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Wissen & News

Umgang mit kostenlosen Vormaterialien in Präferenzkalkulationen
08.02.2025 |
Lesezeit

Umgang mit kostenlosen Vormaterialien in Präferenzkalkulationen

Die Präferenzkalkulation ist ein wesentlicher Bestandteil im internationalen Handel, wenn es um die …
Umgang mit kostenlosen Vormaterialien in Präferenzkalkulationen

Die Präferenzkalkulation ist ein wesentlicher Bestandteil im internationalen Handel, wenn es um die Anwendung von Zollpräferenzen geht. Sie entscheidet darüber, ob ein Produkt als präferenzbegünstigte "Ursprungsware" gilt und damit von Zollvergünstigungen im Rahmen von Freihandelsabkommen profitieren kann.

In vielen Fällen werden die Einkaufspreise oder Zollwerte der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu den Verkaufspreisen der hergestellten Waren ins Verhältnis gesetzt.

Wie aber sind Vormaterialien zu behandeln, die direkt vom Kunden oder von einem Lieferanten kostenlos zur Verfügung gestellt werden?

Auch wenn Vormaterialien ohne Berechnung zur Verfügung gestellt werden, beeinflussen sie das Ergebnis der Präferenzkalkulation und müssen berücksichtigt werden.


Wie werden kostenlos bereitgestellte Vormaterialien bewertet?

Auch wenn unentgeltlich zur Verfügung gestellte Materialien nicht in Rechnung gestellt werden, müssen sie dennoch mit einem angemessenen Wert in die Kalkulation einbezogen werden. Hierfür gibt es verschiedene Bewertungsmethoden:

  • Marktpreis: Der Wert wird anhand des aktuellen Marktpreises für vergleichbare Materialien ermittelt.
  • Einkaufspreis des Lieferanten: Wenn der Wert des Materials bekannt ist (z. B. durch eine Proforma-Rechnung), kann dieser als Grundlage für die Berechnung verwendet werden.
  • Interne Bewertungsmethoden: In einigen Fällen kann eine Schätzung auf der Grundlage historischer Preise oder vergleichbarer Materialien erforderlich sein.

Um im Falle einer Zollprüfung eine verlässliche Grundlage zu haben, empfehlen wir dringend, eine Dokumentation über die gewählte Bewertungsmethode zu führen.


Auswirkungen auf die Präferenzkalkulation

Die Einbeziehung von kostenlosen Vormaterialien kann erhebliche Auswirkungen auf die Einhaltung der Präferenzregeln haben. Je nach Verarbeitungslistenregel des jeweiligen Freihandelsabkommens ergeben sich verschiedene Szenarien:

  • Wertschöpfungsregel / maximaler Drittlandsanteil
    Wenn ein bestimmter Prozentsatz an Drittlandswaren nicht überschritten werden darf, erhöht die Anrechnung der kostenlosen Vormaterialien diesen Prozentsatz.
  • Positionswechselregel
    In diesen Fällen spielt der Preis des Vormaterials keine Rolle, da nur die Änderung der Zolltarifnummer durch die eigene Be- oder Verarbeitung relevant ist. Das Ergebnis der Präferenzermittlung ist somit unabhängig davon, ob das Vormaterial entgeltlich oder unentgeltlich bezogen wurde.

Schulungstermine

Interesse Ihr Wissen zu vertiefen oder aufzufrischen? Wir bieten regelmäßig Grundlagen-Schulungen an.

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Online | 14.03.2025

Sie sind auf der Suche nach individuellen Schulungen für Ihr Unternehmen? Schauen Sie doch einfach in der Rubrik Individuelle Kundentrainings vorbei.


Allgemeine Informationen finden Sie jederzeit auf den Seiten vom Zoll.


Ihre zuverlässige Zollagentur - SW Zoll-Beratung GmbH
ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices

Lieferantenerklärung im Fokus - Transportschiff und einer Erklärung
07.02.2025 |
Lesezeit

Lieferantenerklärungen im Fokus: Notwendigkeit, Risiken und vermeidbare Fehler

Die Ausstellung und Verwendung von Lieferantenerklärungen ist ein wesentlicher Bestandteil des …
Lieferantenerklärung im Fokus - Transportschiff und einer Erklärung

Die Ausstellung und Verwendung von Lieferantenerklärungen ist ein wesentlicher Bestandteil des internationalen Handels. Sie dienen als Nachweis für den präferenziellen Ursprung einer Ware und können erhebliche wirtschaftliche Vorteile bieten. Doch wer braucht sie wirklich, welche Fehlerquellen gibt es und wie können Unternehmen Risiken minimieren?


Ist die Lieferantenerklärung freiwillig oder verpflichtend?

Lieferantenerklärungen: Freiwillig oder verpflichtend?

Ob eine Lieferantenerklärung erforderlich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Manche Handelsverträge setzen jedoch eine Lieferantenerklärung als Bedingung für den Warenbezug voraus. Aber auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, kann es für Lieferanten vorteilhaft sein, Lieferantenerklärungen auszustellen, um ihren Kunden Wettbewerbsvorteile zu ermöglichen.

An dieser Stelle sollten Sie jedoch Ihre Vertriebsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter entsprechend sensibilisieren, dass nicht für jede Ware automatisch eine Lieferantenerklärung erstellt werden kann, sondern dass hierfür zum Teil umfangreiche Berechnungen durchgeführt werden müssen.

Wir empfehlen dringend, in solchen Fragen bereits vor Vertragsabschluss die eigene Zollabteilung einzubeziehen.


