Georgien wird am 1. Februar 2025 offizielles Mitglied des Übereinkommens über ein gemeinsames …
Georgien wird am 1. Februar 2025 offizielles Mitglied des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren. Dies erweitert die Liste der teilnehmenden Länder und bietet neue Möglichkeiten für den internationalen Warenverkehr.
Was bedeutet das konkret?
Ab dem 1. Februar 2025 können Versandverfahren über NCTS eröffnet werden, die in Georgien enden. Damit entfällt die Notwendigkeit, für Transporte in dieses Land ein TIR-Verfahren zu nutzen.
Wichtige Hinweise für laufende Versandverfahren
Versandverfahren, die vor dem 1. Februar 2025 eröffnet wurden und nach diesem Datum nach Georgien befördert werden sollen, können systembedingt nicht abgeschlossen werden. Bitte planen Sie Ihre Transporte entsprechend, um Verzögerungen zu vermeiden.
Sicherheiten und Bewilligungen
Für Unternehmen mit einer Gesamtsicherheit oder einer Befreiung von der Sicherheitsleistung (BE/GE) gilt ab dem 1. Februar 2025 Folgendes: Georgien wird automatisch als neues Ausschlussland aufgenommen. Wer den Geltungsbereich seiner Bewilligung auf Georgien erweitern möchte, muss dies beim zuständigen Hauptzollamt beantragen. Diese Anträge können ab dem 3. Februar 2025 bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass für Georgien ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Wahldomizil für den Bürgen erforderlich ist.
Achtung! Auswirkungen bei der Einfuhr
Auch bei der Einfuhr gibt es Änderungen: Für Waren, die aus Georgien versandt werden, muss ab dem 1. Februar 2025 im Datenelement „Zollrechtlicher Status“ der Wert „EU“ angegeben werden.
Zum Nachlesen
Diese Informationen wurden am 16.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0708/25 veröffentlicht.
Neuerteilung und Änderungen bei Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen
Zum 15. Januar 2025 treten wichtige Änderungen und Erweiterungen im Bereich der Exportkontrolle in …
Zum 15. Januar 2025 treten wichtige Änderungen und Erweiterungen im Bereich der Exportkontrolle in Kraft. Wie in einer gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA angekündigt, wurden bestehende Allgemeine Genehmigungen (AGGen) überarbeitet und zwei neue eingeführt. Ziel ist es, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Hier ein Überblick über die Neuerungen und ihre Bedeutung für Exporteure.
Was sind Allgemeine Genehmigungen?
Allgemeine Genehmigungen (AGGen) ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Ausfuhren ohne Einzelfallprüfung durchzuführen, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Genehmigung erfüllt sind. Diese Sonderform der Exportgenehmigung bietet Unternehmen den Vorteil einer sofortigen Liefermöglichkeit und erleichtert die Planungssicherheit.
Die neuen Allgemeinen Genehmigungen im Überblick
Allgemeine Genehmigung Nr. 43
Die AGG 43 wurde speziell für die Wiederausfuhr von reparierten oder ausgetauschten Gütern entwickelt. Sie gilt für Güter, die gemäß Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU 2021/821) erfasst sind und ursprünglich korrekt aus Deutschland ausgeführt wurden. Dabei darf die ursprüngliche Genehmigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Ausgeschlossen sind Exporte in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.
Allgemeine Genehmigung Nr. 44
Die AGG 44 erleichtert die Ausfuhrvon Software und Technologie die in die Kategorien D (Software) und E (Technologie) des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, z. B. für die Speicherung auf sicheren Servern.
Da die zulässigen Vorgänge sehr stringent gehalten werden, z.B. durch hohe Anforderungen zu Sicherheitsstandards bzgl. Verschlüsselung oder Datenschutz, müssen sich Ausführer intensiv mit dieser Nutzungsmöglichkeit auseinander setzen.
Änderungen bestehender Genehmigungen
Allgemeine Genehmigung Nr. 13
Die AGG 13, die Export von Dual-Use-Gütern regelt, wurde um eine zusätzliche Fallgruppe erweitert. Dabei wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt.
Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung beziehen sich auf spezifische Projekte von Partnerländern, die von der deutschen Regierung initiiert oder unterstützt werden, um die Fähigkeiten und Kapazitäten von Partnerländern in sicherheits- und verteidigungspolitischen Bereichen zu stärken. Diese Maßnahmen können sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, wobei stets internationale Vorgaben und Richtlinien zu beachten sind.
Allgemeine Genehmigung Nr. 25
Diese Genehmigung für Rüstungsgüter wurde um eine neue Fallgruppe erweitert. Analog zur AGG 13 wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt und eine monatliche Meldepflicht hierfür eingeführt.
Allgemeine Genehmigung Nr. 33
Die Genehmigung wurde angepasst, um den Kreis der zulässigen Güter und Bestimmungsziele zu erweitern:
Neue Bestimmungsziele: Innerhalb der EU sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz.
Neue Güter: Güter der Nummern 0001 bis 0003a der Ausfuhrliste (AL zur AWV) sind nun zugelassen.
Zum Nachlesen
Diese Informationen wurden am 15.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0704/25 veröffentlicht.
Das jüngste Update vom 18. Dezember 2024 zur „No-Russia-Klausel“ ist erschienen – und wie immer …
„No-Russia-Klausel" Alles klar? Die neuesten FAQ klären auf!
