anpassungen

  • AGG Nr. 18, 19, 26, 27, 32, 33, 35, 46

Details zur AGG Nr. 47

Sie gilt für Rüstungsgüter, die sowohl in der Kriegswaffenliste als auch in der Ausfuhrliste enthalten sind und für die bereits eine Genehmigung nach KrWaffKontrG erteilt wurde. Dabei ist das Datum der Genehmigung entscheidend.
Die Genehmigung deckt außerdem Zubehör und Teile ab, deren Wert maximal 10 % des Gesamtwertes der Hauptwaffe beträgt. Voraussetzung ist, dass die Ausfuhr der Hauptwaffe durch das BMWE genehmigt wurde.

Die Nutzung der AGG Nr. 47 ist auf zunächst zwei Jahre befristet (bis 1. April 2028) und erfordert eine Registrierung im ELAN K2 Portal. Außerdem besteht eine halbjährliche Meldepflicht für die Unternehmen.
Ein ausführliches Merkblatt wird von den zuständigen Behörden veröffentlicht.


Allgemeine Änderungen der Genehmigungen Nr. 18–27, Nr. 32–36 und Nr. 46

  • Verweise auf § 74 AWV wurden durch Artikel 2 Abs. 19 EU-Verordnung 2021/821 ersetzt.
  • Syrien und Zentralafrikanische Republik werden nun explizit genannt.
  • Bei AGG Nr. 26 werden NATO-EU-Mitglieder nicht mehr separat aufgeführt.
  • Maximal zwei Zwischenempfänger erlaubt; konzernverbundene Unternehmen dürfen nicht als dritter Zwischenempfänger gelten.

Erweiterung privilegierter Bestimmungsländer

  • AGG Nr. 20–25, Nr. 34: Indien neu aufgenommen
  • AGG Nr. 28: Republik Korea und Singapur neu aufgenommen
  • AGG Nr. 36: Philippinen neu aufgenommen
  • AGG Nr. 12, 13, 43, 44: Kirgisistan entfernt

Technische Anpassungen bei Meldepflichten

In AGG Nr. 25 und 48 wird jetzt zusätzlich mitgeteilt, ob es sich bei den Gütern um Kriegswaffen handelt. Außerdem müssen die entsprechenden Nummern aus der Ausfuhrliste oder der Kriegswaffenliste angegeben werden.


Änderungen bei Dual-Use-Gütern

Einschränkungen

Kirgisistan wird bei AGG Nr. 12, 13, 43 und 44 aus der Liste privilegierter Länder entfernt.

Neue Nebenbestimmung

Vor der ersten Nutzung der AGG Nr. 12, 13, 14, 16, 17, 37, 38, 41, 43 und 44 ist eine Sanktions-Compliance-Erklärung erforderlich.
Die Erklärung verpflichtet Unternehmen zur Überprüfung jeder Ausfuhr und zur Einhaltung der Vorschriften der EU-Verordnung 833/2014, insbesondere wenn Käufer oder Bestimmungsland Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang IV der Verordnung umfassen.
Die Erklärung muss von der verantwortlichen Person oder dem Ausfuhrbeauftragten unterschrieben werden und für jede genutzte Genehmigung separat dokumentiert werden.

Details zur Sanktions-Compliance-Erklärung

Die Sanktions-Compliance-Erklärung dient als Nachweis, dass das Unternehmen über interne Prozesse zur Einhaltung von Sanktions- und Exportkontrollvorschriften verfügt. Sie bestätigt gegenüber der Behörde, dass alle relevanten Regelungen bekannt sind, verstanden werden und vor jeder Ausfuhr geprüft werden. Unternehmen können dabei das vom BAFA bereitgestellte Musterschreiben nutzen oder ein eigenes Dokument erstellen, das alle geforderten Angaben enthält. Ziel ist es, die Einhaltung der Vorschriften zu dokumentieren, Risiken zu minimieren und Transparenz gegenüber den Behörden sicherzustellen.


Konkret eingetretene Änderungen im Überblick


Fazit

Die Aktualisierung und Verlängerung der Allgemeinen Genehmigungen ab dem 1. April 2026 bringt zahlreiche Neuerungen, die insbesondere für Unternehmen im Bereich Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter relevant sind. Mit der Einführung der AGG Nr. 47, den erweiterten Meldepflichten, der Sanktions-Compliance-Erklärung und der Anpassung privilegierter Länder schafft der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit, Transparenz und Planungssicherheit für Exporteure. Unternehmen sind gut beraten, die Änderungen sorgfältig zu prüfen und ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen, um die Vorteile der Allgemeinen Genehmigungen voll auszuschöpfen.

Prüfen Sie jetzt, welche Ihrer Exporte von den neuen Allgemeinen Genehmigungen profitieren können, und aktualisieren Sie Ihre internen Compliance-Prozesse. Registrieren Sie sich im ELAN K2 Portal, dokumentieren Sie die erforderlichen Sanktions-Compliance-Erklärungen und stellen Sie sicher, dass alle Meldepflichten fristgerecht erfüllt werden. So sichern Sie Ihre Lieferfähigkeit und vermeiden unnötige Einzelgenehmigungen.


Zum Nachlesen


Links

Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigungen Allgemeine Genehmigungen

Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf Ihre Anfrage! Gerne über unser Kontaktformular oder direkt per Mail.

Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH

Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

Welle
Jobs 1
Schulungen 20