Risiken durch falsche oder fehlende Lieferantenerklärungen

Unvollständige oder fehlerhafte Lieferantenerklärungen können schwerwiegende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben:

  • Haftungsrisiken: Der Lieferant ist für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Falsche Angaben können zu Schadenersatzforderungen und Strafen führen.
  • Zollnachforderungen: Wird eine fehlerhafte Erklärung verwendet, um Zollvorteile zu erlangen, drohen Nachzahlungen und mögliche Sanktionen.
  • Imageverlust: Unternehmen, die falsche oder unzuverlässige Erklärungen abgeben, riskieren das Vertrauen ihrer Geschäftspartner.

Häufige Fehlerquellen bei Lieferantenerklärungen

Viele Unternehmen unterschätzen die Fallstricke bei der Erstellung und Verwendung von Lieferantenerklärungen. Die häufigsten Fehler sind:

  • Falsche oder unklare Ursprungsangaben: Die Waren entsprechen nicht den Präferenzregelungen, werden aber dennoch als präferenzberechtigt erklärt.
  • Fehlerhafte Zolltarifnummern: Eine falsche Einreihung der Ware kann zur Anwendung der falschen Verarbeitungslistenregeln und somit zu einer unrechtmäßigen Lieferantenerklärung führen.
  • Ungültige oder abgelaufene Dokumente: Werden unrichtige, abgelaufene oder widerrufene Lieferantenerklärungen als Vorpapier für die eigene Präferenzkalkulation verwendet, so kann dies dazu führen, dass eigene Präferenzerklärungen zu Unrecht ausgestellt werden.
  • Formfehler: Fehlende Unterschriften oder Namen und Stellung im Unternehmen, ein ungültiges Datum oder ein vom vorgeschriebenen Wortlaut abweichendes Dokument können zur Ungültigkeit der Lieferantenerklärung führen.

Praktische Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlern

Um Risiken zu minimieren, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Definition der internen Prozesse: Klare Zuständigkeiten für die Anforderung, Prüfung und Ablage der Lieferantenerklärungen.
  • Regelmäßige Schulungen: Mitarbeiter sollten regelmäßig über die Anforderungen und Risiken von Lieferantenerklärungen geschult werden.
  • Digitale Lösungen nutzen: Digitale Systeme zur Verwaltung und Nachverfolgung von Lieferantenerklärungen erleichtern die Kontrolle und reduzieren Fehler.
  • Externe Experten hinzuziehen: Eine regelmäßige Überprüfung durch Zollexperten kann helfen, mögliche Schwachstellen im Prozess frühzeitig zu erkennen.

Präzision, Kontrolle und eine klare Strategie sind entscheidend

Lieferantenerklärungen bieten den Unternehmen große Vorteile, bergen aber auch erhebliche Risiken, wenn sie nicht korrekt gehandhabt werden. Unternehmen sollten ihre internen Prozesse analysieren und gegebenenfalls anpassen, um Fehler zu vermeiden und sich vor unerwarteten Zollforderungen oder rechtlichen Konsequenzen zu schützen. Eine durchdachte Strategie, klare Kommunikation mit den eigenen Lieferanten und Kunden und der Einsatz moderner Technologien können dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und die Einhaltung der Zollvorschriften sicherzustellen.


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ein Unternehmen der DB Schenker Group

Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices

04.02.2025 |
Lesezeit

Verwendung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

Im internationalen Handel ist die Verwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 …
Vwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen im internationalen Handel

Im internationalen Handel ist die Verwendung von elektronischen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bisher eher selten. Dennoch ist sie im Warenverkehr mit verschiedenen Ländern bereits in elektronischer Form zugelassen. Norwegen, die Türkei, Marokko und Israel nehmen hierbei allerdings eine Vorreiterrolle ein.


Wichtige Hinweise zur Anwendung

  • Authentifizierung elektronischer EUR.1 und EUR-MED Dokumente
    Die Echtheit dieser elektronischen Dokumente kann über die jeweiligen nationalen Portale überprüft werden.
EUR1 - Flagge Norwegen
Norwegen
EUR1 - Flagge Türkei
Türkei
EUR1 - Flagge Marokko
Marokko
Israel Tax Authority - Israelische Flagge
Israel
Authentication

Zugang durch Scannen des QR-Codes oder Eingabe des URL-Pfads auf dem Dokument

Authentication Authentication

seit 02.04.2020

seit 24.4.2018

seit 12.1.2021

seit 1.4.2024

  • Aktuelle Länderlisten und Starttermine
    Das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, kann auf der offiziellen Website des Zolls abgefragt werden: Länderliste EUR.1

Übernahme in das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Ab dem 1. Januar 2025 werden die allgemeinen Anforderungen an elektronisch ausgestellte Ursprungsnachweise in die Bestimmungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln aufgenommen. Grundlage hierfür ist der Beschluss L/2025/16 zur Anpassung des Beschlusses Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses des Übereinkommens. Dieser Beschluss wurde am 9. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Für den internationalen Handel bedeutet dies, dass die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED nun auch in elektronischer Form zulässig ist.

Was genau wurde geändert?

Mit der Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses wurde Artikel 17 Absatz 4 der Anlage I des Übereinkommens neu gefasst. Nunmehr können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einführung eines Systems vereinbaren, das die Ausstellung und/oder Übermittlung von Ursprungsnachweisen auf elektronischem Wege ermöglicht.

Bis zur vollständigen Implementierung eines solchen Systems sind die Vertragsparteien gehalten, elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen unter folgenden Bedingungen zu akzeptieren:

  • Die Dokumente müssen auf dem Muster in Anhang IV basieren
  • Die ausstellenden Zollbehörden müssen ein sicheres Online-System zur Echtheitsprüfung bereitstellen
  • Die Bescheinigungen müssen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale enthalten
  • Das Einführungsdatum eines elektronischen Systems muss im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Zum Nachlesen: Zoll online - Warenursprung und Präferenzen - Warenverkehr im Pan-Europa-Mittelmeerraum


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Branchen & Best Practices IT & Digitalisierung im Zoll

Teilnahme an der Messe LogiMAT 2025
30.01.2025 |
Lesezeit

Wir sind auf der LogiMAT 2025

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir dieses Jahr auf der LogiMAT 2025, der führenden …
Teilnahme an der LogiMAT 2025

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir dieses Jahr auf der LogiMAT 2025, der führenden internationalen Fachmesse für Intralogistik-Lösungen und Prozessmanagement, vertreten sein werden!