Das jüngste Update vom 18. Dezember 2024 zur „No-Russia-Klausel“ ist erschienen – und wie immer lohnt sich ein genauer Blick auf die Details. Während manche Neuerungen Erleichterungen bringen, schärfen andere Regelungen die Pflichten der Unternehmen nochmals nach. Für alle, die mit Exporten in Drittstaaten zu tun haben, führt kein Weg daran vorbei, sich intensiv mit den aktualisierten Vorgaben auseinanderzusetzen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:
Ausnahmen für öffentliche Verträge – aber mit Meldepflicht
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft öffentliche Verträge mit Behörden in Drittstaaten. Hier können Exporteure aufatmen: Die Pflicht zur Aufnahme der „No-Russia-Klausel“ entfällt, wenn der Vertrag mit einer öffentlichen Stelle oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurde.
Doch das bedeutet nicht, dass man einfach zur Tagesordnung übergehen kann. Eine Meldepflicht bleibt bestehen:
Für neu abgeschlossene Verträge muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Bei bestehenden Verträgen, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen wurden, kann die zuständige nationale Behörde eine nachträgliche Meldung verlangen.
Gilt die Ausnahme auch für „halböffentliche“ Unternehmen?
Eine weitere FAQ klärt, dass auch Unternehmen mit öffentlichem Einfluss unter bestimmten Voraussetzungen von der Ausnahme profitieren können. Wenn ein Unternehmen von öffentlichen Stellen finanziert wird, deren Management unter staatlicher Kontrolle steht oder deren Aufsichtsrat überwiegend mit Vertretern öffentlicher Stellen besetzt ist, kann es als „öffentliche Stelle“ im Sinne der Ausnahme gelten.
Das klingt zunächst hilfreich, wirft jedoch neue Fragen auf: Welche Nachweise sind erforderlich? Wer entscheidet, ob ein Unternehmen als „öffentlich“ gilt? Hier bleibt noch Raum für Interpretationen. Unternehmen sollten in jedem Fall genau dokumentieren, warum sie von der Ausnahme ausgehen und gegebenenfalls Rücksprache mit den zuständigen Behörden halten.
Bestehende Verträge – Nachrüsten oder nicht?
Für Unternehmen, die bestehende Verträge nachbessern müssen, gibt es gute Nachrichten: Verträge, die bereits einer individuellen Exportkontrollgenehmigung unterlagen, müssen nicht nachträglich mit der „No-Russia-Klausel“ ergänzt werden.
Das bedeutet weniger Bürokratie für viele Exporteure – allerdings gilt diese Ausnahme nur für spezifische Einzelfälle. Betriebe sollten daher genau prüfen, ob ihre bestehenden Verträge tatsächlich von dieser Regelung profitieren.
Was tun, wenn der Vertragspartner die Klausel verweigert?
Eine besonders praxisrelevante Frage wurde ebenfalls beantwortet: Was passiert, wenn der Vertragspartner die Aufnahme der Klausel verweigert? Gerade bei älteren Verträgen kann es vorkommen, dass der Geschäftspartner kein Interesse daran hat, bestehende Vereinbarungen zu ändern.
Hier eröffnet das Update einen neuen Weg: Wenn alle Bemühungen scheitern, darf der Exporteur in Ausnahmefällen eine einseitige Erklärung an den Geschäftspartner senden, in der er das Verbot der Re-Exporte nach Russland festlegt. Diese Erklärung ersetzt die Klausel im Vertrag, allerdings nur unter folgenden Bedingungen:
Der Exporteur muss nachweisen können, dass er alles getan hat, um die Klausel zu vereinbaren.
Es müssen „angemessene Rechtsmittel“ vorgesehen sein, die der Exporteur einseitig anwenden kann, wenn der Geschäftspartner gegen das Verbot verstößt. Dazu gehören z. B. Lieferstopps oder Vertragskündigungen.
Generelle Vertragsklauseln – reicht ein allgemeiner Verweis?
Eine interessante Neuerung betrifft auch die Möglichkeit, eine generelle Klausel zu verwenden, die nicht nur auf Russland, sondern auf sämtliche von EU-Sanktionen betroffene Länder verweist. Das Update bestätigt: Eine solche Klausel ist zulässig, solange sie alle Anforderungen des Artikels 12g erfüllt. Wichtig bleibt jedoch, dass die Klausel als „wesentlicher Bestandteil“ des Vertrags definiert wird und angemessene Rechtsmittel vorsieht.
Das ist für Exporteure eine sinnvolle Erleichterung, da dadurch nicht für jedes Land eine eigene Klausel formuliert werden muss. Dennoch empfiehlt es sich, den genauen Wortlaut sorgfältig zu prüfen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Noch Fragen offen?
Das Update vom 18. Dezember 2024 zeigt einmal mehr, dass der Teufel im Detail steckt. Während einige neue Regelungen die Arbeit erleichtern, bleiben andere kompliziert und fordern ein hohes Maß an Sorgfalt.
Für Unternehmen heißt das:
Für neu abgeschlossene Verträge muss die Meldung innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Übergangsfristen und Meldepflichten müssen im Auge behalten werden, um keine Fristen zu verpassen.
Bei Unsicherheiten über den Status eines Vertragspartners oder den genauen Wortlaut der Klausel empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den Behörden.
Zum Nachlesen
Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine
Änderungen im Warenverzeichnis zum Jahreswechsel 2024/2025: Was Sie wissen müssen
Mit dem Jahreswechsel treten erneut Anpassungen des Warenverzeichnisses für die …
Mit dem Jahreswechsel treten erneut Anpassungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik in Kraft. Diese Änderungen sind nicht nur für Unternehmen im internationalen Handel relevant, sondern auch für Zollverantwortliche, die sicherstellen müssen, dass ihre Tarifierungen und die damit verbundenen zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Folgeprozesse korrekt bleiben.
Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist ein EU-weit harmonisiertes Warennummernsystem zur Klassifizierung von Waren im internationalen Handel. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des Zolltarifs und bildet die Grundlage für die Festlegung von Zollsätzen, statistischen Daten und anderen handelspolitischen Maßnahmen in der Europäischen Union.
Die Kombinierte Nomenklatur baut auf dem Harmonisierten System (HS) der Weltzollorganisation auf, das von vielen Ländern zur systematischen Codierung von Waren verwendet wird.
Aufbau Zolltarifnummer
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
1. Anpassungen bei Warengruppen
Einige bestehende Produktgruppen werden neu definiert, um den technischen Entwicklungen in verschiedenen Branchen Rechnung zu tragen. So gibt es beispielsweise neue Unterpositionen für Produkte im Bereich der erneuerbaren Energien und der Elektromobilität.
2. Neue Zolltarifnummern
Spezifische Waren wie Batterien und Solarmodule erhalten erstmals eigene Zolltarifnummern. Damit sollen die Handelsströme in diesen Zukunftsbereichen genauer erfasst werden.
3. Streichungen und Zusammenlegungen
Einige Zolltarifnummern werden gestrichen oder mit anderen zusammengelegt, um die Liste zu straffen und die Anwendung zu vereinfachen. Betroffen sind vor allem Nischenprodukte.
4. Regionales Augenmerk
Für Waren mit Ursprung in bestimmten Regionen wurden neue Regelungen eingeführt, um genaue statistische Erhebungen zu gewährleisten.
Warum die Änderungen für Ihr Unternehmen wichtig sind?
Falsche Tarifierungen können weitreichende Folgen haben, wie z.B. Verzögerungen bei der Zollabfertigung, Nachforderungen oder sogar rechtliche Sanktionen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Neuerungen hilft, diese Risiken zu minimieren.
Unsere Veranstaltung: „Änderungen im Zolltarif zum Jahreswechsel“
Um Ihnen den Einstieg in die Neuerungen zu erleichtern, bieten wir Ihnen wie jedes Jahr eine entsprechende Informationsveranstaltung an.
Unsere Experten erläutern die Änderungen praxisnah und geben Ihnen wertvolle Tipps zur Umsetzung. Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz und starten Sie gut vorbereitet ins neue Jahr!
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Neues Layout des ABD: Übergangslösung in der Zollabwicklung
Am vergangenen Wochenende wurde das Layout des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) angepasst. Diese …
Am vergangenen Wochenende wurde das Layout des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) angepasst. Diese Änderungen, die von der Zollverwaltung im Rahmen der Weiterentwicklung von ATLAS vorgenommen wurden, basieren auf den ATLAS-Teilnehmerinformationen 0526/23, 0637/24 und 0664/24. Ursprünglich war geplant, das ABD komplett abzuschaffen und nur noch im Betriebskontinuitätsverfahren (BKP) zu verwenden.
Die Zollverwaltung hat sich jedoch entschieden, das ABD zunächst weiterhin in Papierform, allerdings mit geändertem Layout, zu verwenden.
Hintergrund der Änderungen
In der Teilnehmerinformation 0526/23 hat die Zollverwaltung erstmals angekündigt, dass das ABD langfristig zugunsten digitaler Alternativen abgeschafft werden soll. Diese Maßnahme ist Teil der Gesamtstrategie zur Digitalisierung und Automatisierung der Zollprozesse. Ziel ist es, den papierbasierten Verwaltungsaufwand zu reduzieren und die Effizienz zu steigern.
Die Teilnehmerinformation 0637/24 präzisierte die Übergangsregelungen und informierte über die Einführung eines angepassten Layouts, das sowohl die Anforderungen an die Lesbarkeit als auch an die maschinelle Verarbeitung verbessern soll. Schließlich wurde in der Teilnehmerinformation 0664/24 detailliert erläutert, welche konkreten Layoutänderungen vorgenommen wurden, wie diese umzusetzen sind und wie das ABD vorläufig weiter verwendet werden kann.
Änderungen im Layout des ABD
Das neue Layout des ABD berücksichtigt insbesondere:
Optimierte Datenstruktur: Klarere Darstellung der Exportdaten zur Verbesserung der Lesbarkeit
Erweiterung um zusätzliche Felder: Zusätzliche Informationen, die für Zoll- und Logistikprozesse relevant sind, wurden hinzugefügt
Warum bleibt das ABD vorerst erhalten?
Die Zollverwaltung hat die vollständige Abschaffung des ABD verschoben, um Unternehmen den Übergang zu erleichtern. Viele Unternehmen haben ihre internen Prozesse noch nicht vollständig auf die papierlose Zollabwicklung umgestellt. Das angepasste ABD soll daher als Übergangslösung dienen, bis alle technischen und organisatorischen Hürden überwunden sind.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Die Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit den Änderungen vertraut machen. Konkret wird empfohlen, die Teilnehmerinformationen
aufmerksam zu lesen und sicherzustellen, dass die internen Prozesse und Softwarelösungen die neuen Anforderungen unterstützen.
