Verwendung von nationalen Sammelzolltarifnummern im Versandverfahren – Neue Vorgaben im Fokus
Seit der Einführung von NCTS Phase 5 zu Jahresbeginn 2025 gelten neue verbindliche Regeln für das …
Seit der Einführung von NCTS Phase 5 zu Jahresbeginn 2025 gelten neue verbindliche Regeln für das Versandverfahren. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Nutzung von Zolltarifnummern: Nationale Sammelzolltarifnummern sind im Versandverfahren nicht mehr zulässig, auch wenn sie im Ausfuhrverfahren weiterhin verwendet werden dürfen.
Was bedeutet das konkret?
Nationale Sammelnummern des Kapitels 99 wurden bislang genutzt, um bestimmte Warenzusammenstellungen unter einer einzigen Nummer zu deklarieren. Diese Praxis ist im Versandverfahren vollständig ausgeschlossen.
In der ATLAS-Teilnehmerinformation 0702/25 wurde bereits klargestellt:
Jede Warenposition muss mit einer sechsstelligen Zolltarifnummer (HS-Code) angegeben werden.
Nationale Sammelnummern sind nicht erlaubt, auch wenn sie zuvor im Ausfuhrverfahren genutzt wurden.
Warum erfolgte diese Änderung?
Die EU verfolgt mit NCTS Phase 5 das Ziel einer harmonisierten und digitalisierten Zollabwicklung. Einheitliche Standards sollen die Sicherheit im Warenverkehr erhöhen und die Nachverfolgbarkeit verbessern. Nationale Sonderregelungen wie Sammelnummern passen nicht mehr in dieses Konzept.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Unternehmen müssen ihre Zollprozesse anpassen, wenn die Waren in Versandverfahren transportiert werden. Dies ist i.d.R. im Landverkehr der Fall. Hierbei muss sichergestellt werden, dass für jede Warenposition eine korrekte Einreihung vorgenommen wurde.
Fehlerhafte Angaben bzw. die weitere Verwendung von Sammelzolltarifnummern führen in der Regel zu Verzögerungen und vermeidbaren Rückfragen. Eine proaktive Anpassung ist daher unerlässlich.
Commodity Jurisdiction: Rechtssicherheit bei US-Exportkontrolle schaffen
Die präzise Einstufung von Produkten im Rahmen der US-Exportkontrolle ist ein zentraler Bestandteil …
Die präzise Einstufung von Produkten im Rahmen der US-Exportkontrolle ist ein zentraler Bestandteil rechtskonformer und effizienter Zollprozesse. Die sogenannte Commodity Jurisdiction (CJ) spielt dabei eine Schlüsselrolle. Sie entscheidet darüber, ob ein Produkt unter die Zuständigkeit des US-Außenministeriums (ITAR) oder des US-Handelsministeriums (EAR) fällt mit weitreichenden Folgen für Genehmigungspflichten, Exportstrategien und Compliance-Risiken.
Relevanz für Unternehmen im internationalen Handel
Unternehmen, die US-Komponenten, Technologien oder Software in ihre Produkte integrieren, sind unmittelbar von der CJ betroffen.
Eine unklare Einstufung kann zu:
Verzögerungen bei der Exportabwicklung
Rechtsunsicherheit in der Lieferkette
Bußgeldern und Reputationsrisiken
führen. Die Commodity Jurisdiction schafft Klarheit und ermöglicht eine verlässliche Planung internationaler Geschäftsprozesse.
Systematik der Commodity Jurisdiction
Die CJ ist ein formelles Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit für ein Produkt. Es wird bei der Directorate of Defense Trade Controls (DDTC) eingereicht und unter Einbeziehung weiterer US-Behörden geprüft. Ziel ist die eindeutige Zuordnung zu ITAR oder EAR.
Ablauf des Verfahrens
Technische Analyse: Prüfung der Produktmerkmale und Herkunft
Antragstellung: Einreichung bei der DDTC mit vollständiger Dokumentation
Behördenabstimmung: Beteiligung von DDTC, BIS und ggf. weiteren Stellen
Entscheidung: Schriftliche Einstufung mit bindender Wirkung
Compliance-Risiken bei fehlender Commodity Jurisdiction
Die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Einschätzung der Commodity Jurisdiction birgt erhebliche Compliance-Risiken. Unternehmen, die Produkte mit US-Bezug exportieren, ohne deren regulatorische Einstufung eindeutig zu klären, setzen sich potenziellen Verstößen gegen das US-Exportkontrollrecht aus.
Dies kann zu schwerwiegenden Konsequenzen führen:
Verstöße gegen ITAR oder EAR mit strafrechtlichen Folgen
Bußgelder in Millionenhöhe durch US-Behörden
Ausschluss von Exportmärkten oder Verlust von US-Geschäftspartnern
Reputationsschäden durch öffentlich gewordene Compliance-Verstöße
Haftungsrisiken für Geschäftsführung und Zollverantwortliche
Insbesondere in komplexen Lieferketten mit Dual-Use-Gütern oder militärisch nutzbaren Komponenten ist die Commodity Jurisdiction ein zentrales Instrument zur Absicherung der Exportprozesse. Eine frühzeitige und fundierte Einstufung schützt nicht nur vor Sanktionen, sondern stärkt auch die Position gegenüber Geschäftspartnern und Behörden.
US-Reexportkontrolle und extraterritoriale Wirkung
Ein zentrales Merkmal des US-Exportkontrollrechts ist seine extraterritoriale Anwendung. Das bedeutet: Die Vorschriften der Export Administration Regulations (EAR) und der International Traffic in Arms Regulations (ITAR) gelten nicht nur für Exporte aus den USA, sondern auch für Reexporte und bestimmte Transaktionen außerhalb der Vereinigten Staaten – sofern US-Güter, -Technologien oder -Software betroffen sind.
Reexportkontrolle nach EAR
Die EAR regeln nicht nur den Export, sondern auch den Reexport von US-Ursprungswaren aus einem Drittland in ein weiteres Drittland. Dabei gelten dieselben Genehmigungspflichten wie beim ursprünglichen Export aus den USA. Auch für nicht-US-Produkte gelten die EAR, wenn bestimmte Schwellenwerte an US-Komponenten oder -Technologie überschritten werden (sog. de minimis-Regelungen).
Foreign Direct Product Rule (FDP)
Die Foreign Direct Product Rule unterstellt auch im Ausland hergestellte Produkte der US-Kontrolle, wenn diese unter Verwendung von US-Technologie oder -Software gefertigt wurden. Dies betrifft insbesondere Hochtechnologiebranchen wie Halbleiter, Telekommunikation oder Luftfahrt.
