Die Europäische Entwaldungsverordnung (EUDR) ist ein zentrales Element der …
Die Europäische Entwaldungsverordnung (EUDR) ist ein zentrales Element der EU-Nachhaltigkeitsstrategie. Sie verpflichtet Unternehmen, sicherzustellen, dass bestimmte Produkte – darunter Holz, Kaffee, Kakao, Soja und weitere Rohstoffe – nicht aus entwaldeten Gebieten stammen. Ursprünglich sollte die EUDR ab Ende 2025 gelten. Nun hat das EU-Parlament eine weitere Verschiebung um zwölf Monate beschlossen. Damit reagiert die EU auf die erheblichen praktischen Herausforderungen, die viele Unternehmen bei der Umsetzung sehen.
Neue Fristen für die Anwendung der EUDR
Die Verschiebung bringt für Unternehmen mehr Zeit, aber keine vollständige Entwarnung. Der neue Start ist geplant für:
Mittlere und große Unternehmen: Anwendung ab 30. Dezember 2026
Kleinst- und Kleinunternehmen: Anwendung ab 30. Juni 2027
Bis zur Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Amtsblatt gelten die bisherigen Termine (30.12.2025 / 30.06.2026) formal weiter. Unternehmen sollten die Entwicklung daher aufmerksam verfolgen, um rechtzeitig reagieren zu können.
Geplante Vereinfachungen der Sorgfaltspflichten
Die Verschiebung geht mit einer deutlichen Entlastung für bestimmte Marktteilnehmer einher. Ziel ist es, die Bürokratie zu reduzieren und die Umsetzung praxistauglicher zu gestalten. Vorgesehen sind unter anderem:
Fokus auf Erstinverkehrbringer: Die Verantwortung für die Sorgfaltspflichten soll künftig primär bei den Unternehmen liegen, die Produkte erstmals auf den EU-Markt bringen.
Entlastung der nachgelagerten Lieferkette: Händler und weiterverarbeitende Betriebe müssen keine eigenen Sorgfaltserklärungen mehr abgeben, sondern lediglich die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung weitergeben.
Erleichterungen für Kleinst- und Kleinunternehmen: Diese sollen nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung im Informationssystem abgeben, die nur bei grundlegenden Änderungen angepasst werden muss.
Trilog-Verhandlungen und mögliche weitere Änderungen
Die Verschiebung ist noch nicht endgültig – sie muss formell im Amtsblatt veröffentlicht werden. Zudem laufen die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission. Dabei könnten weitere Anpassungen folgen, etwa zusätzliche Vereinfachungen oder Klarstellungen zu den Sorgfaltspflichten. Eine Überprüfung der Verordnung ist bis April 2026 vorgesehen, sodass weitere Änderungen wahrscheinlich sind.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Verschiebung verschafft Unternehmen Zeit, um sich auf die komplexen Anforderungen vorzubereiten. Dennoch bleibt die EUDR ein anspruchsvolles Regelwerk mit erheblichen Auswirkungen auf Lieferketten, IT-Systeme und Compliance-Prozesse. Wer die Vorbereitungen jetzt stoppt, riskiert später ein „Last-Minute-Chaos“.
Empfehlung: Unternehmen sollten die Zeit nutzen, um ihre Lieferketten zu analysieren, Datenanforderungen zu klären und interne Prozesse für die Sorgfaltspflichten aufzubauen. Frühzeitige Planung ist entscheidend, um Risiken zu vermeiden und die Compliance sicherzustelle
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unsere erfahrenen Zollexperten stehen Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autorin: Lisa Wilkes - Consultant Training & Beratung
Die EU‑Finanzminister haben am 13. November 2025 politisch vereinbart, die Zollfreigrenze von …
Die EU‑Finanzminister haben am 13. November 2025 politisch vereinbart, die Zollfreigrenze von 150 Euro für Kleinsendungen aus Drittländern abzuschaffen. Damit sollen künftig Zölle ab dem ersten Euro erhoben werden. Parallel wird an einer Übergangslösung ab 2026 gearbeitet, bis die neuen IT‑Grundlagen der Zollunion (EU Customs Data Hub) voraussichtlich 2028 vollständig einsatzbereit sind. Ziel ist es, die massenhafte Einfuhr niedrig bewerteter Pakete zu steuern, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und Betrugsanreize wie Unterbewertung oder Sendungssplitting zu reduzieren.
Die Europäische Kommission begrüßt diese Einigung als ersten greifbaren Schritt der seit 2023 vorliegenden EU‑Zollreform. Neben der Abschaffung der 150‑Euro‑Schwelle sieht die Reform u. a. eine stärkere Verantwortlichkeit von Online‑Marktplätzen, vereinfachte Zollsätze für E‑Commerce‑Waren und den EU Customs Data Hub als zentrale Drehscheibe vor.
Vorgeschlagener Zeitplan
Ab 2026: Übergangslösung zur Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen (politische Absicht, Details in Erarbeitung). Diskutiert wurde zudem eine Bearbeitungs-/Handling‑Gebühr für Direktimporte im E‑Commerce.
Ab 2028: Vollumfängliche Anwendung im Rahmen des EU Customs Data Hub, einschl. Abschaffung der 150‑Euro‑Schwelle als Dauerlösung.
Warum die Freigrenze fällt
Die EU verweist auf deutliche Marktveränderungen: 2024 gelangten rund 4,6 Mrd. Kleinsendungen (≤ 150 €) in die EU; ein Großteil davon stammte aus China. Unterbewertungen, künstliches Aufsplitten von Bestellungen und nicht konforme Produkte belasten Behörden, Marktteilnehmer und Umwelt.
Die Abschaffung der Schwelle soll
den Wettbewerb zwischen traditionellem Import (Sammelsendungen) und Direktversand im E‑Commerce angleichen und
Kontrollen sowie Abgabenerhebung auf Paketebene ermöglichen – gestützt durch den künftigen EU Customs Data Hub.
Einordnung: Umsatzsteuer vs. Zoll
Die Umsatzsteuerfreigrenze (22 €) im Import wurde bereits am 1. Juli 2021 abgeschafft. Seitdem ist für alle Sendungen – unabhängig vom Wert – Einfuhrumsatzsteuer zu erheben (oft über IOSS). Der nun beschlossene Schritt betrifft Zölle auf Sendungen unter 150 € und schließt damit eine verbliebene Lücke.
Vorteile der Änderung
Die Abschaffung der 150‑Euro‑Zollfreigrenze bringt mehrere positive Effekte für den europäischen Markt und die Zollpraxis:
Fairer Wettbewerb für alle Marktteilnehmer: Die Maßnahme reduziert die bisherige Bevorzugung von Direktimporten gegenüber regulären Handelsstrukturen und schafft gleiche Bedingungen für EU‑Unternehmen.
Effektive Betrugsprävention: Unterbewertung und künstliches Aufsplitten von Sendungen verlieren ihren finanziellen Anreiz, was die Integrität des Zollsystems stärkt.
