Rückkehr zur alten Regelung: Elektronische Gestellungsmitteilung im Straßengüterverkehr mit der Schweiz
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der …
Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen für Sendungen im Straßenverkehr zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die Gestellungsmitteilung (CUSCON-Meldung) selbst an die Zollbehörden übermitteln. Diese Regelung führte zu administrativem Mehraufwand und technischen Herausforderungen.
Welche Änderungen gibt es?
Mit der aktuellen Anpassung kehrt der Prozess zur früheren Handhabung zurück: Liegt eine Zollanmeldung vor, kann die Bestätigung der Gestellung wieder direkt durch die zuständige Grenzzollstelle erfolgen. Dies reduziert den Aufwand für die Unternehmen und sorgt für eine effizientere Zollabfertigung.
Welche Vorteile bringt die neue Regelung?
Weniger Verwaltungsaufwand: Unternehmen müssen keine separate CUSCON-Nachricht mehr senden. Ein Monitoring über das Eintreffen des LKW an der Grenzzollstelle entfällt.
Reibungsloser Warenverkehr: Weniger Verzögerungen bei Einfuhren aus der Schweiz.
Die Anpassung der Gestellungsmitteilung bedeutet eine wesentliche Vereinfachung für Unternehmen, insbesondere Spediteure, im Straßengüterverkehr mit der Schweiz. Wer Waren in die EU transportiert, profitiert von weniger Bürokratie und einer optimierten Zollabfertigung.
Die Anpassung zeigt, dass die Zollbehörden auch auf die Bedürfnisse der Wirtschaft reagieren und pragmatische Lösungen umsetzen.
Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der …
Im internationalen Handel und in der Logistik sind die Frachtkosten ein zentraler Bestandteil der Gesamtkosten einer Warenlieferung. Neben den eigentlichen Transportkosten fallen jedoch eine Vielzahl von Nebenkosten an, die auf Fracht- oder Speditionsrechnungen oft nur abgekürzt oder unter Sammelbegriffen aufgeführt werden. Für Unternehmen, die Waren importieren, stellt sich die Frage, welche dieser Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.
Grundlagen der Zollwertermittlung
Die Zollwertermittlung spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Einfuhrabgaben, insbesondere des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. e) Ziff. i) Unionszollkodex (UZK) sind in den Zollwert einzubeziehen:
Beförderungskosten
Versicherungskosten
sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Ort des Verbringens in die Europäische Union entstehen
Der „Ort des Verbringens“ ist oft der erste Ort innerhalb der EU, an dem die Ware eintrifft, z.B. der Ankunftshafen, in dem die Ware entladen wird. Je nach Beförderungsart der Ware kann es abweichende Regelungen geben.
Welche Frachtnebenkosten sind zollwertrelevant?
Nicht alle Nebenkosten sind in den Zollwert einzubeziehen werden. Entscheidend ist, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens anfallen. Im Folgenden ein paar Beispiele:
Luftfrachtzuschläge
Treibstoffzuschläge (FSC, MYC, ASC)
Sicherheitsgebühren (SSC/SSF, ISS/ISF)
Kapazitätszuschläge
Diese fallen anteilig in den Zollwert.
Wenn sie am Abgangsflughafen entstehen, sind sie vollständig zollwertrelevant.
Diese sind anteilig hinzuzurechnen.
Seefrachtzuschläge
Bunker Adjustment Factor (BAF)
Terminal Handling Charges (THC)
Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)
Dieser Zuschlag aufgrund schwankender Ölpreise ist zollwertrelevant, sofern er vor dem Ort des Verbringens anfällt.
Diese sind nur dann relevant, wenn sie am Abgangshafen anfallen.
Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.
Besondere Gebühren
Kühl- und Gefahrgutkosten (RFM, IMO, CTS)
Versicherungskosten (INC, CIP)
Hafengebühren und Sicherheitszuschläge (ISPS, ECA-Fee)
Diese sind zollwertrelevant, da sie die sichere Beförderung beeinflussen.
Diese müssen einbezogen werden, sofern sie Transportversicherungen betreffen.
Diese müssen dem Zollwert zugerechnet werden, wenn sie vor dem Verbringungsort entstehen.
Die aufgeführten Punkte geben lediglich einen Einblick in mögliche Kosten. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, noch stellt sie eine Beratung dar.
Tipps zur korrekten Handhabung der Frachtnebenkosten in der Zollwertermittlung
1. Tipp
Rechnung genau prüfen
In vielen Speditions- und Frachtrechnungen werden die Kosten nur in Form von Abkürzungen angegeben. Für eine korrekte Zollwertermittlung ist es wichtig, die Bedeutung dieser Abkürzungen zu verstehen und zu prüfen, ob die Kosten vor oder nach dem Ort des Verbringens entstanden sind.