Extraterritoriale Durchsetzung
Die USA beanspruchen das Recht, Verstöße gegen ihre Exportkontrollvorschriften weltweit zu verfolgen unabhängig vom Sitz des Unternehmens. Verstöße können zu hohen Geldbußen, Verlust von Exportprivilegien oder strafrechtlicher Verfolgung führen.
Praxisbeispiel: Sensorsystem mit US-Komponenten
Ein Unternehmen entwickelt ein Sensorsystem für industrielle Anwendungen. Eine integrierte US-Komponente weist potenzielle militärische Nutzbarkeit auf. Ohne CJ-Antrag bleibt unklar, ob ITAR oder EAR gelten. Die Folge: Unsicherheit bei der Exportgenehmigung und potenzielle Verstöße gegen US-Recht.
Durchführung eines CJ-Verfahrens ermöglicht eine klare Einstufung. Fällt die Komponente unter EAR, sind die Genehmigungspflichten deutlich geringer und die Exportabwicklung kann effizient gestaltet werden.
Strategische Bedeutung für Zollverantwortliche
Die Commodity Jurisdiction ist nicht nur ein formaler Prozess, sondern ein strategisches Instrument zur Risikominimierung.
Sie schafft:
Rechtssicherheit in komplexen Lieferketten
Planbarkeit bei internationalen Projekten
Transparenz gegenüber Behörden und Geschäftspartnern
Die Antragstellung ist kostenfrei. Es entstehen jedoch interne oder externe Beratungskosten.
Die Commodity Jurisdiction ist ein entscheidender Baustein für rechtssichere Exportprozesse. Unternehmen, die frühzeitig Klarheit schaffen, sichern sich Wettbewerbsvorteile und vermeiden Risiken.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Intrastat – Was Unternehmen zur innergemeinschaftlichen Handelsstatistik wissen müssen
Wenn Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Waren versenden oder empfangen, sind sie nicht …
Wenn Unternehmen innerhalb der Europäischen Union Waren versenden oder empfangen, sind sie nicht nur zur ordnungsgemäßen Buchführung und Deklaration bei der Umsatzsteuer verpflichtet – auch die statistische Erfassung dieser Warenbewegungen spielt eine zentrale Rolle. Genau hier kommt Intrastat ins Spiel. Doch was ist das eigentlich genau, wer ist betroffen, und was ist zu melden?
Was ist die Intrastat-Meldung?
Die Intrastat-Meldung dient der statistischen Erfassung des Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten. Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen versenden oder empfangen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich ihre Warenbewegungen zu melden. Das betrifft sowohl Versendungen als auch Eingänge und hilft dabei, verlässliche Handelsdaten innerhalb der EU zu erfassen.
Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
Im Fall von Warenversendungen ist meist derjenige meldepflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Umsatzsteuergesetz durchführt. Im umgekehrten Fall, also beim Wareneingang, muss in der Regel derjenige melden, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt. Privatpersonen unterliegen keiner Meldepflicht. Dies kann dazu führen, dass Unternehmen sowohl die Versendung als auch den Wareneingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei sogenannten Reihengeschäften sind vor allem der Versender und der endgültige Empfänger meldepflichtig, nicht jedoch der Zwischenhändler. Meldungen zum Wareneingang können auch bei Importen aus Ländern außerhalb der EU notwendig werden, wenn die zollrechtliche Abfertigung nicht in Deutschland, sondern etwa in den Niederlanden erfolgt (Verfahren 42). Gleiches gilt für Lieferungen an Konsignationslager: Wenn der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (eine Vereinfachungsregel durch die sogenannten Quick Fixes bei der EU-Umsatzsteuer), muss der Empfänger eine Meldung abgeben.
Seit 2022 ist bei Reihen- und Dreiecksgeschäften die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verpflichtend, was in der Praxis manchmal zu Herausforderungen führt. Die Faustregel lautet: Immer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers angeben. Ist diese nicht verfügbar, kann eine Ersatznummer des Rechnungsempfängers verwendet werden.
Für Empfänger ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt es sogenannte Dummy-Nummern: QN999999999999 für Privatpersonen sowie QV999999999999 für Kleinunternehmer, Behörden oder andere Institutionen.
Die Meldungen sind monatlich abzugeben, getrennt nach Versendungen und Eingängen. Zudem kann jeder Meldepflichtige die Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Beauftragten übernehmen lassen, der allerdings seinen Sitz innerhalb der EU haben muss.
Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?
Unternehmen, die in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind, sind von der Meldepflicht befreit, sofern ihre Warenlieferungen in andere EU-Länder beziehungsweise Eingänge aus EU-Ländern im Vorjahr bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten haben. Für Versendungen liegt diese Grenze ab 2025 bei 1 Million Euro, für Eingänge bei 3 Millionen Euro.
Die Meldepflicht betrifft nur diejenige Verkehrsrichtung, bei der die jeweilige Schwelle überschritten wurde. Wird der Wert erst im laufenden Jahr überschritten, beginnt die Meldepflicht ab dem Monat der Überschreitung.
In Deutschland gibt es keine Ausnahmeregelung für Produkte mit geringem Wert (Bagatellgrenze) im Rahmen der Intrastat-Meldungen.
Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?
Bestimmte vorübergehende Warenbewegungen sind für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten von der Meldepflicht ausgenommen, dazu zählen beispielsweise Miet- oder Operate-Leasing-Vorgänge. Auch Reparaturtransporte sowie Berufsausrüstungen sind von der Meldung befreit. Im Gegensatz dazu müssen Lohnveredelungen weiterhin gemeldet werden. Weitere Erleichterungen bei der Meldung ergeben sich durch die Nutzung von Sammelnummern und Zusammenfassungen von Warennummern, die in einem gesonderten Abschnitt des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik erläutert werden.
Welche Angaben müssen in der Intrastatmeldung enthalten sein?
Unternehmen müssen unter anderem folgende Informationen elektronisch übermitteln:
Warennummer laut Kombinierter Nomenklatur (8-stellig)
Menge (in kg oder Stück)
Warenwert
Empfangs- oder Versendungsland (je nach Verkehrsrichtung)
Ursprungsland (bei Versendungen)
Versandart
USt-IdNr. des Handelspartners
Welche Meldeformen gibt es?
Deutsche Unternehmen sind verpflichtet, Meldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Nur in besonderen Fällen kann nach Antrag eine Ausnahme genehmigt werden. Für die elektronische Übermittlung gibt es verschiedene Verfahren, die jeweils eine separate Registrierung erfordern.