Höhere Produktsicherheit für Verbraucher: Durch die engere Verzahnung von Zollkontrollen und Marktaufsicht lassen sich unsichere oder nicht konforme Waren besser identifizieren und aus dem Verkehr ziehen.
Mehr Transparenz im Onlinehandel: Die geplante Pflicht zur Abgabenberechnung im Checkout sorgt für klare Endpreise und reduziert Überraschungen bei der Zustellung.
Nachhaltigkeitsimpuls durch weniger Kleinsendungen: Die geringere Attraktivität von Einzelpaketen kann zu einer stärkeren Bündelung von Waren führen, was Verpackungsmüll und Transportaufkommen reduziert.
Mögliche Nachteile und Risiken
Die Abschaffung der Zollfreigrenze bringt auch Herausforderungen mit sich, die Unternehmen und Verbraucher berücksichtigen müssen:
Steigende Importkosten und Preisaufschläge: Zusätzliche Zollabgaben sowie mögliche Bearbeitungsgebühren erhöhen die Kosten pro Sendung. Diese Mehrbelastung wird erfahrungsgemäß an die Endverbraucher weitergegeben, was zu höheren Verkaufspreisen führt.
Erhöhter Anpassungsaufwand für Unternehmen: Die Übergangsphase bis zur vollständigen Umsetzung erfordert umfangreiche Prozessänderungen in IT-Systemen, Stammdatenpflege und Logistik – insbesondere bei Mischbestellungen, Retouren und unterschiedlichen Incoterms.
Komplexität bei Zolltarifierung und Wertansätzen: Eine korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif und die Plausibilisierung des Zollwerts bleiben entscheidend. Fehler können zu Nachforderungen, Verzögerungen oder Sanktionen führen.
Neue Haftungs- und Schnittstellenrisiken: Die geplante stärkere Einbindung von Online-Marktplätzen als „deemed importer“ entlastet zwar einzelne Händler, erfordert aber klare vertragliche Regelungen und funktionierende Datenflüsse zwischen Plattformen, Verkäufern und Logistikpartnern.
Praxisrelevante Auswirkungen
Die Bedeutung variiert nach Zollsatzniveau und Sendungsstruktur. Waren mit mittleren bis höheren Zollsätzen (z. B. Teile des Textil‑/Schuhsegments) spüren den Effekt stärker als Zoll‑Null‑Waren. Gleichzeitig bleibt die Einfuhrumsatzsteuer (seit 2021 ohne Freigrenze) unverändert zu berücksichtigen. Ergebnis: Die Gesamtbelastung aus Zoll plus EUSt fällt künftig häufig höher aus als bisher – insbesondere bei zuvor zollfrei gebliebenen Kleinsendungen.
Wechselwirkungen mit anderen Initiativen
Die Abschaffung der 150‑Euro‑Zollfreigrenze steht nicht isoliert, sondern ist Teil einer umfassenden Reformagenda der EU, die mehrere parallele Maßnahmen umfasst. Besonders relevant sind drei Bereiche: die Einführung einer Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen, die Weiterentwicklung der Umsatzsteuerregelungen im Rahmen von IOSS und ViDA sowie die vollständige Implementierung des EU Customs Data Hub.
Diese Wechselwirkungen verdeutlichen, dass der Wegfall der Zollfreigrenze nicht nur eine tarifliche Änderung ist, sondern eine tiefgreifende Transformation der gesamten Import- und Compliance‑Landschaft im E‑Commerce. Unternehmen, die frühzeitig auf diese Entwicklungen reagieren, sichern sich Wettbewerbsvorteile und vermeiden operative Risiken.
Bearbeitungsgebühr für Kleinsendungen
Im Zuge der Reform wird diskutiert, eine einheitliche Handling‑Fee für Direktimporte im E‑Commerce einzuführen. Diese Gebühr soll die Kosten für die Zollabfertigung kleiner Pakete decken und gleichzeitig einen Anreiz zur Konsolidierung von Sendungen schaffen. In der öffentlichen Debatte kursieren Beträge um zwei Euro pro Paket, wobei die konkrete Ausgestaltung noch nicht final beschlossen ist. Eine solche Gebühr würde die Importkosten zusätzlich erhöhen und könnte insbesondere für Plattformen mit hohem Volumen an Kleinsendungen eine spürbare Belastung darstellen.
Umsatzsteuerregelungen (IOSS und ViDA)
Bereits seit Juli 2021 gilt die Abschaffung der Umsatzsteuerfreigrenze für Kleinsendungen. Mit der geplanten ViDA‑Initiative (VAT in the Digital Age) soll die Rolle von Online‑Marktplätzen weiter gestärkt werden. Plattformen sollen künftig als „deemed importer“ fungieren und sowohl Zoll- als auch Umsatzsteuerpflichten übernehmen. Ziel ist es, Abgaben bereits im Checkout zu berechnen und abzuführen, um Nachforderungen bei der Zustellung zu vermeiden. Für Unternehmen bedeutet dies eine stärkere Integration von Steuer- und Zollprozessen in ihre IT‑Systeme sowie eine klare vertragliche Regelung der Verantwortlichkeiten.
EU Customs Data Hub
Die langfristige Umsetzung der Zollreform hängt maßgeblich vom EU Customs Data Hub ab, der als zentrale digitale Plattform für Risikoanalyse, Abgabenberechnung und Datenaustausch konzipiert ist. Der Hub soll die Zollprozesse EU‑weit harmonisieren und die Grundlage für eine vollständig digitale Abwicklung schaffen. Erst mit seiner Einführung – voraussichtlich ab 2028 – wird die Reform in ihrer endgültigen Form greifen. Bis dahin sind Übergangslösungen erforderlich, die Unternehmen vor die Herausforderung stellen, ihre Systeme mehrfach anzupassen.
Einordnung der öffentlichen Debatte
Politische Stimmen – etwa aus dem Europäischen Parlament – würdigen den Schritt als „historisch“ im Kampf gegen die Flut an Billigpaketen und fordern teilweise eine schnellere Umsetzung und flankierende Gebührenregelungen. Diese Positionen unterstreichen den Druck zur zeitnahen Entlastung der Zollbehörden und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.
Fazit
Der Wegfall der 150‑Euro‑Zollfreigrenze ist ein struktureller Wendepunkt für den E‑Commerce‑Import in die EU. Für Unternehmen mit Kleinsendungsanteil steigen die Compliance‑Anforderungen – gleichzeitig entsteht die Chance, Prozesse zu professionalisieren, Kostenfaktoren (Splitting, Ad‑hoc‑Gebühren) zu glätten und Transparenz gegenüber Kunden und Behörden zu erhöhen. Entscheidend wird sein, die Übergangsphase ab 2026 operativ sauber zu gestalten und die Vollumsetzung ab 2028 frühzeitig vorzubereiten.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) ist ein zentraler Baustein für den internationalen …
Die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone (PEM-Zone) ist ein zentraler Baustein für den internationalen Warenverkehr zwischen Europa, Nordafrika und Teilen des Nahen Ostens. Mit einem Handelsvolumen von mehreren Billionen Euro und über 20 Vertragsparteien ist die Harmonisierung der Ursprungsregeln entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen.
Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine bedeutende Änderung in Kraft: Die Übergangsphase endet, und die revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens sollen flächendeckend angewendet werden. Doch die Realität ist komplexer – und birgt Chancen wie Risiken.
Was ändert sich?
Die Reform bringt mehrere zentrale Neuerungen, die Unternehmen kennen müssen:
Ende der Übergangsbestimmungen: Bis Ende 2025 konnten Unternehmen zwischen alten und neuen Ursprungsregeln wählen. Ab 2026 gilt grundsätzlich das revidierte Regelwerk.
Zwei Kumulationszonen bleiben bestehen: Nicht alle Länder haben ihre Freihandelsabkommen angepasst. Es entstehen zwei Zonen:
Zone 1: Länder mit dynamischem Verweis auf das revidierte PEM-Übereinkommen (z. B. EU, Schweiz, EFTA-Staaten).
Zone 2: Länder ohne Anpassung, die weiterhin die alten Regeln anwenden.
Diagonale Kumulierung eingeschränkt: Sie ist nur innerhalb einer Zone möglich.
Neue Ursprungsregeln bringen Flexibilität:
Auf diese Vorteile können sich Unternehmen bei den revidierten Ursprungsregeln des PEM-Übereinkommens freuen:
Erhöhung der Toleranzgrenze für nicht ursprungsberechtigte Materialien von 10 % auf 15 %.
Abschaffung des Drawback-Verbots für die meisten Produkte.
Einführung der „vollen“ Kumulierung für zahlreiche Waren.
Erleichterungen für Textilien und Chemikalien durch neue Listenregeln.
Fazit
Die Reform der PEM-Ursprungsregeln ist ein bedeutender Schritt für den internationalen Handel – mit unterschiedlichen Auswirkungen je nach Unternehmenssituation.
Für Unternehmen, die Kumulierung nutzen, bleibt die Lage komplex: Die Anwendung der neuen Regeln erfordert eine sorgfältige Prüfung der Kumulierungsmatrix, da die diagonale Kumulierung nur innerhalb bestimmter Ländergruppen möglich ist. Lieferketten müssen neu bewertet und Ursprungskalkulationen angepasst werden.
Für Unternehmen ohne Kumulierung hingegen eröffnen sich vergleichsweise einfache Vorteile: Die neuen Ursprungsregeln bieten mehr Flexibilität, etwa durch höhere Toleranzgrenzen und die Abschaffung des Drawback-Verbots. In diesen Fällen genügt meist ein gezielter Blick in WuP online, um die neuen Listenregeln zu prüfen und die Präferenzfähigkeit sicherzustellen.
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EU-Kommission verschärft Schutzmaßnahmen für die Stahlindustrie: Kontingente, Zölle und Rückverfolgbarkeit
Am 7. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Verstärkung der …
Am 7. Oktober 2025 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Verstärkung der Schutzmaßnahmen für die europäische Stahlindustrie vorgelegt. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu sichern, Arbeitsplätze zu schützen und die Dekarbonisierung der Stahlproduktion zu fördern. Hintergrund sind die globalen Überkapazitäten, die den europäischen Markt belasten und zu einem erhöhten Preisdruck führen.
Begrenzung zollfreier Einfuhren und Erhöhung des Nichtquotenzolls
Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen die Begrenzung der zollfreien Einfuhren auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr, was einer Reduzierung um 47 % gegenüber 2024 entspricht. Zusätzlich soll der Nichtquotenzollsatz von 25 % auf 50 % erhöht werden. Für Unternehmen im Stahlhandel bedeutet dies steigende Importkosten und die Notwendigkeit, Beschaffungsstrategien und Handelsprozesse anzupassen.
Schmelz- und Gießpflicht für Rückverfolgbarkeit
Neu eingeführt wird die Schmelz- und Gießpflicht, die die Rückverfolgbarkeit der Stahlproduktion sicherstellt. Unternehmen müssen nachweisen, wo der Stahl geschmolzen und gegossen wurde, um Umgehungen der Schutzmaßnahmen zu verhindern. Diese Regelung hat direkte Auswirkungen auf Zoll-Compliance, Ursprungsnachweise und interne Dokumentationsprozesse.
WTO-Konformität und globale Handelsperspektive
Die Maßnahmen entsprechen den WTO-Vorgaben und sollen gleichzeitig die Prinzipien des offenen Handels wahren. Die Kommission kooperiert mit internationalen Partnern, um globale Überkapazitäten zu reduzieren und Marktverzerrungen zu vermeiden. Das Engagement erstreckt sich auf das Globale Forum für Stahlüberkapazitäten und bilaterale WTO-Verhandlungen zur Zuteilung länderspezifischer Kontingente.
Ausnahmen und Sonderregelungen
EWR-Länder (Norwegen, Island, Liechtenstein) sind von Kontingenten und Zöllen ausgenommen.
Besondere Sicherheitslagen wie in Bewerberländern (z. B. Ukraine) werden berücksichtigt, ohne die Wirksamkeit der Maßnahmen zu gefährden.
Gesetzgebungsverfahren und Inkrafttreten
Die neue Regelung soll die derzeitigen Schutzmaßnahmen ersetzen, die im Juni 2026 auslaufen. Nach Zustimmung von Europäischem Parlament und Rat tritt die Verordnung in Kraft. Der Rat muss die Aufnahme der Verhandlungen mit qualifizierter Mehrheit beschließen.
Auswirkungen auf Zoll- und Außenhandelsprozesse
Die Kombination aus reduzierten Kontingenten, höheren Zöllen und strenger Rückverfolgbarkeit stellt Unternehmen vor operative und strategische Herausforderungen:
Importkosten: Steigende Zölle erhöhen die Beschaffungskosten.
Lieferkettenmanagement: Anpassungen zur Nutzung der verfügbaren Kontingente werden notwendig.
Compliance und Dokumentation: Die Schmelz- und Gießpflicht erfordert präzise Ursprungsnachweise und stärkt interne Kontrollprozesse.
Fazit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen der EU-Kommission zielen auf einen dauerhaften Schutz der Stahlindustrie unter Wahrung der Wettbewerbsprinzipien und WTO-Konformität. Für Zollverantwortliche und Außenhandelsakteure ist eine frühzeitige Anpassung von Prozessen, Dokumentation und Beschaffungsstrategien entscheidend, um regulatorische Risiken zu minimieren und die Wettbewerbsfähigkeit auf dem europäischen Markt zu sichern.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 hat die Europäische Kommission die Kombinierte …
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926 hat die Europäische Kommission die Kombinierte Nomenklatur (KN) grundlegend überarbeitet. Die Änderungen treten gestaffelt in Kraft: Erste Anpassungen gelten bereits seit dem 01.11.2025, die vollständige Neufassung der KN wird zum 01.01.2026 verbindlich. Für Unternehmen, die Waren importieren, exportieren oder zolltechnisch klassifizieren, ergibt sich daraus konkreter Handlungsbedarf.