2. Tipp
Nachweise sorgfältig dokumentieren
Im Falle einer Zollprüfung sollten Unternehmen nachweisen können, welche Kosten in den Zollwert eingeflossen sind und welche nicht. Speditionsrechnungen, Verträge und Abrechnungen sollten daher gut dokumentiert sein.
3. Tipp
Zolltarifliche Bewertung frühzeitig klären
Unklare oder fehlerhafte Angaben können zu Nachforderungen und Verzögerungen bei der Zollabfertigung führen. Im Zweifelsfall sollten Unternehmen frühzeitig mit der Zollbehörde, dem Spediteur oder einem Zolldienstleister klären, welche Kosten in den Zollwert einzubeziehen sind.
Fazit
Frachtnebenkosten spielen bei der Zollwertermittlung eine wichtige Rolle und können die Höhe der Einfuhrabgaben erheblich beeinflussen. Unternehmen sollten genau prüfen, welche Kosten dem Zollwert hinzuzurechnen sind, um unnötige Nachzahlungen oder Verzögerungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
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Der deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes …
Der deutsche Bundestag hat am 30. Januar 2025 eine Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes beschlossen, die rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Ziel der Änderung ist es, die Unternehmen von bürokratischem Aufwand zu entlasten und die Meldepflichten im Rahmen von Intrastat zu reduzieren.
Anhebung der Intrastat-Meldeschwellen
Die neuen Regelungen sehen eine deutliche Erhöhung der Meldeschwellen vor:
Wareneingänge
Warenausgänge
Die Schwelle steigt von bisher 800.000 Euro auf nunmehr 3 Millionen Euro
Hier erfolgt eine Anhebung von 500.000 Euro auf 1 Million Euro.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass zahlreiche Unternehmen künftig von der Pflicht zur Abgabe monatlicher Intrastat-Meldungen befreit sind. Es wird geschätzt, dass ca. 42 % der bisher meldepflichtigen Unternehmen von dieser Neuregelung profitieren werden.
Wie geht es weiter?
Ein weiterer Vorteil der Gesetzesänderung ist die Möglichkeit, die Meldeschwellen künftig flexibel per Verordnung anzupassen. Dies wird durch einen verbesserten Datenaustausch zwischen den europäischen Statistikbehörden ermöglicht und trägt dazu bei, den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen weiter zu reduzieren.
Einheitliche Meldetermine
Neben der Anhebung der Meldeschwellen werden auch die Meldetermine vereinheitlicht. Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 müssen alle Transaktionsmeldungen einheitlich bis zum siebten Arbeitstag übermittelt werden. Für Bestandsmeldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten gilt der zehnte Geschäftstag als Meldeschluss.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten, sind ab sofort von der Intrastat-Meldepflicht befreit. Sollten Ihre innergemeinschaftlichen Wareneingänge oder -ausgänge jedoch die genannten Beträge übersteigen, bleibt die Meldepflicht bestehen.
Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.
Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) – Effizienz und Vereinfachung im internationalen Handel
Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel …
Die Welt des Zolls ist im Wandel - und mit ihr die Verfahren, die den internationalen Handel effizienter und reibungsloser machen sollen. Eine der spannendsten Entwicklungen in diesem Bereich ist die zentrale Zollabwicklung Export (CCE) gemäß Art. 179 UZK, die Unternehmen seit Mitte 2024 einen echten Mehrwert bieten kann. Doch was steckt dahinter und welche Vorteile ergeben sich für exportierende Unternehmen?
Gehen wir der Sache auf den Grund!
Was ist die Zentrale Zollabwicklung Ausfuhr (CCE)?
Bisher mussten Unternehmen ihre Ausfuhranmeldungen immer dort abgeben, wo die Waren für den Export physisch verladen wurden. Das bedeutete oft eine Vielzahl von Verfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten - ein hoher bürokratischer Aufwand, vor allem, wenn eine Landesgesellschaft oder ein Vertreter vor Ort benötigt wurde!
Mit der zentralen Zollabwicklung wird das jetzt einfacher:
Unternehmen können ihre gesamte Ausfuhranmeldung zentral in einem EU-Mitgliedstaat abwickeln.
Gestellungszollstellen, also die Orte, an denen sich die Waren physisch befinden, müssen nicht mehr im selben Land liegen.
Der gesamte Prozess wird elektronisch über das IT-System ATLAS abgewickelt, was eine effizientere und digitale Kommunikation für alle Beteiligten ermöglicht.
Wer profitiert von CCE?
Insbesondere für international tätige Unternehmen, die ihre Waren aus verschiedenen EU-Staaten exportieren, bringt die neue Regelung erhebliche Vorteile:
Weniger Bürokratie: Ein einziger Ansprechpartner für alle Zollanmeldungen.
Kostensenkung: Weniger administrative Hürden bedeuten weniger Zeit- und Geldaufwand.
Beschleunigte Prozesse: Die elektronische Abwicklung sorgt für eine schnellere Bearbeitung und Freigabe der Waren.