Meldung via IDEV/IDES
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder stellen mit dem Onlineportal IDEV eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung statistischer Meldungen bereit. Nutzerinnen und Nutzer können entweder direkt im Webbrowser ein entsprechendes Formular ausfüllen oder alternativ eine Meldedatei offline mit spezieller Software vorbereiten und anschließend hochladen. Für die Erstellung solcher Dateien steht derzeit noch die Software IDES zur Verfügung, die über die Website des Statistischen Bundesamts bezogen werden kann.
Meldung via eSTATSTIK.core
Das Verfahren eSTATISTIK.core unterstützt die automatisierte Extraktion statistischer Rohdaten aus den betrieblichen Daten eines Unternehmens – entweder im XML-basierten Format DatML/RAW oder über den Upload einer CSV-Datei.
Für welche Berichtszeiträume ist die Intrastat-Meldung abzugeben?
Der Berichtszeitraum für die Intrastat-Meldung ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der tatsächliche innergemeinschaftliche Warenverkehr stattgefunden hat. In bestimmten Fällen kann die Meldung jedoch auch im darauffolgenden Monat erfolgen – nämlich dann, wenn die dazugehörige Rechnung (einschließlich Proforma- oder Teilrechnungen) erst im Folgemonat oder später ausgestellt oder zur Verfügung gestellt wird.
Die Meldung muss spätestens bis zum zehnten Arbeitstag nach Ablauf des betreffenden Monats beim zuständigen statistischen Amt eingereicht werden.
Unterlagen, die zur Erstellung der Meldung verwendet wurden, sowie Kopien der abgegebenen Meldungen sollten für etwaige Rückfragen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Unternehmen, die zur Abgabe verpflichtet sind, erhalten keine automatische Aufforderung. Es liegt in ihrer Verantwortung, im Rahmen ihrer innergemeinschaftlichen Warentransaktionen die fristgerechte und vollständige Abgabe sicherzustellen.
Abgleich der Daten der Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Intrastatmeldungen
Zur Sicherstellung der Datenqualität werden regelmäßige Prüfungen durch das statistische Amt durchgeführt. Neben der monatlichen Kontrolle der Eingänge werden die gemeldeten Angaben vierteljährlich mit den Daten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen abgeglichen, die von den Finanzbehörden übermittelt werden.
Weitere Fragen zu der Intrahandelsstatistik oder allgemeinen Zollthemen?
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
Angabe des Kontoinhabers bei Überweisungen an das Hauptzollamt
Mit Wirkung zum 09. Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung für die Zahlungsabwicklung im …
Mit Wirkung zum 09. Oktober 2025 tritt eine wichtige Änderung für die Zahlungsabwicklung im Zollbereich in Kraft: Der sogenannte IBAN-Namensabgleich („Verification of Payee“, VoP) wird bei Überweisungen an Bundesbankkonten der Zollzahlstellen verpflichtend eingeführt. Dies hat direkte Auswirkungen auf die korrekte Angabe des Kontoinhabers bei Zahlungen an das Hauptzollamt.
Hintergrund: Einführung des IBAN-Namensabgleichs (VoP)
Der IBAN-Namensabgleich ist ein Sicherheitsmechanismus, der sicherstellen soll, dass der bei einer Überweisung angegebene Kontoinhaber mit dem tatsächlichen Kontoinhaber des Empfängerkontos übereinstimmt. Ziel ist es, Fehlüberweisungen und Betrugsversuche zu vermeiden. Im Rahmen der ATLAS-Teilnehmerinformation 0842/2025 wurde nun klargestellt, wie dieser Abgleich bei Zahlungen an Zollzahlstellen zu erfolgen hat.
Was ist bei der Angabe des Kontoinhabers zu beachten?
Ab dem 09.10.2025 darf bei Überweisungen an ein Bundesbankkonto einer Zollzahlstelle ausschließlich die Bezeichnung des zuständigen Hauptzollamts als Kontoinhaber angegeben werden – und zwar in der exakten Schreibweise:
„Hauptzollamt Musterstadt“
Dabei ist zu beachten:
Keine zusätzlichen Angaben wie Dienstort, Straße oder Abteilung dürfen ergänzt werden.
Die korrekte Bezeichnung des Hauptzollamts ist dem Einfuhrabgabenbescheid zu entnehmen – konkret im Abschnitt „Zahlungsaufforderung – Zollzahlstelle“.
Die Angabe muss eins zu eins übernommen werden, um eine erfolgreiche Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten
Beispiel für eine korrekte Angabe:
Kontoinhaber: Hauptzollamt Musterstadt
Institut: Deutsche Bundesbank
IBAN: DE12 1234 1234 1234 1234 12
Folgen bei fehlerhafter Angabe
Eine abweichende oder unvollständige Kontoinhaberangabe kann dazu führen, dass die Zahlung nicht korrekt zugeordnet wird. Dies kann im schlimmsten Fall zu Verzögerungen bei der Zollabwicklung, Mahnungen oder sogar Sanktionen führen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen Zahlungsprozesse entsprechend anzupassen und alle Beteiligten – insbesondere Buchhaltung und Zollabteilung – über die neue Vorgabe zu informieren.
SW Zoll-Beratung unterstützt Unternehmen dabei, solche Änderungen frühzeitig zu erkennen und sicher umzusetzen. Als führender Full-Service-Partner für Zoll und Außenhandel bieten wir strategische Beratung, operative Unterstützung und praxisnahe Schulungen – persönlich, digital oder vor Ort.
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Am 30. September 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die …
Am 30. September 2025 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Wiedereinführung der Sanktionen gegen den Iran bekanntgegeben. Diese Maßnahme erfolgt im Einklang mit der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) und basiert auf dem Beschluss (GASP) 2025/1972, der durch die Verordnung (EU) 2025/1975 umgesetzt wurde.
Die Entscheidung zur Reaktivierung der Sanktionen wurde insbesondere durch die Haltung Deutschlands und Frankreichs beeinflusst, die sich für eine vollständige Wiederaufnahme der ausgesetzten oder aufgehobenen Nuklearsanktionen der EU ausgesprochen haben. Da der VN-Sicherheitsrat keine neue Resolution zur Aufhebung der Sanktionen verabschiedet hat, gelten die restriktiven Maßnahmen nun wieder uneingeschränkt.