Fazit
Die Änderungen des ABD sind ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung der Zollverfahren, wobei das Dokument vorerst als Papierversion mit lediglich verändertem Layout bestehen bleibt. Langfristiges Ziel bleibt es jedoch, das ABD vollständig durch digitale Alternativen zu ersetzen. Unternehmen sollten daher nicht nur die aktuellen Anforderungen umsetzen, sondern sich auch strategisch auf die zukünftige Entwicklung vorbereiten.
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Vereinfachungen in der Exportkontrolle: Ein Impuls der DIHK
Die Exportkontrolle ist ein zentraler Pfeiler des internationalen Handels, da sie sicherstellt, …
Die Exportkontrolle ist ein zentraler Pfeiler des internationalen Handels, da sie sicherstellt, dass der Transfer sensibler Güter nicht gegen nationale oder internationale Sicherheitsinteressen verstößt. Für Unternehmen, die in einem globalisierten Markt agieren, kann das derzeitige System jedoch eine erhebliche Belastung darstellen. Eine neue Initiative der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) geht der Frage nach, wie die Exportkontrolle effizienter und unbürokratischer gestaltet werden kann.
Bestandsaufnahme der Herausforderungen
In ihrem jüngsten Ideenpapier analysiert die DIHK die bestehenden Hürden in der Exportkontrolle und fordert Maßnahmen, die sowohl den administrativen Aufwand reduzieren als auch die Sicherheit im internationalen Handel gewährleisten. Als problematisch werden insbesondere die langen Bearbeitungszeiten für Genehmigungen und die Komplexität der Regelungen angesehen. Hier setzt die DIHK mit konkreten Lösungsvorschlägen an, die den Unternehmen helfen können, ihre Compliance-Aufgaben effizienter zu erfüllen.
Wichtige Vorschläge der DIHK
Ein zentraler Punkt der DIHK-Initiative ist die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs zu verlässlichen Informationen.
Der Vorschlag, eine öffentliche Datenbank mit den Entscheidungen des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) einzurichten, könnte den Unternehmen helfen, schneller und zielgerichteter zu handeln. Darüber hinaus fordert die DIHK eine bessere Verzahnung bestehender Instrumente, wie z.B. des Umschlüsselungsverzeichnisses, um den Prozess der Güterklassifizierung zu vereinfachen.
Ein weiterer Vorschlag betrifft die Zusammenarbeit der Behörden: Die DIHK plädiert für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Zoll und BAFA, um den Informationsaustausch zu verbessern und die Arbeit der Unternehmen zu erleichtern. Insbesondere die Schulung von Zollbeamten und die Vereinfachung von Antragsverfahren könnten dazu beitragen, dass Unternehmen schneller zu den benötigten Genehmigungen kommen.
Notwendigkeit einer modernen Exportkontrolle
Die DIHK weist darauf hin, dass eine zu komplexe Exportkontrolle den Wirtschaftsstandort Deutschland langfristig schwächen könnte. Damit die Unternehmen flexibel auf sich schnell verändernde Marktbedingungen reagieren können, sind praktikable Lösungen für eine schnelle und sichere Exportabwicklung erforderlich.
Fazit
Das Ideenpapier der DIHK zeigt auf, wie die Exportkontrolle durch gezielte Vereinfachungen und eine stärkere Digitalisierung effizienter und nutzerfreundlicher gestaltet werden kann. Dies könnte nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken, sondern auch die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Exportkontrolle optimieren.
Hinweis: Das Ideenpapier zur Vereinfachung der Exportkontrolle wurde von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) herausgegeben. Weitere Details und das vollständige Dokument finden Sie auf der Website der DIHK.
Einführung der MRN im Einfuhrverfahren – Was Unternehmen wissen sollten
Die Master Reference Number (MRN) ist ein zentraler Bestandteil moderner Zollverfahren und gewinnt …
Die Master Reference Number (MRN) ist ein zentraler Bestandteil moderner Zollverfahren und gewinnt nun auch im Bereich der Einfuhr weiter an Bedeutung. Zukünftig wird die MRN die bisher verwendete ATLAS-Registriernummer ablösen und als primäre Identifikationsnummer in den Einfuhrverfahren eingesetzt.
Was ist die MRN?
Die MRN ist eine 18-stellige alphanumerische Nummer, die nach einheitlichen Kriterien gebildet wird. Sie dient der eindeutigen Identifizierung von Zollvorgängen und deren Nachvollziehbarkeit im Rahmen der Zollabwicklung. Die Struktur umfasst unter anderem Angaben zu Jahr, Land, zuständiger Zollstelle und Art des Vorgangs.
Mit dem ATLAS-Release 10.1 wird die ATLAS-Registriernummer noch parallel zur MRN in Einfuhrvorgängen (insb. Steuerbescheiden) verwendet. Die vollständige Ablösung der Registriernummer durch die MRN erfolgt in den kommenden Jahren und ist von der Umstellung der IT-Verfahren abhängig.
Einen genauen Umstellungstermin hierfür gibt es bislang nicht.
Wer im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich tätig ist, kennt die Bedeutung der Exportkontrolle: Sie …
Wer im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich tätig ist, kennt die Bedeutung der Exportkontrolle: Sie ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein zentraler Bestandteil einer verantwortungsvollen Unternehmensführung. In diesem Gefüge nimmt der Ausfuhrverantwortliche eine Schlüsselrolle ein - er ist der Garant dafür, dass internationale Geschäfte sicher, regelkonform und nachhaltig abgewickelt werden. Doch was zeichnet diese Position aus und wie kann sie in der Praxis ausgestaltet werden?