Möglichkeit der Zentralisierung: In Konzernstrukturen ist es nun deutlich einfacher anstehende Ausfuhrvorgänge zentral an einem Standort abzuwickeln.
Liste der teilnehmenden Mitgliedsstaaten
Voraussetzungen und Umsetzung
Um die Zentrale Zollabwicklung nutzen zu können, müssen Unternehmen über eine Bewilligung als Zugelassener Ausführer (AEO) oder eine vergleichbare Zollvereinfachung verfügen. Zusätzlich müssen sich die beteiligten Zollstellen elektronisch vernetzen – und genau hier kommt die technische Komponente als Knackpunkt ins Spiel. Denn noch ist eine Umsetzung nicht in jedem EU-Staat möglich.
Neuste ATLAS-Teilnehmerinfo: Dänemark macht mit!
Die Umsetzung der Zentralen Zollabwicklung schreitet weiter voran. Ab dem 05.03.2025 erfüllt Dänemark die technischen Voraussetzungen für die Abwicklung des Verfahrens CCE und kann somit offiziell am elektronischen Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und Gestellungszollstelle teilnehmen.
Derzeit gibt es leider keine offizielle, vollständige Liste der EU-Mitgliedstaaten, die bereits technisch am Verfahren der Zentralen Zollabwicklung Ausfuhr (CCE) teilnehmen können.
Für detaillierte Informationen zur Verfügbarkeit der Zentralen Zollabwicklung in bestimmten Mitgliedstaaten empfiehlt es sich, die jeweiligen nationalen Zollbehörden zu konsultieren.
Für weitere Informationen und detaillierte Anleitungen steht der aktualisierte Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2025 zur Verfügung. Dieser bietet umfassende Hilfestellungen und kann auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes heruntergeladen werden.
Neuer Reformvorschlag: Änderungen im CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM)
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus …
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) veröffentlicht. Die geplante Verordnung zur Änderung der bestehenden CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 soll das System effizienter gestalten und gleichzeitig seine Wirksamkeit verbessern. Unternehmen und betroffene Behörden könnten von einem Abbau administrativer Hürden profitieren, während das übergeordnete Ziel - der Schutz der europäischen Industrie vor Carbon Leakage - gewahrt bleibt.
Wichtige Reformpunkte im Überblick
Erweiterung und Präzisierung der Produktkategorien
Der Entwurf definiert die betroffenen Produkte genauer und stellt sicher, dass emissionsintensive Produkte weiterhin reguliert werden. Gleichzeitig könnten bestimmte Produkte mit geringeren CO₂-Emissionen aus der Regulierung herausgenommen werden, um sich auf die wesentlichen Sektoren zu konzentrieren. Stahlprodukte mit komplexeren Legierungen, die bisher nicht erfasst wurden, könnten neu in die CBAM-Regulierung aufgenommen werden. Ebenso könnten bestimmte energieintensive chemische Produkte, wie z.B. Ammoniakderivate, in Zukunft unter die CBAM-Pflicht fallen. Aluminiumprodukte mit hohem Recyclinganteil könnten differenziert behandelt werden, um zwischen emissionsarmen und emissionsintensiven Herstellungsprozessen zu unterscheiden. Produkte mit einem sehr geringen CO₂-Fußabdruck, wie z.B. nicht kalzinierte kaolinische Tone oder bestimmte Nischenprodukte der Glasindustrie, könnten von der Regelung ausgenommen werden, da ihr Beitrag zu den globalen CO₂-Emissionen minimal ist.
Neues Mengenkriterium für Meldepflichten
Unternehmen, die jährlich weniger als 50 Tonnen CBAM-pflichtige Waren importieren, sollen von der Berichterstattung befreit werden. Dies reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich, während dennoch ein Großteil der importierten Emissionen reguliert bleibt.
Optimierung des Zertifikatesystems
Die geplante Reform sieht vor, die Verpflichtung zum Vorabkauf von Zertifikaten zu reduzieren. Statt 80 Prozent der geschätzten Emissionen müssen Unternehmen künftig nur noch 50 Prozent der zu erwartenden Zertifikate im Voraus erwerben. Zudem wird der vollständige Übergang zum Zertifikatesystem auf 2027 verschoben, um den Unternehmen mehr Zeit für die Umstellung zu geben.
Bessere Durchsetzung und differenzierte Sanktionen
In der überarbeiteten Verordnung soll zwischen vorsätzlichen Verstößen und unbeabsichtigten Meldefehlern unterschieden werden.
Vereinfachung der Berichterstattung
Die Datenanforderungen für CBAM-Meldungen werden harmonisiert, um eine einheitliche und effiziente Erfassung der CO₂-Emissionen zu ermöglichen. Die digitalen Plattformen werden weiterentwickelt, um die Übermittlung und Überprüfung der Berichte zu erleichtern.