Hintergrund und rechtliche Grundlagen
Die Sanktionen gegen den Iran betreffen insbesondere den Bereich der nuklearen Nichtverbreitung. Sie sind Teil eines umfassenden Sanktionsregimes, das sich aus verschiedenen EU-Verordnungen und GASP-Beschlüssen zusammensetzt. Die aktuelle Wiedereinführung stützt sich auf:
Beschluss (GASP) 2025/1972
Verordnung (EU) 2025/1975
Diese Regelwerke enthalten unter anderem:
Ausfuhrverbote für bestimmte Güter mit potenziellem militärischem oder nuklearem Verwendungszweck
Finanzsanktionen gegen gelistete Personen und Organisationen
Dienstleistungsverbote, insbesondere im technischen Bereich
Genehmigungspflichten für bestimmte Geschäftsvorgänge
Die restriktiven Maßnahmen gelten unmittelbar und sind von Unternehmen, die mit dem Iran in außenwirtschaftlicher Beziehung stehen, zwingend zu beachten.
Auswirkungen auf Unternehmen und Zollverantwortliche
Die Wiedereinführung der Sanktionen hat weitreichende Konsequenzen für die Exportwirtschaft. Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit iranischen Partnern pflegen oder Lieferungen in den Iran planen, müssen ihre Prozesse umgehend an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen anpassen.
Besonders betroffen sind:
Exportierende Unternehmen mit Produkten, die unter die Dual-Use-Verordnung oder spezifische Embargovorschriften fallen
Zollverantwortliche und Compliance-Beauftragte, die für die rechtskonforme Abwicklung von Ausfuhren zuständig sind
Dienstleister im Bereich technischer Unterstützung, deren Leistungen unter die Dienstleistungsverbote fallen könnten
Fazit: Stabilität durch Expertise in einem dynamischen Umfeld
Die Wiedereinführung der Iran-Sanktionen zeigt einmal mehr, wie dynamisch und komplex das außenwirtschaftliche Umfeld ist. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Verantwortung und die Notwendigkeit, schnell und rechtskonform zu reagieren.
Als Full-Service-Partner für Zoll und Außenhandel steht die SW Zoll-Beratung Unternehmen bei der Umsetzung dieser Maßnahmen kompetent zur Seite – ob durch strategische Beratung, operative Unterstützung oder gezielte Schulungen.
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Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) steht für einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger …
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) steht für einen bedeutenden Schritt in Richtung nachhaltiger Lieferketten und globalen Waldschutz. Unternehmen müssen vor dem Inverkehrbringen oder Export bestimmter Waren wie Holz, Soja, Palmöl, Kakao, Kaffee, Rind oder Kautschuk eine Sorgfaltserklärung über ein zentrales EU-System abgeben.
Ursprünglich sollte die Verordnung bereits Ende 2024 in Kraft treten, diese Frist wurde allerdings auf 2025 verschoben. Am 23.09.2025 hat die EU-Kommission nun eine weitere Verschiebung um ein Jahr vorgeschlagen.
Gründe für die Verschiebung
Die EU-Kommission nennt technische Schwierigkeiten mit einem IT-System als Hauptgrund für die Verzögerung. Dieses System soll die Umsetzung der Verordnung unterstützen, ist jedoch laut Einschätzung der Kommission derzeit nicht in der Lage, die Anforderungen zuverlässig zu erfüllen. Es besteht die Sorge, dass eine überstürzte Einführung zu Störungen in den Handelsströmen führen könnte.
Die zusätzlich gewonnene Zeit soll nun genutzt werden, um die Null-Risiko-Variante rechtssicher und klar in die Verordnung zu integrieren. Die Null-Risiko-Variante der EU-Entwaldungsverordnung soll Unternehmen von bürokratischen Pflichten entlasten, wenn Rohstoffe aus Ländern stammen, die kein Entwaldungsrisiko aufweisen. So kann der Fokus stärker auf Regionen mit tatsächlichem Risiko gelegt werden und nachhaltige Land- und Forstwirtschaft wird gefördert. Somit wird der globale Waldschutz weiterhin gewährleistet und gleichzeitig die Wirtschaft vor übermäßigen regulatorischen Belastungen geschützt. Entsprechende Verhandlungen und Abstimmungen auf europäischer Ebene werden fortgeführt.
Fazit:
Die EUDR ist ein zentraler Baustein für nachhaltigen Handel und globale Umweltverantwortung. Trotz der Verschiebung bleibt sie ein verbindlicher Bestandteil zukünftiger EU-Regulierung. Die Anforderungen sind komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung zu bewältigen. Unternehmen sollten die Verschiebung nutzen, um Ihr System weiter aufzubauen, anzupassen und auf dem aktuellsten Stand zu bleiben.
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Autorin: Lisa Wilkes - Junior Consultant Training & Beratung
Projekt „Zoll 2030“: Modernisierung der Zollverwaltung – Auswirkungen, Chancen und To‑dos
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt mit der Strategie „Zoll 2030“ eine umfassende …
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) treibt mit der Strategie „Zoll 2030“ eine umfassende Modernisierung der deutschen Zollverwaltung voran. Zielbilder sind eine spürbare Stärkung des Beitrags zur inneren Sicherheit, eine wettbewerbsfähige Wirtschafts- und Abfertigungsadministration sowie effizientere, stärker automatisierte Prozesse.
Strategische Zielsetzung und Kernmaßnahmen
Die offizielle BMF-Strategieseite und amtliche Publikationen zeichnen ein klares Maßnahmenbild:
Die Strategie „Zoll 2030“ verfolgt das Ziel, die deutsche Zollverwaltung grundlegend zu modernisieren und ihre Leistungsfähigkeit in einer zunehmend komplexen globalen Handels- und Sicherheitslandschaft zu stärken. Im Mittelpunkt steht die Ausrichtung der Generalzolldirektion (GZD) auf zwei zentrale Fachstränge: „Wirtschaft und Einnahmen“ sowie „Sicherheit und Vollzug“. Diese Neustrukturierung soll durch die Verschlankung und Zusammenlegung bestehender Direktionen erreicht werden, um Entscheidungswege zu verkürzen und die Effizienz zu erhöhen.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Stärkung der Ortsbehörden. Hierzu sollen freie Dienstposten gezielt eingesetzt werden, um die operative Präsenz vor Ort zu sichern. Parallel dazu werden die Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen gebündelt. Die bisher getrennt agierenden Einheiten – Zollfahndungsdienst, Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Kontrolleinheiten – werden zusammengeführt. Erste Schritte in diese Richtung sind bereits erfolgt, etwa durch die Einrichtung gemeinsamer regionaler Ermittlungszentren im Rahmen der OK-Strategie.