Kalender Datum
Messestand

Wann?

Wo finden Sie uns?

Die LogiMAT findet vom 11. bis 13. März 2025 in Stuttgart statt.

Sie finden uns in Halle 7 Stand 7C21, wo wir - gemeinsam mit unseren Kollegen - am Schenker Deutschland Stand sein werden.


Sprechen Sie uns vor Ort an

Nutzen Sie die Gelegenheit, uns persönlich kennenzulernen und sich über unsere neuesten Lösungen und Dienstleistungen zu informieren.

Unsere Zollexperten stehen Ihnen am 12. und 13. März zur Verfügung.

Wer ist bei der LogiMAT?

Ansprechpartner

Martin Makowski

Geschäftsführer

Dominik Killermann Leiter Sales & Marketing

Ansprechpartner

Dominik Killermann

Leiter Sales & Marketing

Tim Mayer Leiter Training & Consulting

Ansprechpartner

Tim Mayer

Leiter Training & Consulting

Warum sollten Sie uns besuchen?

  • Effiziente Zollprozesse: Erfahren Sie, wie Sie Ihre Import- und Exportprozesse optimieren können.
  • Praxisnahe Beratung: Unsere Experten stehen Ihnen für individuelle Fragen zur Verfügung.

Wir freuen uns auf spannende Gespräche und den Austausch zu den aktuellen Herausforderungen in der Zoll- und Logistikbranche.

Planen Sie schon jetzt Ihren Besuch bei uns auf der LogiMAT – wir freuen uns auf Sie!


Sollten Sie an den genannten Tagen keine Zeit haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch außerhalb der Messe für Ihre Anliegen zur Verfügung.

Kontaktieren Sie uns einfach vorab, um einen alternativen Termin zu vereinbaren!

Unser Kontaktformular

Was wir am Besten können - Zoll

Unsere Zolldienstleistungen im Überblick

Zollabfertigung
Zollberatung
Zollschulung
Zollagentur - Service - Zollschulung
  • Qualitativ hochwertige Abwicklung in allen Verfahren
  • Normalverfahren, vereinfachte Verfahren, Automatisierungen
  • Nutzung von eigenen sowie Kundenbewilligungen
  • Nutzung von Aufschubkonten und Lastschriftverfahren
  • Eigene Zolllagerverwaltung (+30 Standorte)
  • Eigenes Netz von Verwahrungslagern (>200 Standorte)
  • Prozessaufnahme und Optimierung vor Ort
  • Outsourcing von Zollprozessen (z.B. Tarifierung, Exportkontrolle, Präferenzkalkulationen)
  • Fachlicher Ansprechpartner in zollrechtlichen Fragen
  • Unterstützung bei Implementierung von Neugeschäften
  • Begleitung von Zollprüfungen
  • Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Zollämtern
  • Verschiedene Trainerteams und Experten aus der Praxis
  • Modulare Seminare, Webinare und individuelle Workshops
  • Umfangreiches Schulungsangebot
    aus allen Bereichen von Zoll und Außenwirtschaft
  • Interaktiv, kurz, prägnant
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Autor: Dominik Killermann - Leiter Sales & Marketing

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News & Trends

CBAM - Berichtspflicht für Unternehmen - CO2 Ausstoß
29.01.2025 |
Lesezeit

CBAM-Bericht Q4/2024: Fristen, Fallstricke und Neuerungen

Die Einhaltung der CBAM-Berichtspflichten ist für viele Unternehmen ein kritischer Bestandteil des …
CBAM Berichtsfplichten - Fabrikschornstein mit Rauch

Die Einhaltung der CBAM-Berichtspflichten ist für viele Unternehmen ein kritischer Bestandteil des Importprozesses. Mit der nächsten Abgabefrist am 31. Januar 2025 für den Bericht zum vierten Quartal 2024 stehen viele vor der Herausforderung, ihre Daten korrekt und vollständig einzureichen. Wir fassen die wichtigsten Informationen des DEHST-Newsletters Ausgabe 5 vom 29.01.2025 zusammen und geben hilfreiche Tipps, um häufige Fehler zu vermeiden.


Fristende und Möglichkeiten der Fristverlängerung

Ihr CBAM-Bericht für Q4/2024 muss spätestens am 31. Januar 2025 im CBAM-Übergangsregister eingereicht werden. Falls Korrekturen erforderlich sind, können bereits abgegebene Berichte noch bis zum 28. Februar 2025 angepasst werden. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, steht im Register die Funktion „Request delayed submission“ zur Verfügung, mit der Sie Fristverlängerung von 30 Tagen beantragen können.

Wichtig: Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission. Eine Übermittlung an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) erfüllt nicht die Berichtspflichten!


Häufige Fehler in eingereichten CBAM-Berichten

Die Europäische Kommission hat vermehrt Unstimmigkeiten in den bisher eingereichten Berichten festgestellt. Diese können zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, wenn fehlerhafte Angaben zu einer zu hohen Abgabepflicht von CBAM-Zertifikaten führen.

Die drei häufigsten Fehlerquellen:

  • Falsche Mengeneinheiten: Einfuhrmengen müssen in Tonnen und nicht in Kilogramm angegeben werden.
  • Zahlenformatierung: Die englischen Konventionen müssen eingehalten werden („1,000“ entspricht eintausend; „1.5“ entspricht eineinhalb).
  • Abgleich mit der Zollanmeldung: Abgleich mit der Zollanmeldung: Die gemeldeten Mengen müssen genau mit den Angaben in der Zollanmeldung übereinstimmen. Für die Auswertung der Meldedaten sollten daher die Daten aus den Zollanmeldungen bzw. Steuerbescheiden herangezogen werden. Eine Auswertung von Daten aus Warenwirtschaftssystemen ist fehleranfällig.