Die geplanten Änderungen versprechen eine deutliche Entlastung für kleinere Importeure und ermöglichen den Zollbehörden eine gezieltere Kontrolle großer Emissionsströme.
Wie geht es weiter?
Der CBAM wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass importierte Waren den gleichen CO₂-Preis tragen wie innerhalb der EU produzierte Waren. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen verlagern, was als "Carbon Leakage" bekannt ist. Ab 2026 müssen Importeure bestimmter emissionsintensiver Güter wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff CBAM-Zertifikate erwerben, die die CO₂-Preisdifferenz zwischen der EU und dem Produktionsland ausgleichen.
Weniger Bürokratie, stärkere Wettbewerbsfähigkeit – oder ein leeres Versprechen?
Der Vorschlag der Europäischen Kommission muss noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten geprüft werden. Sollte die Verordnung in der vorgeschlagenen Form verabschiedet werden, könnte sie anschließend schrittweise in Kraft treten.
Mit der Reform soll CBAM nicht nur administrativ schlanker, sondern auch effektiver werden - ein entscheidender Schritt hin zu einem fairen internationalen Handel mit klaren Umweltstandards.
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Ausfuhr fluorierter Treibhausgasen in Verbindung mit zollrechtlichen Bewilligungen
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die …
Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0736/25 informiert die Zollverwaltung erneut über die besonderen Anforderungen bei der Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) und ozonschichtschädigenden Stoffen (ODS-Waren). Unternehmen, die solche Waren exportieren, sollten sich unbedingt mit den regulatorischen Neuerungen vertraut machen, um Verzögerungen oder gar Zurückweisungen bei der Zollabfertigung zu vermeiden.
Fluorierte Treibhausgase (F-Gase): Registrierungspflicht und TARIC-Codierung
Die neue Verordnung (EU) 2024/573 sieht vor, dass Ausführer von F-Gasen und entsprechenden Produkten eine gültige Registriernummer im EU-F-Gas-Portal nachweisen müssen. Diese Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung mit der TARIC-Codierung Y123 anzugeben.
Dies gilt insbesondere für Unternehmen mit einer Bewilligung zur Nutzung der vereinfachten Zollanmeldung (SDE Ausfuhr / "Zugelassener Ausführer"). Inhaber dieser Bewilligung sind angehalten, ihre Registriernummer einmalig dem zuständigen Hauptzollamt mitzuteilen. Andernfalls kann die Bewilligung für die betreffenden Waren nicht mehr genutzt werden, mit der Folge, dass künftige Anmeldungen im Normalverfahren erfolgen müssen.
Wichtig: Auch Vertreter, die im Auftrag von Ausführern handeln und ihre eigenen Bewilligungen den Vertretenen zur Verfügung stellen, müssen die Registriernummern ihrer Auftraggeber dem Hauptzollamt mitteilen.
ODS-Waren: Keine Nutzung der SDE-Bewilligung möglich
Für Waren, die unter die Verordnung (EU) 2024/590 über Ozon abbauende Stoffe fallen (sog. ODS-Waren), gelten noch strengere Vorgaben.
Hier ist zwingend eine Ausfuhrlizenz (Codierung E013) erforderlich. Zudem müssen Ausführer im ODS-Portal der EU-Kommission registriert sein, was in der Zollanmeldung mit der Codierung Y797 anzugeben ist.
Wichtig: Im Gegensatz zu den F-Gasen können ODS-Waren nicht im Rahmen der Bewilligung SDE Ausfuhr/PV angemeldet werden. Sie müssen stets das Normalverfahren durchlaufen.
Weitere allgemeine Informationen zu der F-Gas-Verordnung finden Sie in dem folgenden Beitrag (inkl. kurzem FAQ). Im Fokus: Umfang der neuen Verordnung und ihre Auswirkung auf die Zollabfertigung
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Zollrechtliche Risiken bei persönliche Mitnahmen von Waren im kommerziellen Reiseverkehr
Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder …
Geschäftsreisende stehen häufig vor der Herausforderung, Waren wie Werkzeuge, Muster oder Ersatzteile auf internationalen Reisen mitzuführen. Jede grenzüberschreitende Warenbewegung stellt einen Zollvorgang dar und muss entweder elektronisch, mündlich oder durch konkludentes Handeln angemeldet werden. Dabei sind zoll- und exportkontrollrechtliche Aspekte zu beachten, um Verzögerungen, Strafen oder gar Beschlagnahmungen zu vermeiden.
Zollrechtliche Aspekte
Formen der Zollanmeldung
Elektronische Anmeldung über ATLAS: Bevorzugte Methode für eine zügige Abwicklung und digitale Nachverfolgbarkeit.
Mündliche Zollanmeldung: In speziellen Fällen möglich, beispielsweise bei beruflicher Ausrüstung, die für eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland genutzt wird.