Auch die Ausbildung erfährt eine grundlegende Reform: Für den Vollzugsbereich wird ein eigener Studiengang eingeführt, um die Qualifikation des Personals langfristig zu sichern. Ergänzend wird ein Lage- und Krisenzentrum innerhalb der GZD geschaffen, das direkt der Leitung unterstellt ist und die Reaktionsfähigkeit in Krisensituationen erhöhen soll.
Darüber hinaus setzt die Strategie auf eine umfassende Modernisierung der Zollabfertigung. Dies umfasst die stärkere Automatisierung der Prozesse sowie eine Konzentration der Zollämter, um Ressourcen effizienter zu nutzen. Schließlich wird eine stärkere Internationalisierung angestrebt, verbunden mit einem systematischen Benchmarking in allen relevanten Bereichen, um die Zollverwaltung im internationalen Vergleich wettbewerbsfähig zu halten.
Strukturentscheidungen 2025: Architektur und Zeitpfad
Am 1. Juli 2025 traf der Lenkungsausschuss im BMF zentrale Entscheidungen zur künftigen Architektur der Zollverwaltung – ein Meilenstein für „Zoll 2030“. Kernelemente:
In der GZD entsteht ein Leitungskollegium mit vier Vizepräsidien für „Wirtschaft und Einnahmen“, „Sicherheit und Vollzug“, „Zentrale Verwaltung und Bildung“ sowie „Digitalisierung/ Zentrales Rechnungswesen/ Service Center“.
Fusion der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter zu gemeinsamen Ortsbehörden; Reduktion von bisher 49 auf künftig 41 Ortsbehörden.
Gesetzliche Anpassungen sind erforderlich: Ein Gesetzentwurf soll nach dem 30. September 2025 in den Bundestag eingebracht werden. Konkrete strukturelle Maßnahmen sind nicht vor Q3 2026 zu erwarten.
Zeitliche Einordnung und Umsetzungslogik
Die BMF-Kommunikation nennt erste Ergebnisse im Laufe des Jahres 2025 und betont die fortlaufende Modernisierungsoffensive.
Gleichzeitig gilt: Strukturreformen benötigen gesetzliche Grundlagen, Übergangsfristen und Anpassungen in IT, Organisation und Personalentwicklung. Daher ist ein mehrjähriger, stufenweiser Roll-out realistisch – mit Pilotierungen/ Zwischenergebnissen vor der breiten Umsetzung der Zielstruktur.
Perspektive der Wirtschaft: Chancen und Risiken
Aus Sicht der Wirtschaft bietet die Strategie „Zoll 2030“ sowohl erhebliche Chancen als auch nicht zu unterschätzende Risiken. Positiv bewertet wird vor allem die geplante Modernisierung der Strukturen und die stärkere Digitalisierung der Zollprozesse. Unternehmen erwarten dadurch eine effizientere Abwicklung, kürzere Bearbeitungszeiten und eine verbesserte Transparenz in der Kommunikation mit den Zollbehörden. Auch die Bündelung von Ermittlungs- und Vollzugskompetenzen kann zu klareren Zuständigkeiten und einer höheren Rechtssicherheit beitragen.
Gleichzeitig bestehen jedoch Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzung. Die geplante Konzentration von Zollämtern könnte für Unternehmen in ländlichen Regionen längere Wege und höhere logistische Aufwände bedeuten. Hinzu kommt die Sorge, dass zusätzliche Gebühren oder neue administrative Anforderungen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen belasten könnten. Wirtschaftsverbände fordern daher, dass die Reform nicht nur technisch, sondern auch organisatorisch praxistauglich gestaltet wird. Ein zentrales Anliegen ist, dass digitale Lösungen nicht als „digitaler Briefkasten“ enden, sondern als vollwertige operative Plattformen mit echtem Mehrwert für die Unternehmen entwickelt werden.
Damit die Chancen überwiegen, ist eine enge Einbindung der Wirtschaft in den Reformprozess entscheidend. Transparente Kommunikation, realistische Übergangsfristen und eine konsequente Ausrichtung an den Bedürfnissen der Unternehmen sind Schlüsselfaktoren für den Erfolg von „Zoll 2030“.
Fazit
„Zoll 2030“ setzt die Leitplanken für eine leistungsfähige, digitalere und sicherheitsstärkende Zollverwaltung. Der Nutzen für Wirtschaft und Verwaltung entsteht, wenn Praxistauglichkeit, Personal- und IT‑Ausstattung und Standardisierung konsequent mitwachsen. Unternehmen, die frühzeitig Prozesse, Datenhaushalt und Governance ausrichten, sichern Wettbewerbsfähigkeit und Rechtssicherheit – und sind für die kommenden Jahre belastbar aufgestellt.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung
Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung zur Änderung der …
Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 veröffentlicht. Diese Anpassung betrifft die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) in Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Ziel ist es, die Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen und die EU-Kontrolllisten an die neuesten Beschlüsse der internationalen Nichtverbreitungsregime anzupassen.
Die Änderungen basieren auf Verpflichtungen, die die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen folgender internationaler Regime eingegangen sind:
Australische Gruppe (AG)
Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)
Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG)
Wassenaar-Arrangement (WA)
Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)
Diese Organisationen legen weltweit Standards für die Kontrolle sensibler Güter und Technologien fest, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu verhindern.
Was wurde geändert?
Die neue Delegierte Verordnung ersetzt den bisherigen Anhang I vollständig. Die Änderungen umfassen:
Aktualisierte technische Definitionen und Parameter
Ergänzungen neuer Güter und Technologien, die als sicherheitskritisch eingestuft wurden
Streichungen veralteter Positionen, um die Liste an den aktuellen Stand der Technik anzupassen
Diese Anpassungen sind notwendig, um Transparenz zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu sichern und eine einheitliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.
Rechtliche Grundlage und Inkrafttreten
Die neue Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Veröffentlichung wird voraussichtlich im November 2025 erfolgen, sodass Unternehmen jetzt ausreichend Zeit haben, ihre Prozesse vorzubereiten.
Welche Technologien sind betroffen?
Die Änderungen spiegeln die dynamische Entwicklung in Hochtechnologie-Sektoren wider. Diese Änderungen sind Teil einer globalen Strategie, um neue sicherheitskritische Technologien zu kontrollieren und Missbrauch zu verhindern.
Besonders betroffen sind Quanten-Technologien, Halbleiterferitung und - prüfung sowie hochentwickelte Elektronik, additive Fertigung (3D-Druck), Chemie- und Biotechnologien.