Aktualisierte Hilfsmittel zur Berichterstellung

Zur Unterstützung der Berichtspflichtigen hat die Europäische Kommission einige Hilfsmittel aktualisiert:

  • CBAM Communication Template: Die Excel-Vorlage wurde überarbeitet und berechnet nun den durchschnittlichen Emissionsfaktor für indirekte Emissionen automatisch.
  • Neue FAQ: Die aktualisierten FAQs behandeln unter anderem die Festlegung von Emissionsfaktoren und die Abgrenzung zwischen Ursprungs- und Produktionsland. In den meisten Fällen sollte dies aber irrelevant sein, da Ursprungs- und Produktionsland identisch sind.
  • Neue Berichtsstruktur-Dokumente: Seit dem 17. Januar 2025 stehen neue XSD- und XLS-Dokumente zur Struktur des Quartalsberichts zur Verfügung.

Diese Dokumente sind derzeit nur auf Englisch verfügbar, sind aber für das korrekte Ausfüllen des Berichts unerlässlich. Es wird empfohlen, die Website der Europäischen Kommission regelmäßig zu besuchen, um über alle Neuerungen auf dem Laufenden zu bleiben.


Technische Anpassungen im Übergangsregister

Am 17. Januar 2025 wurden mehrere Verbesserungen im CBAM-Übergangsregister umgesetzt, darunter:

  • Korrektur der Emissionswerte: Unternehmen können nun nachträglich Emissionswerte von hinterlegten Anlagen aus Drittländern anpassen.
  • Verbesserte ZIP-Verarbeitung: Drittanbieter-Programme verursachen weniger Probleme beim Hochladen.
  • Funktionalität für Anlagenbetreiber: Betreiber von Anlagen außerhalb der EU können Daten über ihre Anlagen einschließlich der Parameter für direkte und indirekte Emissionen direkt im Übergangsregister bereitstellen. Berichtspflichtige müssen hierfür ihre EORI-Nummer mit Lieferanten teilen, damit diese Daten in das Register hochgeladen werden können.

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass allein die berichtspflichtigen Anmelder unabhängig von der Datenquelle weiterhin für die endgültige Richtigkeit der abgegebenen CBAM-Berichte verantwortlich sind.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollbeamter bei Beschau
28.01.2025 |
Lesezeit

Neuerungen im Warenverkehr: Aktualisierte Präferenzursprungsregeln im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum

Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) befinden sich seit einigen Jahren in einem …
ATLAS-Teilnehmerinfo 0718-25

Die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM) befinden sich seit einigen Jahren in einem umfassenden Veränderungsprozess. Bereits 2021 wurden erste Übergangsregelungen („Transitional Rules“) eingeführt, um die Modernisierung der Ursprungsregeln schrittweise einzuleiten. Ziel war es, den internationalen Handel durch flexiblere Regelungen und klarere Strukturen zu erleichtern. Bislang wurden diese allerdings von deutschen Unternehmen kaum in Anspruch genommen.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 tritt nun das revidierte Regionalabkommen in Kraft und bringt weitere Änderungen und neue Anforderungen an Präferenznachweise mit sich.


Was ändert sich konkret?

Mit dem Beschluss Nr. 2/2024 des Gemischten Ausschusses ist das revidierte Regionale Übereinkommen formell in Kraft getreten. Dies bedeutet insbesondere, dass für Präferenznachweise auf der Grundlage des revidierten Abkommens nun folgende Codierungen zu verwenden sind:

  • U078: Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 mit dem Vermerk „REVISED RULES“ in Feld 7
  • U079: Ursprungserklärung mit dem Vermerk „REVISED RULES“ nach dem Erklärungstext

Ein Nachweis der Direktbeförderung ist bei diesen Codierungen nicht erforderlich.

Beispiel einer EUR.1
Beispiel einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit "REVISED RULES"

Gleichzeitig wird in einigen Staaten des PEM-Gebietes das alte Abkommen übergangsweise parallel weiter angewendet. In diesen Fällen gelten die bekannten Codierungen (z.B. N864 oder N954) und der Nachweis der Direktbeförderung ist weiterhin erforderlich.


Welche Staaten sind betroffen?

Eine praktische Übersicht über die parallele Anwendung findet sich in der sogenannten PEM-Matrix.

EUR.1 Ländermatrix für PEM
PEM-Matrix (Stand 28.01.2025)

Bedeutung der Kürzel in der PEM-Matrix

  • C: Es finden ausschließlich die "alten" Regelungen Anwendung.
  • R: Es finden ausschließlich die "neuen" Regelungen (revised Rules) Anwendung.
  • CR: Sowohl die "alten" als auch die "neuen Regelungen können angewandt werden.

Wichtige Hinweise für ATLAS-Nutzer

Das IT-Verfahren ATLAS wurde bereits an die neuen Anforderungen angepasst. Damit entfällt der bisher notwendige Workaround (gemäß ATLAS-Teilnehmerinfo 0695/24 vom 27.12.2024). Wichtig: Präferenznachweise nach den sogenannten „Übergangsregeln“ (Codierungen U075 und U076) sind nur gültig, wenn sie vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt wurden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 27.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0718/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollverfahren & Abwicklung

27.01.2025 |
Lesezeit

Die neuen Umwelt- und Sicherheitsstandards in unserem Unternehmen

Unser Unternehmen hat kürzlich die ISO 14001:2015 und ISO 45001:2018 Zertifizierungen erhalten. …
Die neuen Umwelt- und Sicherheitsstandards in unserem Unternehmen

Unser Unternehmen hat kürzlich die ISO 14001:2015 und ISO 45001:2018 Zertifizierungen erhalten. Diese internationalen Standards für Umweltmanagement und Arbeitssicherheit unterstreichen unser Engagement für nachhaltiges und sicheres Arbeiten. Doch was bedeuten diese Zertifikate wirklich für unser Unternehmen und welche Vorteile bringen sie mit sich?