Ziele der Überarbeitung
Die KN ist das zentrale Instrument zur zolltariflichen Einreihung von Waren in der EU. Die aktuelle Revision verfolgt mehrere Ziele:
Modernisierung der Struktur und Anpassung an technologische Entwicklungen.
Verbesserung der statistischen Erfassung und handelspolitischen Steuerung.
Harmonisierung mit dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation.
Klarstellung und Vereinfachung bestehender Einreihungsregeln.
Was ändert sich?
Die Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur zum Jahreswechsel 2025/2026 betreffen sowohl die Struktur als auch die inhaltliche Ausgestaltung des Zolltarifs. Neben der Streichung einzelner Anmerkungen – etwa zur Einreihung von Weihnachtsartikeln – wurden zahlreiche neue Unterpositionen eingeführt, insbesondere für technologisch relevante Produkte wie Lithiumverbindungen, Komponenten für Windkraftanlagen oder Photovoltaik-Wafer. Diese dienen der verbesserten statistischen Erfassung und handelspolitischen Steuerung. Gleichzeitig wurden bestehende Positionen redaktionell überarbeitet, Maßeinheiten angepasst und Fußnoten präzisiert. Die Änderungen betreffen nahezu alle Kapitel der KN und führen zu einer vollständigen Neufassung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ab dem 1. Januar 2026 gilt. Unternehmen müssen sich auf neue Einreihungslogiken einstellen und ihre Zollprozesse entsprechend anpassen.
Die Änderungen sind komplex, weitreichend und betreffen nahezu alle Warengruppen. Die korrekte Einreihung ist nicht nur für die Zollabwicklung entscheidend, sondern auch für:
Zollsatzermittlung
Präferenzprüfung
Exportkontrolle
Statistik und Intrastat
Compliance und Risikoabsicherung
Fehlerhafte Einreihungen können zu Nachforderungen, Verzögerungen oder Sanktionen führen. Die neue Struktur der KN erfordert ein systematisches Verständnis der Einreihungslogik, insbesondere bei Mischwaren, Sets, Verpackungen und neuen Technologien.
Fazit: Jetzt informieren – und Schulung buchen
Die SW Zoll-Beratung bietet eine praxisnahe Schulung zu den Änderungen im Zolltarif zum Jahreswechsel. Die Inhalte sind speziell auf die Anforderungen von Zollverantwortlichen, Sachbearbeitern und Exportmanagern zugeschnitten.
Mit unserer Unterstützung sichern sich Unternehmen Rechtssicherheit, Effizienz und Stabilität in einem dynamischen Umfeld. Als führender Full-Service-Partner für Zoll begleiten wir Sie strategisch, operativ und persönlich.
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Exportkontrolle: Aktualisierte FAQs der EU-Kommission zu den Russland-Sanktionen
Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der häufig …
Am 8. September 2025 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der häufig gestellten Fragen (FAQs) zu den Russland-Sanktionen veröffentlicht. Der Leitfaden bezieht sich auf die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 und dient als praxisorientierte Hilfestellung für Unternehmen, Finanzinstitute und andere Akteure im europäischen Außenhandel. Die Aktualisierung soll die rechtskonforme Umsetzung der EU-Sanktionsmaßnahmen vereinfachen und bestehende Unklarheiten in der täglichen Praxis reduzieren.
Zentrale Themen der überarbeiteten FAQ
Der neue Leitfaden bietet eine strukturierte Zusammenstellung zu zahlreichen praktischen Fragen, die sich aus der Anwendung der Russland-Sanktionen ergeben.
Zu den behandelten Schwerpunkten gehören:
Bankkonten und FinanztransaktionenDetaillierte Hinweise, wann und unter welchen Voraussetzungen Finanzinstitute Konten russischer Staatsangehöriger oder Unternehmen mit Russlandbezug einschränken dürfen.
Warenlieferungen und Transit über Russland Klärung, in welchen Fällen der Transport von Gütern über russisches Territorium in Drittländer zulässig ist, insbesondere bei nicht gelisteten Gütern.
Exportbeschränkungen nach Anhang VII und XXIII der Verordnung (EU) 833/2014 Übersicht der aktuell von Ausfuhrverboten betroffenen Produktgruppen und kritischer Komponenten.
Sorgfaltspflichten und Due-Diligence-Prüfungen Beschreibung der erforderlichen internen Prüfmechanismen bei Geschäftspartnern mit russischen Beteiligungen oder indirekten Verflechtungen.
Technische Unterstützung und Vermittlungsleistungen Präzisierung der Abgrenzung zwischen zulässiger technischer Hilfe und verbotenen Unterstützungsleistungen.
Wertpapiere und Finanzinstrumente mit Russland-BezugErläuterung, unter welchen Bedingungen Fonds, Anleihen oder Beteiligungen gehandelt oder neu aufgelegt werden dürfen.
Umgehungshandlungen („wissentlich und mit Absicht“)Definition und Beispiele zur Bewertung möglicher Umgehungsrisiken, insbesondere bei komplexen Lieferketten oder Zwischenhändlern.
Einbindung in betriebliche Compliance- und Sanktionsprozesse
Die aktualisierten FAQs verdeutlichen, dass eine systematische Exportkontroll-Compliance entscheidend bleibt, um Haftungsrisiken und Reputationsschäden zu vermeiden. Unternehmen sollten die neuen Leitlinien insbesondere nutzen, um:
ihre internen Kontrollsysteme (Internal Compliance Programmes, ICP) an die EU-Vorgaben anzupassen,
Prüfprozesse in ATLAS, EZT-Online oder internen Zollsystemen zu harmonisieren,
Lieferketten-Screenings auf indirekte Russland-Bezüge auszuweiten,
und die Verantwortlichkeiten zwischen Zoll, Recht, Einkauf und Vertrieb klar zu strukturieren.
Für Zollverantwortliche ist die enge Abstimmung zwischen Exportkontrolle, Ursprungsprüfung, Zollwertermittlung und Sanktionslistenprüfung von besonderer Bedeutung. Die FAQs bieten wertvolle Orientierung, um diese Schnittstellen operativ abzusichern und den Dokumentationsaufwand im Rahmen von Außenhandelsprüfungen zu reduzieren.
Bedeutung für die Zoll- und Außenhandelspraxis
Die Veröffentlichung unterstreicht die Dynamik des europäischen Sanktionsrechts und seine enge Verbindung zu zollrechtlichen Prozessen. Insbesondere bei Ausfuhranmeldungen, indirekten Reexporten oder Transitvorgängen ist sicherzustellen, dass keine Verstöße gegen die EU-Sanktionsverordnungen entstehen. Die FAQs leisten hier einen wichtigen Beitrag, indem sie konkrete Auslegungs- und Anwendungsbeispiele bieten, die im täglichen Geschäft helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Mit der Aktualisierung der FAQs stärkt die EU-Kommission die Rechtssicherheit für Unternehmen, die im internationalen Handel tätig sind. Die Leitlinien dienen als praktisches Nachschlagewerk und sollten integraler Bestandteil jedes internen Exportkontrollsystems sein.