Konkludentes Handeln: Beispielsweise durch die Nutzung des grünen Ausgangs im Flughafen, jedoch nur in Ausnahmefällen zulässig.
Einfuhr im Bestimmungsland
Während die Zollvorschriften innerhalb der EU harmonisiert sind, unterscheiden sich die Zollvorschriften in Drittländern erheblich. Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften für Zölle, Steuern und möglichen Genehmigungspflichten. Dies kann dazu führen, dass Waren, die innerhalb der EU problemlos transportiert werden können, im Bestimmungsland zusätzlichen Abgaben oder Beschränkungen unterliegen. Eine frühzeitige Abklärung der lokalen Bestimmungen ist daher unerlässlich.
Rückwarenabwicklung
Damit die Waren problemlos wieder eingeführt werden können, sollte bei der Ausfuhr immer ein Ausfuhrnachweis vorgelegt werden können. Die Wiedereinfuhr kann jedoch problematisch sein, insbesondere wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass es sich um die ursprünglichen, unveränderten Waren handelt. Ohne entsprechende Dokumentation kann es zur Erhebung von Zöllen oder sogar zur Verweigerung der Wiedereinfuhr kommen.
Zollkontrollen und Verstöße
Verstöße gegen Zollvorschriften können schwerwiegende Folgen haben. So sind den Pressemitteilungen der Hauptzollämter immer wieder Fälle von Steuerhinterziehung und Verstößen gegen Einfuhrbestimmungen zu entnehmen.
Exportkontrolle und Genehmigungspflichten
Ein großes Problem für Geschäftsreisende ist, dass sie oft nicht erkennen können, ob mitgeführte Waren, aber auch Software oder Technologie (z.B. auf Notebooks oder digitalen Speichermedien) genehmigungspflichtig sind. Insbesondere Dual-Use-Güter, aber auch verschlüsselte Software oder technische Dokumentationen können exportkontrollrechtlich relevant sein.
Genehmigungspflichten für Waren und digitale Inhalte
Viele technische Geräte, Software und Dokumentationen können als kontrollierte Güter eingestuft werden. So kann eine einfache Reise mit einem Notebook unter die Exportkontrollvorschriften fallen, wenn sensible Software oder Technologie darauf gespeichert ist.
Fehlende Transparenz für Reisende
Aufgrund der großen Komplexität haben Reisende selbst oft keine Möglichkeit, eigenständig zu bewerten, ob für ihre Waren Genehmigungspflichten bei der Ausfuhr bestehen. Unternehmen müssen daher geeignete Prozesse implementieren, um sicherzustellen, dass die Mitnahme von sensiblen Waren und digitalen Inhalten rechtskonform erfolgt.
Notwendigkeit interner Kontrollmechanismen
Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter schulen und klare Prozesse für die Klassifizierung der beförderten Güter einrichten. Dazu gehören interne Prüfroutinen, Kennzeichnungen und regelmäßige Exportkontrollprüfungen vor jeder Reise. Ebenso wichtig ist es, die eigenen Mitarbeitenden regelmäßig zu sensibilisieren und auf mögliche Risiken vorzubereiten.
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Fehlende Ausgangszollstellen im Versandverfahren für Frankreich
Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der …
Frankreich konnte zum Stichtag der NCTS Phase 5 am 21.01.2025 die Funktionalität der Ausgangszollstelle im Versandverfahren nicht umsetzen, was zu Besonderheiten bei Lieferungen im Versandverfahren nach Großbritannien führt.
Was bedeutet das konkret?
Unternehmen, die das Versandverfahren (NCTS) nutzen und Waren über Frankreich in ein Drittland, z.B. Großbritannien, ausführen möchten, stehen vor einer bürokratischen Hürde. Ohne eine funktionierende Versand-Ausgangszollstelle können in der Versandanmeldung keine Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung gemacht werden.
Zwar gibt es in Frankreich eine einzige Zollstelle mit der erforderlichen Rollenzuweisung als Versand-Ausgangszollstelle (FR006380 - Cayenne Aero Bureau), diese liegt jedoch in Südamerika und ist für den Warenausgang über Frankreich faktisch irrelevant.
Praktische Konsequenzen
Bis die französischen Behörden eine Lösung implementieren – ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar – müssen Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
In der Versandanmeldung muss im Datenfeld "Sicherheit" der Wert "0" eingetragen werden. Dies bedeutet, dass die Anmeldung keine Daten einer summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung enthält.
Eine separate summarische Ausgangsanmeldung (ASumA) ist erforderlich. Diese muss unabhängig von der Versandanmeldung erstellt und an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Im Normalfall erfolgt dies bereits gekoppelt mit der elektronischen Ausfuhranmeldung.