In einem Interview sprechen Martin Makowski (Geschäftsführer) und Lea Büchler (Umweltbeauftragte) über die Bedeutung, die strategischen Ziele und die praktischen Auswirkungen der Zertifizierung. 


K. Mitsutani-Kraege

Herzlichen Glückwunsch zur ISO 14001:2015 und ISO 45001:2018 Zertifizierung! Was bedeuten diese Standards für unser Unternehmen?

M. Makowski

Vielen Dank! Die Zertifizierungen sind ein großer Schritt für uns und ist Teil meiner persönlichen Agenda. Sie bestätigen unseren Anspruch, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles Unternehmen zu sein. Für mich als Geschäftsführer bedeutet die Zertifizierung nicht nur, dass wir den Umwelt- und Sicherheitsanforderungen entsprechen, sondern dass wir auch langfristig denken. Nachhaltigkeit und Arbeitssicherheit sind nicht nur ethische Werte, sondern auch wirtschaftliche Faktoren. Unternehmen, die ökologisch und sicher arbeiten, sind oft erfolgreicher und widerstandsfähiger gegenüber Krisen. Strategisch gesehen stärkt dies unser Image und unsere Wettbewerbsposition. 

K. Mitsutani-Kraege

Seit Juni 2023 bist du unsere Umweltbeauftragte. Wie siehst du das, Lea? 

L. Büchler 

Für mich bedeutet die ISO 14001:2015 vor allem, dass wir uns verpflichten, unsere Umweltauswirkungen kontinuierlich zu reduzieren. Das Zertifikat zeigt, dass wir klare Prozesse und Ziele haben, um ressourcenschonend zu arbeiten und Emissionen zu reduzieren. Es ist ein Versprechen an die Umwelt und an die Gesellschaft, dass wir Verantwortung übernehmen. Gleichzeitig motiviert es uns, immer nach Verbesserungen zu suchen – sei es bei der Energieeffizienz, dem Abfallmanagement oder dem Wasserverbrauch. Durch die Zertifizierung haben wir auch eine strukturierte Methode, um Risiken zu identifizieren und zu minimieren. 

K. Mitsutani-Kraege

Und was bedeutet die ISO 45001:2018 für den Bereich Arbeitssicherheit?

L. Büchler 

Die ISO 45001:2018 ist hier entscheidend. Sie zeigt, dass wir proaktiv an der Sicherheit unserer Mitarbeiter arbeiten. Das bedeutet, dass wir nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, um ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld zu schaffen. Dazu gehören regelmäßige Schulungen, eine transparente Kommunikation über Risiken und ein System zur ständigen Verbesserung der Sicherheitsprozesse. Und wo sich die Kollegen sicher und wohl fühlen, kann jeder das volle Potenzial ausschöpfen.

K. Mitsutani-Kraege

Siehst du durch die Zertifizierungen auch konkrete Vorteile im Tagesgeschäft?

M. Makowski

Absolut. Mit diesen Standards haben wir Prozesse optimiert, die unsere Effizienz steigern. Es bringt eine klarere Struktur in unseren Arbeitsalltag und hilft uns, Fehler und Verschwendung zu minimieren. So schaffen wir Balance zwischen wirtschaftlichem Denken und Wertschätzung für Mitarbeiter und Umwelt, was langfristig den Erfolg des Unternehmens sichert.

L. Büchler 

Für das Umweltmanagement bedeutet die Zertifizierung, dass wir in der Lage sind, schneller auf Herausforderungen wie steigende Energiekosten oder neue gesetzliche Anforderungen zu reagieren. Es hilft uns, Schwachstellen frühzeitig zu erkennen und anzupassen, bevor sie zu größeren Problemen werden. 

K. Mitsutani-Kraege

Vielen Dank an alle für die Einblicke. Zum Abschluss: Was wünschen Sie sich für die Zukunft in Bezug auf Umweltmanagement und Arbeitssicherheit?

M. Makowski

Wir werden weiterhin kontinuierlich in Technologien und Prozesse investieren, die uns noch nachhaltiger und sicherer machen. Die Zertifizierung ist ein Meilenstein, aber es ist auch der Anfang einer Reise.

L. Büchler 

Ich schließe mich an. Wir sollten weiterhin innovative Lösungen fördern und den Dialog mit unseren Mitarbeitern und der Gesellschaft stärken. Jeder kann dazu beitragen, dass wir umweltfreundlicher und sicherer arbeiten. 

Unser Team hat gezeigt, dass diese Standards machbar und wertvoll sind – für das Unternehmen, die Mitarbeiter, die Gesellschaft und die Umwelt. 

Das Gespräch führte Katja Mitsutani-Kraege.


Integriertes Managementsystem

Zertifizierungen zur Verbesserung - wir sind sicher, nachhaliger und zukunftsvisiert

Mit dem Erhalt der Zertifikate nach ISO 14001:2015 und 45001:2018 sowie dem bereits bestehenden Zertifikat für Qualitätsmanagement haben wir ein umfassendes Integriertes Managementsystem geschaffen.

Dieses vereint Nachhaltigkeit, Arbeitssicherheit und Qualität in einem ganzheitlichen Ansatz. Dadurch stellen wir sicher, dass wir auf allen Ebenen effizient, verantwortungsvoll und zukunftsorientiert agieren.