Regelmäßige Überprüfung, Anpassung und Schulung der internen Prozesse ist unerlässlich, um auf Änderungen im Sanktionsrecht schnell reagieren zu können. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Zollabteilung, Compliance, Einkauf und Vertrieb bleibt der Schlüssel zu einer rechtssicheren Umsetzung.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Chancen und Herausforderungen mit dem EU Customs Data Hub
Mit der geplanten Reform des EU-Zollkodexes und der Einführung einer zentralen EU-Zollbehörde …
Mit der geplanten Reform des EU-Zollkodexes und der Einführung einer zentralen EU-Zollbehörde verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, die Zollabwicklung in Europa grundlegend zu modernisieren. Ein zentrales Element dieser Reform ist der EU Customs Data Hub – eine datenbasierte, eventgesteuerte Plattform, die die Zollprozesse vereinheitlichen, automatisieren und effizienter gestalten soll.
In diesem Zusammenhang hat die Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e.V. (AWV) ein Fachpapier mit dem Titel „Daten als Schlüssel zum kontrollierten Warenverkehr“ veröffentlicht. Die AWV versteht sich als bundesweites Netzwerk für Digitalisierung und Bürokratieentlastung und entwickelt praxisnahe Antworten auf aktuelle Herausforderungen administrativer Prozesse. Ziel der Veröffentlichung ist es, den konzeptionellen Ansatz des EU Customs Data Hub aus technischer und operativer Sicht zu analysieren, Chancen und Risiken zu bewerten und erste Ideen für eine realistische Umsetzung zu formulieren.
Die AWV-Projektgruppe „EU Customs Data Hub“ setzt sich aus erfahrenen Fachleuten des europäischen Zollwesens zusammen und verfolgt das Ziel, die Auswirkungen der Reform auf Wirtschaft und Verwaltung ganzheitlich zu beleuchten. Dabei werden insbesondere die Potenziale für eine strategische Neuausrichtung des europäischen Zollraums sowie die Anforderungen an eine zukunftsfähige IT-Infrastruktur herausgearbeitet.
Warum ein EU Customs Data Hub?
Die derzeitige Zolllandschaft in Europa ist geprägt von nationalen IT-Systemen, unterschiedlichen Rechtsauslegungen und fragmentierten Datenflüssen. Diese Struktur führt zu Ineffizienzen, erhöhtem Kontrollaufwand und einer hohen Anfälligkeit für Betrug. Der EU Customs Data Hub soll diese Herausforderungen adressieren, indem er als zentrale, eventgesteuerte Datenplattform agiert, die alle relevanten Akteure miteinander vernetzt und eine intelligente, automatisierte Verarbeitung zollrelevanter Informationen ermöglicht.
Die Kernfunktionen des Data Hubs
Der EU Customs Data Hub soll vier zentrale Funktionen erfüllen:
Zollabfertigung: Digitale Unterstützung bei Kontrollmaßnahmen, Steuererhebung und der Anwendung besonderer Verfahren
Konnektivität: Echtzeit-Datenaustausch zwischen Wirtschaft, Behörden und Logistiksystemen
Zusammenarbeit: Integration aller relevanten Behörden zur gemeinsamen Entscheidungsfindung
Data Excellence: Nutzung von Big Data und KI zur Risikoanalyse und Transparenz in Lieferketten
Besonders im E-Commerce-Sektor besteht dringender Handlungsbedarf, da hier die Kontrollmechanismen bislang nur eingeschränkt greifen.
Technische und organisatorische Säulen der Lösung
Die Umsetzung des Data Hubs basiert auf vier technischen Säulen:
Datensicherheit und Betrieb: Schutz sensibler Daten durch moderne Sicherheitskonzepte.
Datenmodell und Verknüpfung: Entwicklung flexibler Datenstrukturen zur Integration externer Informationen.
Verarbeitung und Lebenszyklus: Ereignisbasierte Datenverarbeitung mit hoher Automatisierung.
Datenaustausch: Effiziente Schnittstellen für die Datenbereitstellung und -abfrage.
Diese Säulen müssen durch klare technische Konzepte, eine durchdachte Migrationsstrategie und die Berücksichtigung nationaler Besonderheiten ergänzt werden.
Prinzipien für eine erfolgreiche Umsetzung
Die Projektgruppe der AWV identifiziert sechs zentrale Prinzipien für die Realisierung des Data Hubs:
Daten aus erster Hand: Direkte Anbindung der Datenquellen.
Einsatz von KI: Unterstützung bei Datenanalyse und Entscheidungsfindung.
Gemeinsame Datenräume: Zusammenführung von privaten und öffentlichen Daten.
Modularität und Serviceorientierung: Flexible Architektur für nachhaltige Weiterentwicklung.
Sorgfältige Migration: Schrittweise Einführung mit Pilotprojekten.
Diese Prinzipien bilden die Grundlage für eine zukunftsfähige Zoll-IT-Infrastruktur in Europa.
Herausforderungen und Lösungsansätze
Die größte Herausforderung liegt in der Verknüpfung heterogener Datenquellen. Wirtschaftsbeteiligte liefern Informationen in unterschiedlichen Formaten, die bislang manuell in zollrechtliche Strukturen überführt werden. Ein intelligentes Mapping zwischen externen Handelsdaten und internen Zollmodellen ist erforderlich – idealerweise unterstützt durch künstliche Intelligenz.
Auch die Identifikation zusammengehöriger Datenströme stellt eine Hürde dar. Konzepte wie die MRN oder UCR sind hilfreich, aber nicht immer praktikabel. KI-basierte Verknüpfungsmechanismen könnten hier neue Wege eröffnen, vorausgesetzt es steht eine ausreichend große und qualitativ hochwertige Datenbasis zur Verfügung.
Ausblick: Pilotprojekte und Zusammenarbeit als Schlüssel
Die Einführung des EU Customs Data Hub ist ein langfristiges Vorhaben, das technisches Know-how, rechtliche Expertise und wirtschaftliches Verständnis vereint. Nur durch interdisziplinäre Zusammenarbeit, offene Diskussionen und praxisnahe Pilotprojekte kann das volle Potenzial dieser Reform ausgeschöpft werden.
Am 30. September 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die …
Am 30. September 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Wiedereinführung der Sanktionen gegen den Iran bekanntgegeben. Diese Maßnahme erfolgt im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) und basiert auf dem Beschluss (GASP) 2025/1972, der durch die Verordnung (EU) 2025/1975 umgesetzt wurde.