Die zentrale Verantwortung des Ausfuhrverantwortlichen
Der Ausfuhrverantwortliche ist nicht nur eine formal benannte Rolle, sondern die treibende Kraft hinter der Export-Compliance eines Unternehmens. Er sorgt für die Einhaltung aller außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, schafft klare Verantwortlichkeiten und schützt das Unternehmen vor rechtlichen und finanziellen Risiken. Seine Ernennung ist gesetzlich vorgeschrieben, um Genehmigungsanträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen zu können. Hierfür muss eine eindeutige Zuständigkeit in der Unternehmensleitung gewährleistet sein.
Delegation: Der verlängerte Arm des Ausfuhrverantwortlichen
Obwohl der Ausfuhrverantwortliche persönlich für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften verantwortlich ist, muss er nicht alle operativen Aufgaben selbst wahrnehmen. Er kann bestimmte Aufgaben an einen Exportkontrollbeauftragten delegieren, der als sein verlängerter Arm fungiert. Dieser übernimmt beispielsweise die Prüfung von Transaktionen, die Abwicklung von Genehmigungsverfahren oder die Schulung von Mitarbeitern. Häufig übernimmt er sogar den kompletten Aufbau einer Organisationsstruktur zur Handhabung und Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Vorschriften.
Aber Achtung: Die rechtliche Verantwortung bleibt immer beim Ausfuhrverantwortlichen. Die Delegation bedeutet nicht, dass er sich seiner Pflichten entledigen kann. Im Gegenteil - er muss sicherstellen, dass die delegierten Aufgaben ordnungsgemäß ausgeführt werden. Dies erfordert
Sorgfältige Auswahl des Personals: Der Exportkontrollbeauftragte muss fachlich und persönlich geeignet sein.
Regelmäßige Überwachung: Der Ausfuhrverantwortliche bleibt verpflichtet, die Umsetzung der delegierten Aufgaben stichprobenartig zu überprüfen.
Lückenlose Dokumentation: Jede Delegation und die dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden, um bei Bedarf eine Entlastung nachweisen zu können.
Organisatorische Gestaltungsspielräume
Der Ausfuhrverantwortliche ist nicht nur Kontrollinstanz, sondern auch Gestalter der Export-Compliance. Mit dem Aufbau eines effektiven internen Compliance-Programms (ICP) legt er den Grundstein für ein transparentes und belastbares Kontrollsystem. Dabei stellt er Folgendes sicher:
Klare Verantwortlichkeiten: Jeder im Unternehmen weiß, wer für welchen Bereich zuständig ist.
Effiziente Prozesse: Standardisierte Abläufe ermöglichen eine reibungslose und gesetzeskonforme Exportabwicklung.
Sicherheitsmechanismen: Vom Hinweisgebersystem bis zu internen Audits – die Compliance bleibt kontinuierlich überprüfbar und verbesserbar.
Haftung und Mitverantwortung
Die Position des Ausfuhrverantwortlichen ist mit einer hohen persönlichen Verantwortung verbunden. Er ist nicht automatisch für alle Verstöße im Unternehmen verantwortlich, kann aber haftbar gemacht werden, wenn er seinen Pflichten nicht ausreichend nachkommt. Dazu gehören insbesondere die Überwachung der delegierten Aufgaben, regelmäßige Risikoanalysen und die Sicherstellung, dass die Organisation auf dem neuesten Stand ist.
Eine Entlastung (Exkulpation) ist möglich, wenn er nachweisen kann, dass er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Verstöße zu verhindern. Dazu gehören unter anderem die sorgfältige Auswahl und Schulung des Personals, die Implementierung eines wirksamen IKP und die Dokumentation der Kontrollen.
Fazit: Verantwortung und Chancen in einer zentralen Rolle
Der Ausfuhrverantwortliche steht im Zentrum der Export-Compliance und verbindet strategisches Denken mit rechtlicher Verantwortung. Die Möglichkeit, Aufgaben an den Exportkontrollbeauftragten zu delegieren, lässt ihm Raum für die Entwicklung langfristiger Compliance-Strategien, ohne den operativen Überblick zu verlieren.
Für alle, die im Zoll- und Außenwirtschaftsbereich tätig sind, bietet diese Position eine spannende Herausforderung: Sie ist die perfekte Kombination aus Verantwortung, Gestaltungsspielraum und persönlicher Einflussnahme auf die internationale Positionierung eines Unternehmens.
Informationen zum AV vom BAFA
Die Benennung des Ausfuhrverantwortlichen (AV) muss gegenüber dem BAFA förmlich erfolgen. Anforderungen, Formulare und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BAFA.
Entdecken Sie TraideAI – Ihr kostenfreier Testzugang wartet!
Die Anforderungen an Unternehmen im Bereich des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts steigen stetig. …
Die Anforderungen an Unternehmen im Bereich des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts steigen stetig. Prozesse müssen effizient gestaltet, gesetzliche Vorgaben eingehalten und Risiken minimiert werden. Hier setzt unser Kooperationspartner TraideAI an - eine innovative Softwarelösung, die Sie dabei unterstützt, Ihre Tarifierungsprozesse auf ein neues Niveau zu heben.
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Wer ist Traide.AI?
TraideAI ist ein junges Unternehmen, das sich auf die Entwicklung intelligenter Software spezialisiert hat, die Ihre zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Aufgaben automatisiert und Ihnen hilft, Risiken wie Zollverstöße oder Sanktionsverletzungen zu minimieren. Durch den Einsatz von KI unterstützt TraideAI Sie bei der zolltariflichen Einreihung und demnächst auch bei der exportkontrollrechtlichen Klassifizierung Ihrer Waren.