Einfuhren mit Incoterm® DDP: Versteckte Risiken und Lösungen für Ihre Lieferkette
Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick …
Die Incoterms®-Klausel DDP („Delivered Duty Paid“) – Geliefert verzollt klingt auf den ersten Blick attraktiv: Der Verkäufer übernimmt alle Kosten und Formalitäten bis zur Lieferung an den Käufer. Insbesondere übernimmt der Verkäufer auch die Einfuhrzollabfertigung im Bestimmungsland und zahlt Zollabgaben sowie Einfuhrumsatzsteuer.
Doch gerade im Zoll- und Steuerrecht ergeben sich dabei oft unerwartete Herausforderungen, die Unternehmen vor Probleme stellen.
Warum ist DDP problematisch?
Zollrechtliche Hürden
Der Verkäufer muss sich um die Einfuhrzollabfertigung in Deutschland kümmern, doch Unternehmen, die nicht in der Europäischen Union ansässige sind, können dies in der EU nicht selbst erledigen.
In der Regel muss ein indirekter Stellvertreter eingeschaltet werden, der dann aber auch gesamtschuldnerisch für Zölle und Einfuhrumsatzsteuer haftet. In der Regel übernehmen Dienstleister ausschließlich die direkte Vertretung.
Steuerliche Fallstricke
Der Verkäufer muss sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Übernimmt der Käufer trotz vereinbarter Lieferbedingung DDP die Einfuhrumsatzsteuer, kann diese ggf. nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Hier sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden.
Mögliche Lösungsansätze
Nutzung von DAP statt DDP
Im Gegensatz zu DDP übernimmt bei DAP („Delivered at Place“) der Käufer die Einfuhrzollabfertigung und zahlt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.
Vorteile
Der Käufer ist in der EU ortsansässig und kann selbstständig oder in direkter Vertretung die Einfuhrzollabfertigung übernehmen.
In der Regel kann Käufer kann die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Indirekte Stellvertretung
Falls DDP unvermeidlich ist, sollte der Verkäufer einen erfahrenen Zolldienstleister als indirekten Stellvertreter einsetzen. Dieser sollte vor Vertragsschluss und somit der ersten Lieferung gefunden und benannt werden, um Verzögerungen im späteren Verlauf zu verhindern.
Profitipp: DAP mit Modifikationen
Oftmals soll der Verkäufer bestimmte Kosten (insb. Zollabgaben) übernehmen, sodass man sich für eine Lieferung mit der Lieferbedingung DDP einigt.
Abweichend von "Standard"-Incoterms®-Klauseln können die Parteien bestimmte Punkte separat vertraglich vereinbaren. Somit ist es möglich, dass man z.B. sich zwar auf die Verwendung von DAP verständig, allerdings zusätzlich vereinbart, dass die anfallenden Zollabgaben durch den Verkäufer getragen werden sollen.
Sie haben Fragen zum Umgang mit bestimmten Lieferbedingungen oder sind auf der Suche nach dem optimalen Incoterm für Ihre Sendungen®? Wir beraten Sie gerne und finden die beste Lösung für Ihre Zoll- und Logistikprozesse!
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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) – Vorteile, Hürden und Varianten
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) ist eine …
Der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) ist eine zollrechtliche Zertifizierung, die Unternehmen in der EU und weltweit erhebliche Vorteile im internationalen Handel bietet. Unternehmen, die diesen Status erhalten, gelten gegenüber den Zollbehörden als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig.
Vorteile des AEO-Status
Die Anerkennung als AEO verspricht man sich eine Reihe von Erleichterungen und Vorteilen im grenzüberschreitenden Warenverkehr:
Beschleunigung der Zollverfahren: Unternehmen mit AEO-Status profitieren von vereinfachten Zollkontrollen und kürzeren Abfertigungszeiten.
Reduzierte Prüfung: Zollbehörden sollen bei zertifizierten Unternehmen verstärkt risikobasierte Kontrollen durchführen, wodurch die Anzahl der erforderlichen Dokumenten- und Warenbeschauen reduziert werden kann.
Bessere Planbarkeit und Effizienz: Durch die Minimierung von Verzögerungen im Zollablauf können Unternehmen ihre Lieferketten optimieren.
Anerkennung auf internationaler Ebene: AEO-Status wird in verschiedenen Zollabkommen anerkannt und somit verbessert die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens.
Hürden auf dem Weg zum AEO-Status
Der Weg zum AEO-Status ist anspruchsvoll und erfordert eine umfassende Prüfung durch die Zollbehörden. Unternehmen müssen unter anderem folgende Kriterien erfüllen
Zuverlässigkeit und Einhaltung der Zollvorschriften
Eine saubere Compliance-Historie mit den Zollbehörden ist entscheidend.
Finanzielle Stabilität
Der Antragsteller muss finanziell gesund sein und darf sich nicht in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.
Angemessene Buchführung und Rückverfolgbarkeit von Geschäftsvorgängen
Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Buchhaltungssysteme eine angemessene Rückverfolgbarkeit der Warenbewegungen ermöglichen.