Für mehr Nachhaltigkeit - Verantwortung übernehmen

Bei der SW Zoll stellen wir uns aktiv unserer Verantwortung und haben bereits zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, um diese Standards mit Leben zu füllen:

  • Umsetzung von Nachhaltigkeitsstandards beim Neu- oder Umbau
  • Kontinuierliche Verbesserung der SW-Standorte
  • Installation von Photovoltaikanlage
  • Verwendung von 100% Grünstrom
  • Investition in neue Arbeitsmittel
  • Umstellung auf LED-Lampen
  • Erweiterung von Sportangeboten
  • Gesundheitstage
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • Umrüstung des Fuhrparks zu alternativen Antrieben
  • Angebot von Company-Bikes
  • Förderung von mobilem Arbeiten und virtuellen Meetings zur Reduktion von Dienstreisen
  • Abfallmanagement-Programme zur Minimierung von Müll und Förderung des Recyclings

Weitere Informationen zu den verschiedenen Zertifizierungen

Unternehmen in Deutschland stehen Umwelt- und Energiemanagementsystemen zunehmend aufgeschlossen gegenüber. Allein im Jahr 2022 waren in Deutschland rund 13.400 ISO-14001-Zertifikate registriert.

ISO 14001 - Umweltmanagementsystemnorm | Umweltbundesamt

ISO 45001 - Arbeitssicherheit - AJA Registrars

ISO 9001 Zertifizierung | DEKRA


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Autor: Dominik Killermann - Leiter Sales & Marketing

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24.01.2025 |
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Antidumping-Zusatzcodes bei Lebensmittelzubereitungen der Position 2106

Seit dem 22. Januar 2025 stehen Importeure von Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 aus …
ATLAS-Teilnehmerinfo 0712/25

Seit dem 22. Januar 2025 stehen Importeure von Lebensmittelzubereitungen der Position 2106 aus China vor einer neuen Herausforderung:

Im TARIC und im Elektronischen Zolltarif (EZT) wurden für diese Waren zwei parallele Antidumpingmaßnahmen aktiviert. Die betroffenen Maßnahmenschlüssel „561“ und „564“ erfordern die gleichzeitige Angabe der Zusatzcodes „89ZZ“ und „89ID“.

Systemseitig ist eine Abfertigung dieser Waren aktuell nur möglich, wenn sowohl der Zusatzcode "98ZZ" als auch "89ID" zusammen angemeldet werden.


Das Problem wurde der Europäischen Kommission gemeldet und die Situation wird derzeit überprüft. Bis weitere Informationen vorliegen, sollten Importeure bei der Anmeldung besondere Sorgfalt walten lassen, um Verzögerungen oder Ablehnungen aufgrund fehlender Zusatzcoedes zu vermeiden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0712/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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EU-Feuerwaffenverordnung: Änderungen und Hintergründe
24.01.2025 |
Lesezeit

EU-Feuerwaffenverordnung: Änderungen und Hintergründe

Die EU hat am 22. Januar 2025 eine neue Feuerwaffenverordnung verabschiedet. Mit der Verordnung …
BAFA Sondernewsletter über EU Feuerwaffenverordnung

Die EU hat am 22. Januar 2025 eine neue Feuerwaffenverordnung verabschiedet.

Mit der Verordnung (EU) 2025/41 wird die bisherige Regelung grundlegend überarbeitet und modernisiert. Ziel ist es, die Kontrolle von Feuerwaffen mit Hilfe von Kennzeichnungspflichten europaweit effizienter und transparenter zu gestalten, um zu jedem Zeitpunkt eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die wichtigsten Änderungen und deren Hintergründe haben wir hier für Sie zusammengestellt.


Gründe für die Neufassung

Die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 hatte Schwächen bei der Harmonisierung der Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr von Feuerwaffen. Unterschiedliche Anforderungen in den Mitgliedstaaten führten zu rechtlichen Grauzonen und ineffizienten Verfahren. Die neue Verordnung soll diese Lücken schließen und sowohl die Sicherheitsstandards als auch den fairen Wettbewerb in der EU stärken.


Was ist neu?

Die Verordnung (EU) 2025/41 bringt zahlreiche Neuerungen, die sich auf den gesamten Lebenszyklus von Feuerwaffen auswirken:

  • Umfassendere Regelung: Die Verordnung erfasst nun auch die Ein- und Durchfuhr von halbfertigen Feuerwaffen, halbfertigen wesentlichen Teilen sowie Schalldämpfern, Signal- und Schreckschusswaffen.
  • Erweiterter Geltungsbereich: Erstmals werden bestimmte Kriegsschusswaffen unter bestimmten Voraussetzungen in die Kriegswaffenliste aufgenommen.
  • Harmonisierung der Genehmigungen: Harmonisierung der Genehmigungen: Doppelregelungen zwischen EU- und nationalem Recht werden beseitigt. Stattdessen bestimmt der Verwendungszweck (zivil oder staatlich) das anwendbare Recht. Zivile Transaktionen fallen unter die EU-Feuerwaffenverordnung, staatliche Transaktionen unter das nationale Außenwirtschaftsrecht.
  • Neues Lizenzierungssystem: Ein elektronisches Lizenzierungssystem (ELS) wird eingeführt, das nationale Systeme wie das des BAFA vernetzt und vereinheitlicht.
  • Erleichterte Verfahren: Für nicht kontrollsensitive Fälle gibt es Befreiungen und einfachere Genehmigungsprozesse.

Übergangsfrist bis 2029

Die meisten Bestimmungen treten erst am 12. Februar 2029 in Kraft. Diese Übergangsfrist gibt den Mitgliedstaaten Zeit, ihre Systeme anzupassen. Bis dahin gelten die bisherigen Verfahren weiter. Unternehmen sollten diese Zeit nutzen, um ihre internen Prozesse und Dokumentationen auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.