Die Entscheidung zur Reaktivierung der Sanktionen wurde insbesondere durch die Haltung Deutschlands und Frankreichs beeinflusst, die sich für eine vollständige Wiederaufnahme der ausgesetzten oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU ausgesprochen haben. Da der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution zur Aufhebung der Sanktionen verabschiedet hat, gelten die restriktiven Maßnahmen nun wieder uneingeschränkt.
Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Die Sanktionen gegen den Iran betreffen insbesondere den Bereich der nuklearen Nichtverbreitung. Sie sind Teil eines umfassenden Sanktionsregimes, das sich aus verschiedenen EU-Verordnungen und GASP-Beschlüssen zusammensetzt. Die aktuelle Wiedereinführung stützt sich auf:
Beschluss (GASP) 2025/1972
Verordnung (EU) 2025/1975
Diese Regelwerke enthalten unter anderem:
Ausfuhrverbote für bestimmte Güter mit potenziellem militärischem oder nuklearem Verwendungszweck
Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Organisationen
Dienstleistungsverbote, insbesondere im technischen Bereich
Genehmigungspflichten für bestimmte Geschäftsvorgänge
Die restriktiven Maßnahmen gelten unmittelbar und sind von Unternehmen, die mit dem Iran in außenwirtschaftlicher Beziehung stehen, zwingend zu beachten.
Auswirkungen auf Unternehmen und Zollverantwortliche
Die Wiedereinführung der Sanktionen hat weitreichende Konsequenzen für die Exportwirtschaft. Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit iranischen Partnern pflegen oder Lieferungen in den Iran planen, müssen ihre Prozesse umgehend an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen.
Besonders betroffen sind:
Exportierende Unternehmen mit Produkten, die unter die Dual-Use-Verordnung oder spezifische Embargovorschriften fallen
Zollverantwortliche und Compliance-Beauftragte, die für die rechtskonforme Abwicklung von Ausfuhren zuständig sind
Dienstleister im Bereich technischer Unterstützung, deren Leistungen unter die Dienstleistungsverbote fallen könnten
Fazit: Stabilität durch Expertise in einem dynamischen Umfeld
Die Wiedereinführung der Iran-Sanktionen zeigt einmal mehr, wie dynamisch und komplex das außenwirtschaftliche Umfeld ist. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung und die Notwendigkeit, schnell und rechtskonform zu reagieren.
Als Full-Service-Partner für Zoll und Außenhandel steht die SW Zoll-Beratung Unternehmen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen kompetent zur Seite – ob durch strategische Beratung, operative Unterstützung oder gezielte Schulungen.
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Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) steht für einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger …
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) steht für einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger Lieferketten und globalen Waldschutz. Unternehmen müssen vor dem Inverkehrbringen oder Export bestimmter Waren wie Holz, Soja, Palmöl, Kakao, Kaffee, Rind oder Kautschuk eine Sorgfaltserklärung über ein zentrales EU-System abgeben.
Ursprünglich sollte die Verordnung bereits Ende 2024 in Kraft treten, diese Frist wurde allerdings auf 2025 verschoben. Am 23.09.2025 hat die EU-Kommission nun eine weitere Verschiebung um ein Jahr vorgeschlagen.
Gründe für die Verschiebung
Die EU-Kommission nennt technische Schwierigkeiten mit einem IT-System als Hauptgrund für die Verzögerung. Dieses System soll die Umsetzung der Verordnung unterstützen, ist jedoch laut Einschätzung der Kommission derzeit nicht in der Lage, die Anforderungen zuverlässig zu erfüllen. Es besteht die Sorge, dass eine überstürzte Einführung zu Störungen in den Handelsströmen führen könnte.
Die zusätzlich gewonnene Zeit soll nun genutzt werden, um die Null-Risiko-Variante rechtssicher und klar in die Verordnung zu integrieren. Die Null-Risiko-Variante der EU-Entwaldungsverordnung soll Unternehmen von bürokratischen Pflichten entlasten, wenn Rohstoffe aus Ländern stammen, die kein Entwaldungsrisiko aufweisen. So kann der Fokus stärker auf Regionen mit tatsächlichem Risiko gelegt werden und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft wird gefördert. Somit wird der globale Waldschutz weiterhin gewährleistet und gleichzeitig die Wirtschaft vor übermäßigen regulatorischen Belastungen geschützt. Entsprechende Verhandlungen und Abstimmungen auf europäischer Ebene werden fortgeführt.
Fazit:
Die EUDR ist ein zentraler Baustein für nachhaltigen Handel und globale Umweltverantwortung. Trotz der Verschiebung bleibt sie ein verbindlicher Bestandteil zukünftiger EU-Regulierung. Die Anforderungen sind komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung zu bewältigen. Unternehmen sollten die Verschiebung nutzen, um Ihr System weiter aufzubauen, anzupassen und auf dem aktuellsten Stand zu bleiben.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unsere erfahrenen Zollexperten stehen Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autorin: Lisa Wilkes - Junior Consultant Training & Beratung
Projekt „Zoll 2030“: Modernisierung der Zollverwaltung – Auswirkungen, Chancen und To‑dos
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt mit der Strategie „Zoll 2030“ eine umfassende …
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt mit der Strategie „Zoll 2030“ eine umfassende Modernisierung der deutschen Zollverwaltung voran. Zielbilder sind eine spürbare Stärkung des Beitrags zur inneren Sicherheit, eine wettbewerbsfähige Wirtschafts- und Abfertigungsadministration sowie effizientere, stärker automatisierte Prozesse.
Strategische Zielsetzung und Kernmaßnahmen
Die offizielle BMF-Strategieseite und amtliche Publikationen zeichnen ein klares Maßnahmenbild:
Die Strategie „Zoll 2030“ verfolgt das Ziel, die deutsche Zollverwaltung grundlegend zu modernisieren und ihre Leistungsfähigkeit in einer zunehmend komplexen globalen Handels- und Sicherheitslandschaft zu stärken. Im Mittelpunkt steht die Ausrichtung der Generalzolldirektion (GZD) auf zwei zentrale Fachstränge: „Wirtschaft und Einnahmen“ sowie „Sicherheit und Vollzug“. Diese Neustrukturierung soll durch die Verschlankung und Zusammenlegung bestehender Direktionen erreicht werden, um Entscheidungswege zu verkürzen und die Effizienz zu erhöhen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Ortsbehörden. Hierzu sollen freie Dienstposten gezielt eingesetzt werden, um die operative Präsenz vor Ort zu sichern. Parallel dazu werden die Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen gebündelt. Die bisher getrennt agierenden Einheiten – Zollfahndungsdienst, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Kontrolleinheiten – werden zusammengeführt. Erste Schritte in diese Richtung sind bereits erfolgt, etwa durch die Einrichtung gemeinsamer regionaler Ermittlungszentren im Rahmen der OK-Strategie.