Einhaltung spezifischer Sicherheitsstandards
Für die Zertifizierung als AEO-S gelten besondere Anforderungen, die unter anderem den Schutz von Waren, Räumlichkeiten und IT-Systemen umfassen.
Varianten des AEO: AEO-C und AEO-S
Es gibt zwei verschiedene Arten der AEO-Zertifizierung, die auf unterschiedliche Schwerpunkte ausgerichtet sind:
1. AEO-C | Customs
Diese Bewilligung konzentriert sich auf zollrechtliche Vereinfachungen und administrative Erleichterungen.
2. AEO-S | Security & Safety
Hier stehen Sicherheitsaspekte, etwa der Schutz der Lieferkette vor unbefugtem Zugriff und Manipulation, im Vordergrund.
Kombination von AEO-C und AEO-S
Unternehmen können beide Varianten kombinieren, um von den Vorteilen beider Zertifizierungen zu profitieren.
Fragebögen und Zusammenhänge mit anderen zollrechtlichen Bewilligungen
Die Beantragung des AEO-Status erfordert die Beantwortung umfangreicher Fragebögen, die in mehrere Bereiche unterteilt sind:
Allgemeine Unternehmensinformationen: Die Unternehmen müssen Angaben zu ihrer Größe, Struktur und Geschäftstätigkeit machen.
Zoll- und steuerrechtliche Zuverlässigkeit: Die Zollbehörden prüfen, ob das Unternehmen in der Vergangenheit alle relevanten zoll- und steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat. Frühere Verstöße oder Unregelmäßigkeiten können sich negativ auf die Bewilligung auswirken.
Buchhaltung und interne Kontrollsysteme: Unternehmen müssen nachweisen, dass sie über ein funktionierendes und transparentes Buchführungssystem verfügen. Dabei geht es insbesondere um die Nachvollziehbarkeit von Warenbewegungen, Rechnungsstellung und Zahlungsflüssen.
Logistische Abläufe und Lieferkettensicherheit: Die Behörde prüft, wie das Unternehmen seine Logistikprozesse steuert, welche Sicherheitsmaßnahmen entlang der Lieferkette bestehen und ob zuverlässige Partner eingebunden sind.
Compliance-Management und Schulungen: Ein funktionierendes Compliance-Management-System ist von entscheidender Bedeutung. Die Unternehmen müssen nachweisen, wie sie ihre Mitarbeiter regelmäßig schulen und sicherstellen, dass alle relevanten Vorschriften eingehalten werden.
Sicherheitsanforderungen (bei AEO-S): Wird eine AEO-S-Zertifizierung angestrebt, werden umfassende Maßnahmen zur physischen Sicherheit, zur IT-Sicherheit und zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff geprüft.
Der AEO-Status steht auch in engem Zusammenhang mit anderen zollrechtlichen Bewilligungen, da auch hier die AEO-Fragebögen verwendet werden. Je nach zu beantragender Bewilligung sind unterschiedliche Kombinationen dieser Fragebögen erforderlich.
Fazit
Seit seiner Einführung hat der AEO-Status dazu beigetragen, die Sicherheit der internationalen Lieferketten zu erhöhen und den Welthandel effizienter zu gestalten. Unternehmen mit dieser Zertifizierung profitieren nachweislich von schnelleren Zollabfertigungen und einer besseren internationalen Anerkennung. Die tatsächlichen Vorteile hängen jedoch oft von den individuellen Handelsrouten und den jeweiligen Zollpartnerschaften zwischen den Ländern ab.
Die Beantragung des AEO-Status lohnt sich insbesondere für:
Unternehmen mit einem hohem grenzüberschreitendem Warenverkehr, die von beschleunigten Zollverfahren profitieren möchten.
Firmen mit komplexen Lieferketten, die eine sichere und zuverlässige Abwicklung gewährleisten müssen.
Logistikdienstleister und Speditionen, die Unternehmen immer als zuverlässiger Partner an der Seite stehen möchten.
Unternehmen die bereits über zollrechtliche Bewilligungen verfügen und damit einen Großteil der Hürden zum AEO bereits überwunden haben
Sie möchten Ihr Unternehmen auf zollrechtliche Bewilligungen oder den AEO-Status vorbereiten? Möchten Sie durch ein externes Audit überprüfen, ob in Ihrem Unternehmen die Voraussetzungen für einen bestehenden AEO-Status noch gegeben sind?
Kommen Sie gerne auf uns zu, wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
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Bedeutende Änderungen im Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)?
Es scheint, als stünde der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der Europäischen Union vor …
Es scheint, als stünde der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der Europäischen Union vor bedeutenden Veränderungen, die sowohl für Unternehmen als auch für den globalen Klimaschutz weitreichende Auswirkungen haben könnten. Seit der Einführung des CBAM wurde oft der Vorwurf erhoben, ein bürokratisches Monster geschaffen zu haben.
EU plant weitreichende Ausnahmen – aber kommen sie wirklich?