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Effektives Risikomanagement in der Exportkontrolle: Ein Leitfaden
Exportkontrolle ist für international tätige Unternehmen eine zentrale Aufgabe, um Sanktionen, …
Exportkontrolle ist für international tätige Unternehmen eine zentrale Aufgabe, um Sanktionen, Bußgelder und rechtliche Risiken zu vermeiden. Neben der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben kann ein durchdachtes Risikomanagement auch langfristig zur Stabilität und Reputation des Unternehmens beitragen. Das Merkblatt " Firmeninterne Exportkontrolle" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt wertvolle Hinweise, wie Unternehmen ein robustes Kontrollsystem aufbauen und Risiken gezielt managen können. Dabei wird stets darauf hingewiesen, dass das individuelle Interne Kontrollprogramm (ICP) stets verhältnismäßig, angemessen und wirksam sein muss.
Der folgende Beitrag beleuchtet die wichtigsten Schritte und Strategien für eine effektive Exportkontrolle.
1. Risikoidentifikation und -bewertung: Die Grundlage für präventives Handeln
In einem ersten Schritt müssen Unternehmen mögliche Risiken identifizieren. Dazu gehört die Analyse der zu exportierenden Güter, Dienstleistungen und Technologien sowie die Prüfung, ob diese mit sensiblen Ländern oder Organisationen, die Beschränkungen unterliegen, in Verbindung stehen. Besonders kritisch ist das Risiko, versehentlich an sanktionierte Personen oder Institutionen zu liefern. Hier hilft das Sanktionslistenscreening, das Geschäftspartner mit einer aktuelle Datenbank gelisteter Personen und Unternehmen abgleicht, um unzulässige Geschäftsbeziehungen zu vermeiden.
2. Risikobewertung und Kategorisierung
Nach der Identifikation folgt die Bewertung: Wie hoch ist das Risiko und welche Auswirkungen hätte eine Regelverletzung auf das Unternehmen? Für eine fundierte Bewertung kann eine Risikomatrix herangezogen werden, die potenzielle Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß kategorisiert. Ein besonderes Augenmerk sollte auf Exporte in Länder mit hoher politischer Instabilität oder besonderen Sanktionen gelegt werden, da hier die Gefahr von Rechtsverstößen erhöht ist. Aber auch für scheinbar unbedenkliche Länder sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Ein systematisches Risikomanagement ermöglicht es, diesen Risiken gezielt zu begegnen und Ressourcen effizient einzusetzen.
3. Implementierung von Steuerungsmaßnahmen
Auf Basis der Risikobewertung sollten dann spezifische Maßnahmen entwickelt werden, um Verstöße zu verhindern. Dabei ist es wichtig, Prozesse möglichst zu automatisieren und klare Zuständigkeiten zu schaffen, damit alle Beteiligten jederzeit wissen, welche Maßnahmen in welcher Situation greifen. So können beispielsweise für Exporte in Risikogebiete strengere Kontrollen und zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein.
4. Schulungen und Bewusstseinsschaffung
Eine erfolgreiche Exportkontrolle setzt informierte und geschulte Mitarbeiter voraus. Das BAFA empfiehlt regelmäßige Schulungen, die nicht nur Basiswissen vermitteln, sondern auch auf die Bedeutung einer umfassenden Compliance-Kultur eingehen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten wissen, welche Produkte und Technologien restriktiv sind, wie sie mögliche Risiken erkennen und welche Maßnahmen im Ernstfall zu ergreifen sind. Darüber hinaus helfen Schulungen, eine Kultur der Wachsamkeit zu fördern, die dazu beiträgt, potenzielle Verstöße frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
5. Monitoring und kontinuierliche Verbesserung
Ein wirksames Risikomanagement ist ein dynamischer Prozess. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen sind notwendig, um auf Veränderungen im regulatorischen Umfeld oder auf neue Erkenntnisse zu reagieren. Das Exportkontrollrecht ändert sich häufig und Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Prozesse stets auf dem neuesten Stand sind. Hier empfiehlt das BAFA, regelmäßig Audits durchzuführen und die gewonnenen Erkenntnisse zur Verbesserung der internen Exportkontrolle zu nutzen. Ein proaktives und flexibles Risikomanagement kann dazu beitragen, dass sich Unternehmen schnell an neue Anforderungen anpassen können.
6. Dokumentation und Nachweisführung
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Dokumentation aller relevanten Schritte und Entscheidungen. Sollte ein Vorfall eintreten, dient die Dokumentation als Nachweis, dass das Unternehmen angemessene Maßnahmen getroffen hat. Dies kann potenzielle Sanktionen mindern und zeigt gleichzeitig die Compliance-Bemühungen des Unternehmens auf. Im Falle einer Überprüfung durch Aufsichtsbehörden sind vollständige und gut strukturierte Unterlagen von entscheidender Bedeutung.
Fazit: Vermeiden Sie Sanktionen, Bußgelder und rechtliche Risiken
Die Exportkontrolle ist mehr als nur eine rechtliche Pflicht – sie ist ein strategisches Instrument für Unternehmen, um sich abzusichern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Durch ein gezieltes Risikomanagement lassen sich sowohl rechtliche Fallstricke als auch Reputationsrisiken minimieren. Unternehmen, die eine starke Exportkontrollstruktur etablieren, profitieren langfristig nicht nur durch die Reduzierung von Compliance-Risiken, sondern auch durch eine verbesserte Marktposition. Indem Firmen die Richtlinien des BAFA umsetzen und sich aktiv mit neuen Entwicklungen auseinandersetzen, können sie ihre internen Prozesse optimieren und ein stabiles Fundament für internationale Geschäftsbeziehungen schaffen.