Auch die Ausbildung erfährt eine grundlegende Reform: Für den Vollzugsbereich wird ein eigener Studiengang eingeführt, um die Qualifikation des Personals langfristig zu sichern. Ergänzend wird ein Lage- und Krisenzentrum innerhalb der GZD geschaffen, das direkt der Leitung unterstellt ist und die Reaktionsfähigkeit in Krisensituationen erhöhen soll.
Darüber hinaus setzt die Strategie auf eine umfassende Modernisierung der Zollabfertigung. Dies umfasst die stärkere Automatisierung der Prozesse sowie eine Konzentration der Zollämter, um Ressourcen effizienter zu nutzen. Schließlich wird eine stärkere Internationalisierung angestrebt, verbunden mit einem systematischen Benchmarking in allen relevanten Bereichen, um die Zollverwaltung im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu halten.
Strukturentscheidungen 2025: Architektur und Zeitpfad
Am 1. Juli 2025 traf der Lenkungsausschuss im BMF zentrale Entscheidungen zur künftigen Architektur der Zollverwaltung – ein Meilenstein für „Zoll 2030“. Kernelemente:
In der GZD entsteht ein Leitungskollegium mit vier Vizepräsidien für „Wirtschaft und Einnahmen“, „Sicherheit und Vollzug“, „Zentrale Verwaltung und Bildung“ sowie „Digitalisierung/ Zentrales Rechnungswesen/ Service Center“.
Fusion der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter zu gemeinsamen Ortsbehörden; Reduktion von bisher 49 auf künftig 41 Ortsbehörden.
Gesetzliche Anpassungen sind erforderlich: Ein Gesetzentwurf soll nach dem 30. September 2025 in den Bundestag eingebracht werden. Konkrete strukturelle Maßnahmen sind nicht vor Q3 2026 zu erwarten.
Zeitliche Einordnung und Umsetzungslogik
Die BMF-Kommunikation nennt erste Ergebnisse im Laufe des Jahres 2025 und betont die fortlaufende Modernisierungsoffensive.
Gleichzeitig gilt: Strukturreformen benötigen gesetzliche Grundlagen, Übergangsfristen und Anpassungen in IT, Organisation und Personalentwicklung. Daher ist ein mehrjähriger, stufenweiser Roll-out realistisch – mit Pilotierungen/ Zwischenergebnissen vor der breiten Umsetzung der Zielstruktur.
Perspektive der Wirtschaft: Chancen und Risiken
Aus Sicht der Wirtschaft bietet die Strategie „Zoll 2030“ sowohl erhebliche Chancen als auch nicht zu unterschätzende Risiken. Positiv bewertet wird vor allem die geplante Modernisierung der Strukturen und die stärkere Digitalisierung der Zollprozesse. Unternehmen erwarten dadurch eine effizientere Abwicklung, kürzere Bearbeitungszeiten und eine verbesserte Transparenz in der Kommunikation mit den Zollbehörden. Auch die Bündelung von Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen kann zu klareren Zuständigkeiten und einer höheren Rechtssicherheit beitragen.
Gleichzeitig bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung. Die geplante Konzentration von Zollämtern könnte für Unternehmen in ländlichen Regionen längere Wege und höhere logistische Aufwände bedeuten. Hinzu kommt die Sorge, dass zusätzliche Gebühren oder neue administrative Anforderungen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen belasten könnten. Wirtschaftsverbände fordern daher, dass die Reform nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch praxistauglich gestaltet wird. Ein zentrales Anliegen ist, dass digitale Lösungen nicht als „digitaler Briefkasten“ enden, sondern als vollwertige operative Plattformen mit echtem Mehrwert für die Unternehmen entwickelt werden.
Damit die Chancen überwiegen, ist eine enge Einbindung der Wirtschaft in den Reformprozess entscheidend. Transparente Kommunikation, realistische Übergangsfristen und eine konsequente Ausrichtung an den Bedürfnissen der Unternehmen sind Schlüsselfaktoren für den Erfolg von „Zoll 2030“.
Fazit
„Zoll 2030“ setzt die Leitplanken für eine leistungsfähige, digitalere und sicherheitsstärkende Zollverwaltung. Der Nutzen für Wirtschaft und Verwaltung entsteht, wenn Praxistauglichkeit, Personal- und IT‑Ausstattung und Standardisierung konsequent mitwachsen. Unternehmen, die frühzeitig Prozesse, Datenhaushalt und Governance ausrichten, sichern Wettbewerbsfähigkeit und Rechtssicherheit – und sind für die kommenden Jahre belastbar aufgestellt.
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Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung
Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung zur Änderung der …
Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 veröffentlicht. Diese Anpassung betrifft die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) in Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Ziel ist es, die Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen und die EU-Kontrolllisten an die neuesten Beschlüsse der internationalen Nichtverbreitungsregime anzupassen.
Die Änderungen basieren auf Verpflichtungen, die die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen folgender internationaler Regime eingegangen sind:
Australische Gruppe (AG)
Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)
Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG)
Wassenaar-Arrangement (WA)
Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)
Diese Organisationen legen weltweit Standards für die Kontrolle sensibler Güter und Technologien fest, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu verhindern.
Was wurde geändert?
Die neue Delegierte Verordnung ersetzt den bisherigen Anhang I vollständig. Die Änderungen umfassen:
Aktualisierte technische Definitionen und Parameter
Ergänzungen neuer Güter und Technologien, die als sicherheitskritisch eingestuft wurden
Streichungen veralteter Positionen, um die Liste an den aktuellen Stand der Technik anzupassen
Diese Anpassungen sind notwendig, um Transparenz zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu sichern und eine einheitliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Rechtliche Grundlage und Inkrafttreten
Die neue Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich im November 2025 erfolgen, sodass Unternehmen jetzt ausreichend Zeit haben, ihre Prozesse vorzubereiten.
Welche Technologien sind betroffen?
Die Änderungen spiegeln die dynamische Entwicklung in Hochtechnologie-Sektoren wider. Diese Änderungen sind Teil einer globalen Strategie, um neue sicherheitskritische Technologien zu kontrollieren und Missbrauch zu verhindern.
Besonders betroffen sind Quanten-Technologien, Halbleiterferitung und - prüfung sowie hochentwickelte Elektronik, additive Fertigung (3D-Druck), Chemie- und Biotechnologien.
Neue Positionen
1C002 c2i – Neue Unternummer für Ultraschallzerstäubung
1C513 – Pulver aus Hoch-Entropie-Legierungen
2B352j – Peptidsynthesegeräte
2B510 – Ausrüstung für additive Fertigung
2E503 – Technologie für Beschichtungssysteme
3A501 – Elektronische Bauelemente und Baugruppen
3B501 – Fertigungsausrüstung für Halbleiterbauelemente
3B503 – Rasterelektronenmikroskop-Ausrüstung
3B504 – Kryogene Wafertestausrüstung
3C507 – Epitaxiale Werkstoffe oder Materialien
3D507 – Software zur Extraktion von Layout-Daten
3E501 – Technologie für ICs mit GAAFET-Strukturen
4A506 – Quantencomputer
4A507 – Rechner, elektronische Baugruppen und Bauteile
4D001b3 – Software für 4A506/4A507
4E001b3 – Technologie für 4A506/4A507
Positionen mit Parameteränderungen
1C005b1, b2 & c – Parameteränderung (spezielle Legierungen)
6A005d1b1 bis d1b5 – Parameter- und Textänderungen
Herausforderungen für Unternehmen
Die Änderungen erfordern:
Neubewertung der Produktklassifizierungen: Sind alle Produkte korrekt klassifiziert?