Aktuellen Berichten zufolge plant die Europäische Kommission, mehr als 80 % der europäischen Unternehmen von der CBAM-Pflicht zu befreien. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Produktivität wieder zu steigern. EU-Steuerkommissar Wopke Hoekstra betont, dass weniger als 20% der betroffenen Unternehmen für mehr als 95% der Emissionen verantwortlich sind. Die Konzentration auf die größten Emittenten soll die Klimaziele der EU nicht gefährden. Ob diese Entlastungen tatsächlich in der angestrebten Form umgesetzt werden, ist jedoch fraglich. Politische Widerstände und internationale Handelskonflikte könnten dazu führen, dass die Regelungen am Ende weniger unternehmensfreundlich ausfallen als erhofft.
Ziel: Klimaschutz und faire Wettbewerbsbedingungen
Der CBAM wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass importierte Waren den gleichen CO₂-Preis tragen wie innerhalb der EU produzierte Waren. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen ihre Produktion in Länder mit weniger strengen Klimaschutzauflagen verlagern, was als "Carbon Leakage" bekannt ist. Ab 2026 müssen Importeure bestimmter emissionsintensiver Güter wie Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Wasserstoff CBAM-Zertifikate erwerben, die die CO₂-Preisdifferenz zwischen der EU und dem Produktionsland ausgleichen.
Weniger Bürokratie, stärkere Wettbewerbsfähigkeit – oder ein leeres Versprechen?
Die geplanten Änderungen könnten bis zu 180.000 der ursprünglich 200.000 betroffenen Unternehmen von den CBAM-Verpflichtungen entlasten. Diese Anpassung soll nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie stärken, sondern auch Anreize für Drittstaaten schaffen, eigene CO₂-Bepreisungssysteme einzuführen. Die EU hofft, dass durch diese Reformen andere Länder ermutigt werden, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, um globale Klimaschutzanstrengungen zu unterstützen. Doch Kritiker fragen sich, ob diese weitreichenden Erleichterungen nicht doch wieder durch neue Regularien und Nachbesserungen relativiert werden.
Kritik an den geplanten Anpassungen
Allerdings gibt es auch Kritik. Einige Handelspartner der EU, darunter die USA und Indien, sehen im CBAM eine protektionistische Maßnahme und befürchten negative Auswirkungen auf ihre Exporte. Außerdem könnten die geplanten Ausnahmen für viele Unternehmen die Wirksamkeit des Mechanismus im Kampf gegen den Klimawandel verringern. Es bleibt abzuwarten, ob diese Bedenken zu weiteren Anpassungen führen und die versprochenen Erleichterungen für Unternehmen tatsächlich Bestand haben werden.
Wohin geht die Reise?
Die Zukunft des CBAM bleibt spannend. Während die EU bestrebt ist, ihre Klimaziele zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Industrie zu sichern, wird der Erfolg des Mechanismus davon abhängen, wie effektiv er umgesetzt wird und ob er internationale Unterstützung findet. Die Frage bleibt: Werden die groß angekündigten Entlastungen tatsächlich realisiert oder bleibt am Ende nur ein Konzept, das viele Unternehmen weiterhin stark belastet? Unternehmen sollten die Entwicklungen genau verfolgen und sich auf mögliche Änderungen einstellen, um den regulatorischen Anforderungen weiterhin gerecht zu werden.
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Problem mit Antidumping-Zusatzcodes für Cholinchlorid
Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes …
Nachdem bereits in der ATLAS-Teilnehmer-Information 0712/25 auf Probleme mit doppelten Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 hingewiesen wurde, tritt nun eine ähnliche Situation bei der Einfuhr von Cholinchlorid (Position 2923) aus China auf.
Seit dem 22. Januar 2025 gelten hierfür zwei parallel laufende Antidumping-Maßnahmen:
Maßnahmen-Schlüssel „561“ mit Zusatzcode „89ZZ“
Maßnahmen-Schlüssel „564“ mit Zusatzcode „89ID“
Die EU-Kommission hat bestätigt, dass nur einer der Codes angegeben werden muss. Doch wie schon bei der Problematik der ATLAS-Teilnehmer-Info 0712/25 zeigt sich erneut, dass ATLAS technisch darauf nicht vorbereitet ist: Derzeit ist eine Abfertigung nur möglich, wenn beide Codes angegeben werden.
Übergangslösung für Unternehmen
In der Zollanmeldung sind beide Zusatzcodes anzugeben und der zutreffende Zusatzcode zusätzlich im Datenfeld „Warenbezeichnung“ aufzuführen. Dadurch werden die Zollstellen informiert und Verzögerungen bei der Einfuhr vermieden.
Update ATLAS-Teilnehmerinformation 0731/25
Der beschriebe Workaround kann aufgehoben werden. Ab sofort ist nur noch der einschlägige Antidumping-Zusatzcode anzumelden.
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