Neue Positionen
1C002 c2i – Neue Unternummer für Ultraschallzerstäubung
1C513 – Pulver aus Hoch-Entropie-Legierungen
2B352j – Peptidsynthesegeräte
2B510 – Ausrüstung für additive Fertigung
2E503 – Technologie für Beschichtungssysteme
3A501 – Elektronische Bauelemente und Baugruppen
3B501 – Fertigungsausrüstung für Halbleiterbauelemente
3B503 – Rasterelektronenmikroskop-Ausrüstung
3B504 – Kryogene Wafertestausrüstung
3C507 – Epitaxiale Werkstoffe oder Materialien
3D507 – Software zur Extraktion von Layout-Daten
3E501 – Technologie für ICs mit GAAFET-Strukturen
4A506 – Quantencomputer
4A507 – Rechner, elektronische Baugruppen und Bauteile
4D001b3 – Software für 4A506/4A507
4E001b3 – Technologie für 4A506/4A507
Positionen mit Parameteränderungen
1C005b1, b2 & c – Parameteränderung (spezielle Legierungen)
6A005d1b1 bis d1b5 – Parameter- und Textänderungen
Herausforderungen für Unternehmen
Die Änderungen erfordern:
Neubewertung der Produktklassifizierungen: Sind alle Produkte korrekt klassifiziert?
Schulung von Mitarbeitenden: Änderungen in den Anhängen erfordern aktuelles Wissen bei allen Beteiligten
Aktualisierung digitaler Systeme und Schnittstellen: Neue Codes und Beschreibungen müssen integriert werden
Besonders relevant ist die elektronische Bereitstellung von Technologie – etwa über Cloud-Dienste oder Remote-Zugriff. Auch diese Form der „Ausfuhr“ unterliegt der Genehmigungspflicht und muss in Compliance-Systemen berücksichtigt werden.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten jetzt:
Technologieportfolios analysieren und mit den neuen Listennummern abgleichen
Exportkontrollrichtlinien überarbeiten, insbesondere bei digitalen Transfers
Genehmigungsstrategien prüfen, z. B. Nutzung von AGGen wie Nr. 44
Zollschulungen durchführen, um technologische und rechtliche Anforderungen zu vermitteln
Entwurf zum unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im neuen Anhang I zum nachlesen:
Die Anpassung der Dual-Use-Verordnung verdeutlicht die Notwendigkeit, Exportkontrolle nicht als reine Pflicht, sondern als strategischen Erfolgsfaktor zu begreifen. SW Zoll-Beratung bietet hier fundierte Expertise und flexible Unterstützung:
Verlässliche operative Abwicklung – für nachhaltige Stabilität im Tagesgeschäft.
Agile Task-Force-Lösungen – für schnelle Antworten auf neue regulatorische Anforderungen.
Strategische Beratung – für die Entwicklung zukunftsorientierter Exportkontrollstrategien.
Praxisgerechte Schulungen – für zielgerichtete Qualifizierung in allen relevanten Unternehmensbereichen.
Durch starke Vernetzung in Fachgremien und kontinuierliche Weiterbildung ist SW Zoll-Beratung nah an den aktuellen Entwicklungen und erkennt frühzeitig neue Herausforderungen.
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Exportkontrollprozesse neu auszurichten, Strategien zu entwickeln und Mitarbeiter zu qualifizieren. Mit SW Zoll-Beratung als Full-Service-Partner entstehen Lösungen, die Stabilität sichern und langfristigen Erfolg ermöglichen.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Mit der Zustimmung zum sogenannten Omnibus-Paket I (Omnibus I - COM (2025) 87) hat die Europäische …
Mit der Zustimmung zum sogenannten Omnibus-Paket I (Omnibus I - COM (2025) 87) hat die Europäische Union (EU) damit auch zentrale Anpassungen am europäischen CO₂-Grenzausgleichssystem (auf Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism - CBAM) beschlossen. Ziel ist es, die bestehende Verordnung in ihrer Umsetzung zu vereinfachen und auf diese Weise Unternehmen zu entlasten – ohne dabei die klimapolitischen Ziele des Europäischen Green Deal zu gefährden.
CBAM – Ein zentrales Instrument des Europäischen Green Deal
Das europäische CO₂-Grenzausgleichssystem, auf Englisch: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein zentrales Klimaschutzinstrument der Europäischen Union zur CO₂-Bepreisung von emissionsintensiven Importwaren aus Drittstaaten. Die Ziele der Verordnung (EU) 2023/956 sind einerseits sogenannte Carbon-Leakage-Effekte zu vermeiden – also die Verlagerung der Produktion in Länder mit geringeren Klimaschutzstandards – und gleichzeitig gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu sichern. Aktuell bezieht sich die CBAM-Verordnung bei der Einfuhr auf folgende Warengruppen: Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Elektrizität und Wasserstoff.
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt eine Übergangsphase, in der Importeure verpflichtet sind, vierteljährlich Emissionsdaten zu melden, jedoch noch keine CBAM-Zertifikate erwerben müssen. Die Berichte müssen Informationen zu den direkten und indirekten Emissionen, zur Importmenge sowie zum im Herkunftsland gezahlten CO₂-Preis enthalten.
Auswirkungen des Omnibus-Pakets auf die CBAM-Verordnung
CBAM-Vertretung möglich: Unternehmen können künftig einen CBAM-Vertreter beauftragen, der unabhängig von der Zollanmeldung die CBAM-Anmeldung für das Unternehmen übernimmt.
Neuer de-minimis-Schwellenwert von 50 Tonnen pro Jahr: Unternehmen als Einführer, die pro Kalenderjahr weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, sind künftig gänzlich von den CBAM-Pflichten ausgenommen.
Fristverlängerung für die CBAM-Erklärung: Die Frist zur Abgabe der CBAM-Erklärung wird auf Ende Oktober verschoben. Unternehmen erhalten dadurch mehr Zeit zur Einholung und Verifizierung der Emissionsdaten.
Verschiebung des Zertifikatskaufs und neue Anzahl der Mindestmenge: Der verpflichtende Kauf von CBAM-Zertifikaten wird von Anfang 2026 auf Februar 2027 verschoben. Dennoch müssen im Februar 2027 rückwirkend die Zertifikate für importierte Waren aus 2026 gekauft werden. Außerdem wird die Mindestmenge an vorzuhaltenden Zertifikaten im Register von 80 % auf 50 % gesenkt. Dies soll mehr Flexibilität im Zertifikatsmanagement schaffen und Liquiditätsengpässe. reduzieren.
Berücksichtigung gezahlter CO₂-Preise: Zukünftig können CO₂-Preise, die bereits gezahlt wurden, bei der Berechnung der CBAM-Abgabe in Abzug gebracht werden. Dies fördert fairere Wettbewerbsbedingungen und vermeidet Doppelbelastungen.