Warum Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit so wichtig sind

Die neuen Kennzeichnungspflichten sollen sicherstellen, dass Schusswaffen und ihre Bestandteile jederzeit rückverfolgbar sind. Dies dient nicht nur der Kriminalitätsbekämpfung, sondern auch der Verhinderung illegaler Waffenexporte. Unternehmen müssen deshalb sicherstellen, dass alle relevanten Informationen wie Seriennummern und Herstellungsdetails korrekt dokumentiert werden.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 22.01.2025 in einem Sondernewsletter des BAFA veröffentlicht.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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Zollrecht & Compliance

24.01.2025 |
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NCTS Phase 5 – Relevante Änderungen im Versandverfahren

Am 20. Januar 2025 endet die Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5. Mit diesem Schritt …
Zollbeamter vor einem Auto - ATLAS-Teilnehmerinfo 702 und 716/25

Am 20. Januar 2025 endet die Übergangsphase von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5.

Mit diesem Schritt setzt die Europäische Union auf modernisierte Standards im Versandverfahren und schafft einheitliche Regelungen für alle teilnehmenden Staaten. Doch was ändert sich genau? Hier eine kompakte Zusammenfassung für ATLAS-Teilnehmer.


Höhere Genauigkeit durch Einzelsendungen

Zukünftig dürfen in einer Versandanmeldung bis zu 1999 Einzelsendungen erfasst werden. Dabei kann jede Einzelsendung aus bis zu 999 Warenpositionen bestehen. Die maximale Anzahl Warenpositionen pro Versandvorgang beträgt allerdings ebenfalls 1999.
Dies betrifft insbesondere den Sammel-Ladungsverkehr, bei dem eine einzelne Warensendung nicht das gesamte Beförderungsmittel (i.d.R. den LKW) ausfüllt.
Jede Warensendung muss einzeln mit detaillierten Informationen angemeldet werden. Ein Konsolidieren mehrerer Warensendungen in einer Einzelsendung ist nicht mehr erlaubt. Besondere Anforderungen gelten im Luftfrachtverkehr: Hier müssen die Angaben aus der House Air Waybill (HAWB) verwendet werden, nicht aus der Master Air Waybill (MAWB).


  • Angabe des Versenders und Empfängers: Bisher wurde in vielen Fällen der Spediteur als Versender oder Empfänger im Versandverfahren angegeben. Relevant sind jedoch die jeweiligen Versender und Empfänger der einzelnen Warensendungen, so dass diese nun für jede einzelne Sendung zugrunde gelegt werden müssen.
  • Keine Datengruppen auf Warenpositionsebene: Angaben zu „Empfänger“ und „Beförderungskosten“ sind nicht mehr auf Warenpositionsebene, sondern auf Ebene der Sammelsendung oder Einzelsendung zu machen.
  • Verpflichtung zur Angabe der Zolltarifnummer: Jede Warenposition muss mit einer sechsstellige Zolltarifnummer (Harmonisiertes System) versehen sein. Eine Konsolidierung verschiedener Waren ist nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme besteht für TIR-Verfahren.
  • Vorliegen eines zugrundeliegenden Ausfuhrvorgangs: Mit der Codierung N830 muss weiterhin auf das entsprechende ABD mit der Ausfuhr MRN referenziert werden. Die Nutzung der in der Übergangszeit anwendbaren Codierung 9DFI entfällt.
    Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die Angaben der Warenpositionen in der Versandanmeldung mit den Angaben der referenzierten Ausfuhrsendung übereinstimmen. Ein Zusammenfassen / Konsolidieren von Positionen der Ausfuhranmeldung in eine Position der Versandanmeldung ist nicht möglich.
  • Gestellung von mehreren Einzelsendungen in einem Versandverfahren:
    Werden in einem Versandverfahren mehrere Einzelsendungen erfasst, so wird bei der Gestellung für jede Einzelsendung eine eigene ATB-Nummer generiert.
  • Erstellung von Beipackpositionen:
    Soll in einem Versandverfahren mit Beipackpositionen gearbeitet werden, wird wie gewohnt das Gesamtbruttogewicht und die gesamte Packstückanzahl auf der ersten Position angemeldet. Alle weiteren Positionen sind mit 0PK bzw. 0kg zu melden.
  • Gestellung von Versandverfahren:
    Beipackpositionen können nicht richtig von ATLAS verarbeitet werden. Hier wird jede Beipackposition mit 1PK und 1kg erfasst. Es muss darauf geachtet werden, dass jede weitere ATB-Position auch im Folgeverfahren entsprechend abgemeldet wird.

Vereinfachungen und neue Anforderungen

Die Datengruppe „Ereignis“ in der Ankunftsanzeige entfällt. Alle Informationen über Ereignisse während der Beförderung werden künftig elektronisch zwischen den Zollbehörden, insbesondere den Grenzzollstellen, ausgetauscht. Die Teilnehmer müssen lediglich den Wert „0“ eintragen, es sei denn, dass in Ausnahmefällen dennoch Ereignisse auf dem Versandbegleitdokument (VBD) vermerkt wurden. In diesen Fällen muss der Zugelassene Empfänger direkt mit der Bestimmungszollstelle Kontakt aufnehmen und diese über die auf dem VBD vermerkten Ereignisse informieren.


Fazit

Mit der Einführung von NCTS-Phase 5 wird das Versandverfahren zwar nicht einfacher, dafür aber sicherer, effizienter und digitaler. Informieren Sie sich daher rechtzeitig und stellen Sie sicher, dass Ihre Prozesse den neuen Anforderungen entsprechen.


Noch Fragen offen?

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen mit unserem Expertenwissen zur Seite!