Sie benötigen Unterstützung?
Ob Ihre interne Organisation den Anforderungen an ein wirksames internes Kontrollprogramm erfüllt und ob mit den von Ihnen eingeführten Kontrollen und Prozesse überhaupt wirtschaftlich gearbeitet werden kann, finden unsere Berater gemeinsam mit Ihnen in unserer Zoll-Prozessanalyse heraus.
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission hat nun auch der Rat der Europäischen Union der …
Zeitpunkt für die Einführung?
Auf Vorschlag der Europäischen Kommission hat nun auch der Rat der Europäischen Union der Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung auf Ende 2025 zugestimmt. Zur Umsetzung fehlt nun die Zustimmung des Parlamentes, mit welcher erst im November 2024 zu rechnen ist.
Damit soll den Unternehmen Zeit gegeben werden, die komplexen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen wie Holz, Soja und Kaffee zu erfüllen. Unternehmen müssen künftig detaillierte Herkunftsnachweise für diese Rohstoffe vorlegen, was umfangreiche Anpassungen in der Lieferkette erfordert. Bisher wurde von Unternehmen bemängelt, dass diese Anforderungen kaum Umsetzbar seien. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass Verpackungen und Anleitungen von der Verordnung ausgenommen werden, was den bürokratischen Aufwand für viele Unternehmen reduziert.
Entwaldungsverordnung und weitere Infos zum Nachlesen
Sanktionslistenscreening - können Unternehmen darauf verzichten?
In einer Welt, in der viele Unternehmen grenzüberschreitend agieren, sind Compliance-Anforderungen …
In einer Welt, in der viele Unternehmen grenzüberschreitend agieren, sind Compliance-Anforderungen entscheidend, um rechtliche Risiken zu minimieren. Eine zentrale Maßnahme, die in diesem Zusammenhang immer mehr an Bedeutung gewinnt, ist das Sanktionslistenscreening. Doch warum ist dieses Screening so wichtig? Wie sollte es in Unternehmen idealerweise umgesetzt werden? Welche Geschäftspartner sollten gegen welche Listen überprüft werden? Und welche Konsequenzen drohen, wenn Unternehmen darauf verzichten?
Was ist Sanktionslistenscreening?
Beim Sanktionslistenscreening prüfen Unternehmen, ob ihre Geschäftspartner (Kunden, Lieferanten oder andere Vertragspartner) auf verschiedenen Sanktionslisten aufgeführt sind. Diese Listen werden von Regierungen und supranationalen Organisationen (z.B. der EU oder den Vereinten Nationen) erstellt und enthalten Namen von Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die Handelssanktionen verhängt wurden. Häufig handelt es sich dabei um Akteure, die mit illegalen Aktivitäten wie Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche oder schweren Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht werden.
Was bedeutet eine Listung auf einer Sanktionsliste?
Die Aufnahme einer Person oder eines Unternehmens in eine Sanktionsliste hat weitreichende Konsequenzen. Unternehmen dürfen solchen Personen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen. Konkret bedeutet dies, dass alle Arten von Geschäften oder Transaktionen, die diesen Personen zugute kommen, verboten sind. Dazu gehören insbesondere
Direktgeschäfte: Es ist verboten, Waren oder Dienstleistungen an sanktionierte Personen oder Unternehmen zu verkaufen oder von ihnen zu beziehen.
Indirekte Unterstützung: Auch indirekte Unterstützung, z.B. durch Geschäftspartner oder Dritte, ist verboten. Unternehmen müssen sicherstellen, dass keine Gelder, Waren oder Dienstleistungen über andere Kanäle an sanktionierte Akteure gelangen.
Warum ist Sanktionslistenscreening so wichtig?
Die Prüfung von Sanktionslisten ist für Unternehmen unerlässlich, um schwerwiegende rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden. Internationale und nationale Sanktionen sollen illegale Aktivitäten wie Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche oder Menschenrechtsverletzungen verhindern. Sobald ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu sanktionierten Personen, Unternehmen oder Organisationen aufnimmt, drohen empfindliche Strafen. Neben finanziellen Sanktionen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen und ein erheblicher Reputationsverlust. Mit dem Screening schützen Unternehmen sich und ihre Geschäftspartner vor unbeabsichtigten Verstößen gegen Gesetze und Vorschriften.
Insbesondere für Unternehmen mit zollrechtlichen Bewilligungen, z.B. der vereinfachten Zollanmeldung ("Zugelassener Ausführer"), spielt das Screening zudem eine zentrale Rolle, um die mit der Bewilligung verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Bewilligungsbehörden zu erfüllen.
Wie sollte Sanktionslistenscreening in Unternehmen umgesetzt werden
Eine allgemeingültige Lösung für die Durchführung eines Sanktionslistenscreenings gibt es nicht. Dazu ist jedes Unternehmen zu unterschiedlich und muss individuell betrachtet werden. Dazu ist eine detaillierte Risikoanalyse notwendig.
Um das Sanktionslistenscreening effizient und regelkonform durchzuführen, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:
Einsatz automatisierter Prüfungs-Tools: Manuelle Prüfungen sind unzuverlässig und ineffizient. Unternehmen sollten moderne Softwarelösungen einsetzen, die automatisch und kontinuierlich alle relevanten Sanktionslisten mit den Geschäftspartnerdaten abgleichen. Diese Tools sind in der Lage, regelmäßig aktualisierte Sanktionslisten zu integrieren und bieten eine zuverlässige Prüfung, ohne potenziell risikobehaftete Geschäfte zu übersehen.
Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung: Ein einmaliges Screening reicht nicht aus, da sich Sanktionslisten häufig und kurzfristig ändern. Unternehmen sollten sicherstellen, dass Geschäftspartner regelmäßig überprüft werden, insbesondere bei langfristigen Partnerschaften. Ein automatisiertes System stellt sicher, dass Änderungen zeitnah erkannt und notwendige Maßnahmen schnell ergriffen werden können.
Dokumentation der Prozesse: Um bei Audits durch Behörden auf der sicheren Seite zu sein, sollten alle Screening-Ergebnisse und getroffenen Maßnahmen ordnungsgemäß dokumentiert und archiviert werden. Diese Nachweise sind notwendig, um im Falle von Verstößen die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen belegen zu können.
Mitarbeiterschulungen: Alle betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind regelmäßig über die Exportkontrollvorschriften und den korrekten Umgang mit dem Sanktionslistenscreening zu schulen. Dies betrifft insbesondere Abteilungen wie Vertrieb, Einkauf und Exportmanagement. Die Schulungen stellen sicher, dass das Bewusstsein für die Bedeutung des Screenings im gesamten Unternehmen verankert wird.
Was bedeutet "regelmäßige" Überprüfung?
Grundlage für diese Entscheidung sollte eine Analyse der eigenen Geschäftspartnerstrukturen auf Basis der notwendigen Risikoanalyse im Rahmen eines internen Kontrollprogramms sein. Handelt es sich um B2B- oder B2C-Geschäft? Habe ich viele Einmalkunden oder langfristige Partnerschaften mit bekannten Großkonzernen? Wie lange dauert es von der Angebotsabgabe bis zur schlussendlichen Lieferung?
Hier ist es wichtig, dass Entscheidungen im Unternehmen getroffen werden.
Wie oft überprüfe ich meine Geschäftspartner gegen Sanktionslisten?
Die zu überprüfenden Sanktionslisten werden regelmäßig aktualisiert, so dass jederzeit weitere Personen aufgenommen werden können. Entsprechend muss in Ihrem Unternehmen entschieden werden, wie oft Geschäftspartner überprüft werden sollen. Muss dies täglich geschehen? Reicht eine monatliche Überprüfung? Ist vielleicht sogar eine Prüfung im jährlichen Turnus ausreichend? Bei Geschäften mit ständig wechselnden Geschäftspartnern empfiehlt es sich, ein Sanktionslistenscreening bei jeder Transaktion durchzuführen. Ist der Kern der Geschäftspartner stabil und handelt es sich z.B. um Großkonzerne, kann die Prüfung ggf. nur in festgelegten Intervallen erfolgen.
Welche Events oder Belege dienen als Trigger für den Start einer erneuten Überprüfung?
Ob ein Sanktionslistenscreening in der Angebotsphase, der Auftragsbestätigung, bei der Erstellung des Lieferscheins oder Rechnung oder erst kurz vor Auslieferung erfolgen sollte, ist ebenfalls von Unternehmen zu Unternehmen individuell zu bewerten. Hierbei spielt es unter Anderem eine Rolle, wie groß die Zeiträume zwischen Angebot, Auftrag und schlussendlicher Lieferung sind, da sich in der Zwischenzeit Änderungen an den Sanktionslisten ergeben haben könnten. Ebenfalls sollte insbesondere bei kostenintensiven Eigenproduktionen verhindert werden, dass erst bei Auslieferung ein möglicher Sanktionslistentreffer erkannt wird, der eine Auslieferung verhindert.
Konsequenzen bei Verstößen
Unternehmen, die kein effektives Sanktionslistenscreening durchführen, müssen mit massiven Konsequenzen rechnen:
Hohe Geldstrafen: Die Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Sanktionsbestimmungen verhängt werden, können in die Millionen gehen.
Reputationsschaden: Negative Berichterstattung über Verstöße gegen Sanktionsvorschriften kann den Ruf eines Unternehmens erheblich schädigen und das Vertrauen von Kunden und Investoren zerstören.
Verlust der ZA-Bewilligung: Für Unternehmen, die als "Zugelassener Ausführer" tätig sind, kann ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten zum Verlust der Bewilligung führen. Dies bedeutet, dass der eigene Exportprozess erheblich behindert wird.
Strafrechtliche Konsequenzen: Schwerwiegende Verstöße können auch strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Haftstrafen für die verantwortlichen Personen nach sich ziehen.
Fazit
Obwohl die meisten Unternehmen Ihre Geschäftspartner jahrelang screenen, ohne dabei einen echten Treffer zu entdecken, sollte ein Sanktionslistenscreening unbedingt durchgeführt werden.
Gerade in Zeiten, in denen Compliance-Verstöße schwerwiegende Folgen haben können, ist ein funktionierendes Sanktionslistenscreening für Unternehmen ein Muss. Es schützt nicht nur vor hohen Strafen und Reputationsverlust, sondern trägt auch dazu bei, verantwortungsvoll und nachhaltig zu wirtschaften. Durch den Einsatz geeigneter Systeme und die Etablierung klarer Prozesse können Unternehmen mit geringem Aufwand sicherstellen, dass sie jederzeit den Überblick über ihre Geschäftspartner behalten und das Risiko von Sanktionen minimieren.
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