Bedeutung für die Praxis
Die neuen Möglichkeiten durch das Omnibus-Paket sind ein klares Signal für mehr Effizienz und Praxisnähe in der Umsetzung europäischer Klimapolitik. Für Unternehmen im internationalen Warenverkehr bedeutet dies:
Weniger Bürokratie, insbesondere für kleinere Importeure
Mehr Flexibilität bei der operativen Umsetzung
Erhöhte Rechtssicherheit durch klarere Fristen und Verfahren
Strategische Optionen durch die Möglichkeit der CBAM-Vertretung
Fazit:
Die Änderungen im CBAM-System sind ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Wirtschaft – sie erfordern jedoch weiterhin eine sorgfältige Vorbereitung und strategische Planung. Unternehmen sollten ihre Importmengen prüfen, die neuen Fristen in ihre Prozesse integrieren und frühzeitig über eine CBAM-Zulassung oder Vertretung nachdenken. Hinweis: Die Vorschläge des Omnibus-Pakets I sind noch nicht rechtskräftig. Bis zur offiziellen Umsetzung gilt weiterhin die aktuelle CBAM-Verordnung (EU) 2023/956.
SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen mit fundierter Expertise, individueller Beratung und praxisnahen Schulungen rund um CBAM und anderen Zollthemen. Als Full-Service-Partner stehen wir Ihnen verlässlich zur Seite – persönlich, digital oder vor Ort.
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Autor: Lisa Wilkes - Consultant Training & Beratung
Paketflut auf dem Weltmarkt: Neue Regeln für Kleinsendungen im Fokus
Die Dynamik des internationalen Handels hat zu einem signifikanten Anstieg grenzüberschreitender …
Die Dynamik des internationalen Handels hat zu einem signifikanten Anstieg grenzüberschreitender Kleinsendungen geführt, insbesondere durch E-Commerce, Plattformen und vereinfachte Versandwege. Zollbehörden, Unternehmen und Logistikdienstleister stehen vor vielfältigen Herausforderungen. Zahlreiche Länder und die EU haben weitreichende Anpassungen angekündigt, um fiskalische Interessen zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.
USA: Aufhebung der De‑Minimis-Regel
Am 30. Juli 2025 wurde per Exekutivverordnung die zollfreie De‑Minimis-Schwelle in den USA aufgehoben. Diese ist gültig seit dem 29. August 2025. Importe unterhalb von 800 USD sind damit grundsätzlich nicht mehr zollfrei und nur wenige Ausnahmen, z. B. Dokumente oder humanitäre Güter, bleiben bestehen.
Auswirkungen:
Pflicht zur elektronischen Anmeldung über das ACE-System.
DHL Paket Germany und Deutsche Post haben temporäre Einschränkungen für Geschäftskunden eingeführt.
Expressdienste (z. B. DHL Express) bleiben verfügbar.
Privatgeschenke bis 100 USD und Dokumentensendungen sind weiterhin möglich.
Großbritannien: Low Value Imports
Die britische Regierung prüft die Zollbehandlung von Low Value Imports (bis 135 GBP), um faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern. Die Trade Remedies Authority (TRA) erhält zusätzliche Ressourcen zur Überwachung von Dumpingpraktiken und Beschleunigung von Schutzmaßnahmen.
Malaysia: Verschärfte E-Commerce-Regeln
Seit dem 25. Dezember 2024 gelten neue Vorgaben:
Pflichtangaben in Bahasa Malaysia (Kontakt, Produktbeschreibung, Preise, Lieferzeiten, Zertifikate).
Plattformbetreiber müssen die Einhaltung überwachen.
Rücksendekosten bei mangelhafter Ware trägt der Verkäufer.
Sicherheits- und Gesundheitszertifikate sind nachzuweisen.
Südafrika: Mehrwertsteuer auf Kleinsendungen
Ab dem 1. September 2024 erhebt Südafrika auf Pakete unter 500 Rand zusätzlich zur Pauschalzollabgabe von 20 % eine Mehrwertsteuer von 15 %. Unternehmen müssen frühzeitig alle Sendungen anmelden und Preise anpassen.
EU-Zollreform: Kleinsendungen im Fokus
Die EU plant unter Anderem mit dem reformierten Unionszollkodex eine umfassende Reform. Dabei sind folgende Punkte vorgesehen:
Abschaffung der Freigrenze von 150 EUR.
Strengere Marktüberwachung, besonders bei Produktsicherheit.
Stärkere Verantwortung der Plattformbetreiber.
Schwerpunkt auf Transparenz und Gleichbehandlung
Fazit
Die Regulierung von Kleinsendungen gewinnt weltweit an Bedeutung. Unternehmen müssen operative Abläufe anpassen, Compliance sicherstellen und strategische Entscheidungen treffen.
Die SW Zoll-Beratung behält die Reform des Unionszollkodex weiterhin im Auge und informiert, schult und berät Unternehmen bzgl. neuer Herausforderungen.
Seit über 30 Jahren unterstützen wir Unternehmen mit maßgeschneiderten Dienstleistungen rund um das Thema Zoll und Außenwirtschaft. Ob Einfuhr, Ausfuhr, Präferenzkalkulation oder Compliance – unser erfahrene Zollexperten steht Ihnen mit fundiertem Know-how und praxisnahen Lösungen zur Seite.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung
EUDR-Compliance digital meistern: Erweiterung der Partnerschaft mit kolum
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt neue Anforderungen für Unternehmen mit internationalen …
Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bringt neue Anforderungen für Unternehmen mit internationalen Lieferketten. Ab Ende 2025 müssen zahlreiche Produkte und Rohstoffe nachweislich entwaldungsfrei sein. Die SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen bei der zollrechtlichen Umsetzung dieser Vorgaben – fachlich fundiert, praxisnah und individuell. Nachdem unser Kooperationspartner kolum bereits lange eine spezialisierte IT-Lösung zur Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen durch CBAM anbietet, bietet kolum nun auch eine Lösung für die Herausforderungen aus der EUDR an.
EUDR: Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Die Verordnung (EU) 2023/1115 verpflichtet Unternehmen, vor dem Inverkehrbringen oder Export bestimmter Waren eine Sorgfaltserklärung über ein zentrales EU-System abzugeben. Diese Erklärung muss unter anderem folgende Punkte enthalten:
Geolokalisierung der Erzeugungsflächen
Nachweis der Entwaldungsfreiheit seit dem 31.12.2020
Einhaltung der lokalen Rechtsvorschriften
Risikobewertung und ggf. Risikominderungsmaßnahmen
Betroffen sind Rohstoffe wie Holz, Soja, Palmöl, Kakao, Kaffee, Rind und Kautschuk sowie zahlreiche daraus hergestellte Produkte. Die Anforderungen gelten ab dem 30. Dezember 2025 für große Unternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für KMU.