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 14.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0702/25 sowie am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinfo 0716/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Zollverfahren & Abwicklung

Zollbeamter bei der Arbeit - Zollprüfung Beschau
24.01.2025 |
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Neues Interimshandelsabkommen mit Chile zum 01.02.2025

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile gilt ab dem 1. …
Zollbeamter vor Auto - ATLAS-Teilnehmerinfo 0714-25

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile - Wichtige Änderungen ab 1. Februar 2025

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Chile gilt ab dem 1. Februar 2025. Damit gehen wichtige Änderungen im Warenverkehr einher. Das Abkommen schafft die Grundlage für eine vereinfachte und präferenzielle Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Chile.

Chile ist ein wichtiger Handelspartner der EU, insbesondere für Agrarprodukte, Mineralien und Rohstoffe. Durch das Interimshandelsabkommen wird der Marktzugang für europäische Unternehmen erleichtert, während chilenische Exporteure von Zollsenkungen profitieren. Dies ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer engeren wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien.

Das neue Interimshandelsabkommen zwischen der EU und Chile bringt erhebliche Vorteile, erfordert aber auch relevante Anpassungen seitens der Unternehmen. Mit einer frühzeitigen Vorbereitung können Sie sicherstellen, dass Ihre Importe reibungslos abgewickelt werden und Sie präferenzielle Zollvorteile voll ausschöpfen können.

Verschaffen Sie sich nun im Folgenden einen kurzen und vor allen Dingen frühzeitigen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und ihre Bedeutung für den internationalen Handel und eventuelle Auswirkungen auf Ihre Geschäftsvorgänge.

Was ist das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Chile?

Das im EU-Amtsblatt L 2024/2953 veröffentlichte Abkommen stellt einen Meilenstein in den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Chile dar. Ziel ist es, den bilateralen Handel durch Zollerleichterungen zu fördern und gleichzeitig die Einhaltung bestimmter Ursprungsregeln zu gewährleisten.

Wichtige Änderungen im IT-Verfahren ATLAS

Ab 1. Februar 2025 können im IT-Verfahren ATLAS nur noch die folgenden Unterlagencodierungen als präferenzbegründend angemeldet werden:

  • U123 – Erklärung zum Ursprung (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens)
  • U124 – Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (gemäß Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b)
  • U125 – Gewissheit des Einführers (gemäß Artikel 3.19)

Ein entscheidender Vorteil: Ein Nachweis der Direktbeförderung ist für diese Nachweise nicht mehr erforderlich.

Was ändert sich für die bisherigen Nachweise?

Die bisherigen Dokumente wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (N954) und die Erklärung auf der Rechnung (N864) verlieren ab dem Stichtag ihre Gültigkeit. Das bedeutet:

  • Diese Nachweise werden von ATLAS nicht mehr als präferenzbegründend anerkannt.
  • Für Waren mit Ursprung in Chile, die sich am 1. Februar 2025 noch im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung oder in einem Zolllager befinden, müssen neue Dokumente gemäß oben genannter Codierungen vorgelegt werden.

Wie können Unternehmen sich vorbereiten?

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen rechtzeitig umsetzen. Dazu gehören:

  • Anpassung interner Prozesse: Identifizieren Sie frühzeitig, welche von Ihren Waren von den neuen Regelungen betroffen sind.
  • Schulung von Mitarbeitenden: Informieren Sie Ihre Zoll- und Logistikteams über die neuen Anforderungen.
  • Prüfung bestehender Dokumentationen: Stellen Sie sicher, dass ab dem Stichtag alle Einfuhren aus Chile mit den neuen Codierungen versehen sind.

Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0714/25 veröffentlicht.

Diese Informationen wurden am 24.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0714_25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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20.01.2025 |
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Neue Unterlagencodierung für Exporte in den Iran

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) hat zum 15. Januar …
Zollbeamter vor einem Auto

Die Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (TAXUD) hat zum 15. Januar 2025 eine neue Dokumentencodierung für Ausfuhren in den Iran eingeführt. Diese Änderung betrifft Güter und Technologien im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Ziel ist es, die Einhaltung der Bestimmungen des JCPOA (Joint Comprehensive Plan of Action) sicherzustellen.


Was ist der JCPOA?

Der Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA), auch Iran-Atomabkommen genannt, ist ein internationales Abkommen, das 2015 zwischen dem Iran und der P5+1-Gruppe (China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland, USA und EU) geschlossen wurde. Ziel des JCPOA ist es, das iranische Nuklearprogramm auf rein zivile Zwecke zu beschränken und sicherzustellen, dass der Iran keine Nuklearwaffen entwickelt. Im Gegenzug wurden die Wirtschaftssanktionen schrittweise aufgehoben.

Bestimmte Güter und Technologien, die für militärische oder nukleare Zwecke verwendet werden könnten, bleiben jedoch unter strenger Kontrolle. Die neue Dokumentencodierung Y750 dient der eindeutigen Kennzeichnung von Gütern, die nicht unter diese Beschränkungen fallen.


Welche Güter sind betroffen?

Die Anhänge der Iran-Verordnung enthalten eine Liste von Gütern und Technologien, die einer strengen Kontrolle unterliegen. Dies betrifft insbesondere Güter, die für folgende Tätigkeiten verwendet werden könnten

  • Wiederaufbereitung von Kernmaterialien: Technologien und Ausrüstungen, die zur Gewinnung von Plutonium oder anderen spaltbaren Materialien beitragen.
  • Anreicherung von Uran: Maschinen und Technologien, wie Zentrifugen, die für die Urananreicherung verwendet werden.
  • Produktion von Schwerwasser: Güter, die für die Herstellung von Schwerwasser oder dessen Verwendung in Kernreaktoren relevant sind.
  • Militärische Güter und Dual-Use-Technologien: Komponenten, die sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können

Die neue Codierung im Detail

Ab sofort steht im ATLAS-Ausfuhrsystem AES die Codierung Y750 zur Verfügung. Diese steht für:

„Güter und Technologien, die keinen Beschränkungen nach Artikel 3a Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Iran-Verordnung (EU) Nr. 267/2012 unterliegen“.


Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 15.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0706/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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