Schulung von Mitarbeitenden: Änderungen in den Anhängen erfordern aktuelles Wissen bei allen Beteiligten
Aktualisierung digitaler Systeme und Schnittstellen: Neue Codes und Beschreibungen müssen integriert werden
Besonders relevant ist die elektronische Bereitstellung von Technologie – etwa über Cloud-Dienste oder Remote-Zugriff. Auch diese Form der „Ausfuhr“ unterliegt der Genehmigungspflicht und muss in Compliance-Systemen berücksichtigt werden.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten jetzt:
Technologieportfolios analysieren und mit den neuen Listennummern abgleichen
Exportkontrollrichtlinien überarbeiten, insbesondere bei digitalen Transfers
Genehmigungsstrategien prüfen, z. B. Nutzung von AGGen wie Nr. 44
Zollschulungen durchführen, um technologische und rechtliche Anforderungen zu vermitteln
Entwurf zum unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im neuen Anhang I zum nachlesen:
Die Anpassung der Dual-Use-Verordnung verdeutlicht die Notwendigkeit, Exportkontrolle nicht als reine Pflicht, sondern als strategischen Erfolgsfaktor zu begreifen. SW Zoll-Beratung bietet hier fundierte Expertise und flexible Unterstützung:
Verlässliche operative Abwicklung – für nachhaltige Stabilität im Tagesgeschäft.
Agile Task-Force-Lösungen – für schnelle Antworten auf neue regulatorische Anforderungen.
Strategische Beratung – für die Entwicklung zukunftsorientierter Exportkontrollstrategien.
Praxisgerechte Schulungen – für zielgerichtete Qualifizierung in allen relevanten Unternehmensbereichen.
Durch starke Vernetzung in Fachgremien und kontinuierliche Weiterbildung ist SW Zoll-Beratung nah an den aktuellen Entwicklungen und erkennt frühzeitig neue Herausforderungen.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Exportkontrollprozesse neu auszurichten, Strategien zu entwickeln und Mitarbeiter zu qualifizieren. Mit SW Zoll-Beratung als Full-Service-Partner entstehen Lösungen, die Stabilität sichern und langfristigen Erfolg ermöglichen.
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Mit der Zustimmung zum sogenannten Omnibus-Paket I (Omnibus I - COM (2025) 87) hat die Europäische …
Mit der Zustimmung zum sogenannten Omnibus-Paket I (Omnibus I - COM (2025) 87) hat die Europäische Union (EU) damit auch zentrale Anpassungen am europäischen CO₂-Grenzausgleichssystem (auf Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) beschlossen. Ziel ist es, die bestehende Verordnung in ihrer Umsetzung zu vereinfachen und auf diese Weise Unternehmen zu entlasten – ohne dabei die klimapolitischen Ziele des Europäischen Green Deal zu gefährden.
CBAM – Ein zentrales Instrument des Europäischen Green Deal
Das europäische CO₂-Grenzausgleichssystem, auf Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentrales Klimaschutzinstrument der Europäischen Union zur CO₂-Bepreisung von emissionsintensiven Importwaren aus Drittstaaten. Die Ziele der Verordnung (EU) 2023/956 sind einerseits sogenannte Carbon-Leakage-Effekte zu vermeiden – also die Verlagerung der Produktion in Länder mit geringeren Klimaschutzstandards – und gleichzeitig gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern. Aktuell bezieht sich die CBAM-Verordnung bei der Einfuhr auf folgende Warengruppen: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase, in der Importeure verpflichtet sind, vierteljährlich Emissionsdaten zu melden, jedoch noch keine CBAM-Zertifikate erwerben müssen. Die Berichte müssen Informationen zu den direkten und indirekten Emissionen, zur Importmenge sowie zum im Herkunftsland gezahlten CO₂-Preis enthalten.
Auswirkungen des Omnibus-Pakets auf die CBAM-Verordnung
CBAM-Vertretung möglich: Unternehmen können künftig einen CBAM-Vertreter beauftragen, der unabhängig von der Zollanmeldung die CBAM-Anmeldung für das Unternehmen übernimmt.
Neuer de-minimis-Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr: Unternehmen als Einführer, die pro Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, sind künftig gänzlich von den CBAM-Pflichten ausgenommen.
Fristverlängerung für die CBAM-Erklärung: Die Frist zur Abgabe der CBAM-Erklärung wird auf Ende Oktober verschoben. Unternehmen erhalten dadurch mehr Zeit zur Einholung und Verifizierung der Emissionsdaten.
Verschiebung des Zertifikatskaufs und neue Anzahl der Mindestmenge: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten wird von Anfang 2026 auf Februar 2027 verschoben. Dennoch müssen im Februar 2027 rückwirkend die Zertifikate für importierte Waren aus 2026 gekauft werden. Außerdem wird die Mindestmenge an vorzuhaltenden Zertifikaten im Register von 80 % auf 50 % gesenkt. Dies soll mehr Flexibilität im Zertifikatsmanagement schaffen und Liquiditätsengpässe. reduzieren.
Berücksichtigung gezahlter CO₂-Preise: Zukünftig können CO₂-Preise, die bereits gezahlt wurden, bei der Berechnung der CBAM-Abgabe in Abzug gebracht werden. Dies fördert fairere Wettbewerbsbedingungen und vermeidet Doppelbelastungen.
Bedeutung für die Praxis
Die neuen Möglichkeiten durch das Omnibus-Paket sind ein klares Signal für mehr Effizienz und Praxisnähe in der Umsetzung europäischer Klimapolitik. Für Unternehmen im internationalen Warenverkehr bedeutet dies:
Weniger Bürokratie, insbesondere für kleinere Importeure
Mehr Flexibilität bei der operativen Umsetzung
Erhöhte Rechtssicherheit durch klarere Fristen und Verfahren
Strategische Optionen durch die Möglichkeit der CBAM-Vertretung
Fazit:
Die Änderungen im CBAM-System sind ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Wirtschaft – sie erfordern jedoch weiterhin eine sorgfältige Vorbereitung und strategische Planung. Unternehmen sollten ihre Importmengen prüfen, die neuen Fristen in ihre Prozesse integrieren und frühzeitig über eine CBAM-Zulassung oder Vertretung nachdenken. Hinweis: Die Vorschläge des Omnibus-Pakets I sind noch nicht rechtskräftig. Bis zur offiziellen Umsetzung gilt weiterhin die aktuelle CBAM-Verordnung (EU) 2023/956.
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