Zollrechtliche Relevanz und Herausforderungen
Die EUDR betrifft nicht nur Nachhaltigkeits- und Compliance-Abteilungen, sondern auch den Zollbereich. Denn die Sorgfaltserklärung ist Voraussetzung für die zollrechtliche Abfertigung betroffener Waren. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die EUDR-konforme Dokumentation vollständig und korrekt vorliegt – andernfalls drohen Verzögerungen, Rückweisungen oder Sanktionen.
Die SW Zoll-Beratung unterstützt hier mit:
Fachlicher Beratung zur zollrechtlichen Einordnung von EUDR-relevanten Produkten
Unterstützung bei der Integration der EUDR-Vorgaben in bestehende Zollprozesse
Schulungen für Zollverantwortliche und Sachbearbeiter
Einreihung von Produkten in den Zolltarif
kolum: IT-Lösung zur digitalen Umsetzung der EUDR
Unser Kooperationspartner kolum stellt eine spezialisierte Softwarelösung bereit, die Unternehmen bei der Erfüllung der EUDR-Anforderungen unterstützt. Die Lösung umfasst:
Digitale Lieferantenkommunikation und Datenvalidierung
Geodaten-Management und Dokumentation
Automatisierte Erstellung von Sorgfaltserklärungen
Risikobewertung auf Basis des Länder-Benchmarkings
Schnittstellen zum EU-System und internen Systemen
Die Kombination aus zollrechtlicher Expertise der SW Zoll-Beratung und der digitalen Lösung von kolum ermöglicht Unternehmen eine ganzheitliche Vorbereitung auf die EUDR – effizient, rechtskonform und zukunftssicher.
Fazit: Rechtssicher handeln – mit klarer Rollenverteilung
Die EUDR ist mehr als eine Nachhaltigkeitsverordnung – sie betrifft auch die zollrechtliche Abwicklung und erfordert eine enge Abstimmung zwischen verschiedenen Unternehmensbereichen. Die SW Zoll-Beratung steht als verlässlicher Partner für alle zollrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung. Für die technische Umsetzung der EUDR bietet kolum eine leistungsstarke IT-Lösung.
Sie möchten mehr erfahren?
Für zollrechtliche Fragen, individuelle Beratung oder Schulungsangebote steht die SW Zoll-Beratung gerne zur Verfügung. Kommen Sie gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch auf uns zu oder wenden sich direkt an kolum.
Neue Kooperation mit Trustnet.Trade - Mehr Transparenz bei Compliance- und Sanktionsrisiken
In der täglichen Beratungspraxis stellen wir bei SW Zoll-Beratung immer wieder fest: Viele …
In der täglichen Beratungspraxis stellen wir bei SW Zoll-Beratung immer wieder fest: Viele Unternehmen verfügen nicht über geeignete Tools, um Risiken im Bereich Compliance, Sanktionslistenprüfung und Geschäftspartnerbewertung systematisch zu identifizieren und zu managen.
Genau hier setzen wir mit unserer neuen Kooperation mit Trustnet.Trade an.
Was ist Trustnet.Trade?
Trustnet.Trade ist eine digitale Plattform für Compliance-as-a-Service, entwickelt von der Cargodian GmbH. Sie unterstützt Unternehmen dabei, regulatorische Anforderungen effizient zu erfüllen und Risiken in der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern frühzeitig zu erkennen und zu managen.
Die Plattform bietet unter anderem:
KYB-Compliance: Automatisierte Prüfung der Eigentümerstruktur und wirtschaftlich Berechtigten (UBO) eines Geschäftspartners – inklusive Abgleich mit Sanktionslisten, Embargos, AMS und PEP.
Lieferketten-Compliance: Unterstützung bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) und der EU-Richtlinie CSDDD durch automatisierte Risikoanalysen, revisionssichere Dokumentation und konkrete Handlungsempfehlungen.
Hinweisgeberschutztool: DSGVO-konforme Lösung zur Erfassung und Bearbeitung von Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße – sowohl intern als auch entlang der Lieferkette.
Risikomanagement & Monitoring: Darstellung von Risiken in Heatmaps, kontinuierliche Überwachung von Statusänderungen und Integration von Vor-Ort-Prüfungen durch lokale Experten.
Trustnet.Trade Widget: Echtzeit-Visualisierung der Compliance-Performance auf der eigenen Website – schafft Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern.
Trustnet.Trade ist besonders geeignet für Unternehmen, die ihre Compliance-Prozesse digitalisieren, ihre Lieferkette transparent gestalten und gesetzliche Anforderungen proaktiv erfüllen möchten.
Warum Trustnet.Trade?
Trustnet.Trade ist eine innovative Plattform, die weit über die klassische Sanktionslistenprüfung hinausgeht. Unternehmen erhalten hier die Möglichkeit, ihre Risikoexposition umfassend zu analysieren – von potenziellen Compliance-Verstößen über Risiken in der Lieferkette bis hin zur Bewertung von Geschäftspartnern.
Die wichtigsten Funktionen im Überblick
Automatisierte Sanktionslistenprüfung
Transparente Darstellung von Compliance-Risiken
Analyse von Unternehmensrisiken
Integration in bestehende Prozesse möglich
Was bedeutet das für unsere Kunden?
Wir erweitern zwar nicht unser eigenes Portfolio – aber wir schließen eine wichtige Lücke. Mit Trustnet.Trade können wir unseren Kunden ab sofort ein leistungsstarkes Tool empfehlen, das die Sicherheit im internationalen Geschäft erhöht und gleichzeitig die Effizienz in der Risikoanalyse steigert.
Unsere Beratungsleistung bleibt dabei wie gewohnt: praxisnah, verständlich und individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Die Kooperation mit Trustnet.Trade ergänzt unser Angebot ideal – insbesondere für Unternehmen, die ihre Zoll- und Exportprozesse ganzheitlich betrachten möchten.
Fazit: Mehr Klarheit, weniger Risiko
Mit Trustnet.Trade schaffen wir mehr Klarheit in einem zunehmend komplexen Umfeld. Denn wer Risiken kennt, kann sie gezielt steuern – und bleibt handlungsfähig.
Sie möchten mehr erfahren?
Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch oder wenden sich direkt an Trustnet.Trade.
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